Sonderbedingungen für Sparkassen-AutoTopGarant Ausgabe 01. April 2012



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Transkript:

Sonderbedingungen für Sparkassen-AutoTopGarant Inhaltsverzeichnis: A Welche Leistungen umfasst Sparkassen-AutoTopGarant? 2 A.1 Fahrerschutz - wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird 2 A.1.1 Was ist versichert? 2 A.1.2 Wer ist versichert? 2 A.1.3 Welche Leistungen umfasst der Fahrerschutz? 2 A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 2 A.1.5 Was ist nicht versichert? 2 A.1.6 Verpflichtung Dritter 3 A.2 Kaufpreisschutz für Neuwagen und neue Gebrauchte 3 A.2.1 Erweiterte Neupreisentschädigung 3 A.2.2 Neupreisentschädigung für Radio-, Audio-, Video-, technische Kommunikations- und Leitsysteme 3 A.2.3 Mobile Navigationsgeräte 3 A.2.4 GAP-Versicherung bei Leasing-Pkw 3 A.2.5 Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge 3 A.2.6 Parkschadenschutz 3 A.2.7 Erweiterter Elementarschadenschutz 3 B Beginn des Vertrages und vorläufiger Versicherungsschutz 4 B.1 Vorläufiger Versicherungsschutz 4 C Beitragszahlung 4 D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? 4 D.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflicht- und Kfz-Umweltschadenversicherung 4 E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall 4 E.1 Zusätzlich im Fahrerschutz 4 F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 4 G Laufzeit und Kündigung des Vertrages, Veräußerung des Fahrzeuges 4 G.1 Wann und aus welchem Anlass können Sie Sparkassen-AutoTopGarant kündigen? 4 G.7 Was ist bei der Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 5 H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 5 I Schadenfreiheitsrabatt-System 5 I.4.1 Schadenfreier Verlauf 5 J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen 5 K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 5 L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 5 M Bedingungsänderung 5 630D-0412

Seite 2 von 5 Mit Sparkassen-AutoTopGarant erhalten Sie zusätzliche Leistungsbestandteile zur Kfz-Versicherung Ihres Pkw mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen, Selbstfahrvermietfahrzeugen. Sparkassen-AutoTopGarant umfasst: - in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Fahrerschutz (A.1) - in der Kaskoversicherung den Kaufpreisschutz für Neuwagen und neue Gebrauchte (A.2) Maßgebend für Ihre Kfz-Versicherung sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist. A Welche Leistungen umfasst Sparkassen-AutoTop- Garant? A.1 Fahrerschutz - wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird A.1.1 Was ist versichert? Stößt Ihnen beim Lenken des versicherten Pkw ein Unfall nach A.4.1.2 der AKB 2008 zu, erbringen wir unter den nachstehenden Voraussetzungen die folgenden Versicherungsleistungen. A.1.2 Wer ist versichert? Der Versicherungsschutz des Fahrerschutzes gilt für den berechtigten Fahrer. Berechtigter Fahrer ist die Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug führt. A.1.3 Welche Leistungen umfasst der Fahrerschutz? Ersatz von Personenschäden A.1.3.1 Wir zahlen für Ihren Personenschaden als berechtigter Fahrer. Der Umfang der Leistung richtet sich danach, was Sie als Fahrer bzw. Ihre Hinterbliebenen berechtigterweise nach deutschem Recht fordern könnten, wenn ein Dritter allein für den Unfall haften würde (z. B. Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Hinterbliebenenrente, behindertengerechte Umbauten, Haushaltshilfe). Wir erbringen unsere Leistungen unabhängig davon, ob Sie den Unfall selbst verschuldet haben oder nicht. Höhe der Leistung A.1.3.2 Die Leistung ist auf die in der Kfz-Haftpflichtversicherung pro geschädigte Person vereinbarte Versicherungssumme beschränkt. A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz in Europa und in der EU A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) A.1.4.2 Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungskarte ausgehändigt, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen A.1.4.3 Wir können mit Ihnen sowohl Erweiterungen als auch Einschränkungen des Geltungsbereichs vereinbaren. A.1.5 Was ist nicht versichert? Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie - den Diebstahl des Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglichen oder - den Versicherungsfall infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeiführen. Fahrveranstaltungen A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen. Fahrveranstaltungen sind zum Beispiel spontan mit mehr als einem Fahrzeug durchgeführte oder von einem Veranstalter organisierte Fahrten. Straftat A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht. Unberechtigter Fahrer A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden eines unberechtigten Fahrers. Unberechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Fahren ohne Fahrerlaubnis A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden eines Fahrers, der bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Sicherheitsgurt A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden eines Fahrers, der zum Eintritt des Schadens keinen Sicherheitsgurt angelegt hat, es sei denn, es handelt sich um eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Ausnahme. Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden eines Fahrers beim Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen. Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen o- der Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kernenergie A.1.5.10 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.

Seite 3 von 5 A.1.6 Verpflichtung Dritter A. 1.6.1 Wir leisten nicht, soweit Sie als Fahrer bzw. Ihre Hinterbliebenen wegen des Unfalls Leistungen von einem anderen Haftpflichtversicherer, Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger oder Dritten beanspruchen können. Dieses gilt auch für auf den Rentenversicherungsträger übergehende Beitragsansprüche. A.1.6.2 Hinsichtlich der Leistungen eines Haftpflichtversicherers oder Dritten treten wir nach Abtretung eventueller Ansprüche in Vorleistung, wenn ohne Ihr Verschulden und ohne Verschulden des Fahrers bzw. dessen Hinterbliebenen die Entschädigungspflicht des Haftpflichtversicherers oder Dritten ganz oder teilweise nicht geklärt ist. Die Vorleistungspflicht erstreckt sich nicht auf etwaige Leistungen, die kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Institutionen übergegangen A.2 Kaufpreisschutz für Neuwagen und neue Gebrauchte A.2.1 Erweiterte Neupreisentschädigung In Erweiterung von A.2.10 der AKB 2008 erstatten wir für Ihren Pkw den Neupreis nach A.2.14 der AKB 2008, wenn - der Schaden innerhalb von 24 Monaten nach der Erstzulassung des Fahrzeugs eintritt und - sich der Pkw bei Eintritt des Versicherungsfalles im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar von dem Kfz-Hersteller oder -Händler erworben hat und - die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung 80 % des Neupreises erreichen oder übersteigen. Ein vorhandener Restwert wird abgezogen. A.2.2 Neupreisentschädigung für Radio-, Audio-, Video-, technische Kommunikations- und Leitsysteme In Erweiterung von A.2.21 der AKB 2008 erstatten wir bei Pkw für mitversicherte Radio-, Audio-, Video-, technische Kommunikations- und Leitsysteme den Neupreis, wenn diese in Ihren Pkw fest eingebaut oder an Ihrem Pkw fest angebaut sind und innerhalb von 24 Monaten entwendet werden oder aufgrund eines anderen Ereignisses zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden an dem versicherten Pkw verursacht hat. Neupreis ist der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens, unter Berücksichtigung von Rabatten, für dieses Gerät oder falls es nicht mehr hergestellt wird für ein vergleichbares Gerät in gleicher Ausführung. Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung 80 % des Neupreises erreichen o- der übersteigen. Ein vorhandener Restwert wird abgezogen. A.2.3 Mobile Navigationsgeräte Abweichend von A.2.1.4 der AKB 2008 sind mobile Navigationsgeräte (keine Mehrfachfunktionsgeräte wie z.b. PDA [Personal Digital Assistant], Smartphone oder Mobiltelefon) mitversichert, wenn sie im Pkw unter Verschluss gehalten werden. Ergänzend gilt für diese Geräte die Neupreispreisentschädigung nach A.2.2 dieser Sonderbedingungen unter den dort genannten Voraussetzungen. A.2.4 GAP-Versicherung bei Leasing-Pkw A.2.4.1 In Ergänzung zu A.2.6.1 der AKB 2008 ersetzen wir die Differenz zwischen dem (Netto-) Leasingrestbetrag und dem Wiederbeschaffungswert Ihres Leasing-Pkw (mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen, Selbstfahrervermietfahrzeugen). A.2.4.2 Der Leasingrestbetrag ist die Summe aus ausstehenden abgezinsten Leasingraten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasingrestwert und noch nicht verbrauchter Mietvorauszahlung. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte Raten. Bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung wird der Leasingrestbetrag um den Aufwand für die Mehrkilometerleistung gekürzt, wenn die tatsächliche Kilometerleistung zum Schadenzeitpunkt die - anteilig für den Schadenmonat errechnete - vertraglich erlaubte Kilometerleistung übersteigt. A.2.4.3 Die Leistung aus der GAP-Versicherung gilt für Leasingverträge auf der Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten. A.2.4.4 Den Leasingvertrag müssen Sie uns auf Verlangen vorlegen. A.3.12 der AKB 2008 gilt entsprechend. A.2.5 Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge A.2.5.1 Bei einem Pkw mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw, den Sie als Gebrauchtfahrzeug erworben haben und der nach Erstzulassung zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 48 Monate ist, zahlen wir den von Ihnen an den Verkäufer gemäß den kaufvertraglichen Vereinbarungen gezahlten Kaufpreis, wenn - innerhalb von 24 Monaten nach der ersten Zulassung des Gebrauchtfahrzeugs auf Sie ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt und - die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung 80 % des Kaufpreises erreichen oder übersteigen. A.2.5.2 Die Entschädigung ist auf max. 120 % des Wiederbeschaffungswertes zum Schadenzeitpunkt begrenzt. A.2.5.3 Der Wiederbeschaffungswert nach A.2.6.4 der AKB 2008 wird von einem von uns beauftragten Kfz-Sachverständigen rechnerisch ermittelt. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs gemäß A.2.6.5 der AKB 2008 wird abgezogen. Der Kaufpreis des Fahrzeugs ist uns durch Vorlage einer Rechnung oder eines Kaufvertrages nachzuweisen. A.2.6 Parkschadenschutz A.2.6.1 Für Pkw besteht in Vollkasko ohne Rückstufung wegen schadenbelastetem Verlauf (I.1.4.1) unter folgenden Voraussetzungen auch Versicherungsschutz bei Beschädigung des Fahrzeugs durch Unfall nach A.2.3.2 der AKB 2008 und mut- oder böswillige Handlungen nach A.2.3.3 der AKB 2008: a) Es handelt sich um einen Kleinschaden an der Karosserie des versicherten Fahrzeugs wie z.b. einen Lackkratzer, eine Beule oder eine Delle. b) Der Schaden kann im Smart-Repair-Verfahren von einer unserer Partnerwerkstätten beseitigt werden. Die zusätzlichen Serviceleistungen des Werkstattservice nach A.2.8.1 der AKB 2008 sind nicht Bestandteil des Parkschadenschutzes. A.2.6.2 Die Selbstbeteiligung beträgt abweichend von A.2.15.1 der AKB 2008 für Parkschäden 50 EUR. Es gilt A.2.15.3 der AKB 2008. A.2.6.3 Der Versicherungsschutz ist auf einen Schadenfall (einen Lackkratzer, eine Beule oder eine Delle) je Versicherungsjahr begrenzt. A.2.7 Erweiterter Elementarschadenschutz In Erweiterung von A.2.2.3 der AKB 2008 ist in Teilkasko die unmittelbare Einwirkung von Dachlawinen und Schneedruck, auf das Fahrzeug versichert.

Seite 4 von 5 Dachlawinen sind von Hausdächern niedergehende Schnee- oder Eismassen. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Versichert sind nur Schäden durch die unmittelbare Einwirkung des Schneedruckes auf das versicherte Fahrzeug. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen B Beginn des Vertrages und vorläufiger Versicherungsschutz 2008 im Abschnitt B nachlesen. Davon abweichende B.1 Vorläufiger Versicherungsschutz Fahrerschutz Im Fahrerschutz haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. C Beitragszahlung 2008 im Abschnitt C nachlesen. D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? 2008 im Abschnitt D nachlesen. Davon abweichende D.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflicht- und Kfz-Umweltschadenversicherung Alkohol und andere berauschende Mittel D.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: Auch in der Kasko-, Kfz-Schutzbrief- und Kfz- Unfallversicherung sowie im Fahrerschutz besteht für solche Fahrten nach A.2.19.1, A.3.10.1, A.4.11.2 der AKB 2008 sowie A.1.5.1 dieser Sonderbedingungen kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz. Nicht genehmigte Rennen D.2.2 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz gemäß A.1.5.2 der AKB 2008 ausgeschlossen. Auch in der Kasko-, Kfz-Schutzbrief-, Kfz-Unfall- und Kfz-Umweltschadenversicherung sowie im Fahrerschutz besteht bei der Beteiligung an Fahrveranstaltungen nach A.2.19.2, A.3.10.2, A.4.11.3, A.5.5.6 der AKB 2008 sowie A.1.5.2 dieser Sonderbedingungen kein Versicherungsschutz. E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall 2008 im Abschnitt E nachlesen. Davon abweichende E.1 Zusätzlich im Fahrerschutz Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden E.1.1 Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten uns dies innerhalb von 48 Stunden in Textform melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Entbindung von der Schweigepflicht E.1.2 Nach einem Unfall sind Sie verpflichtet, a) unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen, b) den ärztlichen Anordnungen nachzukommen, c) die Unfallfolgen möglichst zu mindern, d) darauf hinzuwirken, dass von uns angeforderte Berichte und Gutachten alsbald erstellt werden, e) sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, wobei wir die notwendigen Kosten, einschließlich eines Ihnen entstehenden Verdienstausfalls, tragen, f) Ärzte, die Sie - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden von der Schweigepflicht im Rahmen von 213 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu entbinden und zu ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ansprüche gegen Dritte E.1.3 Der Fahrer bzw. dessen Hinterbliebene sind verpflichtet, uns Auskünfte zu den gegen Dritte bestehenden Ansprüchen zu erteilen und uns, soweit wir deckungsgleiche Ansprüche regulieren, bei der Durchsetzung von Regressansprüchen zu unterstützen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, uns, soweit erforderlich und möglich, deckungsgleiche Ansprüche abzutreten. F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 2008 im Abschnitt F nachlesen. G Laufzeit und Kündigung des Vertrages, Veräußerung des Fahrzeuges 2008 im Abschnitt G nachlesen. Davon abweichende G.1 Wann und aus welchem Anlass können Sie Sparkassen-AutoTopGarant kündigen? Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres G.1.1 Sie können Sparkassen-AutoTopGarant zum Ablauf des Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit) Ihrer Kfz-Versicherung kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.

Seite 5 von 5 G.7 Was ist bei der Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? Übergang der Versicherung auf den Erwerber G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Unfallversicherung und die Leistungserweiterungen von Sparkassen-AutoTopGarant. H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 2008 im Abschnitt H nachlesen. J K den ist, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse sowie Kfz- Schutzbriefleistungen (A.3 der AKB 2008), Leistungen zum Fahrerschutz (A.1), Leistungen zum Parkschadenschutz (A.2.6) und Leistungen zum erweiterten Elementarschadenschutz (A.2.7). Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen 2008 im Abschnitt J nachlesen. Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands I I.4.1 Schadenfreiheitsrabatt-System 2008 im Abschnitt I nachlesen. Davon abweichende Schadenfreier Verlauf L 2008 im Abschnitt K nachlesen. Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 2008 im Abschnitt L nachlesen. I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden hat und uns in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet wor- M Bedingungsänderung 2008 im Abschnitt M nachlesen.