Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität von Pflanzenschutzmittel

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Transkript:

Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität von Pflanzenschutzmittel Gottfried Besenhofer Antragstellerkonferenz, April 2017, Wien Institut für Pflanzenschutzmittel

Inhaltsüberblick Hintergrund Zweck Anforderungen Umsetzung in Österreich Zahlen zu GEP-Versuchen in Österreich

Hintergrund Im Rahmen des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln sind vom Antragssteller unter anderem auch Unterlagen zur Wirksamkeit und Phytotoxizität vorzulegen. Derartige Studien können im Zulassungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie von amtlichen oder amtlich anerkannten Versuchseinrichtungen durchgeführt wurden. Standardisierte Versuche in hoher Qualität Voraussetzung für die Akzeptanz von Versuchen aus anderen EU-Mitgliedstaaten

EU-weit einheitliche Anforderungen 1/2 gem. EU-VO 284/2013 - Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel a) Sie verfügen über ausreichendes wissenschaftliches und technisches Personal mit der nötigen Ausbildung, Schulung, Fachkenntnis und Erfahrung für die ihm zugewiesenen Aufgaben. b) Sie verfügen über geeignete Ausrüstung für die ordnungsmäßige Durchführung der Versuche und Messungen in ihrem beanspruchten Kompetenzbereich. Die Ausrüstung wird ordnungsgemäß instand gehalten und gegebenenfalls vor und nach der Verwendung gemäß einem feststehenden Programm kalibriert. c) Sie verfügen über geeignete Versuchsfelder und, falls nötig, über Gewächshäuser, Klimakammern oder Lagerräume. Die Versuchsumgebung darf weder die Versuchsergebnisse verfälschen noch die erforderliche Messgenauigkeit beeinträchtigen.

EU-weit einheitliche Anforderungen 2/2 gem. EU-VO 284/2013 - Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel d) Sie stellen die für die Versuche angewandten Arbeitsanweisungen und Protokolle dem einschlägigen Personal zur Verfügung. e) Sie stellen der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vor Beginn eines Versuchs Informationen zu dem Versuchsort und den untersuchten Pflanzenschutzmitteln zur Verfügung. f) Sie tragen dafür Sorge, dass die Qualität der durchgeführten Arbeiten der Art, dem Bereich und dem Umfang dieser Arbeiten sowie dem beabsichtigten Zweck angemessen ist. g) Sie bewahren die Aufzeichnungen aller Beobachtungen, Berechnungen und abgeleiteten Daten, die Kalibrierungsprotokolle und den Schlussbericht über den Versuch solange auf, wie das betreffende Mittel in einem Mitgliedstaat zugelassen ist.

Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen gem. EU-VO 284/2013 Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel Die amtlich anerkannten Versuchseinrichtungen und -organisationen und, soweit von den zuständigen Behörden verlangt, die amtlichen Einrichtungen und Organisationen müssen der zuständigen nationalen Behörde alle Informationen vorlegen, die für den Nachweis erforderlich sind, dass sie den Anforderungen gemäß Nummer 3.2 genügen; jederzeit Inspektionen zulassen, die jeder Mitgliedstaat regelmäßig in seinem Hoheitsgebiet durchführt, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Nummer 3.2 zu überprüfen.

Umsetzung in Österreich 1/2 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 9 Versuchseinrichtungen (1) Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität sind die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft. (2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag mit Bescheid sonstige Betriebe als Versuchseinrichtungen anzuerkennen, wenn sie die in Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Voraussetzungen gegebenenfalls unter Erteilung von Bedingungen und Auflagen erfüllen.

Umsetzung in Österreich 2/2 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 9 Versuchseinrichtungen (3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Anerkennung aufzuheben, wenn die Versuchseinrichtungen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllen. (4) Amtliche oder amtlich anerkannte Versuchseinrichtungen anderer Mitgliedstaaten sind inländischen Versuchseinrichtungen gleichgestellt.

Ablauf des Anerkennungsverfahrens in Österreich Antrag an das BAES Prüfung der Unterlagen Durchführung einer Vorortinspektion Erstellung eines Bewertungsberichtes, ggf. mit Auflagen und Hinweisen Anerkennung durch das BAES per Bescheid Anerkennungsbereich (Ackerbau, Weinbau, ) Anerkennung wird auf die Dauer von 3 bis 5 Jahren ausgesprochen Gebühr im Pflanzenschutzmittelgebührentarif festgesetzt a) Erstanerkennung (Stand 2017) 3.089,01 Euro b) Verlängerung (Stand 2017) 702,10 Euro

In Österreich amtlich anerkannte Versuchseinrichtungen Stand April 2017 Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abt. 10 Land- und Forstwirtschaft ATC Agro Trial Center GmbH Versuchsstation Gerhaus BASF Österreich GmbH Bayer Austria GmbH Bayer CropScience Eurofins AgroScience Services GmbH Land Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Landw. Bildung (LF2) T.B. Agrartechnik Service GmbH Technisches Büro für Landwirtschaft, Ing. Adolf Hiebler Details: http://www.baes.gv.at/pflanzenschutzmittel/autorisierung/

GEP-Bestätigung, GEP-Certificate Hinweis: Ein Link auf die GEP Certificate Database ersetzt im Zulassungsverfahren nicht die Vorlage der GEP-Bestätigungen.

Verpflichtende Versuchsmeldung Laufend während der Versuchssaison

Kontrolle von GEP-Versuchen in Österreich Regelmäßig Stichprobenartig - jede Versuchseinrichtung zumindest einmal im Jahr Risikobasiert gezielt basierend auf den aktuellen Versuchsmeldungen Sachkundig

Anzahl amtlich anerkannter Versuchseinrichtungen gem. 9 PSM-VO 2011 bzw. PMG 1997 von 2000 bis 2017 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 2000 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017

Anzahl GEP-Versuche in Österreich 500 450 400 350 300 250 200 150 100 50 0 419 429 375 368 343 349 315 281 288 254 190 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016

GEP-Versuche in Österreich 2006-2016 Aufstellung nach Einsatzgebiet Weinbau 14% Sonstige 6% Obstbau 12% Ackerbau 68%

Anteil in % GEP-Versuche in Österreich 2006-2016 Einsatzgebiet - Entwicklung 90 80 70 60 50 40 30 20 10 Ackerbau Obstbau Weinbau Sonstige 0 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016

GEP-Versuche in Österreich 2006-2016 Aufstellung nach Wirkungstyp Sonstige 10% Insektizid 16% Herbizid 41% Fungizid 33 %

Anteil in % GEP-Versuche in Österreich 2006-2016 Wirkungstyp Entwicklung 60 50 40 30 20 10 Herbizid Fungizid Insektizid Sonstige 0 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016

Absolute Anzahl an Versuchsabbrüchen 30 27 25 20 17 15 10 5 11 7 11 9 8 8 13 5 9 0 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016

Anteil an abgebrochenen Versuchen in % Anteil der abgebrochenen GEP-Versuchen Abbruch während des Versuchszeitraumes je Wirkungstyp 8 7 6 5 4 3 2 1 0 Herbizid Fungizid Insektizid Sonstige

Gründe für den Abbruch von GEP-Versuchen Daten von abgebrochenen Versuchen zwischen 2006 und 2016 Trockenheit kein Schaderregerauftreten Frost Hagel Mäusefraß Hochwasser Starkregen Lagerung Prioritätsabstufung Unwetter Verschlämmung zu hohes Schaderregerauftreten personelle Veränderung Doppelbehandlung Landwirt

Zusammenfassung Autorisierung von Versuchseinrichtungen fällt in Österreich in die Zuständigkeit des Bundes / BAES Derzeit 2 amtliche und 8 amtlich anerkannte Versuchseinrichtungen gem. EU-VO 284/2013 Jährlich durchschnittlich ca. 400 GEP-Versuche, Tendenz leicht steigend Regelmäßige Kontrolle durch die Behörde Etabliertes und gut funktionierendes Versuchswesen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität von Pflanzenschutzmittel in Österreich

Gottfried Besenhofer Institut für Pflanzenschutzmittel AGES Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH Spargelfeldstraße 191 A-1220 Wien T +43 (0) 50 555-33422 gottfried.besenhofer@ages.at www.ages.at