Fragen und Antworten zum Ausbildungsbonus Stand: 26. August 2008

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Fragen und Antworten zum Ausbildungsbonus Stand: 26. August 2008 Auf den folgenden Seiten sind Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu häufig gestellten Fragen zum Fünften Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zusammengestellt. 1. Politischer Hintergrund Welche Intention verbindet die Bundesregierung mit der Einführung des Ausbildungsbonus? BMAS: Der Ausbildungsbonus ist die Antwort auf den in den letzten Jahren enorm angestiegenen Anteil von Ausbildungssuchenden, die bereits im Vorjahr und früher die Schule verlassen haben und deren Ausbildungssuche bislang vergeblich war. Ihr Anteil ist in den letzten acht Jahren von 40 % auf über 52 % gestiegen. Mit der Umsetzung des Konzepts Jugend Ausbildung und Arbeit, das den Ausbildungsbonus beinhaltet, wollen wir erreichen, dass 100.000 Altbewerber in drei Jahren in duale Ausbildung kommen und unnötige, teure Ersatzmaßnahmen vermieden werden. Ist die Subventionierung betrieblicher Ausbildung mit dem Grundsatz der von der Wirtschaft verantworteten Ausbildung im dualen System vereinbar? BMAS: Der Grundsatz, dass die Wirtschaft selbst die Berufsausbildung im dualen System verantwortet, durchführt und folglich auch finanziert, ist vom Bundesverfassungsgericht bereits 1980 bestätigt worden. Er bleibt durch den Gesetzentwurf unangetastet. Durch die enorm angestiegene Zahl der Altbewerber ist aber eine Ausnahmesituation entstanden, die es erfordert, vorübergehend in eng begrenztem Umfang auch zusätzliches Engagement der Betriebe für Ausbildung finanziell zu honorieren. Die Förderung ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere muss der Ausbildungsplatz zusätzlich geschaffen werden. Und wir evaluieren die Förderung und werden dem Deutschen Bundestag berichten. Entstehen durch den Ausbildungsbonus nicht unnötig hohe Bürokratiekosten? BMAS: Wir haben versucht, die Abwicklung so einfach wie möglich zu gestalten. Aber wir brauchen einen Nachweis für die Zusätzlichkeit des Ausbildungsplatzes. Das können die Agenturen für Arbeit nicht selbst prüfen. Deshalb muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung der Kammer vorlegen. Da kann man nicht mit Stichproben arbeiten. Ob eine Förderung rechtmäßig erfolgt, muss auch beim Finanzamt belegt werden. Die Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit und der Bundesrechnungshof müssen das prüfen können. Wir werden aber aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates noch einmal prüfen, ob es noch einfachere Möglichkeiten des Nachweises gibt. Dazu haben wir bereits kurzfristig die Bundesagentur für Arbeit und die Wirtschaftsverbände um Stellungnahme gebeten. Wieso werden auch Absolventen mit mittlerem Abschluss gefördert? BMAS: Die repräsentative Befragung von Ausbildungsbewerbern durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) und die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ergeben, dass es auch unter Jugendlichen mit mittlerem Abschluss einen erheblichen Anteil gibt, die schon länger vergeblich auf Ausbildungssuche sind. Auch dieser Personenkreis bedarf der Unterstützung. Dies gilt besonders für Jugendliche mit mittlerem Abschluss, die in den Kernfächern Deutsch oder Mathematik eine schlechte Abschlussnote haben. Wie will die Bundesregierung die Berufswahlvorbereitung verbessern? BMAS: Wir wollen in Modellregionen erproben, ob durch die kontinuierliche Unterstützung von förderungsbedürftigen Schülern in den letzten beiden Schuljahren bis in die Ausbildung hinein durch, bei Trägern fest beschäftigte, Berufseinstiegsbegleiter der Berufswahlprozess intensiviert und verbessert wird, mehr Jugendliche den Schulabschluss schaffen und Ausbildungsabbrüche Seite 1

wegen falscher Berufsvorstellungen zurückgehen. Wir werden das gründlich evaluieren und dem Deutschen Bundestag berichten. Ist die Förderung der Berufseinstiegsbegleitung eine Aufgabe der Gemeinschaft der Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung? BMAS: Die Tätigkeit der Berufsberater, die auch Berufsorientierung in den Schulen anbieten, gehört unbestritten zu dem Aufgabenkatalog der Arbeitsförderung. Mit dieser intensiven Form der Berufsorientierung durch eine Berufseinstiegsbegleitung fördern wir Personen, die in ihrer Mehrzahl künftige Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung werden und sparen sonst später überdurchschnittlich teure Reparaturmaßnahmen durch die Agenturen für Arbeit. Wie wird gewährleistet, dass die vielfältigen ehrenamtlichen Initiativen nicht eingeschränkt werden? BMAS: Wir wollen keine Konkurrenz zu den vielfältigen ehrenamtlichen Initiativen. Der Berufseinstiegsbegleiter kann aber ein wichtiges Mosaiksteinchen auf diesem Feld werden. Wir wollen durch eine Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit mit den auf dem Feld der Berufswahlvorbereitung Beteiligten gewährleisten, dass sich das Engagement aller Handelnden ergänzt. Es gibt aber kein Patentrezept, das verhindert, dass mancher Ehrenamtliche aus Enttäuschung, dass hier etwas gefördert wird, sich vielleicht zurückzieht. Und wir können und wollen auch nicht verhindern, dass manche ehrenamtlich Tätigen versuchen werden, sich auf die Ausschreibungen der Bundesagentur für Arbeit für Berufseinstiegsbegleitung zu bewerben. Ist die Förderung einer zweiten Ausbildung erforderlich? BMAS: Wir sagen klar ja. Es gibt Fälle, in denen die vorhandenen Instrumente der Arbeitsförderung, insbesondere der Vorrang der Vermittlung, ggf. bundesweit, und die Förderung einer beruflichen Weiterbildung, nicht greifen. Nur in diesen eng begrenzten Fällen, wenn quasi alle Stricke reißen, wollen wir die Förderung ermöglichen, nicht als Rechtsanspruch, sondern als Ermessensleistung. 2. Antragsstellung Zu welchem Zeitpunkt ist eine Beantragung des Bonus vom Gesetz her möglich? BA: Der Ausbildungsbonus wird nur erbracht, wenn er vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses formlos beantragt worden ist. Leistungsbegründendes Ereignis ist der vertraglich vereinbarte Ausbildungsbeginn. Um diesen rechtlichen Vorgaben zu entsprechen, kann eine rechtswirksame Antragstellung bereits im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Der Nachweis des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen zum relevanten Stichtag wird i. d. R. nachträglich erfolgen. Insofern ist die (formlose) Antragstellung und die Einreichung des vollständigen Antragsformulars nebst Anlagen zu unterscheiden. BMAS: Arbeitgeber können ab Sommer 2008 Anträge auf den Bonus stellen. Wichtig ist, dass Arbeitgeber auch dann bonusberechtigt sind, wenn der Ausbildungsvertrag schon vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wird. Maßgeblich ist der Beginn der Ausbildung nach dem Ausbildungsvertrag. Das muss frühestens der 1. Juli 2008 und spätestens der 31. Dezember 2010 sein. Bei welcher Stelle muss der Förderantrag eingereicht werden und wer entscheidet über den Antrag? BA: Die Zuständigkeit zur Bearbeitung der Anträge liegt bei der Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebes. Bei der Bundesagentur für Arbeit liegen Geschäftsanweisungen zur Umsetzung des Ausbildungsbonus, Antragsvordrucke einschließlich Merkblatt sowie Vorlagen zur Bescheinigung der Zusätzlichkeit durch Arbeitgeber und weitere Dokumentvorlagen vor. Die Umsetzung der Förderung erfolgt durch die Agenturen für Arbeit für alle Jugendlichen unabhängig von ihrer Rechtskreiszugehörigkeit. Die Finanzierung erfolgt als Pflicht- oder Ermessensleistung einheitlich aus SGB III-Mitteln (Kapitel 3 des BA-Haushalts). Seite 2

Welche Unterlagen sind für den Antrag notwendig? BA: Die Antragstellung erfolgt i. d. R. zunächst formlos. Nach Antragstellung werden dem Arbeitgeber die von ihm auszufüllenden bzw. einzureichenden Vordrucke und Formulare übergeben. Mit dem ausgefüllten Antragsvordruck sind folgende Nachweise vorzulegen: - Kopie des von der zuständigen Stelle eingetragenen Ausbildungsvertrages - Nachweise der zuständigen Stellen über die Zahl der eingetragenen Ausbildungsverträge - Zeugnis über den zuletzt erworbenen allgemein bildenden Schulabschluss - ggf. Nachweis über Ablehnungen von Bewerbungen - ggf. Nachweis der Behinderung / Schwerbehinderung. Ist für jeden Antrag eine Originalselbstauskunft mit entsprechenden Originalbescheinigungen der zuständigen Stellen erforderlich oder gibt es die Möglichkeit eines "Sammelantrages"? BA: Die Vorlage eines Originals der Bescheinigungen der zuständigen Stellen wäre ausreichend, wenn zu jedem Förderantrag auf den Ausbildungsbonus (jeweils ein Antrag für einen Ausbildungsvertrag) mit unterschriebener Selbstauskunft entsprechende Kopien beigefügt werden. Sofern in einem Betrieb unterschiedliche Ausbildungsbeginntermine realisiert werden, sind zu jedem Beginntermin entsprechende Nachweise auszustellen (Vorgaben des Gesetzes). Kann ein Antrag rückwirkend gestellt bzw. die Zusätzlichkeit rückwirkend nachgewiesen werden (z. B. Beantragung des Bonus nach der Probezeit)? BA: Nur zur Vermeidung unbilliger Härten kann in besonders begründeten Einzelfällen eine verspätete Antragstellung (nach Beginn der Ausbildung) zugelassen werden. Können die Kammern den Nachweis über die Zahl der eingetragenen Ausbildungsverhältnisse auch ausstellen, wenn noch kein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde? BA: 421r Abs. 4 SGB III stellt bei der Prüfung der Zusätzlichkeit auf den Ausbildungsbeginn des mit dem Auszubildenden angeschlossenen Ausbildungsvertrages ab. Eine Bestätigung der Zusätzlichkeit im Vorfeld dieses Termins ist nicht möglich, da bis zum Ausbildungsbeginn noch Tatbestände eintreten können, die sich auf die Zusätzlichkeit auswirken (z. B. Abbruch oder Nicht- Antritt anderer Auszubildender). Insofern besteht zum Zeitpunkt der Einstellung von Auszubildenden keine vollständige Gewissheit über die Zusätzlichkeit. Wie gehen wir mit dem möglichen time lag zwischen Abschluss des Ausbildungsvertrages und Zeitpunkt der Eintragung des Ausbildungsvertrages um? BA: Da der Ausbildungsbonus erst nach erfolgreichem Verlauf der Probezeit ausgezahlt werden kann, besteht ein zeitlicher Spielraum zum Nachweis der Förderungsvoraussetzungen (Eintrag Ausbildungsvertrag, Bescheinigung der Zusätzlichkeit). Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages besteht damit aber noch Unsicherheit, ob zum Ausbildungsbeginn die Zusätzlichkeit tatsächlich vorliegt. Ist es möglich, dass der Förderantrag (ohne weitere Nachweise) in Kopie den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt wird? BA: Eine Übersendung einer Kopie des Antrages durch die Arbeitsagenturen an die zuständige Stelle ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. Es besteht von Seiten der Bundesagentur jedoch die Möglichkeit, die Vordrucke zur Bestätigung der Zusätzlichkeit mit dem Namen des Auszubildenden zu versehen, sofern dieser bei Antragsausgabe bekannt ist. Wie soll bei Differenzen zwischen den Angaben auf der Selbstauskunft und den Angaben der Lehrlingsrolle verfahren werden? BA: Die BA sieht es als notwendig an, dass der Ausbildungsbetrieb im Rahmen der Selbstauskunft verbindliche Angaben zur Anzahl der eingetragenen Ausbildungsverhältnisse macht und somit auch die Verantwortung für deren Richtigkeit übernimmt. Seite 3

3. Förderfähigkeit Welche Auszubildenden sind besonders förderungsbedürftig? BA: Besonders förderungsbedürftig sind Auszubildende, die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben und die 1. sich bereits für das Vorjahr oder früher erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemüht haben und höchstens einen Hauptschulabschluss haben oder 2. lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind. Welche Auszubildenden sind förderungsbedürftig? BA: Förderungsbedürftig sind Auszubildende, 1. die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben und die a) sich bereits für die beiden vorhergehenden Jahre und früher erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemüht haben oder b) sich bereits für das Vorjahr oder früher erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemüht haben und einen mittleren Schulabschluss haben, oder 2. deren Ausbildungsvertrag wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet worden ist, wenn deren Vermittlung in ein die Ausbildung fortführendes Ausbildungsverhältnis wegen in ihrer Person liegenden Umständen erschwert ist. Wann hat ein Auszubildender sich um eine Ausbildung bemüht? BA: Ein Auszubildender hat sich um eine berufliche Ausbildung bemüht, wenn er bei der Agentur für Arbeit oder bei dem Träger der Grundsicherung im relevanten Zeitraum Ausbildung suchend gemeldet war oder den Nachweis von mindestens fünf abgelehnten Bewerbungen je Kalenderjahr für ein Ausbildungsverhältnis erbringt. Eine aufgenommene Ausbildung, die in der Probezeit beendet wurde, ist als erfolgloses Bemühen zu werten. Welche Auszubildenden sind lernbeeinträchtigt? BA: Folgende Auszubildende gelten als lernbeeinträchtigt: - ohne Hauptschul- oder vergleichbaren Abschluss nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht - aus Sonder-/Förderschulen für Lernbehinderte unabhängig vom erreichten Schulabschluss - mit Hauptschul- oder vergleichbarem Abschluss nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht ausnahmsweise nur dann, wenn erhebliche Bildungsdefizite vorliegen, die erwarten lassen, dass ohne diese Förderung eine Ausbildungsaufnahme nicht zu erreichen ist. In diesen Fällen ist der Psychologische Dienst der Agentur für Arbeit einzuschalten. Welche Auszubildenden sind sozialbenachteiligt? BA: Als sozial benachteiligt gelten insbesondere Auszubildende unabhängig von einem allgemein bildenden Schulabschluss, - die nach Feststellung des Psychologischen Dienstes verhaltensgestört sind oder gravierende soziale, persönliche und/oder psychische Probleme haben, - mit Teilleistungsschwächen (z. B. Legasthenie; Dyskalkulie, ADS) - für die Hilfe zur Erziehung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) geleistet worden ist oder wird - ehemals drogenabhängige Jugendliche - straffällig gewordene Jugendliche - jugendliche Spätaussiedler mit Sprachschwierigkeiten - ausländische Jugendliche, die aufgrund von Sprachdefiziten oder bestehender sozialer Eingewöhnungsschwierigkeiten in einem fremden soziokulturellen Umfeld der besonderen Unterstützung bedürfen - allein erziehende junge Frauen/Männer. Seite 4

Welche Kriterien werden zur Beurteilung der Gewährung der Ermessensleistung von der BA herangezogen? BA: Aufgrund der nicht vorhersehbaren Inanspruchnahme und der regionalen Unterschiede plant die BA zurzeit nicht, bundeseinheitliche Kriterien für die Beurteilung der Gewährung der Ermessensleistungen im Rahmen des Ausbildungsbonus vorzugeben. Die Entscheidungen werden damit dezentral in den regionalen Arbeitsagenturen getroffen. 4. Zusätzlichkeit Wann erfüllt ein Ausbildungsplatz das Kriterium der Zusätzlichkeit? BA: In Abgrenzung zum Begriff "Arbeitgeber" wird die Zusätzlichkeit auf der Ebene "Betrieb" geprüft. Eine Ausbildung erfolgt zusätzlich, wenn bei Ausbildungsbeginn die Zahl der Ausbildungsverhältnisse in dem Betrieb durch den betroffenen Ausbildungsplatz höher ist, als sie es im Durchschnitt am 31.12. der drei vorhergehenden Jahre war. Für die Prüfung der Zusätzlichkeit hat der Antragsteller dem Antrag eine Selbstauskunft und Nachweise aller zuständigen Stellen über die Zahl der eingetragenen Ausbildungsverhältnisse beizufügen. Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt für die Zusätzlichkeit ist der Tag, an dem der Ausbildungsvertrag beginnt, für den der Ausbildungsbonus beantragt wird. Auf welcher Grundlage prüft die Bundesagentur die Zusätzlichkeit der Ausbildung? BA: Für die Prüfung der Zusätzlichkeit hat der Antragsteller dem Antrag eine Selbstauskunft zur Zusätzlichkeit beizufügen. Dieser Selbstauskunft sind Nachweise der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen über die Zahl der Ausbildungsverträge beizufügen. Hierbei ist es erforderlich, dass Nachweise von allen zuständigen Stellen vorgelegt werden, bei denen für den Betrieb im maßgeblichen Zeitraum Ausbildungsverträge eingetragen wurden. Was ist ein Betrieb im Sinne des Ausbildungsbonus? BA: Ein Betrieb liegt vor, wenn dieser selbständig und eigenverantwortlich für die Einstellung von Auszubildenden, sowie die Organisation und Durchführung der Ausbildung zuständig ist. Was ist eine betriebliche Ausbildung? Eine betriebliche Ausbildung im Sinne des Ausbildungsbonus liegt dann vor, wenn ein Berufsausbildungsvertrag für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geschlossen wurde. Was ist mit bereit gestellten, aber nicht besetzten Ausbildungsplätzen, die bei Besetzung nachträglich zu einer Zusätzlichkeit führen würden? BA: Es wird allein auf eingetragene Ausbildungsverhältnisse am Stichtag (Ausbildungsbeginn des Auszubildenden, für den der Förderantrag gestellt wurde) abgestellt. 5. Auszahlung Wie hoch ist der Ausbildungsbonus maximal? BA: Die Höhe des Ausbildungsbonus bestimmt sich nach der monatlichen Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr. Der Ausbildungsbonus beträgt für jedes zusätzliche Ausbildungsverhältnis 1. 4 000 Euro, wenn die maßgebliche Vergütung 500 Euro unterschreitet, 2. 5 000 Euro, wenn die maßgebliche Vergütung mindestens 500 Euro und weniger als 750 Euro beträgt, und 3. 6 000 Euro, wenn die maßgebliche Vergütung mindestens 750 Euro beträgt. Seite 5

Ist der Ausbildungsbonus als Betriebseinnahme zu versteuern? Nach Einschätzung der Bundessteuerberaterkammer und der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen ist von einer Steuerpflichtigkeit des Ausbildungsbonus auszugehen, da 1. weder im Dritten Buch Sozialgesetzbuch noch im Einkommensteuergesetz die Steuerfreiheit explizit vorgesehen ist und 2. die Ausbildungsvergütung als Betriebsausgabe den Gewinn zwar mindert, ein an die Ausbildungsvergütung gebundener Ausbildungsbonus als Betriebseinnahme den Gewinn jedoch erhöht. Wann wird der Ausbildungsbonus ausgezahlt? BA: 50 Prozent der Leistung werden nach Ablauf der Probezeit, 50 Prozent der Leistung werden nach Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung ausgezahlt. Maßgeblich ist, ob das Ausbildungsverhältnis am Tag nach Anlauf der Probezeit noch besteht (Stichtagsbetrachtung) bzw. der Nachweis der Anmeldung zur Abschlussprüfung durch Kopie der Anmeldung und unterschriebene Bestätigung des Arbeitgebers. Warum wird der Bonus nicht laufend monatlich gezahlt? Wäre das nicht einfacher? BMAS: Die laufende monatliche Zahlung wäre für die Bundesagentur für Arbeit einfacher abzuwickeln, das ist richtig. Die Paktpartner haben sich jedoch für einen einmaligen Bonus entschieden, der in zwei Teilbeträgen ausgezahlt wird - nach der Probezeit und nach der Hälfte der Ausbildung -, um eine bessere Akzeptanz durch die Betriebe zu erreichen. Was ist bei Auszubildenden zu beachten, die in dem Ausbildungsbetrieb vorher eine Einstiegsqualifizierung durchlaufen haben? BA: Hat der Auszubildende bei dem Arbeitgeber eine geförderte betriebliche Einstiegsqualifizierung durchlaufen, ist die dafür erbrachte Leistung auf den Ausbildungsbonus anzurechnen. Bei der Anrechnung, ist sowohl der Zuschuss zum Unterhalt als auch der pauschalierte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu berücksichtigen. 6. Ansprechpartner, weitere Informationen An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen zum Ausbildungsbonus habe? Es ist von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehen, zum Inkrafttreten des Gesetzes einen Flyer für Arbeitgeber sowohl in Printform als auch im Internet bereitzustellen. Die Agenturen für Arbeit sollen auch über die Presse die genauen Modalitäten des Ausbildungsbonus kommunizieren. Darüber hinaus steht eine bundesweit gültige Telefon-Nr. des Arbeitgeberservice der Agentur: 01801 664466 zur Verfügung. Ansprechpartner der Betriebe ist der zuständige Mitarbeiter des Arbeitgeberservices in der Arbeitsagentur. Die Benennung eines kompetenten (Erst-)Ansprechpartners für die Fragen zum Ausbildungsbonus ist von der BA nicht vorgesehen. weitere Quellen: - Gesetzesentwurf http://www.bmas.de/coremedia/generator/26502/ausbildungsbonus gesetzentwurf.html) - BMAS - Fragen und Antworten zum Ausbildungsbonus http://www.bmas.de/coremedia/generator/24682/property=pdf/ausbildungsbonus faq 2008 02 20.pdf - Bundesagentur für Arbeit Geschäftsanweisungen http://www.arbeitsagentur.de/nn_164862/navigation/zentral/veroeffentlichungen/weisungen/a rbeitgeber/arbeitgeber-nav.html Seite 6