1. Welche Behörde ist zuständig für die Anerkennung von ausländischen Arzt-, Zahnarzt- und Apothekerdiplomen?

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Transkript:

FAQ 1. Welche Behörde ist zuständig für die Anerkennung von ausländischen Arzt-, Zahnarzt- und Apothekerdiplomen? Alle ausländischen Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die in Rheinland-Pfalz ärztlich tätig werden wollen, müssen ihr Diplom vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Koblenz anerkennen lassen. Für die Anerkennung von Facharztdiplomen ist die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz verantwortlich. 2. Ist eine Stellenzusage oder der Nachweis eines Wohnsitzes in Rheinland-Pfalz Voraussetzung, um einen Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis stellen zu können? Ja, eine Stellenzusage oder der Nachweis eines Wohnsitzes in Rheinland-Pfalz ist eine Voraussetzung, um einen Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis in Rheinland-Pfalz stellen zu können. Eine Erklärung des Antragstellers, im Einzugsbereich der Behörde eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen zu wollen, reicht nicht aus. 3. Kann ich die Gleichwertigkeit meiner ärztlichen Ausbildung überprüfen lassen, auch wenn ich die für die Approbation oder Berufserlaubnis erforderlichen Deutschkenntnisse noch nicht nachweisen kann? Nein, der Nachweis von Deutschkenntnissen ist für die Antragsstellung nicht erforderlich. Die Approbation bzw. Berufserlaubnis wird jedoch erst erteilt, wenn die notwendigen Deutschkenntnisse vorliegen und alle anderen Voraussetzungen erfüllt worden sind. 4. Kann ich bei mehreren Approbationsbehörden gleichzeitig einen Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis stellen? Nein. Der Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis darf nur bei der Behörde gestellt werden, in deren Einzugsbereich die ärztliche Tätigkeit angestrebt wird. Der Antragsstelle muss sich also vor der Antragstellung entscheiden, in welcher Region er arbeiten will.

5. Welche Dokumente müssen für die Anerkennung eingereicht werden? Die für die Anerkennung notwendigen Dokumente finden Sie auf den jeweiligen Antragsformularen auf der Seite des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung oder in unserem Downloadbereich. 6. Welche Rolle spielt die Staatsbürgerschaft bei der Erteilung der Approbation? Seit dem Inkrafttreten des sogenannten Anerkennungsgesetzes am 1. April 2012 spielt die Staatsbürgerschaft bei der Erteilung der Approbation keine Rolle mehr. Ausschlaggebend ist nur noch das Land in dem der Abschluss erworben wurde. 7. Ich habe meine ärztliche Ausbildung in einem Land der Europäischen Union (EU), in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz abgeschlossen. Wird mein Arztdiplom anerkannt? Ja, eine in der EU abgeschlossene ärztliche Ausbildung wird in Rheinland-Pfalz auf Antrag automatisch anerkannt, sofern die Qualifikation in der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie aufgeführt ist und die Ausbildung nach dem Beitritt des Landes in die EU aufgenommen wurde. Eine in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz abgeschlossene ärztliche Ausbildung ist den Abschlüssen aus den EU-Ländern gleichgestellt. 8. Ich habe meine ärztliche Ausbildung in einem EU-Land vor dessen Beitritt zur EU begonnen. Wird mein Arztdiplom anerkannt? Wurde die Ausbildung vor dem Beitritt des jeweiligen Landes begonnen, wird zur automatischen Anerkennung eine sogenannte Konformitätsbescheinigung von der zuständigen Stelle des Ausbildungslandes benötigt. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Ausbildung den Mindeststandards der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht. Alternativ kann der Antragsteller auch eine Bescheinigung des Ausbildungsmitgliedslandes (oder eines anderen EU- Landes) vorlegen, in der bezeugt wird, dass er in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen und Vollzeit in seinem Beruf im EU- Mitgliedsland tätig war.

9. Ich habe meine ärztliche Ausbildung zu einer Zeit begonnen, zu der mein Ausbildungsmitgliedsland Teil eines anderen Staates war. Wird mein Diplom anerkannt? Ein solches Diplom wird nur dann in Deutschland anerkannt, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass das Diplom in dem jetzigen EU-Mitgliedstaat die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf und dessen Ausübung besitzt, wie Diplome, die dort aktuell ausgestellt werden. Es muss außerdem eine Bescheinigung darüber vorgelegt werden, dass der Diplominhaber in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen und Vollzeit im Hoheitsgebiet des jetzigen Mitgliedstaates ärztlich tätig war. 10. Ich habe meine Ausbildung in einem Drittstaat abgeschlossen. Wird mein Diplom anerkannt? Arztdiplome, die außerhalb der EU erworben wurden, werden in Rheinland-Pfalz zunächst einer Gleichwertigkeitsprüfung durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) unterzogen. Stellt das Landesamt fest, dass eine Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms gegeben ist und alle weiteren Voraussetzungen (Deutschkenntnisse, keine Straftaten, gesundheitliche Eignung etc.) vorliegen, erteilt es die Approbation. Erfahrungsgemäß vertritt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung häufig die Auffassung, dass signifikante Unterschiede zwischen der ärztlichen Ausbildung des Ausbildungslandes und der ärztlichen Ausbildung in Deutschland bestehen. Dann muss eine Kenntnisprüfung abgelegt werden um die Approbation zu erhalten. Um sich auf diese Prüfung vorzubereiten können Sie eine Berufserlaubnis beantragen und einen Vorbereitungskurs bei MIP wahrnehmen. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung und der Bewertung der Berufserfahrung und anderer anzuerkennender Kenntnisse und Fähigkeiten handelt es sich um eine Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde.

11. Ich habe meine ärztliche Ausbildung in einem Drittstaat absolviert und eine Anerkennung in einem EU-Mitgliedsstaat erhalten. Wird meine ärztliche Ausbildung in Deutschland automatisch anerkannt? Nein, eine in einem Drittstaat absolvierte ärztliche Ausbildung wird grundsätzlich einem individuellen Gleichwertigkeitsverfahren (siehe Frage 10) unterzogen, auch wenn eine Anerkennung in einem EU-Mitgliedsstaat vorliegt. 12. Ich habe mein Medizinstudium im Ausland abgeschlossen, aber eine sich anschließende verpflichtende praktische Phase (z.b. Internship, Internatur, Foundation Year) noch nicht absolviert. Was soll ich tun, wenn ich in Deutschland ärztlich tätig werden möchte? Es wird dringend empfohlen zunächst die verpflichtende praktische Phase im Ausbildungsland zu absolvieren und erst nach vollständigem Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach Deutschland zu kommen. Ist die Ausbildung nicht abgeschlossen besteht hier keine Möglichkeit zur Anerkennung. Ausnahmen stellen medizinische Abschlüsse aus Georgien, Russland und Ukraine da. Hier kann die Internatur in Deutschland nachgeholt werden, vorausgesetzt die Heimatuniversität erkennt diese an. 13. Was ist eine Kenntnisprüfung? Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf den Inhalt des deutschen Studiums. Der ausländische Arzt muss nachweisen, dass er über das gleiche Wissen verfügt, das von einheimischen Absolventen medizinischer Hochschulen verlangt wird. Der Schwerpunkt der Prüfung ergibt sich aus 37 der Ärzte Approbationsordnung. Zusätzlich kann die zuständige Behörde im Vorfeld der Prüfung ein Fach als prüfungsrelevant festlegen, in dem sie wesentliche Unterschiede zwischen der ärztlichen Ausbildung in Deutschland und der Ausbildung des Antragstellers festgestellt hat. Die Kenntnisprüfung ist eine Prüfung und dauert zwischen 60 und 90 Minuten. Sie kann maximal zwei Mal wiederholt werden.

14. Wann muss die Kenntnisprüfung abgelegt werden? Der Zeitpunkt, wann die Kenntnisprüfung abgelegt wird ist nicht festgelegt. Bitte beachten Sie aber, dass die Wartezeit auf einen Prüfungstermin etwa 12 Monate beträgt. 15. Wie kann ich mich auf die Kenntnisprüfung vorbereiten? Sie können sich persönlich darauf vorbereiten oder sich mit einem Vorbereitungskurs auf die medizinische Kenntnisprüfung vorbereiten. Die MIP Medici In Posterum GmbH bietet berufsbegleitende Kurse und Intensivkurse an. Weitere Informationen finden Sie hier und der Seite unseren Projektes Ärzte für die Zukunft. 16. Was kostet die Kenntnisprüfung? Die Gebühren für die Kenntnisprüfung betragen in Rheinland-Pfalz aktuell 1100 (Stand Juli 2018). 17. Für welchen Zeitraum kann eine Berufserlaubnis maximal ausgestellt werden? Eine Berufserlaubnis wird maximal für 2 Jahre ausgestellt. Eine Erteilung oder Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung möglich. Aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist sie auch nur dann zulässig, wenn ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen ist. Die Berufserlaubnis wird in diesem Fall auf das jeweilige Fachgebiet beschränkt. 18. Welche sprachlichen Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis erfüllt sein? Eine Grundvoraussetzung, die jeder ausländische Arzt erfüllen muss, der in Deutschland tätig werden möchte, ist der Nachweis von angemessenen Deutschkenntnissen. Damit Sie eine Berufserlaubnis oder Approbation erhalten benötigen Sie einen Fachsprachnachweis nach dem europäischen Referenzrahmen C1. Einen Nachweis darüber können Sie in Form einer Fachsprachprüfung bei der Bezirksärztekammer Rheinhessen erbringen.

19. Was kostet die Fachsprachenprüfung C1? Die Gebühren für die Fachsprachenprüfungen C1 bei der Bezirksärztekammer Rheinhessen aktuell 425 (Stand Juli 2018). 20. Welche Organisation ist für die Weiterbildung zum Facharzt zuständig? Für alle Angelegenheiten ärztlicher Weiterbildung ist die Landesärztekammer als zuständig. Für jeden Arzt ist immer nur die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer rechtsverbindlich, deren Mitglied er ist. 21. Ich bin mit einer Berufserlaubnis in Deutschland tätig. Können mir die Zeiten ärztlicher Tätigkeit mit einer Berufserlaubnis später auf die Weiterbildung zum Facharzt angerechnet werden? Nein. Die Tätigkeit während Ihrer Berufserlaubnis kann Ihnen in Rheinland-Pfalz nicht auf eine spätere Weiterbildung angerechnet werden. 22. Muss ich mich bei der Landesärztekammer anmelden? Ja, alle in Deutschland tätigen Ärzte müssen Mitglied der zuständigen Landesärztekammer sein. Dies gilt sowohl für Ärzte während der Weiterbildung als auch für Fachärzte.