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Datum: Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 17 a GVG, 143 InsO, 117 BGB

Transkript:

Vergleichsverhandlungen hemmen den Lauf einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht Hamburg Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte Lange Str. 3, 27711 Osterholz-Scharmbeck Tel. 04791 96590-10 Fax 04791 96590-11 tim.jesgarzewski@drjesgarzewski.de Klassifizierung Rechtsprechung; Arbeitsrecht Stichworte Arbeitsrecht, Ausschlussfrist, Verjährung, Hemmung Abstrakt Muss nach einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung zur Meidung des Verfalls ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden, ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des 203 Satz 1 BGB solange gehemmt, wie die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen. Der Zeitraum der Dauer der Vergleichsverhandlungen wird entsprechend 209 BGB nicht in die Ausschlussfrist eingerechnet. 203 Satz 2 BGB, der bestimmt, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, findet auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen keine entsprechende Anwendung. Seite 1

I. Einleitung Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis verjähren grundsätzlich nach der regelmäßigen Verjährungsfrist der 195, 199 BGB zum Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. In der Vertragspraxis wird dies als zu lang betrachtet, weshalb Arbeitgeber in den von Ihnen formulierten Verträgen ganz überwiegend kürzere Ausschlussfristen verwenden. Dies ist auch grundsätzlich zulässig, verlangt aber nach Mindestfristen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist das Einhalten einer Mindestfrist von drei Monaten für die außergerichtliche und anschließend gerichtliche Geltendmachung bei der arbeitsvertraglichen Vereinbarung von Ausschlussfristen höchstrichterlich für hinreichend erachtet worden war (siehe grundlegend etwa BAG, 25.05.2005-5 AZR 572/04). Auf diese Vorgaben hat die Vertragspraxis sich eingestellt. Fraglich ist indes, ob diese Fristen auch dann laufen, wenn die Parteien miteinander Vergleichsverhandlungen führen. II. Sachstand Zwar sind solche Ausschlussfristen vertraglich vereinbart. Im Kern stellen sie jedoch eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsregelungen dar. Auf sie könnte deshalb 203 BGB Anwendung finden, welche eine Hemmung für den Fall der Vergleichsverhandlungen anordnet. 203 BGB lautet: Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ob diese Regelung auch auf Ausschlussfristen anzuwenden ist, ist Gegenstand der nachfolgenden Entscheidung. Seite 2

III. Entscheidung des Gerichts Das Bundesarbeitsgericht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2018-5 AZR 262/15) hatte vor diesem Hintergrund über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden. Der klagende Arbeitnehmer war bis zum 31. Juli 2015 bei der Beklagten als technischer Sachbearbeiter beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthält eine Ausschlussklausel. Nach dieser verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend und bei Ablehnung innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht anhängig gemacht worden sind. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers. Konkret forderte der Kläger mit Schreiben vom 14. September 2015 die Abgeltung restlichen Urlaubs sowie die Vergütung geleisteter Überstunden, die sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers angesammelt hätten. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 28. September 2015 zwar vollumfänglich ab. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber allerdings aber darauf hingewiesen, dass er eine einvernehmliche Lösung anstrebe. Daraufhin führten die Parteien über die von ihnen beauftragten Rechtsanwälte Vergleichsverhandlungen. Diese dauerten bis zum 25. November 2015 an, blieben jedoch im Ergebnis erfolglos. Schließlich hat der Kläger am 21. Januar 2016 Klage auf Zahlung der vorgenannten Positionen erhoben. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 9. Mai 2017-7 Sa 560/16). Das LAG war der Ansicht, dass die Ansprüche des Klägers verfallen seien, weil er sie nicht fristgerecht gerichtlich geltend gemacht habe. Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die seitens des Landesarbeitsgerichts formulierte Begründung könne die Klagabweisung nicht rechtfertigen. Der Kläger habe die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche nicht versäumt, so dass kein Anspruchsverfall eingetreten sei. Für die Dauer der Vergleichsverhandlungen sei der Lauf der Verfallfrist entsprechend 203 Satz 1 BGB gehemmt gewesen. Der Senat müsse deshalb auch nicht darüber entscheiden, ob die Verfallklausel insgesamt unwirksam ist, weil sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Da das Landesarbeitsgericht zu dem vom Kläger behaupteten Arbeitszeitkonto und dessen Saldo sowie den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen Urlaubstagen keine hinreichenden Feststellungen getroffen habe, könne der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden. Die Sache musste daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden. Seite 3

IV. Fazit Der fünfte Senat des BAG hat sich zur praktisch bedeutsamen Frage der Auswirkung von Vergleichsverhandlungen auf den Lauf von Ausschlussfristen geäußert. Die Entscheidung ist hierzu erfreulich klar und deutlich. Die durch 203 S. 1 BGB angeordnete Rechtswirkung der Hemmung der Verjährung während der Dauer des Führens von Vergleichsverhandlungen gilt in entsprechender Anwendung auch für einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen. Für kollektivrechtliche Vereinbarungen dürfte sich indes nichts Anderes ergeben. Mit dieser eindeutigen Aussage stellt das BAG insoweit die Gleichbehandlung gesetzlicher Verjährungsregelungen und vertraglicher Ausschlussfristen klar. Das ist sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis überzeugend. Die Entscheidungsgründe knüpfen am Sinn und Zweck von Ausschlussfristen und ihrem rechtlichen Charakter an. Durch vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen soll eine Veränderung (Verkürzung) der gesetzlichen Verjährung herbeigeführt werden. Eine Abbedingung der schuldrechtlichen Regelungen des Zivilrechts zum Fristlauf und deren Berechnung ist weder beabsichtigt, noch zulässig. Mit einer Ausschlussfrist soll schlicht eine Verkürzung der als zu lang empfundenen Regelverjährung der 195, 199 BGB erreicht werden, um schneller ein möglichst hohes Maß an wechselseitiger Rechtssicherheit zu schaffen. Im Ergebnis muss daher eine Ausschlussklausel genauso behandelt werden wie eine Verjährungsfrist. Dies beinhaltet auch die Regelung des 203 S. 1 BGB. Solange die Parteien miteinander verhandeln, läuft die Ausschlussfrist deshalb nicht. Genauso zutreffend ist indes, dass das BAG die Anwendung des 203 BGB differenziert betrachtet. Für 203 S. 2 BGB wird eine Ausnahme von der vorgenannten Regel der Geltung der Regelungen zur Verjährungshemmung auch für Ausschlussfristen angeordnet. Dies folgt aus dem Wesen und der Länge von Ausschlussfristen. Mit der Länge der zweistufigen Ausschlussfristen von drei und drei Monaten ist es schlechterdings unvereinbar, dass nach einem Scheitern der Verhandlungen wiederum drei Monate Zeit bleiben, um den Anspruch geltend zu machen. Dies liefe im Ergebnis auf eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Fristen hinaus und wäre folglich unvereinbar mit den getroffenen Einigungen. Auf Seiten der Vertragsparteien ist bei der Abwehr von Ansprüchen streng darauf zu achten, ob diese nur zurückgewiesen werden, oder auch Verhandlungen über Anspruchsgrund und -Höhe stattfinden sollen. Die rechtlichen Unterschiede sind wie aufgezeigt erheblich. Werden Verhandlungen aufgenommen, tritt eine Hemmung der Ausschlussfrist ein. Genauso interessant wie die Ausführungen des BAG zur vorgenannten Frage sind die Aussagen des BAG, die es gerade nicht getroffen hat. So ist es bedauerlich, dass das BAG keinerlei Andeutungen zur Wirksamkeit der Ausschlussfrist getroffen hat. Seite 4

Es hätte sich geradezu angeboten, zur fehlenden Ausnahme von Ansprüchen nach dem MiLoG insbesondere AGB-rechtlich nach den 305ff. BGB Stellung zu beziehen, auch wenn vorliegend keine Entscheidungserheblichkeit gegeben war. Die Rechtspraxis erwartet ein solches Signal seit den Ausführungen zu 9 AEntG durch denselben Senat mit Spannung (BAG, Urteil v. 24.08.2016 5 AZR 703/15). Soweit erkennbar, hat sich bisher einzig das LAG Nürnberg der zu vermutenden Linie des fünften Senats entgegengestellt und auf vermeintliche Unterschiede zwischen 3 MiLoG und 9 AEntG abgestellt (LAG Nürnberg (Urteil v.09. Mai 2017 7 Sa 560/16). Es kann deshalb nur vermutet werden, dass der hier erkennende fünfte Senat den vorliegenden Sachverhalt nicht für geeignet befunden hat, um ein Signal für die o.g. Fragestellung zu geben. Das wäre nicht nur bedauerlich, sondern auch kaum zutreffend. Die gegenständliche doppelte Ausschlussfrist hätte sich geradezu dafür angeboten, um Hinweise für ihre mögliche (Un-)Wirksamkeit zu geben. Dass die nächste Gelegenheit dafür kommen wird, kann jedoch als sicher betrachtet werden. Die Rechtspraxis muss deshalb nur noch ein wenig Geduld aufbringen, bis auch diese Fragestellung einer Klärung zugeführt werden führt. Seite 5