ENERGIEAUSWEIS. Ist-Zustand Reihenhaus. Wimpffengasse 41 / Haberlandtg. - Reihenhäuser RH 1-4

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Transkript:

Dipl.Ing. Georg Schrattenecker - ZT Georg Schrattenecker Neuwaldeggerstraße 1/2/10 1170 Wien +43 (0)1 480 43 44 office@schrattenecker-zt.at ENERGIEAUSWEIS Ist-Zustand Gemeinnützige Ein- & Mehrfamilienhäuser Baugenossenschaft Josefstädterstraße 81-83, Stg. 3 1080 Wien 22.08.2013

Energieausweis für Wohngebäude OIB Richtlinie 6 Ausgabe Oktober 2011 BEZEICHNUNG Wimpffengasse 41/ Haberlandtgasse Letzte Veränderung Katastralgemeinde Aspern KG-Nr. 1651 SPEZIFISCHER HEIZWÄRMEBEDARF, PRIMÄRENERGIEBEDARF, KOHLENDIOXIDEMISSIONEN UND GESAMTENERGIEEFFIZIENZ-FAKTOR (STANDORTKLIMA) SK PEB SK CO 2 SK f B B C B : Der Heizwärmebedarf beschreibt jene Wärmemenge, welche den Räumen rechnerisch zur Beheizung zugeführt werden muss. WWWB: Der Warmwasserwärmebedarf ist als flächenbezogener Defaultwert festgelegt. Er entspricht ca. einem Liter Wasser je Quadratmeter Brutto-Grundfläche, welcher um ca. 30 C (also beispielsweise von 8 C auf 38 C) erwärmt wird. HEB: Beim Heizenergiebedarf werden zusätzlich zum Nutzenergiebedarf die Verluste der Haustechnik im Gebäude berücksichtigt. Dazu zählen beispielsweise die Verluste des Heizkessels, der Energiebedarf von Umwälzpumpen etc. HHSB: Der Haushaltsstrombedarf ist als flächenbezogener Defaultwert festgelegt. Er entspricht ca. dem durchschnittlichen flächenbezogenen Stromverbrauch in einem durchschnittlichen österreichischen Haushalt. EEB: Beim Endenergiebedarf wird zusätzlich zum Heizenergiebedarf der Haushaltsstrombedarf berücksichtigt. Der Endenergiebedarf entspricht jener Energiemenge, die eingekauft werden muss. PEB: Der Primärenergiebedarf schließt die gesamte Energie für den Bedarf im Gebäude einschließlich aller Vorketten mit ein. Dieser weist einen erneuerbaren und einen nicht erneuerbaren Anteil auf. Der Ermittlungszeitraum für die Konversionsfaktoren ist 2004-2008. CO 2: Gesamte dem Endenergiebedarf zuzurechnenden Kohlendioxidemissionen, einschließlich jener für Transport und Erzeugung sowie aller Verluste. Zu deren Berechnung wurden übliche Allokationsregeln unterstellt. f : Der Gesamtenergieeffizienz-Faktor ist der Quotient aus dem Endenergiebedarf und einem Referenz-Endenergiebedarf (Anforderung 2007). Alle Werte gelten unter der Annahme eines normierten Benutzerverhaltens. Sie geben den Jahresbedarf pro Quadratmeter beheizter Brutto-Grundfläche an. Dieser Energieausweis entspricht den Vorgaben der OIB-Richtlinie 6 "Energieeinsparung und Wärmeschutz" des Österreichischen Instituts für Bautechnik in Umsetzung der Richtlinie /31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes (EAVG). GEQ von Zehentmayer Software GmbH www.geq.at v2013,021915 REPEA11o11 - Wien 22.08.2013 Bearbeiter G. Schrattenecker Seite 1

Energieausweis für Wohngebäude OIB Richtlinie 6 Ausgabe Oktober 2011 GEBÄUDEKENNDATEN Brutto-Grundfläche 941 m² Klimaregion N mittlerer U-Wert 0,34 W/m²K Bezugs-Grundfläche 753 m² Heiztage 211 d Bauweise mittelschwer Brutto-Volumen 2.872 m³ Heizgradtage 3445 Kd Art der Lüftung Fensterlüftung Gebäude-Hüllfläche 1.846 m² Norm-Außentemperatur -12,8 C Sommertauglichkeit Kompaktheit (A/V) 0,64 1/m Soll-Innentemperatur 20 C LEK -Wert T 28,9 charakteristische Länge 1,56 m WÄRME- UND ENERGIEBEDARF WWWB HTEB HTEB HTEB RH WW Referenzklima spezifisch Standortklima zonenbezogen spezifisch [kwh/a] [kwh/m²a] 48,1 kwh/m²a 46.306 49,2 12.019 12,8 35.254 37,5 23.174 24,6 12.070 12,8 HEB 93.579 99,5 HHSB 15.453 16,4 EEB PEB CO 109.032 115,9 149.990 159,4 PEB 142.722 151,7 n.ern. PEB 7.268 7,7 2 ern. 28.530 kg/a 30,3 kg/m²a f 0,94 ERSTELLT GWR-Zahl Ausstellungsdatum 22.08.2013 ErstellerIn Dipl.Ing. Georg Schrattenecker - ZT Neuwaldeggerstraße 1/2/10 1170 Wien Gültigkeitsdatum 21.08.2023 Unterschrift Geschäftszahl 12-004 Die Energiekennzahlen dieses Energieausweises dienen ausschließlich der Information. Aufgrund der idealisierten Eingabeparameter können bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten. Insbesondere Nutzungseinheiten unterschiedlicher Lage können aus Gründen der Geometrie und Lage hinsichtlich Ihrer Energiekennzahlen von den hier angegebenen abweichen. GEQ von Zehentmayer Software GmbH www.geq.at v2013,021915 REPEA11o11 - Wien 22.08.2013 Bearbeiter G. Schrattenecker Seite 2

Energiekennzahlen für die Anzeige in Druckwerken und elektronischen Medien Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 EAVG 2012 Bezeichnung Wimpffengasse 41/ Haberlandtgasse Katastralgemeinde KG-Nr. Aspern 1651 Energiekennzahlen lt. Energieausweis 49 f 0,94 Energieausweis Ausstellungsdatum 22.08.2013 Gültigkeitsdatum 21.08.2023 Der Energieausweis besteht aus - einer ersten Seite mit einer Effizienzskala, - einer zweiten Seite mit detaillierten Ergebnisdaten, - Empfehlung von Maßnahmen - ausgenommen bei Neubau -, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist, - einem Anhang, der den Vorgaben der Regeln der Technik entsprechen muss. f EAVG 3 EAVG 4 EAVG 6 EAVG 7 EAVG 8 EAVG 9 Der Heizwärmebedarf beschreibt jene Wärmemenge, welche den Räumen rechnerisch zur Beheizung zugeführt werden muss. Einheit: kwh/m² Jahr Der Gesamtenergieeffizienz-Faktor ist der Quotient aus dem Endenergiebedarf und einem Referenz-Endenergiebedarf (Anforderung 2007). Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler. (1) Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen oder eine vollständige Kopie desselben binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt die darin angegebene Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes als bedungene Eigenschaft im Sinn des 922 Abs. 1 ABGB. (1) Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen 4 nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. (2) Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen 4 nach Vertragsabschluss kein Energieausweis ausgehändigt, so kann er entweder sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen Kosten vom Verkäufer oder Bestandgeber ersetzt begehren. Vereinbarungen, die die Vorlage- und Aushändigungspflicht nach 4, die Rechtsfolge der Ausweisvorlage nach 6, die Rechtsfolge unterlassener Vorlage nach 7 Abs. 1 einschließlich des sich daraus ergebenden Gewährleistungsanspruchs oder die Rechtsfolge unterlassener Aushändigung nach 7 Abs. 2 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam. (1) Ein Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es entgegen 3 unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen. Der Verstoß eines Immobilienmaklers gegen 3 ist entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Informationspflicht nach dieser Bestimmung aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte beziehungsweise zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist. (2) Ein Verkäufer oder Bestandgeber, der es entgegen 4 unterlässt, 1. dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen oder 2. dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss einen Energieausweis oder eine vollständige Kopie desselben auszuhändigen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen. GEQ von Zehentmayer Software GmbH - office@geq.at - www.geq.at

Vorlagebestätigung Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 EAVG 2012 Bezeichnung Wimpffengasse 41/ Haberlandtgasse Katastralgemeinde KG-Nr. Aspern 1651 Energiekennzahlen lt. Energieausweis 49 f 0,94 Der Energieausweis besteht aus - einer ersten Seite mit einer Effizienzskala, - einer zweiten Seite mit detaillierten Ergebnisdaten, - Empfehlung von Maßnahmen - ausgenommen bei Neubau -, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist, - einem Anhang, der den Vorgaben der Regeln der Technik entsprechen muss. Der Vorlegende bestätigt, dass der Energieausweis vorgelegt wurde. Name Vorlegender Unterschrift Vorlegender Der Interessent bestätigt, dass ihm der Energieausweis vorgelegt wurde. Name Interessent Unterschrift Interessent f EAVG 4 Der Heizwärmebedarf beschreibt jene Wärmemenge, welche den Räumen rechnerisch zur Beheizung zugeführt werden muss. Einheit: kwh/m² Jahr Der Gesamtenergieeffizienz-Faktor ist der Quotient aus dem Endenergiebedarf und einem Referenz-Endenergiebedarf (Anforderung 2007). (1) Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen oder eine vollständige Kopie desselben binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen. GEQ von Zehentmayer Software GmbH - office@geq.at - www.geq.at

Aushändigungsbestätigung Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 EAVG 2012 Bezeichnung Wimpffengasse 41/ Haberlandtgasse Katastralgemeinde KG-Nr. Aspern 1651 Energiekennzahlen lt. Energieausweis 49 f 0,94 Der Energieausweis besteht aus - einer ersten Seite mit einer Effizienzskala, - einer zweiten Seite mit detaillierten Ergebnisdaten, - Empfehlung von Maßnahmen - ausgenommen bei Neubau -, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist, - einem Anhang, der den Vorgaben der Regeln der Technik entsprechen muss. Der Verkäufer/Bestandgeber bestätigt, dass der Energieausweis ausgehändigt wurde. Name Verkäufer/Bestandgeber Unterschrift Verkäufer/Bestandgeber Der Käufer/Bestandnehmer bestätigt, dass ihm der Energieausweis ausgehändigt wurde. Name Käufer/Bestandnehmer Unterschrift Käufer/Bestandnehmer f EAVG 4 Der Heizwärmebedarf beschreibt jene Wärmemenge, welche den Räumen rechnerisch zur Beheizung zugeführt werden muss. Einheit: kwh/m² Jahr Der Gesamtenergieeffizienz-Faktor ist der Quotient aus dem Endenergiebedarf und einem Referenz-Endenergiebedarf (Anforderung 2007). (1) Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen oder eine vollständige Kopie desselben binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen. GEQ von Zehentmayer Software GmbH - office@geq.at - www.geq.at