Potsdamer BK-Tage. Individualprävention bei der BK-Nr. 5103

Ähnliche Dokumente
Verwaltungsverfahren bei Berufskrankheiten

Reha-Management BK bei der BGHM Wo stehen wir? Was ist uns wichtig?

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge BGI/GUV-I Information

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

Prävention in der Arbeitswelt

Vision Zero in der Praxis Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren

Gesetzliche Rahmenbedingungen für betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) durch die Krankenkassen

Die Novellierung der ArbMedVV - Was hat sich geändert? 04. Juni 2014

Nachsorgebericht Hautkrebs BK-Nr. 5103

Erläuterungen zur ärztlichen Anzeige bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

Betreuung von Versicherten mit anerkannter Lärmschwerhörigkeit (BK 2301) Birgit Baartz; BG Chemie; BV Halle

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

Wintersemester 2016/2017 Chemikalienrecht und verwandte Rechtsgebiete

Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Novellierung der ArbMedVV - Was ändert sich?

Vier Fragen der DGUV zum Thema Eignung. DGAUM März 2015

Grundlagen im Arbeitsschutz Vorstellung der Berufsgenossenschaft Information und Unterstützung für Ihre Prävention

Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) -Kommentar

Vision Zero Sicher und gesund in die Zukunft. Betriebliches Eingliederungsmanagement und Arbeitsschutz

Beratungsangebot zu Berufskrankheiten (und nach Arbeitsunfällen) der Beratungsstelle Arbeit & Gesundheit

Diese Schrift wird demnächst in Anpassung an die ArbMedVV vom

Die Branchenregel ein neues Präventionsinstrument (Mustervortrag gemäß KoK FB / Stand ) Vortragstitel, Autor, Veranstaltung

- 1 - Rede von Maria Britta Loskamp Leiterin der Abteilung III Arbeitsrecht und Arbeitsschutz im Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Vision Zero Sicher und gesund in die Zukunft. Betriebliches Eingliederungsmanagement

Versicherungsschutz für ehrenamtliche Menschen

Arbeitsmedizinische Vorsorge aus Sicht der DGUV

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge BGI/GUV-I Information

Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz als Instrument der Entlastung

Arbeitsschutz in der 4.0-Welt

1 Anwendungsbereich. 2 Anzeige von Unfällen. (1) Unfälle von Versicherten sind auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 anzuzeigen.

DreiLändertagung Betriebliche Gesundheitsförderung. Bregenz, 27. März 2015 Andreas Horst Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Hautschutz und Prävention

Position der Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) zur "Normung von Gesundheitsdienstleistungen" Juni 2015

Arbeitsmedizinisches Kolloquium , Bregenz

Unterweisungsmodul. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Immunisierung

Impuls: Präventionsgesetz

goodluz - stock.adobe.com Berufskrankheiten Fragen und Antworten

TK unterstützt Vorhaben der Bundesregierung

Betriebsrätetagung der BG RCI. Prävention von Krebs durch UV-Strahlung

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Das Präventionsgesetz in Kürze Tagung der sächs. Betriebsärzte, 8. Juni 2016

Schutz vor Baulärm der Beitrag der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Die Rolle des Betriebsarztes bei der Gefährdungsbeurteilung

Diese Schrift wird demnächst in Anpassung an die ArbMedVV vom

Ziele und Vorteile der betriebsspezifischen Betreuung

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

Kurativ und präventiv tätige Hautärzte August 2018 Ihr Zeichen:

Senatorin Cornelia Prüfer-Storcks (Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg)

Gesundheit und Beruf: Wer benötigt was?

Rehamanagement bei Akut-Berufskrankheiten Berufskrankheiten mit Aufgabezwang

Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM lohnt sich! Tag der Arbeitssicherheit in Fellbach 8. und 9. März 2017

Die Umsetzung der Lastenhandhabungsverordnung. im Betrieb

Antwort. Drucksache 16/5790. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:

Das Hautarztverfahren, berufsgenossenschaftliche Angebote und Leistungen

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge. nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 36 Vinylchlorid

Vom Grundsatz der Grundsätze : Die Diskussion um Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen aus Sicht der DGUV. DGAUM Fachgespräch 15. April 2015 in Mainz

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge. nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 19 Dimethylformamid

ArbMedVV- die medizinische Sichtweise zur Gefahrstoffverordnung

Arbeitsgruppe Motiviert, qualifiziert und gesund arbeiten. Arbeitsprogramm

Berufskrankheiten auf der Spur

Fachliche Weisungen zur Unfallversicherung. der Leistungsberechtigten von Arbeitslosengeld II

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge. nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 44 Hartholzstäube

Diese Schrift wird demnächst in Anpassung an die ArbMedVV vom

Unterweisung ORGANISATION UND VERANTWORTUNG IM ARBEITSSCHUTZ. Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller

Diese Schrift wird demnächst in Anpassung an die ArbMedVV vom

Manuskript zum Vortrag bei den Potsdamer BK-Tagen Hautkrebs durch UV-Strahlung in der Bauwirtschaft Erste Praxiserfahrungen

PJ-Logbuch der Universität des Saarlandes Fach: Arbeitsmedizin

Welche Präventionsangebote gibt es?

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge. nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 3 Bleialkyle

Tagungsdokumentation XI. Potsdamer BK-Tage 2016

ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE

Unternehmenskultur Die Rolle des Betriebsarztes

DGUV Vorschrift 2. Die Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten setzt sich aus zwei

1 Gesetzliche Grundlagen bei der Prävention von Gesundheitsschäden durch solare Exposition

Betriebsspezifische Betreuung für ehrenamtlich Tätige und andere Personengruppen in der Wohlfahrtspflege

1.1. Inhaltsverzeichnis. Vorwort Wegweiser Aktuelle Informationen 1 Verzeichnisse. 2 System der Arbeitssicherheit. 3 Organisation des Arbeitsschutzes

Die Rolle der Arbeitsmedizin bei der Prävention berufsbedingter Erkrankungen

Systemische Therapie aus Sicht eines Unfallversicherungsträgers

3M Gehörschutz Leitfaden Den Lärm im Griff. #3MScienceofSafety

UNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN

Das Berufskrankheiten-Konzept der DEKRA Automobil GmbH Niederlassung Chemnitz. Dipl.-Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik, Chemnitz, 21.

Vorsorgeuntersuchungen an Beschäftigte im Gesundheitswesen nach Tuberkulosekontakt

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Prävention macht stark auch Deinen Rücken

Die 7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung

Regionale physische BGF-Koordinierungsstelle Thüringen/ Netzwerkkoordination (RK-Thüringen/NWK)

Transkript:

Potsdamer BK-Tage Individualprävention bei der BK-Nr. 5103 Steffen Krohn, Potsdamer BK-Tage 09.06.2018

BK-Verdachtsanzeigen 2016 insgesamt: 75.491 (ohne SVLFG) 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 5101 Hautkrankheiten 22.574 2301 Lärm 12.367 5103 Hautkrebs, UV-Strahlung 6.101 2108 Lenden-WS, Heben und Tragen 4.759 4104 Lungen-/Kehlkopfkrebs, Asbest 4.368 4103 Asbestose 3.607 Übrige BKen 21.715 Individualprävention bei der BK-Nr. 5103, Steffen Krohn 09.06.2018 2

Verdachtsanzeigen BK-Nr. 5103 (inkl. SVLFG) 10.000 8.000 7.726 8.290 vorläufig: 8.753 6.000 4.000 2.000 0 2015 2016 2017 Individualprävention bei der BK-Nr. 5103, Steffen Krohn 09.06.2018 3

Begriffsdefinition Primärprävention Tertiärprävention Sekundärprävention Generalprävention Verhaltensprävention Verhältnisprävention Individualprävention Individualprävention bei der BK-Nr. 5103, Steffen Krohn 09.06.2018 4

Begriffsdefinition Für wen? (Empfänger/Begünstigter) Generalprävention Individualprävention Was? (Inhalt) Verhältnisprävention Verhaltensprävention Wann? (Risikoverwirklichung) Primärprävention Sekundärprävention Tertiärprävention Individualprävention bei der BK-Nr. 5103, Steffen Krohn 09.06.2018 5

Begriffsdefinition Generalprävention Generelle Gesundheitsgefahr am Arbeitsplatz = Verhütung der Entstehung von (Haut-)Erkrankungen für alle Beschäftigten, die (haut-)gefährdend tätig sind. Individualprävention ( 3 BKV) Konkrete, individuelle Gesundheitsgefahr = passgenaue Angebote für konkret betroffene Versicherte, die bereits Symptome einer beruflich bedingten (Haut-)Erkrankung zeigen. Individualprävention bei der BK-Nr. 5103, Steffen Krohn 09.06.2018

Begriffsdefinition Individualprävention Individualpräventive Maßnahmen im Sinne des gesetzlichen Auftrags der Unfallversicherung sind jene Präventionsmaßnahmen, die darauf zielen, dass einem individuellen gesundheitlichen Risiko am Arbeitsplatz in geeigneter Weise begegnet werden soll. Handlungsbedarfe bei der BK-Nr. 5103? Grundsatz: Keine Finanzierung von Aufwendungen/Maßnahmen, die in der gesetzlichen Verantwortung des Unternehmers liegen, sondern solche, die den Unternehmer motivieren zu handeln. Individualprävention bei der BK-Nr. 5103, Steffen Krohn 10.05.2018 7

Individualprävention bei der BK-Nr. 5103 Individualprävention nach BK- Anerkennung vor BK- Anerkennung nicht mehr erwerbstätig erwerbstätig mit Arbeit im Freien Individualprävention bei der BK-Nr. 5103, Steffen Krohn 09.06.2018 8

Individualprävention bei der BK-Nr. 5103 nach Anerkennung einer BK-Nr. 5103 Übernahme der Heilbehandlung nach SGB VII individuelle Aufklärung und Beratung durch den behandelnden Arzt mit Abfrage des Sonnenschutzverhaltens (privat / beruflich) Empfehlungen zum Sonnenschutz (privat / beruflich) Verordnung von Sonnenschutzmitteln (privat) UV-Träger unterstützen bei der Umsetzung von beruflichen Sonnenschutzmaßnahmen wichtiges Werkzeug: Nachsorgebericht F6122-5103 Individualprävention bei der BK-Nr. 5103, Steffen Krohn 09.06.2018 9

Individualprävention bei der BK-Nr. 5103 Abfrage des Sonnenschutzverhaltens Individualprävention bei der BK-Nr. 5103, Steffen Krohn 09.06.2018 10

Individualprävention bei der BK-Nr. 5103 Bewertung des Sonnenschutzes und Empfehlungen zum Sonnenschutz Individualprävention bei der BK-Nr. 5103, Steffen Krohn 09.06.2018 11

Individualprävention bei der BK-Nr. 5103 vor Anerkennung einer BK-Nr. 5103 Versicherter ist nicht mehr erwerbstätig Heilbehandlung zu Lasten der GKV / PKV Aufklärung und Beratung durch den behandelnden Arzt zum Krankheitsbild, den Krankheitsursachen und zum (privaten) Sonnenschutz bei Fortschreiten der Erkrankung (trotz Behandlung) BK-Anzeige bei Vorliegen des BK-Tatbestandes Individualprävention bei der BK-Nr. 5103, Steffen Krohn 09.06.2018 12

Individualprävention bei der BK-Nr. 5103 vor Anerkennung einer BK-Nr. 5103 Versicherter ist noch erwerbstätig und arbeitet im Freien Heilbehandlung zu Lasten der GKV / PKV Aufklärung und Beratung durch den behandelnden Arzt zum Krankheitsbild, den Krankheitsursachen und zum (privaten) Sonnenschutz bei Fortschreiten der Erkrankung BK-Anzeige ärztliche Aufklärung und Beratung zum beruflichen Sonnenschutz Aber: Stellt das den beruflichen Sonnenschutz sicher? Individualprävention bei der BK-Nr. 5103, Steffen Krohn 09.06.2018 13

Individualprävention bei der BK-Nr. 5103 vor Anerkennung einer BK-Nr. 5103 Versicherter ist noch erwerbstätig und arbeitet im Freien ärztliche Information zum beruflichen Sonnenschutz verbunden mit dem Verweis des Versicherten an den Arbeitgeber als Verantwortlichen für den Arbeitsschutz und an Betriebsmediziner + Sicherheitsfachkraft Hinweis auf arbeitsmedizinische Vorsorge, Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung Versagen die regulären und etablierten Mechanismen für den Arbeitsschutz, sollen sich Versicherte an den zuständigen UV-Träger wenden! Individualprävention bei der BK-Nr. 5103, Steffen Krohn 09.06.2018 14

Individualprävention bei der BK-Nr. 5103 Warum dieser Weg? Ein nachhaltiger Präventionserfolg bei der Volkskrankheit "Hautkrebs durch UV- Strahlung" ist nur mit einem Bewusstseinswandel bei Betroffenen und Verantwortlichen möglich! Hierfür ist die Selbstwirksamkeit von Betroffenen zu stärken verbunden mit einer gesundheitsorientierten Motivation, sich vor UV-Strahlung zu schützen. Die Akteure im Arbeitsschutz (Unternehmer, Sicherheitsfachkräfte, Betriebsmediziner) sind für die Umsetzung von UV-Schutz bei der Arbeit zu sensibilisieren. Dieser Ansatz steht in großer Übereinstimmung zu den Vorstellungen der Sozialpartner, die ebenfalls das Erfordernis sehen, stärker als bisher den betrieblichen Sonnenschutz umzusetzen. Individualprävention bei der BK-Nr. 5103, Steffen Krohn 09.06.2018 15

Individualprävention bei der BK-Nr. 5103 Status quo? Unverricht & Knuschke 2007; Nutzung von Lichtschutzpräparaten Individualprävention bei der BK-Nr. 5103, Steffen Krohn 09.06.2018 16

Individualprävention bei der BK-Nr. 5103 Was brauchen wir für die Umsetzung? Information aller Beteiligten (Arbeitgeber, Dermatologen, Betriebsmediziner, Sicherheitsfachkräfte, UV-Träger) Arbeitshilfen für Dermatologen, die als verständliches Handout an Versicherte ausgegeben werden können Einen Bewusstseinswandel in der Gesamtbevölkerung durch gemeinsame Initiativen mit z.b. der Krankenversicherung und der Ärzteschaft Individualprävention bei der BK-Nr. 5103, Steffen Krohn 09.06.2018 17

Individualprävention bei der BK-Nr. 5103, Steffen Krohn 09.06.2018 18

Individualprävention bei der BK-Nr. 5103, Steffen Krohn 09.06.2018 19

Vielen Dank! Individualprävention bei der BK-Nr. 5103, Steffen Krohn 09.06.2018 20