Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan SBB-Einschnitt Wipkingen

Ähnliche Dokumente
Privater Gestaltungsplan «Weinbergstrasse»

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Viaduktbögen»

Bestimmungen. Vom Grundeigentümer Kat. Nr festgesetzt am. Für den Grundeigentümer. Für den Grossen Gemeinderat

Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz»

Privater Gestaltungsplan 'Kirchgasse' Kloten Bauvorschriften

Kanton Zürich Stadt Wetzikon. Bestimmungen. Von der Grundeigentümerin festgesetzt am. Jules Egli AG. Vom Stadtrat zugestimmt am

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Zoo Zürich», Zürich-Hottingen

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Micafil-Areal», Zürich-Altstetten

Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates von Zürich

Privater Gestaltungsplan «Hauptsitz ZKB», Zürich-Altstadt

Zustimmung Gemeindeversammlung am... Im Namen der Gemeindeversammlung Der Präsident:... Der Protokollführer:...

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Hürlimann-Areal, Zürich-Enge

Vorschriften Öffentlicher Gestaltungsplan Gessnerallee

Kanton Zürich Stadt Dübendorf. Bestimmungen. Von den Grundeigentümern aufgestellt am. Kat. Nr Kat. Nr Stadtgemeinde Zürich Jörg Kohler

Zustimmung Gemeindeversammlung am. Der Präsident: Der Protokollführer: Von der Baudirektion genehmigt am. BDV-Nr.: Publiziert am. In Kraft getreten am

Öffentlicher Gestaltungsplan Bückler-Gentert. Vom Gemeinderat aufgestellt am 12. Juli 2016

Slmmen ...~.?...4;(... >/ :--:.; Q-1 ß~:. GESTALTUNGSPLAN "SPARKLING 11", UNTERER ERLENWEG, 8832 WOLLERAU SO ND ER BAUVO RSC H RI FTE N

Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian

Von der Baudirektion genehmigt am: Verfügung Nr... /...

Immobilien-Anlagestiftung Turidomus c/o Pensimo Management AG Obstgartenstrasse 19 Postfach 246, 8042 Zürich

Privater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion:

Bestimmungen. BDV-Nr. 4^^~ ^^^fe. wetzikon ^^ Privater Gestaltungsplan Zil. Exemplar der Gemeinde. Der Schreiber/.'/f

Die Harmonisierung der Baubegriffe im Kanton Zürich

V O R S C H R I F T E N

Privater Gestaltungsplan «Dolder Waldhaus», Zürich-Hottingen

Vorschriften. FIT Planungs AG, Zollikon. Privater Gestaltungsplan Hagen Süd-West, Illnau. Von der Grundeigentümerin aufgestellt am: FIT Planungs AG

Gesamtrevision öffentlicher Gestaltungsplan Esslinger Dreieck. Vorschriften

Weisung des Stadtrates an den Gemeinderat

Privater Gestaltungsplan «Pünt» Vorschriften

Vorschriften, Stand Öffentliche Mitwirkung

QUARTIERPLAN-REGLEMENT OBERE MÜHLE

Machbarkeitsstudie 'Sunnegg' Alpnach Dorf

Fassung Mitwirkung / Vorprüfung vom 12. November Von der Baudirektion genehmigt am: ARE Nr... /...

Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan Kunsthaus-Erweiterung

Privater Gestaltungsplan JABEE TOWER Hochbord Dübendorf

Privater Gestaltungsplan Tannenstrasse Vorschriften

Privater Gestaltungsplan «Mythenquai 20-28»

Kanton Luzern: Auszug aus Bau-Gesetzen und Bau-Verordnungen

Überbauungsplan "Meienhalde"

DER GEMEINDEPRÄSIDENT : ~ ~tl'\ SONDERBAUVORSCHRIFTEN MIT ANHANG 1. EINWOHNERGEMEINDE WANGEN b/olten KANTON SOLOTHURN

ERGÄNZUNGSPLAN NEUHEGI GRÜZE

Bebauungs-Richtplan Neufeld Süd

VERFÜGUNG. vom 28. Januar 2013

ZÜST GÜBELI GAMBETTI ARCHITEKTUR UND STÄDTEBAU AG GRUBENSTRASSE ZÜRICH T /7

Kanton Zürich Gemeinde Mönchaltorf. Bestimmungen. Von den Grundeigentümern aufgestellt am (siehe folgende Seite)

Harmonisierung der Baubegriffe. Synopse Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Areal Felix Platter - Spital

Öffentlicher Gestaltungsplan Rietwis - West. Vorschriften

Bestimmungen. Öffentlicher Gestaltungsplan Wilder Mann. Suter von Känel Wild AG. Vom Grossen Gemeinderat festgesetzt am

Gestaltungsplan Mülifeld

Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.

Einbezug von Altbauten in Arealüberbauungen

Gestaltungsplan 'Wasserfurri'

3. Teilrevision Privater Gestaltungsplan "Sonnweid", Wetzikon. Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV

Z Ü R I C H - A U S S E R S I H L V O R S C H R I F T E N U N D P L A N Z U M G E S T A L T U N G S P L A N

21.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Quartierplan "Zinsmattweg"

Areal Siemens: Zonenplanänderung, Plan Nr. 7278, und Änderung von 47 der Bauordnung (BO), Bauzone mit speziellen Vorschriften Landis + Gyr; 2.

BESONDERE VORSCHRIFTEN

Privater Gestaltungsplan Ghöngg. Vorschriften. Kanton Zürich Gemeinde Wila. mit öffentlich- rechtlicher Wirkung gemäss 85 PBG

/^' Quartierplan Areal 1 "Ob dem Schlossgarten (( ' o "' Nr... 2:2... vom...3..^... MA...2%.}... Quartierplanreglement

7, Ziffo 5-8, folgende Zonen- und Bauordnung für

BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987

Gestaltungsplan Mättiwil Sonderbauvorschriften

Gestaltungsplan Sandacher Sondernutzungsvorschriften

Gestaltungsplan Seehalde gemäss 21 BauG. Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer

Gestaltungsplan Sonderbauvorschriften Allmend 1, Egolzwil

ÜBERSICHTSPLAN M 1:5.000 GEMEINDE OYTEN. Bebauungsplan Nr. 98 "Alter Sportplatz" (mit örtlichen Bauvorschriften) - 2. Änderung - Entwurf

Ergänzender privater Gestaltungsplan «Manegg Mitte» für die Teilgebiete H und I

EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement. Quartierplan Spiss

Stadt Steckborn. Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am mit Entscheid Nr.:.

Baubegriffe und Messweisen Anhang 1

4-b/103. Gestaltungsplan "Dorfzentrum Deitingen" Sonderbauvorschriften. Gemeinde Deitingen. Kanton Solothurn. vom 11.

Sonderbauvorschriften «ETH Zürich, Campus Hönggerberg»

Privater Gestaltungsplan "Areal Hornbach"

.. r'~ 8,! 2~1~) Gestaltungsplanänderung 11 Brüelmatt", 6430 Schwyz. Sonderbauvorschriften GEMEINDE SCHWYZ HOCHBA. bis

Abänderung des rechtsgültigen Gestaltungsplanes "Unterdorf", 5014 Gretzenbach datierte Bewilligung des Gestaltungsplanes vom 21.

Kanton Zürich Gemeinde Schwerzenbach PRIVATER GESTALTUNGSPLAN IM VIERI. PLANUNGSBERICHT gemäss Art. 47 RPV

Privater Gestaltungsplan Quai Zurich, Zürich-Enge

Vorschriften. 07. September Privater Gestaltungsplan Integra-Areal. Revision

SONDERBAUVORSCHRIFTEN ZUM GESTALTUNGSPLAN TANNEGG VOM 26. JUNI 2014

Der Teilzonenplan Wydengarten umfasst das mit einer schwarzen Punktlinie umfasste Gebiet sowie die dazugehörigen Zonenvorschriften.

Gestaltungsplan Mühlebach

Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom (Stand )

Begriffe und Messweisen

Überweisung des Stadtrates an den Gemeinderat der Stadt Zürich

Sonderbauvorschriften für das Gebiet Zentrum Zürich

Bau- und Justizdepartement GER 4/2006. Überprüfung von Gestaltungsplänen in der Ortsplanungsrevision

(1 ~~ A Liegenschaften Schweiz AG

Richtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen

Öffentlicher Gestaltungsplan Mühlehalde

Sonderbauvorschriften für das Gebiet Neu-Oerlikon 1

Privater Gestaltungsplan Richti. Vorschriften. Kanton Zürich Gemeinde Wallisellen. mit öffentlich-rechtlicher Wirkung gemäss 85 PBG. 13.

Verordnung über die Verschärfung oder die Milderung von Bauvorschriften für besondere Bauten und Anlagen (Besondere Bauverordnung II)

307 Zürich, 1. Oktober 2008

Gestaltungsplan Im Ifang"

Teil C Parkplatz-Verordnung

Quartierplan «Rheingold»

Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen. 2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende

Transkript:

701.450 Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan SBB-Einschnitt Wipkingen Gemeinderatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 1 Art. 1 Geltungsbereich Bestandteile des Gestaltungsplans 1 Für den Bahneinschnitt Kat.-Nr. 4483 im Geviert Nordstrasse, Rötelsteig, Rosengartenstrasse und Scheffelstrasse wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne der 85f. des Planungsund Baugesetzes (PBG) festgesetzt. 2 Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500. 3 Der Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich, den Gebäudemantel, für Elemente der Erschliessung und Umgebungsgestaltung und für die Höhenlage des Terrains. Art. 2 Ergänzendes Recht Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung und zum Bundesrecht 1 Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des PBG. 2 Die allgemeine Bau- und Zonenordnung mit Einschluss der Vorschriften über den Wohnflächenanteil gilt im Plangebiet nicht, solange der Gestaltungsplan in Kraft ist. 3 Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt im Plangebiet die dannzumalige Bau- und Zonenordnung unter Einschluss der Vorschriften über den Wohnflächenanteil. 4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechtes, insbesondere des Eisenbahngesetzes. 1

Art. 3 Bestandteile der Überbauung Der Gestaltungsplan umfasst im Wesentlichen: Wohnbauten an der Rötelstrasse und an der Rosengartenstrasse; eine Mischbaute mit quartierbezogenen Nutzungen (Ladenund Restaurantnutzung) und Büros; öffentlich zugängliche Freiflächen und einen öffentlichen Platz. Art. 4 Gebäudemantel 1 Der Gebäudemantel ergibt sich aus der durch die Mantellinie umschriebenen Mantelgrundfläche und aus den zugehörigen Höhenkoten. 2 Unter Vorbehalt der Abs. 3 und 4 dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen. 3 Nicht an den Gebäudemantel gebunden sind Gebäudevorsprünge im Sinne von 260 Abs. 3 PBG, abstandsfreie Gebäude oder Gebäudeteile im Sinne von 269 PBG, besondere Gebäude im Sinne der 273/ 288 PBG und Dachaufbauten im Sinne von 292 PBG. 4 Über den Gebäudemantel hinausragen dürfen sodann abgestützte Balkone bis zu einer Ausladung von 4 m, jedoch nur an der Ostfassade des Gebäudetraktes längs des Rötelsteigs und an den Südfassaden der westlich anschliessenden Quertrakte. Art. 5 Geschosszahl Die Geschosszahl ist im Rahmen der übrigen Vorschriften frei. Art. 6 Gebäudehöhenkoten/ Terrainhöhen 1 Die für die Gebäude maximal zulässigen Höhenkoten sind im zugehörigen Plan mit H bezeichnet. 2 Für den Verlauf des gestalteten Bodens sind die im zugehörigen Plan eingetragenen Höhenkurven massgebend, von denen bei der Ausführung des Projektes +/-2 m abgewichen werden darf. 3 Für die erstmaligen Überbauungen gelten die im Plan eingetragenen Höhenkurven als gewachsener Boden ( 270, 275 2

und 280 PBG); später ist für den gewachsenen Boden 5 der Allgemeinen Bauverordnung massgebend. Art. 7 Ausnützung Die anrechenbare Bruttogeschossfläche darf insgesamt höchstens 18 000 m 2 betragen. Art. 8 Nutzweise Von der anrechenbaren Bruttogeschossfläche müssen mindestens 14 000 m 2 Wohnzwecken dienen. Art. 9 Parkierung 1 Die Parkplätze werden nach den jeweils geltenden Vorschriften der Stadt Zürich ermittelt. 2 Die nicht für Besucher vorgesehenen Parkplätze sind unterirdisch oder überdeckt anzuordnen. 3 Oberirdisch müssen mindestens acht Parkplätze für Notfalldienste und andere dringende Bedürfnisse erstellt werden. Art. 10 Erschliessung 1 Die Erschliessung der Parkgaragen erfolgt an der im zugehörigen Plan bezeichneten Stelle an der Scheffelstrasse. 2 Im übrigen ist die Erschliessung in jenem Bereich anzuordnen, der im Plan mit «Zugangsbereich» bezeichnet ist. 3 Auf der westlichen Freifläche sind ausser den Fussgängerverbindungen gemäss Art. 11 die allenfalls erforderlichen Notzufahrten gestattet. Art. 11 Öffentlicher Bereich 1 Auf der westlichen Freifläche ist in Nord/ Süd-Richtung ein öffentlicher Fussweg von der Rosengartenstrasse zur Nordbrücke zu erstellen. 2 Dieser Weg ist über die im Plan bezeichneten Fussgängerpassagen mit dem Rötelsteig zu verbinden. 3 Die an den öffentlichen Fussweg anschliessenden Freiflächen sind so zu gestalten, dass sie unter Wahrung der Privatsphäre öffentlich betretbar sind. Ausgenommen vom öffentlichen Zutritt 3

sind die nicht als Fusswege ausgeschiedenen Bereiche zwischen den nach Westen gerichteten Quertrakten. 4 Am südlichen Ende des Areals ist ein öffentlicher Platz vorzusehen. 5 Auf diesem Platz soll ein attraktiver Warteraum für die Benützer der auf der Nordbrücke vorgesehenen VBZ-Haltestelle gestaltet werden. 6 Das Gestaltungsplangebiet ist bei der Nordbrücke für die Fussgänger mit dem Bahnareal zu verbinden. Art. 12 Gestaltung 1 Die Freiflächen beidseits des öffentlichen Fussweges sind in naturnaher Weise zu gestalten. 2 Auf der östlichen Freifläche sind in den Bereichen, die im Plan mit «Gärten» bezeichnet sind, Pflanzgärten herzurichten. 3 Die Flachdächer sind extensiv (mit Anpflanzungen, die keiner besonderen Pflege bedürfen) zu begrünen. 4 Beim Trakt längs des Rötelsteiges ist das oberste Geschoss durch mindestens fünf durchgehende Einschnitte gestalterisch aufzulockern. 5 Bei diesen und ähnlichen Geschosseinschnitten wird kein Gebäudeabstand gemessen, sofern sie sich nicht über mehr als zwei Geschosse erstrecken. Art. 13 Heizung 1 Die Überbauung des Gestaltungsplangebietes ist von gemeinschaftlichen Anlagen aus zu beheizen. 2 Es dürfen höchstens zwei Gemeinschaftsheizungen erstellt werden. Art. 14 Inkraftsetzung Der Gestaltungsplan tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung 2 durch den Stadtrat in Kraft. 3 4

Art. 15 Änderungen durch den Stadtrat 1 Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplans in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Rekursen oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. 2 Solche Beschlüsse sind im städtischen und im kantonalen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen. 1 2 3 AS 40, 59. Regierungsratsbeschluss vom 25. Juli 1990. 8. September 1990 (StRB vom 28. August 1990). 5

6