Neufassung der Düngeverordnung Auswirkung auf die Verwertung von Klärschlamm und Kompost

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Transkript:

Zukunft der Klärschlammverwertung Zukunft der Gütesicherung, VQSD Fachveranstaltung am 09.06.2015 in Weimar Neufassung der Düngeverordnung Auswirkung auf die Verwertung von Klärschlamm und Kompost Karin Luyten-Naujoks, Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. Folie 1

Gliederung Stickstoff: Düngebedarfsermittlung und Nährstoffvergleich Phosphat: Düngebedarfsermittlung und Nährstoffvergleich Zusätzliche Vorgaben: Herbstausbringung und Sperrfrist Anwendung auf gefrorenem Boden Einarbeitungspflicht und technische Vorgaben 170 kg N Länderöffnungsklausel Folie 2

Neufassung der Düngeverordnung Auswirkung auf die Verwertung von Klärschlamm und Kompost Stickstoff: Düngebedarfsermittlung und Nährstoffvergleich Folie 3

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff Bundeseinheitliche Daten zu Erträgen, Qualitäten und N-Bedarf begrenzend für den zulässigen Gesamtbedarf Mögliche Zu- und Abschläge sind bundeseinheitlich geregelt und verbindlich anzuwenden Die vor der Düngung berechnete N-Gabe ist verbindlich und nicht zu überschreiten Die Bedarfsermittlung ist jährlich für jeden einzelnen Schlag zu ermitteln und kann bei Kontrollen eingefordert werden Die vollständige und korrekte Dokumentation ist CC-relevant! Folie 4

[n1] Neue Düngebedarfsermittlung nach 4 Schritte Faktoren für die Bedarfsermittlung DüV Beispiel 1. Kultur und N-Bedarf der Kultur (N-Gesamtbedarf bundeseinheitlich vorgegeben) Anl. 4 Tab. 2 A-Weizen: 80 dt/ha Ertragserwartung 230 kg N/ha Gesamtbedarf 2. Betriebl. Ertragsniveau der letzten 3 Jahre Anl. 4 Tab. 3 2012; 2013; 2014 Mittelwert 76 dt/ha 3. Differenz zu Richtwert Anl. 4 Tab. 3 WW bis10 dt/ha keine Abzug erforderlich 4. Sortenkorrektur gem. Landessortenversuch Zuschläge nur wenn 20 % Ertragsdifferenz 5. N-min im Boden (Proben od. Empfehlung) 4 Abs. 4 60 kg N/ha: 230 60=170 kg N/ha gesamt 6. N-Nachlieferung aus Bodenvorrat Anl. 4 Tab. 6 > 4.5 % Bodenhumus: - 20 kg N/ha 7. N-Nachlieferung organ. Düngung Vorjahr 4, 5. 25 kg N/ha: 170-25=145 kg N/ha 8. N-Nachlieferung aus Vor-/Zwischenfrucht Anl. 4 Tab. 7 Raps: 10 kg N/ha: 145-10=135 kg N/ha 9. Zuschläge bei nachträglichen Umständen 3, Abs. 3 Höherer Düngebedarf wg. höherer Erträge 10. Summe bei 76 dt/ha Ertragserwartung 135 kg N/ha für 1. bis 3. Gabe Folie 5

Vorgaben für die Mindestverfügbarkeit Folie 6

Nährstoffvergleich für Stickstoff Vorgaben beziehen sich auf den betrieblichen Durchschnitt N-Vergleich wird über das Mittel der letzten 3 Jahre erstellt 2018 soll Feld-Stall-Bilanz durch Hoftorbilanz abgelöst werden Durch exaktere Erfassung der Nährstoffflüsse (z. B. mit Unterlagen aus der Buchhaltung) können weniger Verluste angerechnet werden, wodurch höhere N-Salden entstehen Länder AG zur Umsetzung der Hoftorbilanz wird noch gebildet Umstellung soll schrittweise ab 2018 erfolgen Berücksichtigung von Humus gebundenem N ist nicht geklärt Die vollständige und korrekte Dokumentation ist CC-relevant Folie 7

Umgang mit dem Nährstoffvergleich Kontrollwert (Differenz zwischen P und N Zu- und Abfuhr): bis 2018: 60 kg N/ha und Jahr (wie bisher) ab 2018: 50 kg N/ha und Jahr Einführung Hoftorbilanz und Senkung Kontrollwerte gleichzeitig Überschreitung des Kontrollwertes ist eine Ordnungswidrigkeit Stellt Behörde Überschreitung des Kontrollwertes fest: Schulung des Betriebsleiters Vorlage des Nährstoffvergleichs und der Düngebedarfsermittlung bei wiederholter Überschreitung Keine Pflicht zur Selbstanzeige bei Überschreitung der Salden, Vorlage nach behördlicher Aufforderung Folie 8

Fallbeispiel AS Fertigkompost N im Nährstoffvergleich AS Humus Nährstoffvergleich ohne Verlustbewertung Nährstoffvergleich mit Verlustbewertung Stickstoffdüngung 100 % 140 kg N/ha* 100 % 140 kg N/ha* N pflanzenverfügbar - 20 % - 28 kg N/ha - 20 % - 28 kg N/ha Humusgebundener Stickstoff - 60 % - 84 kg N/ha N im betrieblichen Nährstoffvergleich = 80 % 128 kg N/ha = 20 % = 28 kg N/ha * Aufwandmenge von 15 t FS durch Phosphat limitiert, max. nach AbfKlärV: 20 t FS bzw. 10 t TS Folie 9

Neufassung der Düngeverordnung Auswirkung auf die Verwertung von Klärschlamm und Kompost Phosphat: Düngebedarfsermittlung und Nährstoffvergleich Folie 10

Düngebedarfsermittlung für Phosphat Vorgaben beziehen sich auf die Fläche Über die Versorgungsstufe einer Fläche entscheidet die mind. alle 6 Jahre für jeden Schlag ab 1 ha durchzuführende P-Untersuchung Düngungsvorgaben nach Versorgungszustand des Bodens: D mehr als 20 mg P 2 O 5 /100 g Boden: Düngung nach Entzug E mehr als 35 mg P 2 O 5 /100 g Boden: max. 75 % des Entzugs ab 2018 mehr als 35 mg P 2 O 5 /100 g Boden: max. 50 % des Entzugs ab 2020 Toleranz für P-Überhang bei höher versorgten Standorten entfällt! Folie 11

Verteilung der P-Gehaltstufen landwirtschaftlich genutzter Böden in Deutschland Quelle: BALG, Evaluierung der Düngeverordnung, November 2012 (ohne Niedersachsen; 2004 bis 2009) Folie 12

Verteilung der P-Gehaltstufen landw. genutzter Böden in NRW Quelle: BALG, Evaluierung der Düngeverordnung, November 2012 Folie 13 13

Nährstoffvergleich für Phosphat Vorgaben beziehen sich auf den betrieblichen Durchschnitt P-Vergleich wird über das Mittel der letzten 6 Jahre erstellt Grundsätzlich dürfen 20 kg P 2 O 5 /ha nicht überschritten werden und Bodenuntersuchungen im Durchschnitt < 20 mg/100 g Boden Die vollständige und korrekte Dokumentation ist CC-relevant Das Überschreiten der max. Salden ist eine Ordnungswidrigkeit Eine Selbstanzeige ist nicht erforderlich Folie 14

[n1] Beispiel Phosphat im Nährstoffvergleich entwässerter Klärschlamm Aufwandmengen Phosphat Zeitraum Bilanz bei Bedarf von 60 kg/ha p.a. 3 t TS 180 kg/ha 1. 3. Zudüngung nach Bedarf 180 kg/ha 4. -6- Jahr 360 kg/ha 1. 6. Jahr 0 kg /ha 5 t TS 320 kg/ha 1. 3. Jahr Zudüngung nach Bedarf 180 kg/ha 4. 6- Jahr 500 kg/ha 1. 6. Jahr 23 kg/ha Zulässig im Betriebsdurchschnitt 1. 6- Jahr 20 kg/ha Folie 15

Teilbilanz für P 2 O 5 (tierische P-Ausscheidungen minus pflanzliche P-Abfuhr) (in kg/ ha LF ohne Geflügeldung) P 2 O 5 org -Bilanz je ha LF (Gemeindemittel) Folie 16 Quelle: BALG, Evaluierung der Düngeverordnung, November 2012 16

Neufassung der Düngeverordnung Auswirkung auf die Verwertung von Klärschlamm und Kompost Zusätzliche Vorgaben: Herbstausbringung und Sperrfrist Anwendung auf gefrorenem Boden Einarbeitungspflicht und technische Vorgaben 170 kg N-Regelung Folie 17

Herbstausbringung und Sperrfrist Bisher nur für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff (> 10 % von N gesamt bei Gehalt von > 1,5 N TM) Jetzt: mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % i. d. TM) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31.01 Ausnahmen gelten bis zum 01.10: Zwischenfrüchte, Winterraps, Feldfutter und Aussaat vor 15.09 WG nach Getreide Aussaat vor 01.10: max. 60 kg Nges/ha Festmist von Huf-/Klauentieren, feste Gärrückstände und Kompost Sperfrist vom 15.11 bis 31.01 Feste organische Düngemittel, die nicht diesen Stoffgruppen zugeordnet werden können, z. B. kalkstabilisierter Klärschlamm fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung Folie 18

Anwendungsregelung bei gefrorenen Böden Gegenwärtig: Auf tief gefrorenen, wassergesättigten Böden verboten Anwendung auf angetauten Flächen bei N Verfügbarkeit unter 10% von N gesamt (Ohne wesentlichem Anteil an Verfügbarem N) Neu: Düngung auf trockenen, gefrorenen Böden wenn diese aufnahmefähig sind, Abschwemmung in Gewässer und auf Nachbarflächen nicht zu befürchten ist, andernfalls Strukturschäden entstehen und der Boden pflanzenbedeckt ist dann ist die Düngung von max. 60 kg N gesamt/ha erlaubt! Folie 19

Einarbeitungspflicht und technische Vorgaben Vom Vollzug ins Bundesrecht überführt: Für organische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (> 1,5 N TM) gilt: Bei unbestellten Ackerflächen Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden Vorgabe gilt nicht für Festmist von Huf-/Klauentiere und Kompost Feste organische Düngemittel, die nicht diesen Stoffgruppen zugeordnet werden können, z. B. kalkstabilisierter Klärschlamm fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung Ab dem 01.02.2020: Ausbringung von flüssigen organischen Düngemitteln auf unbestelltes Ackerland nur noch streifenförmig oder direkt in den Boden eingebracht Folie 20

170 kg N/ha Grenze Bisher: 170 kg N/ha tierischer Herkunft im Betriebsdurchschnitt Neu: Organische und organisch-mineralische Düngemittel tierischer und pflanzlicher Herkunft künftig nur bis zu 170 kg N gesamt/ha Hierzu werden die neuen Tabellenwerte herangezogen, Weidegang, pflanzlicher Anteil Gärprodukten berücksichtigt etc. Umrechnung auf 3 Jahre ist vorgesehen Folie 21

Neufassung der Düngeverordnung Auswirkung auf die Verwertung von Klärschlamm und Kompost Länderöffnungsklausel Folie 22

Länderöffnungsklausel Folie 23 Gebiete über 50 mg/l oder 40 mg/l Nitrat mit steigender Tendenz (mind. eine Maßnahme) Ressortentwurf von 18.12.2014: Zusätzliche Frühjahrsdüngung max. 10 % des Düngebedarfs Verlängerung Sperrfrist um 4 Wochen Absenkung der Bagatellgrenze auf derzeitiges Niveau (kein Nährstoffvergleich von 15 auf 10 ha) Erhöhung der Lagerkapazität von 6 auf 7 Monate Zusätzlich: Erweiterung des Gewässerabstandes (5 + 10 m) Einführung verbindlicher Untersuchungspflichten für Wirtschaftsdünger Einfühzru8ng verbindlicher Untersuchungspflichten für verfügbaren Stickstoff Absenkung des Kontrollwertes auf 50 kg/ha ab Inkrafttreten der DüV und ab 2018 auf 40 kg/ha Biogasderogation nur auf Herkunftsflächen Gebiete unter 50 mg/l Nitrat mit nicht steigender Tendenz (fakultativ) Zusätzlich: Verkürzung Sperrfrist für Festmist, feste Gärrückstände, Kompost auf 1 Monat im Winter Verringerung der Mindestlagerdauer für Festmist auf 2 Monate Erhöhung der Bagatellgrenze im Nährstoffvergleich auf 30 ha, wenn nicht mehr als 3 ha Sonderkulturen und nicht mehr als 110 kg N/ha tierischer Herkunft anfallen und Verzicht auf Wirtschaftsdüngerimport Verkürzung Sperrfrist für Grünland auf 2 Monate, ohne Aufnahme betriebsfremder Wirtschaftsdünger Keine Erhöhung der Mindestlagerdauer auf 9 Monate in rinderhaltenden Betrieben mit mehr als 3 GV Sonderregelung für Festmist und Kompost bei der 170 kg N Obergrenze

Nitrat-Gehalte in Deutschland (> 50 mg NO 3 /l) Folie 24

Nitrat-Gehalte in Hessen (> 50 mg NO 3 /l) Folie 25

Nitrat-Gehalte in Rheinland-Pfalz Von 117 Grundwasserkörpern in Rheinland-Pfalz befinden sind derzeit 46 auf Grund des Parameters Nitrat im chemisch schlechten Zustand (Bewertungsstand 2009). Die Qualitätsnorm für Nitrat in Höhe von 50 mg/l wird bei 57% der landwirtschaftlich genutzten Fläche von Rheinland-Pfalz überschritten, als Folge diffuser Stoffeinträge aus der Düngemittelanwendung. Quelle: Rheinland Pfalz; Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forstwirtschaft Folie 26

Fazit Dokumentierte Düngebedarfsermittlung mit bundeseinheitlichen Vorgaben lässt keine Freiräume für die Überschreitung des vor den Düngungsmaßnahmen festgelegten N-Düngeaufwands Ausbringungszeiträume werden eingeschränkt durch Sperrfristenregelung bzw. durch Vorgaben zu Herbstdüngung Verringerung möglicher Aufwandmengen aufgrund neuer Düngebedarfsermittlung und Wegfall von Toleranzregelung bei Böden mit Überhöher P-Versorgung Bedeutung des Nährstoffvergleiches nimmt zu, da Saldenüberschreitungen zu Ordnungswidrigkeiten werden Betriebe werden betriebsfremde Humusdünger ungern aufnehmen, (Umgang im Nährstoffvergleich, 170 kg N Grenze) Länderöffnungsklausel kann häufig nicht genutzt werden Folie 27 Vermarktung länderübergreifend erschwert, da unterschiedliche Regelungen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 28 Diese und weitere Informationen unter: www.kompost.de 28