Guideline on Inspection Procedure related to the IPPC, LCP and VOC- Directive Nr. 1 und 2 Activity 4.3 and 4.4 Bucharest, 27 th Feb. To 1 st March 2007 Franz-W. Iven Bezirksregierung Köln e-mail:franz-willi.iven@bezreg-koeln.nrw.de 1
Leitfaden für Inspektionen Inspektion: Anlagenüberwachung durch die Behörde Aufbau des Leitfadens für Inspektion: 1. Ziele und Inhalt der Anlagenüberwachung 2. Rechtliche Grundlagen 3. Zuständige Behörden 4. Planung und Durchführung von Inspektionen 5. Implementierungsempfehlungen 6. Implementierung eines Handbuches Inspection 7. Themenschwerpunkte bei der Überwachung 8. Anlagen (Muster, Vordrucke, Hinweise) 2
Leitfaden für Inspektionen Anlagen: Checkliste zur Durchführung der Umweltinspektion Muster für einen Umweltinspektionsplan Vordruck für ein Protokoll der Umweltinspektion Hinweise zur Vorgehensweise bei der Anlagenüberwachung Beispiele aus der Praxis bei der Anlagenüberwachung Auswertung von Emissionsmessberichten bei diskontinuierlichen Messungen Arbeitsunterlagen 3
Artikel 13 IPPC Directive: Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde Regelmäßig Überprüfung der Genehmigungsauflagen und Aktualisierung erforderlich! Überprüfung auf jeden Fall, wenn durch die Anlage besonders starke Umweltverschmutzungen verursacht werden Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht wesentliche Änderungen in den BAT eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen 4
Artikel 13 IPPC Directive: Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde weiterhin Überprüfung auf jeden Fall, wenn die Betriebssicherheit die Anwendung eines anderen Verfahrens oder anderer Techniken erfordert neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder des nationalen Gesetzgebers dies erfordern 5
Artikel 14 IPPC Directive: Einhaltung der Genehmigungsauflagen Es ist sicherzustellen, dass die Auflagen der integrierten Genehmigung eingehalten werden; der Betreiber die zuständige Behörde regelmäßig über die Emissionen sowie Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen unterrichtet; der Betreiber einer Anlage der zuständigen Behörde jede notwendige Unterstützung bei der Überprüfung gewährt. 6
LCP-Richtlinie 2000/80/EG des Rates vom 23.10.2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen: Artikel 12: Die Mitgliedsstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Emissionen der von dieser Richtlinie erfassten Feuerungsanlagen sowie alle übrigen zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Werte nach Maßgabe des Anhangs VIII Abschnitt A überwacht werden. Die Mitgliedsstaaten können verlangen, dass diese Überwachung zu Lasten des Betreibers durchgeführt wird. 7
LCP-Richtlinie 2000/80/EG des Rates vom 23.10.2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen: Artikel 13: Die Mitgliedsstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit der Betreiber die zuständigen Behörden innerhalb angemessener Fristen über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen, der Überprüfung der Messgeräte, der Einzelmessungen sowie über alle sonstigen Messungen zur Beurteilung der Einhaltung dieser Richtlinie unterrichtet. 8
VOC-Richtlinie 1999/13/EC: Artikel 8 (1): Die Mitgliedsstaaten verpflichten den Betreiber einer Anlage, die unter diese Richtlinie fällt, der zuständigen Behörde einmal jährlich oder auf Verlangen Daten zur Verfügung zu stellen, die es der zuständigen Behörde gestatten, die Einhaltung dieser Richtlinie zu überprüfen. 9
Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen : Artikel 10: (1) Es müssen Messgeräte eingebaut und Verfahren angewandt werden, um die für den Verbrennungs- oder Mitverbrennungsprozess relevanten Parameter, Bedingungen und Massenkonzentrationen zu überwachen. (2) Die Messanforderungen werden in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung oder in den damit verbundenen Auflagen festgelegt. 10
Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen : Artikel 11: (9) Alle Messergebnisse müssen auf geeignete Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, um den zuständigen Behörden die Überprüfung der Einhaltung der genehmigten Betriebsbedingungen und der in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte nach Verfahren zu ermöglichen, die von den genannten Behörden festgelegt werden. 11
Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II Richtlinie), Artikel 5: Der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jederzeit nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie getroffen hat.. 12
Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II Richtlinie), Artikel 18: Die zuständigen Behörden haben ein der Art des Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen einzurichten. Diese müssen eine planmäßige und systematische Prüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebs ermöglichen. Nach diesem Inspektionsprogramm muss jeder Betrieb zumindest alle 12 Monate einer Vor-Ort-Inspektion durch die zuständige Behörde unterzogen werden; über jede Inspektion erstellt die zuständige Behörde einen Bericht. 13
Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II Richtlinie), Artikel 18: Die zuständige Behörde kann darüber hinaus von dem Betreiber verlangen, alle zusätzlichen Informationen zu liefern, die notwendig sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können. 14
Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.04.2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedsstaaten Empfehlungen zur Organisation und Durchführung der Umweltinspektionen, für die Erstellung von Plänen für Umweltinspektionen, über Besichtigungen vor Ort, zu Berichten und Schlussfolgerungen nach den Besichtigungen vor Ort, zu Untersuchungen bei ernsthaften Unfällen und Zwischenfällen sowie über die Berichterstattung über Umwelttätigkeiten im Allgemeinen. 15
Leitfaden für Inspektionen grundsätzliche Vorgehensweise Inspection kann wie folgt untergliedert werden: Überwachung während der Errichtungsphase der Anlage Schlussabnahme der Anlage mit Überführung in den Regelbetrieb Wiederkehrende Umweltinspektionen (Regelüberwachung): * IPPC-Anlagen: 1* jährlich; * andere Anlagen: alle 3 Jahre Anlassbezogene Überwachung 16
Leitfaden für Inspektionen integrierter Genehmigungsbescheid Aufbau und Inhalt eines Genehmigungsbescheides Tenor Kostenentscheidung Begründung/Sachverhaltsdarstellung Rechtliche Gründe Verfahrensfragen Fachgesetzliche Prüfung» IPPC- Pflichten, (Luft, Abfall, Wasser Störfallrecht)» Arbeitsschutzbelange (optional)» Andere öffentlichrechtliche Belange (optional) Zusammenfassende Darstellung (bei UVP-Verfahren) Nebenbestimmungen Bedingungen Auflagen Antragsunterlagen Rechtsbehelfsbelehrung (Fristen!) 17
IPPC-Genehmigungsbescheid- Nebenbestimmungen Funktion der Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen sollen sicherstellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen auf Dauer erfüllt werden müssen so formuliert sein, dass der Genehmigungsbescheid aus sich heraus lesbar und vollziehbar ist müssen klar und eindeutig sein müssen stets überwachbar sein; sie dürfen aber nicht nur dazu dienen, die Anlagenüberwachung zu erleichtern 18
IPPC-Genehmigungsbescheid IPPC-Genehmigung Schriftliche Zustellung des Genehmigungsbescheides an Antragsteller und an alle Einwender (PZU) Bestandskraft des Genehmigungsbescheids nach 1 Monat Innerhalb dieser Frist muss ein Widerspruch eingelegt sein Baubeginn der Anlage Jetzt beginnt die Überwachungsphase 19
IPPC-Genehmigungsbescheid IPPC- Genehmigung Erlöschen der Genehmigung (Deutschland) Errichtung innerhalb von 2 Jahren nach Bestandskraft/Rechtskraft/ Zustellung/Bekanntmachung des Bescheides Beginn des Betriebs innerhalb von 3(4) Jahren nach Bestandskraft/Rechtkraft,. des Bescheides Falls die Anlage mehr als 3 Jahre nicht mehr betrieben wird 20
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und stehe Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung Franz-W. Iven; Bezirksregierung Köln e-mail: franz-willi.iven@bezreg-koeln.nrw.de 21