Kraftfahrzeughilfe so fördern drei Kostenträger in der Praxis Anhand eines Fallbeispiels zeigen wir, welchen Weg drei Kostenträger gehen, um über die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe zu entscheiden. Unseren Beispielfall haben die Bundesagentur für Arbeit, Hamburg, die Deutsche Rentenversicherung Nord (DRV Nord) und das Integrationsamt Hamburg bearbeitet. Grundsätzlich erfolgt die Förderung durch die Kostenträger nach den Regelungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Allerdings zeigt unser Fallbeispiel, dass die Förderbeträge für die Fahrzeuganschaffung im Einzelfall durchaus voneinander abweichen können. Informationen dazu, welcher Kostenträger für welchen Antragstellenden zuständig ist finden Sie unter: http://www.autoanpassung.de/finanzierung/kostentraeger.html Ausgangslage: Der Antragsteller hat keine Möglichkeit, seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, ist also auf ein eigenes Kfz angewiesen. Der Antragsteller verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000,00, zu seinem Haushalt gehören 2 zu unterhaltende Familienangehörige Fahrzeug Kraftfahrzeug 16.000,00 Überführung 600,00 Zulassung 120,00 Gesamtkosten Fahrzeug 16.720,00 Behinderungsbedingte Einbauten: Automatisches Getriebe 2.500,00 Handbediengerät 2.200,00 Rollstuhlverladevorrichtung 6.000,00 Standheizung 2.500,00 Eintragung in die Fahrzeugpapiere 100,00 Gesamtkosten behinderungsbedingte Einbauten Gesamtkosten für ein umgerüstetes Fahrzeug 13.300,00 30.020,00 Die behinderungsbedingten Einbauten ergeben sich aus den im Führerschein eingetragenen Auflagen und Beschränkungen und den individuellen Anforderungen des Antragstellers. In unserem Fallbeispiel sind die Rollstuhlverladevorrichtung und die Standheizung nicht im Führerschein eingetragen. Ein Altfahrzeug ist nicht vorhanden.
Voraussetzungen: Der Kostenträger prüft, ob die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob er zuständig ist. Ein ärztliches Gutachten bestätigt, dass der Antragstellende aufgrund seiner Behinderung seinen Arbeits- oder Ausbildungsort nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Regelungen: Förderung der Fahrzeuganschaffung Die Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges wird bis zu einem Betrag von 9.500,00 gefördert. Sofern zum Zeitpunkt der Förderung ein Altfahrzeug vorhanden ist, wird der Verkehrswert (Verkaufserlös) auf den Bemessungsbetrag angerechnet. Die Höhe der Förderung für die Fahrzeuganschaffung ist abhängig vom Einkommen. Förderung der behinderungsbedingten Zusatzausstattung Aufwendungen für Zusatzausstattungen, die wegen der Behinderung zusätzlich in ein Kraftfahrzeug eingebaut werden müssen, also nicht zur Serienausstattung gehören, werden zu 100 % gefördert, wenn sie angemessen sind. Angemessen ist die behindertengerechte Ausstattung für einen Pkw der unteren Mittelklasse. Ist wegen Art und Schwere der Behinderung ein größerer Pkw erforderlich, werden entsprechend höhere Kosten übernommen. Die Höhe der Förderung für die Fahrzeuganpassung ist unabhängig vom Einkommen. Wiederholungsförderung Eine Wiederholungsförderung ist möglich; die Voraussetzungen sind die gleichen wie bei einer Erstförderung. Auch ist die Förderung eines Gebrauchtfahrzeuges möglich, wenn sein Kaufpreis noch mindestens 50 % des ursprünglichen Neupreises beträgt. Höhe der Förderung Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem Nettoeinkommen des behinderten Antragstellers und wird anhand einer Tabelle berechnet. Grundlage für diese Tabelle ist die sogenannte monatliche Bezugsgröße gem. 18 SGB IV, die jährlich festgesetzt wird. Sie beträgt für das Jahr 2009 2.520,00. Es ergibt sich folgende Tabelle für das Jahr 2009 (die Beträge sind gem. 6 Abs. 1 S. 2 KfzHV auf volle 5,00 Euro aufgerundet): Einkommen von... bis Prozentsatz der Bezugsgröße 0-1.010,00 40% 100% 1.011,00-1.135,00 45% 88% 1.136,00-1.260,00 50% 76%
1.261,00-1.390,00 55% 64% 1.391,00-1.515,00 60% 52% 1.516,00-1.640,00 65% 40% 1.641,00-1.765,00 70% 28% 1.766,00-1.890,00 75% 16% Vom Einkommen des Antragstellers sind für jeden von ihm zu unterhaltenden Familienangehörigen 12 % von der monatlichen Bezugsgröße abzuziehen. Die Bezugsgröße wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt und liegt für das Jahr 2009 bei 2.520,00. In unserem Fallbeispiel ergibt das folgende Rechnung: Für die beiden zu unterhaltenden Familienangehörigen des Antragstellers werden jeweils 302,40, insgesamt also 604,80 vom monatlichen Nettoeinkommen abgezogen. Das sind 12% von 2.520,00 = 302,40 x 2 = 604,80. Dabei ergeben sich bei den Kostenträgern allerdings unterschiedliche Ergebnisse. Unterschiedliche Ergebnisse bei der Berechnung des betrages Bei der Bundesagentur für Arbeit Hamburg wird anders gerundet als bei der DRV Nord und dem Integrationsamt Hamburg. Berechnung des betrages durch die Bundesagentur für Arbeit Bei der Bundesagentur für Arbeit werden 604,80 (302,40 x 2) vom Nettoeinkommen abgezogen, verbleiben also 1.395,20. Dieser Betrag wird auf volle 5,00 aufgerundet, ergibt also ein Einkommen in Höhe von 1.400,00. Nach der o. g. Tabelle errechnet sich daraus ein in Höhe von 52 %. (4.940,00 ) Berechnung des betrages durch die DRV Nord und Integrationsamt Hamburg Bei der DRV Nord wird jeder Anrechnungsbetrag gesondert gerundet: 302,40 werden zuerst auf 305,00 aufgerundet, dann werden beide Anrechnungsbeträge addiert und diese Summe von 610,00 wird abschließend vom Nettoeinkommen abgezogen. Daraus ergibt sich dann zu berücksichtigendes Nettoeinkommen von 1.390,00. Nach der o.g. Tabelle ergibt sich daraus ein in Höhe von 64 % (6.080,00 ). Berechnung des betrages durch das Integrationsamt Hamburg Beim Integrationsamt Hamburg wird jeder Anrechnungsbetrag gesondert gerundet: 302,40 werden zuerst auf 310,00 aufgerundet, dann werden beide Anrechnungsbeträge addiert und diese Summe von 620,00 wird abschließend vom Nettoeinkommen abgezogen. Daraus ergibt sich dann zu berücksichtigendes Nettoeinkommen von 1.380,00. Nach der o.g. Tabelle ergibt sich daraus ein in Höhe von 64 % (6.080,00 ).
Zurückzuführen ist dieser Effekt darauf, dass bei unserem Beispiel die unterschiedlichen Rundungsverfahren zu verschiedenen Einkommensgruppen für die berechnung führen. Das ist in der Praxis vermutlich eher selten der Fall. Unterschiedliche Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse: Es gibt noch weitere Unterschiede bei der Berechnung der berechnung durch die Kostenträger. Diese betreffen die Ermittlung des zugrundezulegenden Einkommens. Bundesagentur für Arbeit, Hamburg Die Bundesagentur für Arbeit, Hamburg, legt die Einkommensverhältnisse des Monats zugrunde, der zwei Monate vor Abschluss des Kaufvertrages liegt. Außerdem sind vom Nettoeinkommen absetzbare Werbungskosten abzuziehen, die in diesem Fall aber nicht weiter behandelt werden sollen. Dies sind z. B. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder auch Beiträge zu Berufsverbänden. Integrationsamt Hamburg Das Integrationsamt Hamburg legt die aktuellen Einkommensverhältnisse zugrunde und berücksichtigt die letzte Weihnachtsgeldzahlung. DRV Nord Bei der DRV Nord werden die Einkommensverhältnisse des letzten abgerechneten Lohnzahlungszeitraumes vor Antragstellung zugrunde gelegt. Im Einzelfall können diese Verfahrensunterschiede zur Eingruppierung in verschiedene Einkommensklassen führen. In unserem Fallbeispiel haben wir diesen Effekt vernachlässigt. Die Fördersummen der Kostenträger in der Übersicht Insgesamt betragen die Beschaffungskosten für dieses behindertengerechte Kraftfahrzeug 30.020,00. Kosten (Bundesagentur für Arbeit, Hamburg) (DRV Nord) (Integrationsamt Hamburg) Fahrzeug: 16.720,00 4.940,00 6.080,00 6.080,00 Behinderungsbedingte Einbauten: Gesamtkosten 30.020,00 13.300,00 13.300,00 13.300,00 13.300,00 Gesamtzuschuss 18.240,00 19.380,00 19.380,00 Eigenanteil 11.780,00 10.640,00 10.640,00
In unserem Fallbeispiel muss der Antragsteller je nachdem, von welchem Kostenträger er gefördert wird, einen Eigenanteil in Höhe von 11.780,00 bei der Bundesagentur für Arbeit, Hamburg und 10.640,00 bei der DRV Nord und dem Integrationsamt Hamburg aufbringen. Der Kostenträger prüft, ob die behinderungsbedingten Einbauten nachweislich erforderlich sind. Im Einzelfall muss der Antragsteller zwei Kostenvoranschläge einreichen, damit geprüft werden kann, ob es auch günstigere Lösungen gibt. Fazit Auch wenn die Kostenträger auf Basis der Kraftfahrzeughilfe fördern, zeigt unser Fallbeispiel, dass sich auf Grund unterschiedlicher Verfahren bei der Ermittlung von Bezugsgröße und Einkommensverhältnissen im Einzelfall erhebliche Unterschiede bei den Förderbeträgen ergeben.