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Transkript:

Entscheidung Nr. 87/2004/2005 Das Sportgericht des DFB hat aufgrund mündlicher Verhandlung, in der der Kontroll-ausschuss durch das Mitglied, Herrn Dr. Wolfgang Zieher, vertreten war, am 25. Februar 2005 in Frankfurt/Main in der Besetzung mit: 1. Dr. Rainer Koch Vorsitzender 2. Oskar Riedmeyer DFB-Beisitzer 3. Winfried Hanschke Regionalliga-Beisitzer für Recht erkannt: URTEIL 1. Der Einspruch des FC St. Pauli von 1910 gegen die Wertung des Meisterschaftsspiels der Regionalliga Nord zwischen dem FC St. Pauli von 1910 und dem VfL Osnabrück am 14.8.2004 wird zurückgewiesen. 2. Der FC St. Pauli von 1910 trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Einspruchsgebühr ist verfallen. Gründe: I. Am 14.08.2004 fand das Meisterschaftsspiel der Regionalliga Nord zwischen dem FC St. Pauli und dem VfL Osnabrück in Hamburg statt. Schiedsrichter der Begegnung war Robert Hoyzer. Das Spiel endete mit einem 3:2 Sieg für den VfL Osnabrück. Das Tor zum 3:2 fiel nach einem in der 79. Minute von Schiedsrichter Hoyzer verhängten umstrittenen Foulelfmeter. Mit Schriftsatz vom 28.1.2005 hat der FC St. Pauli bei gleichzeitiger Einzahlung der Einspruchsgebühr formgerecht Einspruch gegen die Spielwertung eingelegt, nachdem er am 27.1.2005 Hinweise durch einen Bericht in der Sendung Akte 05 (SAT 1) auf eine mögliche Spielmanipulation durch Robert Hoyzer erlangt hatte. II. Der Einspruch wird begründet mit einer Spielmanipulation und einem Regelverstoß des Schiedsrichters Hoyzer; Hoyzer habe den spielentscheidenden Strafstoß gegen den FC St. Pauli verhängt, ohne vorausgehend ein Foul wahrgenommen zu haben und damit willkürlich und sportwidrig gehandelt. Dies stelle einen spielentscheidenden Regelverstoß dar, weshalb der Einspruch bereits nach 17 Nr. 2. c) der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung begründet sei. Der VfL Osnabrück hat beantragt, den Einspruch kostenpflichtig zurückzuweisen, da weder eine Spielmanipulation noch eine Manipulationsabrede vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei.

2 Der Einspruch des FC St. Pauli ist zulässig, soweit er auf die Behauptung einer sportwidrigen Spielmanipulation durch den Schiedsrichter gestützt wird. Er ist hingegen unzulässig in Bezug auf die Geltendmachung eines Regelverstoßes durch den Schiedsrichter gemäß 17 Nr. 2. c) der DFB-Rechtsund Verfahrensordnung. III. 1. Einsprüche gegen die Spielwertung mit der Behauptung einer sportwidrigen Spielmanipulation durch einen Schiedsrichter sind jedenfalls dann zulässig, wenn das Spiel in der laufenden Saison stattgefunden hat und der Einspruch innerhalb einer Frist von zwei Tagen nach Erlangung der Kenntnis von einem dringenden Tatverdacht formgerecht beim DFB eingelegt worden ist. 2. Die in 17 Nr. 1. der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung enthaltene Einspruchsfrist von zwei Tagen nach Ablauf des Tages, an dem das Spiel stattgefunden hat, steht der Zulässigkeit des Einspruchs in Fällen einer sportwidrigen Spielmanipulation durch einen Schiedsrichter nach Auffassung des Sportgerichts nicht entgegen, da dieser Einspruchsgrund besonderen Voraussetzungen unterliegt: a. 17 Nr. 2 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung listet Umstände, unter denen das auf dem Rasen ermittelte Spielergebnis mit einem Einspruch angefochten werden kann auf und benennt so die typischen und häufigsten Einspruchsgründe. Zugleich macht die Norm aber schon im Eingangssatz mit den Worten unter anderem deutlich, dass die dort nachfolgend aufgeführten Einspruchsgründe nicht abschließend sind, sondern weitere Einspruchsgründe in Betracht kommen können. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, Spielabläufe, die gravierend in Widerspruch zu den allseits anerkannten Vorstellungen von einem fairen sportlichen Wettkampf stehen und Spielergebnisse, die unter Verletzung elementarer Spiel- und Ordnungsbestimmungen zustande gekommen sind, für den Fall eines form- und fristgerechten Einspruchs nicht in die Wertung kommen zu lassen. b. Der in 17 Nr. 2. d) genannte Einspruchsgrund der Mitwirkung eines gedopten Spielers lässt den Schluss zu, dass die sportwidrige Manipulation eines Spielablaufs durch den Schiedsrichter erst recht einen Einspruchsgrund darstellen muss. Der von der Spielleitungsbehörde mit der Spielleitung beauftragte Schiedsrichter muss neutral und unparteiisch sein. Ist er es nicht und beeinflusst das Spiel zu Lasten einer Mannschaft, liegt ein irregulärer, zum Einspruch berechtigender Spielverlauf vor. c. Für den Einspruchsgrund der Mitwirkung eines gedopten Spielers in 17 Nr. 2. d) der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung hat der Normgeber eine besondere Frist von zwei Tagen ab Kenntnis der Benachrichtigung durch die Dopingkommission vorgesehen, weil der Einspruchsberechtigte innerhalb von zwei Tagen nach dem Spiel in aller Regel keine Kenntnis erlangen kann. Vorliegend muss erst recht eine vom Regelfall des 17 Nr. 1. der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung abweichende Frist gelten. Genau wie bei Dopingverstößen ist es auch im Fall von Wettmanipulationen durch einen Schiedsrichter für einen hiervon

3 betroffenen Verein im Regelfall schlechterdings unmöglich, innerhalb von zwei Tagen nach einem Spiel davon Kenntnis zu erlangen. Im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ist daher in Anlehnung an die in 17 Nr. 2. d) der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung vorgesehene Frist von zwei Tagen ab Bekanntgabe des Dopingverstoßes ein Einspruch wegen einer Spielmanipulation durch den Schiedsrichter jedenfalls dann zulässig, wenn er innerhalb einer Frist von zwei Tagen nach Erlangung der Kenntnis von einem dringenden Tatverdacht formgerecht eingelegt worden ist. 3. Der FC St. Pauli hat unwidersprochen bis zum 28.1.2005 keine konkreten Informationen über eine mögliche Spielmanipulation durch Schiedsrichter Hoyzer erlangt und daher an diesem Tag form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. 4. Soweit der FC St. Pauli sich auf das Vorliegen eines Regelverstoßes nach 17 Nr. 2. c) der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung beruft ist der Einspruch unzulässig, da die für diesen Einspruchsgrund geltende Frist von zwei Tagen nach Ablauf des Tages, an dem das Spiel stattgefunden hat, zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs verstrichen war. Der Einspruch ist nicht begründet. IV. 1. Zwar stellt die sportwidrige Manipulation eines Spielablaufs durch den Schiedsrichter einen anerkannten Einspruchsgrund dar, doch konnte der dafür notwendige Beweis durch den FC St. Pauli nicht erbracht werden. 2. Grundsätzlich ist in Einspruchsverfahren der Einspruchsführer verpflichtet, den Beweis für das Vorliegen der einspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen. Zu unterscheiden ist zwischen dem Nachweis einer vor dem Spiel getroffenen Manipulationsabrede mit einem Wettkunden und dem Nachweis einer tatsächlichen Spielmanipulation. Gelingt dem Einspruchsführer der Nachweis einer vor einem Spiel mit dem Schiedsrichter getroffenen Verabredung zur sportwidrigen Manipulation eines Spieles mit dem Ziel der Herbeiführung eines gewünschten Ergebnisses, so besteht (prima facie) Anlass zur Annahme, dass ein der Verabredung entsprechendes Ergebnis irregulär zustande gekommen und deshalb zu annullieren ist. Gelingt dieser Nachweis nicht, so bleibt der Einspruchsführer voll beweispflichtig für den Nachweis eines durch eine Schiedsrichterentscheidung manipulierten Spielablaufs. 3. Der FC St. Pauli hat weder in den beim Sportgericht eingereichten Schriftsätzen noch im Verlauf der mündlichen Verhandlung konkrete Tatsachen zu einer Manipulationsverabredung vor dem Spiel oder zu einem manipulierten Spielablauf vorgetragen, sodass solche auch in einer Beweisaufnahme nicht untersucht werden konnten.

4 Der Einspruchsführer FC St. Pauli ist daher schon mangels Sachvortrag beweisfällig geblieben. 4. Auch die von Amts wegen in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse des DFB-Sportgerichts aus den Sportgerichtsakten zu Spielmanipulationen durch Robert Hoyzer und andere geben keinen konkreten Anhaltspunkt für eine sportwidrige Manipulation des Meisterschaftsspieles der Regionalliga Nord zwischen dem FC St. Pauli und dem VfL Osnabrück. a. Schiedsrichter Hoyzer hat in einer persönlichen Befragung durch den Vorsitzenden des Sportgerichts am 9.2.2005 erklärt, dass das Spiel ohne jeglichen Kontakt zu Wettkunden im Vorfeld völlig normal verlaufen sei und er keine sportwidrigen Entscheidungen getroffen habe. b. Eine telefonische Nachfrage am 25.2.2005 bei Rechtsanwalt Dr. Hermes, dem anwaltlichen Vertreter von Herrn Hoyzer ergab, dass dieser auch auf nochmaliges Nachfragen zu diesem konkreten Spiel bei seiner Aussage bleibe. c. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat sich gegenüber dem DFB bereit erklärt, über neue Erkenntnisse zu Spielmanipulationen zeitnah zu informieren. Zum Spiel St. Pauli gegen Osnabrück sind dem DFB keine Hinweise der staatlichen Ermittlungsbehörden zugegangen. d. Die Verlesung der Aussage des Schiedsrichterassistenten Heine und die mündliche Einvernahme der Schiedsrichterassistentin Müller haben ebenfalls keinen ausreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Spielmanipulation ergeben. Beide bezeichneten die vom Schiedsrichter verhängte Strafstoßentscheidung aus ihrer Sicht zwar für schwer nachvollziehbar, jedoch für nicht ganz unverständlich bzw. für vertretbar. Auch die verlesene Aussage des Hamburger Spielers Miletic gibt keinen Beweis für eine Spielmanipulation durch Schiedsrichter Hoyzer. e. Das bloße Vorliegen einer strittigen oder für andere nicht nachvollziehbaren Elfmeterentscheidung lässt für sich allein keinen zum Erfolg eines Einspruchs führenden Schluss auf einen manipulierten Spielablauf zu. f. Der Vortrag des FC St. Pauli, dem Spiel hafte ein böser Beigeschmack oder ein übler Verdacht wegen der Spielleitung durch Robert Hoyzer an, reicht nicht aus, um einen Spieleinspruch zu begründen. 17 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung lässt einen Einspruch nur in Bezug auf die Wertung konkreter einzelner Spielwertungen zu. Die Bestimmung verlangt, dass der Einspruchsführer einen spielbezogenen Einspruchsgrund darlegen und beweisen muss. Spielbezug liegt nur vor, wenn das vom Einspruch erfasste Spiel in seinem konkreten Ablauf tatsächlich sportwidrig manipuliert worden ist. Eine generelle Annullierung aller Spiele, an denen Robert Hoyzer mitgewirkt hat, ist dem DFB-Sportgericht daher von Rechts wegen verwehrt. V.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf 37 Nr. 1. der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung. Der FC St. Pauli hat die Kosten des Einspruchsverfahrens zu tragen, da sein Einspruch erfolglos geblieben ist. Ein vom Regelfall abweichender Kostenausspruch gemäß 37 Nr. 3. der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung kam vorliegend nicht in Frage, da der Einspruchsführer vor der Verhandlung durch das Sportgericht auf die nach Aktenlage nicht gegebenen Erfolgsaussichten und die mit einer mündlichen Verhandlung verbundenen Kosten hingewiesen worden ist, er von der Möglichkeit der Rücknahme des Einspruchs jedoch gleichwohl keinen Gebrauch gemacht hat. DEUTSCHER FUSSBALL-BUND - Sportgericht - gez. Dr. Rainer Koch (Vorsitzender)