Honorarverteilungsmaßstab für den Bereich der KZV Schleswig-Holstein gültig ab 01.01.2007 Handbuch I, 20 KZV-Handbuch, Band I Stand April 2007 Register 20
Honorarverteilungsmaßstab für den Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein 1. Präambel Dieser Honorarverteilungsmaßstab (HVM) regelt die Verteilung der von den Krankenkassen oder sonstigen Kostenträgern auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KZV S-H) gezahlten Vergütungen. 2. Geltungsbereich An der Honorarverteilung nehmen als Anspruchsberechtigte die im Bereich der KZV S-H zugelassenen und ermächtigten Zahnärzte sowie die ermächtigten zahnärztlich geleiteten Einrichtungen und zugelassenen medizinischen Versorgungszentren - nachfolgend Anspruchsberechtigte genannt - teil. 3. Gegenstand des HVM Über die KZV S-H sind die von den Anspruchsberechtigten (Ziffer 2) persönlich oder unter ihrer Aufsicht und Verantwortlichkeit in Schleswig-Holstein erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen einschließlich aller Nebenleistungen abrechenbar, soweit gesetzlich, vertraglich oder durch Beschluss der Vertreterversammlung nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Leistungen, - die von Assistenten, Vertretern oder angestellten Zahnärzten in zulässiger Weise - die von Angehörigen der Heilhilfsberufe unter Beachtung von 1 Abs. 5 und Abs. 6 ZHG erbracht wurden. 3.1. Die nachfolgenden Regelungen gelten ergänzend zu bestehenden gesetzlichen Regelungen und zu bundesmantelvertraglichen und von der KZV S-H vereinbarten vertraglichen Regelungen. 4. Honorarverteilung 4.1. Zur Honorarverteilung an die Anspruchsberechtigten gelangen alle der KZV S-H zufließenden Vergütungen für vertragszahnärztliche Leistungen ein- KZV-Handbuch, Band I Stand April 2007 Register 20, Seite 3
schließlich aller Zahlungen anderer Kassenzahnärztlicher Vereinigungen gem. 75 Abs. 7 Satz 2 SGB V. 4.2. Die Honorarverteilung erfolgt nach Einzelleistungen für die in Schleswig-Holstein erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen auf der Grundlage aller Gebührenteile des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes und/oder Festzuschüssen abzüglich der unten aufgeführten möglichen Einbehalte. Die Honorarverteilung der Vergütungen kann für einzelne Krankenkassen, Verbände o- der Kassenarten gesetzlicher Krankenkassen oder sonstige Kostenträger in Anlagen zu dem Honorarverteilungsmaßstab - befristet oder unbefristet - abweichend von Satz 1 geregelt werden. 4.3. Die Erstattung der Material- und Laborkosten erfolgt auf Nachweis durch Beifügung einer Rechnungsdurchschrift des gewerblichen Labors oder des Zahnarztlabors. 4.4. Alle Vergütungszahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Gültigkeit der jeweils zugrunde gelegten Vergütungsvereinbarungen und unter dem Vorbehalt von nachträglichen Änderungen und Abzügen aus den unten aufgeführten Gründen. 4.5. Von der Vergütung in Abzug gebracht werden - die von der KZV S-H im Rahmen ihrer gesetzlichen, vertraglichen und satzungsmäßigen Aufgaben festgestellten Beträge, - Abzüge für die Bereitstellung der Mittel gem. 2 der Vorschriften für die erweiterte Honorarverteilung (AIHV), - anzurechnende Kostenerstattungen gem. 13 Abs. 2 SGB V sowie nach den Vorschriften der 140 a - 140 d SGB V und sonstige auf die Vergütungen anzurechnende Beträge. 4.6. In keinem Fall stehen dem Anspruchsberechtigten weitergehende Verteilungsansprüche gegenüber der KZV S-H zu, als diese im Einzelfall von den Kostenträgern Zahlungen erhalten hat. 5. Zahlungen der KZV S-H 5.1. Die KZV S-H leistet monatliche Teilzahlungen an alle Anspruchsberechtigten in dem Umfange wie sie selbst von den Krankenkassen und sonstigen Kostenträgern Teilzahlungen erhält. Das Nähere hierzu regelt der Vorstand und KZV-Handbuch, Band I Stand April 2007 Register 20, Seite 4
gibt es in dem satzungsmäßigen Bekanntmachungsorgan der KZV S-H bekannt; unter diese Regelung fallen auch Sonderregelungen für Praxisneugründungen, Praxisübernahmen sowie für wesentliche Überschreitungen gemäß 101 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 und 5 SGB V i. V. m. Ziffer 4.5. dieses HVM. 5.2. Die gemäß Präambel über die KZV S-H abgerechneten Behandlungsleistungen werden entsprechend der fristgerecht eingereichten Abrechnungen mit einer Zahlung entsprechend den in diesem HVM festgelegten Bestimmungen vergütet. 5.3. Im Falle eines Insolvenzverfahrens findet dieser HVM auch gegenüber dem jeweiligen Verwalter oder vorläufigen Verwalter Anwendung. Gleiches gilt im Falle der Einzelzwangsvollstreckung gegenüber dem jeweiligen Vollstreckungsgläubiger. 6. Verwaltungsverfahren 6.1. Zuständig für alle Maßnahmen nach diesem HVM ist der Vorstand der KZV S-H, der diese Aufgaben innerhalb der Verwaltung der KZV S-H delegieren kann. 6.2. Zuständig für Widerspruchsverfahren ist die von der VV bestimmte Widerspruchsstelle der KZV S-H. Der HVM als Grundlage für die Verteilung der vertragszahnärztlichen Vergütungen ist nicht Bestandteil der Satzung der KZV S-H. Er hat den Charakter einer Rechtsnorm und ist daher nicht abstrakt anfechtbar; anfechtbar sind lediglich die auf seiner Grundlage vorgenommenen Honorarfestsetzungen im Einzelfall. 7. Inkrafttreten Dieser HVM tritt nach seiner Veröffentlichung im Rundschreiben der KZV S-H mit Wirkung für die ab 01.01.07 erbrachten Leistungen in Kraft. Gleichzeitig tritt der HVM der KZV S-H vom 15.11.03 vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 außer Kraft. Soweit dieser HVM Abweichungen gegenüber den bisherigen Regelungen oder der bisherigen Praxis enthält, bleibt der HVM der KZV S-H vom 15.11.03 für Leistungen in Kraft, die vor dem 01.01.07 erbracht wurden. Kiel, den 13. März 2007 KZV-Handbuch, Band I Stand April 2007 Register 20, Seite 5
Vereinbarung zwischen der AOK Schleswig-Holstein, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e. V. dem BKK-Landesverband NORD, dem IKK-Landesverband Nord sowie der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg - einerseits - und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KZV SH) - andererseits - 1 Der in der Anlage beigefügte Honorarverteilungsmaßstab für den Bereich der KZV SH nebst Anlagen 23 bis 25 gemäß 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V tritt ab 01.01.07 mit Wirkung für die nach dem 31.12.06 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen in Kraft. 2 Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von fünf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. 3 Haftungsausschluss der Krankenkassen Im Zusammenhang mit der Anfechtung von Honorarbescheiden, die auf der Grundlage dieser Vereinbarung ergehen, gehen evtl. anfallende Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten ausschließlich zu Lasten der KZV SH. Kiel, Hamburg, Schwerin, den 13. März 2007 KZV-Handbuch, Band I Stand April 2007 Register 20, Seite 1
AOK Schleswig-Holstein Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. Leiter der Landesvertretung AEV-Arbeiter-Ersatzkassenverband e. V. Leiter der Landesvertretung BKK-Landesverband NORD IKK-Landesverband Nord Landwirtschaftliche Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg Kassenzahnärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein KZV-Handbuch, Band I Stand April 2007 Register 20, Seite 2