Allgemeine Geschäftsbedingungen für Virusscan-Software-Überlassung (Update-Bezug)



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Transkript:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Virusscan-Software-Überlassung (Update-Bezug) der Firma......,... gesetzlich vertreten durch... Präambel Der Anbieter ist ein EDV-Unternehmen und bietet seinen Kunden über das Internet ein Anti-Virus-Programm und regelmäßige Updates hierzu an. Das Programm ermöglicht dem Kunden, eingehende E-Mails auf das Vorhandensein von Viren zu untersuchen. Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht, das ihn berechtigt, das Anti-Virus-Programm für eigene private und berufliche Zwecke zu verwenden. Der Anbieter hat das Anti-Virus-Programm auf den Betriebssystemen "..." hinsichtlich Funktions- bzw. Leistungsfähigkeit getestet. Der Anbieter hat dem Kunden außerdem eine Testversion der Software bereit gestellt. Der Kunde konnte sich mittels dieser Testversion von der Lauffähigkeit auf seinem Betriebssystem überzeugen. 1 Vertragsgegenstand Der Anbieter stellt dem Kunden das Anti-Virus-Programm zum Download zur Verfügung. Gegenstand dieser Bedingungen ist die Einräumung eines Nutzungsrechts bezüglich des Anti-Virus-Programms sowie der dazu gehörenden Dokumentation (Bedienungsanleitung). Das Anti-Virus-Programm enthält die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allgemein zugänglichen Virenerkennungsprogramme. Sofern der Kunde eine E-Mail mit einem allgemein bekannten Virus empfängt, erfolgt seitens des Programms ein entsprechender Warnhinweis. Allgemeine Bekanntheit liegt zumindest dann vor, sofern sich der Virus weltweit verbreitet hat sowie dessen Programmsequenz weltbekannt ist. Allgemeine Bekanntheit liegt zumindest dann vor, sofern sich der Virus weltweit verbreitet hat sowie dessen Programmsequenz weltbekannt ist. Auch bei einem geringeren Bekanntheitsgrad kann ein Virus allgemein bekannt sein, sofern der Virencode einer Vielzahl von Personen geläufig ist und grundsätzlich die Möglichkeit besteht, wirksame Schutzmaßnahmen gegen die Infizierung zu schaffen. Das Antivirus-Programm unterstützt (ausschließlich) folgende E-Mail-Clients:... Hinsichtlich folgender E-Mail-Clients erfolgt keine Unterstützung seitens des Antivirus- Programms:...

Der Anbieter wird dem Kunden jeweils bis zum dritten Werktag eines Quartals Updates zur Verfügung stellen, soweit Bedarf für eine Aktualisierung des Programms besteht. Der Anbieter wird den Kunden vorab per E-Mail benachrichtigen, sobald ein Update unter der Website "..." zum Download bereitsteht. Die Updates enthalten allgemein zugängliche bzw. auf dem Markt vorhandene Anti-Virus- Programme und geben Warnhinweise für allgemein bekannte Viren. Sollten zwischenzeitlich zwischen zwei Erscheinungsterminen der Updates Viren allgemein bekannt werden, wird der Anbieter unverzüglich ein außerplanmäßiges Update erstellen und den Kunden per E-Mail über das Update und den neuen Virus benachrichtigen. Der Kunde ist berechtigt, unverzüglich zu widersprechen, sofern er die Benachrichtigung per E-Mail entweder bezüglich der Updates oder bezüglich der Benachrichtigung über neue Viren nicht wünscht. Für Schäden, die dem Kunden infolge von nicht abgerufenen Update-Versionen entstehen, ist der Kunde vollumfänglich verantwortlich. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde seitens des Anbieters keine Benachrichtigung im Hinblick auf neue Viren wünscht. Hinweis: Der Anbieter forscht ständig nach neuen Viren und gefährlichen Codes, die den Computer des Kunden infizieren können. Dennoch hat der Kunde zu beachten, dass der Anbieter lediglich im monatlichen Rhythmus ein Update zur Virenaktualisierung zur Verfügung stellt und auch die außerplanmäßige Erstellung nicht verhindert, dass die (neuen) Viren bereits im Umlauf sind und Schäden anrichten können. Vor zwischenzeitlich neu auftretenden Viren ist der Kunde daher durch die zur Verfügung gestellte Anti-Viren- Software nicht geschützt! Zu eigenen Sicherheit sollte sich der Kunde daher täglich auf der folgenden Website http://www.... über neu bekannt gewordene Viren informieren. Dort erhält der Kunde darüber hinaus Hinweise und Empfehlungen darüber, wie er sich vor einer Infektion schützen kann oder/und ob bereits ein Anti-Virenprogramm zur Codeerkennung erstellt wurde bzw. wann damit zu rechnen ist. 2 Nutzungsrechte Dem Kunden wird ein einfaches, zeitlich unbegrenztes und nur mit Zustimmung des Anbieters übertragbares Recht zur Nutzung des Anti-Virus-Programms, der hierzu erfolgenden Updates und der dazugehörenden Dokumentationen eingeräumt. Möchte der Kunde das Anti-Virus-Programm bzw. die Updates auf mehreren Rechnern bzw. mehreren Anlagen, insbesondere innerhalb eines gesamten Unternehmens, nutzen, bedarf dies der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung sowie der Einräumung weiterer Nutzungsrechte seitens des Providers. Das Anti-Virus-Programm darf nicht innerhalb eines Netzwerks eingesetzt werden, wenn damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Eine Sicherungskopie des Anti-Virus-Programms bzw. der Updates darf erstellt werden. Etwaige Urheberrechtsvermerke sind hierbei stets zu übernehmen. Der Kunde darf die in der Software enthaltenen Urheberrechtsvermerke weder vernichten noch verändern.

Der Kunde ist zum Laden, Anzeigen, Ablaufenlassen, Übertragen oder Speichern des Anti- Virus-Programms gemäß der oben stehenden Vorschriften berechtigt. Die Zustimmung des Anbieters ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übertragung der Codeform im Sinne des 69c Nr. 1 und 2 unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. die Handlungen werden von dem Kunden oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; 2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nr. 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; 3. die Handlungen beschränken sich auf Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. Die bei Handlungen nach nach dem vorherigem Absatz gewonnenen Informationen dürfen nicht - zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden, - an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist, - für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. Die zwei vorherigen Absätze sind so auszulegen, dass ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt, noch die berechtigten Interessen des Anbieters unzumutbar verletzt. 3 Mitwirkungspflichten des Kunden Der Anbieter stellt dem Kunden eine Bedienungsanleitung zum Download zur Verfügung. Um eine ordnungsgemäße und effektive Nutzung des Anti-Virus-Programms zu ermöglichen, ist es notwendig, dass der Kunde dieses Programm gemäß der in dieser Bedienungsanleitung beschriebenen Verfahrensweise nutzt und sich anhand dieser über die Funktionen des Programms informiert, insbesondere das empfohlene Betriebssystem verwendet. Der Kunde soll unmittelbar nach Installation der Anti-Viren-Software eine vollständige Systemprüfung auf Viren vornehmen. Anschließend sollte der Kunde mindestens im wöchentlichen Rhythmus eine vollständige Systemprüfung vornehmen. Das vertragsgegenständliche Anti-Virenprogramm unterstützt eine automatische, wöchentliche Systemprüfung. Der Kunde verpflichtet sich, ab Kenntnis von einer Störung des Anti-Virus-Programms bzw. der Updates dies dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen. 4 Gewährleistung Dem Kunden ist bewusst, dass der Anbieter die Lauffähigkeit sowie Funktionstüchtigkeit

des Programms auf den Betriebssystemen "... getestet hat. Der Anbieter weist darauf hin, dass damit nur diese Betriebssysteme eine stabile und zuverlässige Funktionsfähigkeit des Anti-Viren-Programms gewährleisten. Hinsichtlich anderer Betriebssysteme kann der Anbieter keine Aussage über Lauffähigkeit sowie Funktionstauglichkeit des Anti-Virus- Programms machen. Im Fall des Mangels oder der Fehlerhaftigkeit des überlassenen Anti-Virus-Programms oder dessen Updates ist der Anbieter berechtigt, durch Mängelbeseitigung nachzubessern und/oder kostenlosen Ersatz bereitzustellen. Bei Fehlschlagen von zwei Nacherfüllungsversuchen hat der Kunde das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre. Mängel hat der Kunde dem Anbieter schriftlich anzuzeigen. Der Anbieter steht gewährleistungsrechtlich jedoch nicht dafür ein, wenn ein Mangel auf einen Bedienungsfehler seitens des Kunden zurückzuführen ist. 5 Vergütung Der Kunde ist zur Entrichtung einer quartalweisen Vergütung in Höhe von... EUR inklusive derzeit geltender Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % verpflichtet. Die Fälligkeit der Vergütung tritt mit Rechnungsstellung ein. Rechnungsstellung durch den Anbieter erfolgt jeweils zum 15. des Quartals. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz bzw. 8 % über dem Basiszinssatz, sofern der Kunde Unternehmer ist, an den Anbieter zu bezahlen. Der Anbieter kann darüber hinaus aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Anbieter ausdrücklich vorbehalten. 6 Laufzeit und Kündigung Updates werden für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten seitens des Anbieters zur Verfügung gestellt. Danach werden weitere Updates für weitere 12 Monate zu den geltenden Bedingungen zur Verfügung gestellt, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zu dem jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Jede der Parteien hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird, gegen sie ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und nicht als unbegründet abgelehnt ist oder die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; wenn die andere Partei Vertragspflichten verletzt und diese Verletzung auf schriftliche

Aufforderung des Vertragspartners nicht innerhalb einer angemessenen Frist von zehn Werktagen beendet wird. Eine Abmahnung bzw. Fristsetzung ist entbehrlich, sofern die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes unzumutbar erscheint, ein Erfolg nicht zu erwarten ist oder eine sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt erscheint, wobei im Falle eines Mangels der Auftragnehmerin regelmäßig ein zweimaliges Nachbesserungsrecht zusteht. Eine fristlose Kündigung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, sofern diese Vertragspflichtverletzung unwesentlich ist, so dass nach Abwägung aller Umstände eine fristlose Kündigung nicht angemessen erscheint. Für den Anbieter gilt als wichtiger Kündigungsgrund darüber hinaus, wenn der Kunde mit der Zahlung von mehr als zwei Quartalsvergütungen in Verzug ist. 7 Höhere Gewalt Für den Fall, dass der Anbieter die geschuldete Leistung aufgrund höherer Gewalt nicht erbringen kann, ist er für die Dauer der Hinderung von seinen Leistungspflichten befreit. 8 Datenschutz Der Anbieter wird die Bestimmungen des Teledienstedatenschutzgesetzes beachten und seinen Mitarbeitern die entsprechenden Anweisungen geben. 9 Haftung Der Anbieter haftet für Schäden - in voller Schadenshöhe bei grobem Verschulden seiner Organe und leitenden Angestellten, - dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, - außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, der Anbieter kann sich Kraft Handelsbrauch davon freizeichnen, - der Höhe nach in den letzten beiden Fallgruppen auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Ein Mitverschulden des Kunden ist diesem anzurechnen. Die Haftung wegen Vorsatz, Garantie, Arglist und für Personenschäden bleibt hiervon unberührt. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 10 Schlussbestimmungen Diese Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht. Vertragssprache ist deutsch. Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Sollte eine Regelung dieser Geschäftsbedingungen teilweise oder vollständig unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder eine Lücke aufweisen, so bleiben alle übrigen Regelungen des Vertrags hiervon unberührt. Die unwirksame Klausel ist in diesem Fall durch eine wirksame und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Gleiches gilt für das Schließen einer Regelungslücke. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform. Gleiches gilt für Änderungen des Textformerfordernisses. Versionsnummer der AGB: 1.0 Stand:...