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Kooperationsvertrag Präambel Die nachstehenden Vertragsparteien haben am 4. September 2012 das Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten unterzeichnet. Um sowohl einkommensschwache als auch breite Bevölkerungsschichten mit bezahlbaren Mieten zu versorgen, sind in diesem Bündnis auch Vereinbarungen zu den derzeit belegungsgebundenen Beständen getroffen worden. Vor diesem Hintergrund vereinbaren das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt - nachfolgend Berlin genannt - und die städtischen Wohnungsbaugesellschaften, vertreten durch ihre Geschäftsführer/innen bzw. Vorstände - nachfolgend Wohnungsunternehmen genannt - unter Bezugnahme auf 18 des Gesetzes zur Sicherung von Belegungsbindungen (Belegungsbindungsgesetz - BelBindG) vom 10. Oktober 1995 (GVBI. S. 638), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBI. S. 337), und 15 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) vom 13. September 2001 BGBI. 1 S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBI. 1 S. 1885, 1893), nach der Maßgabe des 10 BelBindG bzw. des 7 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetzes - WoBindG) vom 13. September 2001 (BGBI. 1 S. 2404), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2006 (BGBI. 1 S. 2391, 2417) ivm 30 WoFG, Folgendes: - 2 -
1 Belegungsfreigabe, maßgeblicher Wohnungsbestand (1) Berlin stellt bis zum 31.12.2013 (BelBindG tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft) die aufgrund 2 BelBindG bei den Wohnungsunternehmen vorhandenen und als belegungsgebunden bestimmten Mietwohnungen, die nicht aufgrund anderer kooperationsvertraglicher Vereinbarung dauerhaft freigestellt sind, von den Bindungen des 6 Abs. 2 bis 3 BelBindG frei. (2) Berlin nimmt im Zeitraum vom 1.01.2014 bis zum 31.12.2016 keine Belegungsrechte aus 3 der kooperationsvertraglichen Vereinbarung vom 28.03.2003 - nebst insoweit ergänzend späteren kooperationsvertraglichen Vereinbarungen - wahr. (3) Berlin stellt bis zum 31.12.2016 die bei den Wohnungsunternehmen vorhandenen gebundenen Mietwohnungen des Sozialen Wohnungsbaus von den Bindungen des 4 Abs, 2 bis 4 WoBindG (Belegungs- und Besetzungsrechte) frei. 2 Ausgleich, Gesamtwohnungsbestand (1) Zum Ausgleich verpflichten sich die Wohnungsunternehmen, für die Belegungsfreigaben nach 1 Abs. 1 bis 3 des Vertrages 50% der zur Wiedervermietung anstehenden Berliner Mietwohnungen ihres Gesamtwohnungsbestandes gemäß Absatz 2 innerhalb des Berliner S-Bahn Ringes und 33% der zur Wiedervermietung anstehenden Berliner Mietwohnungen ihres Gesamtwohnungsbestandes gemäß Absatz 2 außerhalb des Berliner S-Bahn Ringes an Haushalte zu vermieten, die die Berliner Einkommensgrenze zur Erlangung eines Wohnberechtigungsscheines einhalten. Von diesen Vorgaben (Quoten) können in Absprache mit dem Land Berlin Abweichungen vereinbart werden. (2) Als Gesamtwohnungsbestand im Sinne des Absatzes 1 gelten alle im Land Berlin gelegenen Mietwohnungen die im Eigentum der Wohnungsunternehmen stehen öder von ihnen angepachtet sind. Hierzu zählen auch die Wohnungen der eigenständigen Tochtergesellschaften, die zu 100 Prozent im Eigentum der Wohnungsunternehmen stehen. Die Wohnungsunternehmen weisen Berlin den maßgeblichen Gesamtwohnungsbestand unverzüglich nach Abschluss des Vertrages in Anzahl und Verteilung (je Bezirk und Wohnungsunternehmen) nach. - 3 -
(3) Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung nach 3 des Vertrages wird von den Wohnungsunternehmen jeweils eine Aktualisierung des Gesamtwohnungsbestandes vorgenommen und vorgelegt. 3 Nachweis/ Berichterstattung (1) Die Wohnungsunternehmen verpflichten sich, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß 2 des Vertrages dadurch nachzuweisen, dass sie der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV A, zum 31. März eines jeden Jahres (erstmals zum 31. März 2014 für das Kalenderjahr 2013) die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr versorgten berechtigten Wohnungssuchenden mitteilen und eine nach Wohnungsgrößen (Raumzahl) gegliederten Fluktuationsnachweis für ihren Gesamtwohnungsbestand im Sinne des 2 Abs. 2 des Vertrages (Anteil der wiedervermieteten Wohnungen am Gesamtwohnungsbestand zum Beginn der Nachweisperiode) vorlegen; dabei ist der Gesamtwohnungsbestand unter Ausweisung der Wohnungszugänge und -abgänge aufzuzeigen. (2) Die Verpflichtungen aus den 6 Abs. 1 und 4 BelBindG - ab dem 1.01.2014 aufgrund kooperationsvertraglicher Vereinbarung - sowie 4 Abs. 1 und 6 WoBindG bleiben hierdurch unberührt. Die Angaben sind gegenüber dem zuständigen Bezirksamt in halbjährlichen Abständen zu erbringen. 4 Versorgung von Wohnungssuchenden mit anerkannt besonderem Wohnbedarf (1) Der Kooperationsvertrag vom 31. August 1995 und die Verpflichtungen zur Versorgung von Wohnungssuchenden mit anerkannt besonderem Wohnbedarf aus zeitlich nach dem 31. August 1995 abgeschlossenen kooperationsvertraglichen Vereinbarungen werden einvernehmlich aufgehoben. (2) Die Versorgung von Wohnungssuchenden mit anerkannt besonderem Wohnbedarf wird im Rahmen der Vermietungsquoten nach 2 Abs. 1 des Vertrages vorrangig von den Wohnungsunternehmen mitübernommen. 5 Andere vertragliche Vereinbarungen (1) Versorgungsverpflichtungen aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Wohnungsunternehmen und den Bezirken sowie Dritten bleiben von diesem Vertrag unberührt. Hierzu zählen insbesondere Vereinbarungen zum Geschützten Marktsegment, des Segments Wohnungen für Flüchtlinge, Vereinbarungen im Rahmen barwertiger Ablösung von Aufwendungsdarlehen sowie in städtebaulichen Förderverfahren. -4-
(2) Soweit im Rahmen anderweitiger vertraglicher Vereinbarung nach Absatz 1 ebenfalls Haushalte nach 2 Absatz 1 des Vertrages versorgt werden, können diese auf die Versorgungsquoten nach 2 Absatz 1 des Vertrages angerechnet werden. 6 Änderungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Sollten sich während der Laufzeit des Vertrages grundlegende Rahmenbedingungen für diese Belegungsvereinbarung ändern (z.b. durch wesentliche Änderungen der rechtlichen Grundlagen zur Erteilung eines WBS, zusätzliche Versorgungsaufgaben der Wohnungsunternehmen für deren Bestände), so verpflichten sich die Parteien, über eine zweckentsprechende Anpassung der vorliegenden Belegungsvereinbarung zu verhandeln. 7 Überleitungsvorschrift Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird daraus nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages hergeleitet. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, die unwirksamen Bestimmungen durch entsprechende rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewolltem möglichst nahe kommen. B 1 nkrafttreten Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 4. September 2012 in Kraft. 9 Au ßerkrafttreten Dieser Vertrag tritt am 31.12.2016 außer Kraft. - 5 -
degewo Aktiengesellschaft /b.~. (..w.~(1.<_ GEWOBAG Wohnungsbau Aktiengesellschaft Berlin GESOBAU AG ) /) {/.... '? f /,/ /". ) U '* S """ { _... V VI.;........... ~ ~ /<~ii~~.~ ~. Unterschriften HOWOGE &11(.~~ t. { :. :f. (.. f.~ Wohnungsbaugesellschaft mbh WBM Wohnungsbaugesellschaft ~:f.~.~~~. ~~ : ~.?... ~tl... Berlin-Mitte mbh J' C. Unterschriften Senator für Stadtentwicklung und Umwelt. '.:flj.1..,...!. 7:..?.: (Z..