Schulthess Hausmesse vom 7. 8. Juni 2018 HERZLICH WILLKOMMEN
FÜR EINE HYGIENE OHNE JEGLICHE KOMPROMISSE
Peter Weis Hygiene Institut Schubert Köthen (Anh.) / Deutschland zertifizierter Desinfektor EN ISO 17024 Vorstandsvorsitzender EFfD Deutschland Frédéric Neuhaus Inhaber Hygo Consult GmbH St. Ursen FR zertifizierter Desinfektor EN ISO 17024 Mitglied EFfD Deutschland (CH in Gr.) Ursina Schürmann Leiterin Hauswirtschaft / Stiftung für Schwerbehinderte Luzern SSBL Rathausen, Emmen
HYGIENEVORSCHRIFTEN EU/CH IM FALLE EINES NORO-AUSBRUCHS IN DER WÄSCHEREI
Wirkungsbereiche Wirkungsbereich A -> Vegetative (vermehrungsfähige) Bakterien, Pilze und Pilzsporen Wirkungsbereich B -> A + zusätzlich sämtliche Viren (normalerweise) Wirkungsbereich C -> A + B + zusätzlich Milzbrandsporen (Aerob) Wirkungsbereich D -> A + B + C + Clostridiensporen perfringens und tetani (Wundbrand, Gasbrand etc.)
Massnahmen zur Keimreduktion Wirkungsbereich A / B / C -> Desinfektion bedeutet Totes oder lebendes Material in einen Zustand versetzen, dass es nicht mehr infizieren kann. Bakterienreduktion 99.999% (10hoch5) Pilze-Virenreduktion 99.99% (10hoch4) Wirkungsbereich D -> Sterilisation bedeutet abtöten und entfernen von 99.9999% (10hoch6) aller Mikroorganismen
Desinfektionsverfahren Physikalisch Wirkungsbereich max. D -> Thermisch (Kochen, strömender Dampf, verbrennen) -> UV Strahlung Chemisch Wirkungsbereich üblich A + B ( C ) -> Desinfektionsmittel Chemothermisch Wirkungsbereich üblich A + B ( C ) -> Desinfektionsspülmaschinen / RDG Geräte / Waschmaschinen / Dosiersysteme etc.
Vorgaben zur Wäscheaufbereitung DIN / EU Normen -> IfsG / RKI / BGR / RAL CH Normen -> Epidemiegesetz EpG Kantonale Behörden Übernahme DIN / EU Normen
IfSG 1 Zweck des Gesetzes (Infektion Schutz Gesetz) (1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
IfSG 1 Zweck des Gesetzes (2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden
IfSG 1 Zweck des Gesetzes (2)...Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.
Organisation des Wäschekreislauf Verhindern von Rück-Verkeimung
Geschlossener Kreislauf
Eingang
IfSG 6 Meldepflichtige Krankheiten Namentlich zu melden sind. Sowie infektiöse Gastroenteritis.
IfSG 7 Meldepflichtige Erreger Namentlich zu melden sind. Der direkte oder indirekte Nachweis von 36. Norovirus.
Wäschesäcke für kontaminierte Wäsche
Definiertes Sortieren Unproblematische Ablösung
IfSG 74 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzliche Handlung begeht und dadurch meldepflichtige Krankheiten oder Erreger verbreitet.
IfSG 73 Bussgeldvorschriften (1a) wer vorsätzlich oder fahrlässig Ordnungswidrig handelt 7. entgegen 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfahren anwendet, (Mittel und Verfahren der RKI - Liste)
Sortieren PSA einsetzten
TRBA 250 Technische Regel biologischer Arbeitsstoffe -> Berufsgenossenschaft - Arbeitnehmerschutz
Waschen: Frontlader/Trennwand Desinfektion
Chemie
Listung von Desinfektiosmitteln CEN TC216 - RKI Liste - VAH Liste
Trocknen vorbereitet für Wechsel auf Trennwandgeräte
Trocknen Herunterlassbare Trockenleinen
Falten Höhenverstellbare Tische
Bügeln
Patchen
Verteilen
Ausgang
RKI Richtlinien und Empfehlungen Anforderungen der Hygiene an die Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die Wäscherei und den Waschvorgang und Bedingungen für die Vergabe von Wäsche an gewerbliche Wäschereien Anlage zu den Ziffern 4.4.3 und 6.4 der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention Altanlagen. Neu C2.3.
RKI Richtlinien und Empfehlungen Infektionsprävention in Heimen Kapitel 5.3.3 Betten- und Wäscheaufbereitung Bettwäsche i.d.r. nicht bewohnerbezogen d.h. Desinfektion Bewohnereigene Wäsche (z. B. Kleidung) wie Privatwäsche
BGR 500 Kapitel 2.6 Betreiben von Wäschereien Inhaltsverzeichnis Seite 1 Anwendungsbereich... 3 2 Begriffsbestimmungen... 3 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit.3 3.1 Sichern gegen unbeabsichtigte Trommelbewegung...4 3.2 Unwuchtschalter... 4 3.3 Abstellen von Gefäßen mit ätzenden Flüssigkeiten... 4
A. Zusätzliche Anforderungen an Wäschereien, die Putztücher behandeln 3.4 Absaugeinrichtungen an Waschmaschinen...4 3.5 Umgang mit Putztücher... 4
B. Zusätzliche Bestimmungen für Wäschereien, die Krankenhauswäsche behandeln 3.6 Arbeitsräume......... 5 3.7 Personenschleusen... 5 3.8 Einrichtungen zur Handreinigung und desinfektion... 6 3.9 Waschverfahren und Desinfektion... 6 3.10 Umgang mit Krankenhauswäsche..... 6 3.11 Hygieneplan... 7 3.12 Persönliche Schutzausrüstungen...... 7 3.13 Verhalten beim Verlassen der unreinen Seite..... 8 3.14 Essen, Trinken, Rauchen..... 8 3.15 Beschäftigungsbeschränkung...... 8
4 Prüfungen 4.1 Regelmäßige Prüfungen..... 9 4.2 Prüfumfang...... 9 4.3 Dokumentation...... 10 Anhang: Beispiel für den Inhalt eines Prüfbuches für Waschschleudermaschinen... 11
RAL 992/ RAL-GZ 992/1 Objekt- und Haushaltswäsche RAL-GZ 992/2 Krankenhauswäsche RAL-GZ 992/3 Wäsche aus Lebensmittelbetrieben RAL-GZ 992/4 Bewohnerwäsche aus Pflegeeinrichtungen
RAL 992/
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