Weisungen zur Art der Beurteilung der Lernenden (Weisungen zur Beurteilung)

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Transkript:

Weisungen zur Art der Beurteilung der Lernenden (Weisungen zur Beurteilung) vom 8. August 00 (Stand. September 06) Das Departement Bildung und Kultur, gestützt auf Art. Abs. des Gesetzes über Schule und Bildung (bgs.0) beschliesst: I. Art und Form der Beurteilung auf allen Stufen der Volksschule Art. Elemente und Inhalte der Beurteilung Leistung und Verhalten der Lernenden sind mindestens einmal pro Jahr Gegenstand eines Beurteilungsgesprächs. Ab der. Klasse der Primarstufe werden zudem Zeugnisse ausgestellt. Lernenden im Kindergarten sowie in der. und. Klasse der Primarstufe wird anstelle eines Zeugnisses eine Bestätigung des Schulbesuchs ausgestellt. Beurteilungsinhalte sind die Fachleistungen sowie das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten der Lernenden. Die Beurteilungen sind auf die umfassende Förderung der Lernenden ausgerichtet. Die Themen der schulischen und beruflichen Laufbahn werden einbezogen. Art. Beurteilungsgespräche Einmal jährlich, in der Regel im. Quartal, findet das Beurteilungsgespräch statt. Steht ein Wechsel in eine weiterführende Schule an, ist das Beurteilungsgespräch vor der Entscheidung zum Übertritt zu führen. Die zuständige Klassenlehrperson lädt die Lernenden und deren Erziehungsberechtigte ein; es können weitere Lehrpersonen teilnehmen. Das Beurteilungsgespräch erfüllt die Funktion einer Standortbestimmung als umfassende und förderorientierte Gesamtbeurteilung. Als Grundlage dienen die Beurteilungen im letzten Zeugnis, differenzierte Feststellungen im Bereich der Fachleistungen sowie im Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten, konkrete Beispiele von Schularbeiten, eine Selbstbeurteilung der Lernenden sowie Beobachtungen und Einschätzungen von Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen. Am Ende des Beurteilungsgesprächs ist das «Formular zum Beurteilungsgespräch» durch die zuständige Lehrperson zu erstellen. Es enthält die gemeinsam festgelegten Ziele und Massnahmen. Es soll als internes Dokument zwischen den Beteiligten die Zusammenarbeit unterstützen und hat keine formal-rechtliche Bedeutung. In der. und. Klasse finden die Beurteilungsgespräche auf der Basis des Beurteilungsbogens statt, den die Lehrperson vorgängig erstellt. Eine Kopie des Beurteilungsbogens wird auf Wunsch den Erziehungsberechtigten für den internen Gebrauch abgegeben. Ab der. Klasse ist die Verwendung des Beurteilungsbogens fakultativ. Er ist nicht Bestandteil des Zeugnisses. Seite /8

Art. Bestätigung des Schulbesuchs und Zeugnisse Im Kindergarten sowie in der. und. Klasse werden der Schulbesuch und die Durchführung des Beurteilungsgespräches in einer Schulbestätigung festgehalten. Im Zeugnis der. Klasse der Primarstufe werden die erbrachten Fachleistungen mit Worten beurteilt, in den Zeugnissen ab der. Klasse der Primarstufe mit Noten. Das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten wird im Zeugnis mit Worten beurteilt. In der. bis. Klasse der Primarstufe werden Jahreszeugnisse ausgestellt, in den nachfolgenden Klassen Semesterzeugnisse. 6 7 8 In Ausnahmefällen kann den Lernenden (z.b. bei Wohnortswechsel, in Bewerbungssituationen) ein als Zwischenzeugnis deklariertes, aktualisiertes Zeugnis ausgestellt werden. Art. a Beurteilung der Fachleistungen und des Verhaltens im Zeugnis Ab der. Klasse der Primarstufe werden die Leistungen pro Fach oder Fachbereich mit Noten beurteilt. Diese geben im Rahmen einer Gesamtbeurteilung den Grad der Erreichung der Ziele und Kompetenzen des Lehrplans an: 6 sehr gut erreicht anspruchsvolle Lernziele / Kompetenzen sicher, löst Aufgaben mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad erfolgreich; gut erreicht grundlegende Lernziele / Kompetenzen sicher und anspruchsvolle teilweise, löst Aufgaben mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad teilweise erfolgreich; befriedigend erreicht grundlegende Lernziele / Kompetenzen und löst Aufgaben mit Grundansprüchen erfolgreich; ungenügend erreicht grundlegende Lernziele / Kompetenzen teilweise und löst Aufgaben mit Grundansprüchen teilweise erfolgreich; schwach erreicht grundlegende Lernziele / Kompetenzen kaum und löst Aufgaben mit Grundansprüchen selten erfolgreich; sehr schwach erreicht grundlegende Lernziele / Kompetenzen nicht und löst keine Aufgaben mit Grundansprüchen erfolgreich. Es können auch Halbnoten erteilt werden (z.b. -). Es besteht die Möglichkeit, den Beurteilungen einen Kommentar beizufügen. Seite /8

In der. Klasse der Primarstufe werden die Fachleistungen in den Zeugnissen in Bezug auf die Lernzielerreichung auf einer -stufigen Skala beurteilt: Lernziele nicht erreicht löst Aufgaben im Bereich Grundanforderungen auch mit Unterstützung unzureichend Lernziele erreicht erreicht die Grundanforderungen; teilweise mit Unterstützung Lernziele gut erreicht erreicht Grundanforderungen und löst teilweise Aufgaben mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad erfolgreich Lernziele sehr gut erreicht übertrifft die Grundanforderungen und löst Aufgaben mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad erfolgreich Eine Zeugnisnote basiert auf einem Ermessensentscheid der zuständigen Lehrperson und stellt die Gesamtleistung der oder des Lernenden in einem Fachbereich dar. Grundlage sind Beurteilungen von schriftlichen Prüfungen sowie Bewertungen und von weiteren mündlich oder schriftlich erbrachten Leistungen. Ergänzend zu den durch die Schulleitungen und Lehrpersonen verantworteten und durchgeführten Lernkontrollen und Orientierungsarbeiten ordnet das Departement Bildung kantonale oder interkantonale Leistungsvergleiche an. Die individuellen Ergebnisse solcher Vergleichsarbeiten fliessen in die Gesamtbeurteilung der Fachleistungen in den Zeugnissen ein. Die Beurteilung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens erfolgt auf einer -stufigen Skala: Das Verhalten entspricht den altersgemässen Erwartungen manchmal; Das Verhalten entspricht den altersgemässen Erwartungen mehrheitlich; Das Verhalten entspricht den altersgemässen Erwartungen durchwegs (=Regelerwartung); Das Verhalten übertrifft die altersgemässen Erwartungen. 6 Die Lehrpersonen haben die Möglichkeit, die Beurteilung durch einen Kommentar zu ergänzen. Art. Lernziele - Individuelle Lernziele Sind einzelne Lernende in den Fachbereichen Deutsch und Mathematik nicht in der Lage, auch mit unterstützenden Massnahmen die Lernziele der Klasse/Stufe zu erreichen, können die fachbezogenen Anforderungen an diese Lernenden auf individuelle Lernziele ausgerichtet werden. Dies setzt eine entsprechende Empfehlung des Schulpsychologischen Dienstes voraus. Im Zeugnis wird auf der Seite «Fachleistungen» angegeben, in welchem Fach oder in welchen Fächern nach individuellen Lernzielen unterrichtet und beurteilt wird. Die Lernziele in diesen Fächern werden auf einem speziellen Formular festgehalten. Die Beurteilung der individuellen Lernziele erfolgt ohne Noten. Andere Massnahmen der individuellen Förderung, z.b. Massnahmen der Differenzierung und Individualisierung, werden nicht festgehalten. Abs. gilt sinngemäss auch für Lernende, die mit verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen in den Regelklassen integriert oder in Sonderschulen unterrichtet werden und für fremdsprachige Lernende im Fach Deutsch bis längstens zu ihrem dritten Aufenthaltsjahr im deutschen Sprachgebiet. Seite /8

Art. Kommentar im Zeugnis Die Beurteilungen der Fachleistungen sowie der Verhaltensbereiche können durch einen Kommentar ergänzt werden. Der Kommentar dient der Erklärung, Konkretisierung bzw. der Differenzierung von gemachten Beurteilungen. Art. 6 Bemerkungen und Zusatzdokumente im Zeugnis Unter der Rubrik «Bemerkungen» werden besondere Absenzen oder Klassenwiederholungen eingetragen. Hier werden keine weiteren Eintragungen zu den Fachleistungen oder dem Verhalten gemacht. Der Besuch von Angeboten der Musikschulen, des muttersprachlichen bzw. heimatkundlichen Unterrichtes für fremdsprachige Kinder oder andere Lernangebote ausserhalb des Lehrplanes werden nicht im Zeugnis festgehalten. Diese Beurteilungen werden separat erstellt und den Erziehungsberechtigten direkt zugestellt. II. Promotion Art. 7 Grundsatz Erreicht eine Lernende oder ein Lernender die im Lehrplan vorgegebenen Lernziele nicht oder nur teilweise, ist dies kein zwingender Grund für eine Klassenwiederholung. Es besteht die Möglichkeit, individuelle Lernziele festzulegen. Eine Klassenwiederholung erfolgt dann, wenn eine Gesamtbeurteilung diese unter dem Aspekt der bestmöglichen ganzheitlichen Förderung als sinnvoll erscheinen lässt. Art. 8 Zuständigkeit und Verfahren Über die Promotion der Lernenden in die nächste Klasse entscheidet auf Antrag der verantwortlichen Lehrperson die Schulleitung. Die Erziehungsberechtigten sind frühzeitig einzubeziehen, falls eine Promotion in Frage gestellt scheint. Der Entscheid zur Nicht-Promotion (Klassenwiederholung) ist den Erziehungsberechtigten - nach vorangegangener mündlicher Eröffnung - schriftlich und spätestens bis zum. Mai durch die Schulleitung zuzustellen. III. Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I Art. 9 Zuständigkeit Zuständig für den Zuteilungsentscheid der Lernenden in eine bestimmte Stammklasse bzw. in bestimmte Leistungsniveaus an der Sekundarstufe I ist die Schulleitung. Die Entscheidung beruht auf einer Beurteilung und Empfehlung der zuständigen Primarlehrperson. Empfehlung und Beurteilung sind vorgängig mit den Erziehungsberechtigten zu besprechen und auf einem Zuteilungsformular festzuhalten. Seite /8

Art. 0 Zuteilungskriterien Massgebende Kriterien für die Stammklassenzuteilung sind die erbrachten Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten im Zwischenzeugnis der 6. Klasse und in der Gesamtbeurteilung durch die Lehrperson. Für die Zuteilung in die Stammklassen gilt: Werden die Fachleistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik mit der Note oder höher beurteilt, erfolgt die Zuteilung in eine Stammklasse mit erhöhten Anforderungen (E). Werden die Fachleistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik mit der Note oder tiefer beurteilt, erfolgt die Zuteilung in eine Stammklasse mit grundlegenden Anforderungen (G). Ist aufgrund der Noten in diesen Fächern keine eindeutige Zuteilung möglich (z.b. stark divergierende Zielerreichung zwischen Deutsch und Mathematik), werden im Rahmen einer summativen und prognostischen Gesamtbeurteilung die Leistungen in anderen Fachbereichen und im Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten beigezogen. Die Zuteilung in die Niveaugruppen einzelner Fächer erfolgt auf der Basis der Lernzielerreichung, einer prognostischen Gesamtbeurteilung und der Beurteilung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens. Zudem sind die schulspezifischen und organisatorischen Rahmenbedingungen (Schulkonzept, Anzahl Lernende, Anzahl Niveaugruppen) zu berücksichtigen. Art. Verfahren Die Beurteilung, Empfehlung und Zuweisung basiert auf einem Übertrittsgespräch (inkl. Ausfüllen des Zuteilungsformulares) der Primarlehrperson mit den Lernenden und deren Erziehungsberechtigten. Das Übertrittsgespräch kann zeitlich mit dem jährlichen Beurteilungsgespräch zusammenfallen. Der Zuteilungsentscheid ist den Erziehungsberechtigten durch die Schulleitung bis spätestens am. Mai schriftlich mitzuteilen. IV. Umstufung und Promotion auf der Sekundarstufe I Art. Art. Umstufungen Umstufungen in der Stammklasse oder der Niveaugruppe werden durch die Schulleitung getroffen. Die zuständigen Lehrpersonen beantragen die Umstufungen. Die Lernenden und die Erziehungsberechtigten sind durch die Lehrpersonen einzubeziehen. Die Schulleitung kann die Kompetenz zur Umstufung innerhalb der Niveaugruppen an die zuständige Lehrperson delegieren. Grundlagen für die Umstufungen bilden die Fachleistungen sowie das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten. Die einzelnen Schulen mit kooperativen oder integrierten Organisationsmodellen regeln die Modalitäten (z.b. Zeitpunkte und Anzahl der Umstufungen) selbstständig. Die Wiederholung einer Stammklasse ist im Ausnahmefall möglich. Der Entscheid liegt bei der Schulleitung. Seite /8

Art. Promotion in separativen Organisationsmodellen In separativen Organisationsmodellen auf der Sekundarstufe I zählen für die Beförderung in die nächste Klasse die Noten der Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, Rechnen/Algebra, Geometrie, Geschichte / Geografie, Naturlehre des zweiten Semesters zu gleichen Teilen. Die Noten des ersten Semesters werden zu einem Drittel beigezogen. Wer im Notendurchschnitt. oder mehr erreicht, wird befördert. Wer einen Notendurchschnitt zwischen.8 und.0 erreicht, wird befördert, wenn die Beurteilung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens eine positive Prognose für den Besuch der nächsten Klasse zulässt. V. Administrative Bestimmungen Art. Zuständigkeit für Koordination und Durchführung Zuständig für die Koordination, Vorbereitung und Durchführung der gemeinsamen Beurteilungsgespräche sowie für die Zeugnisse ist die verantwortliche Klassenlehrperson. Sie hat namentlich auch die weiteren Lehrund Fachkräfte einzubeziehen und ist für die Vollständigkeit der Unterlagen zuständig. Die Schulleitung ist zuständig für die Überprüfung der Beurteilungsverfahren durch die Lehrpersonen im Rahmen der vorgegebenen Weisungen. Art. 6 Visum von Schulbestätigung und Zeugnis; Formulare «Beurteilungsgespräch» und «Individuelle Lernziele» Die Schulbestätigung (Kindergarten sowie. /. Klasse) resp. die Zeugnisse (ab der. Klasse) sind von der zuständigen Lehrperson und den Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen. Die Formulare zu den Beurteilungsgesprächen werden durch die am Gespräch anwesenden Personen unterzeichnet. Mit der Unterschrift bekunden die Erziehungsberechtigten Kenntnisnahme. Art. 7 Wechsel der Klassenlehrperson Stufenwechsel Wohnortswechsel Schulaustritt Wechselt innerhalb einer Schulstufe (.-. Klasse;.-6. Klasse; 7.-9. Schuljahr) die zuständige Klassenlehrperson, sind die Beurteilungsunterlagen der neu verantwortlichen Lehrperson weiterzugeben. Beim Übertritt in die. Klasse der Primarstufe übergibt die abgebende Lehrperson der aufnehmenden Lehrperson die Bestätigungen des Schulbesuchs. Beim Wohnortswechsel werden Bestätigungen des Schulbesuchs resp. Zeugnisse an die zuständige Stelle am neuen Wohnort der oder des Lernenden weitergeleitet. Wurde das letzte Zeugnis vor mehr als einem Semester ausgestellt, wird auf den Austrittszeitpunkt hin ein Zwischenzeugnis erstellt. Beim Übertritt von der Primar- zur Sekundarstufe I wird das Zeugnis-Primarstufe den Erziehungsberechtigten abgegeben. Lehrperson und Schulleitung haben keine Kopien zu archivieren. bis Unterlagen zum Beurteilungsgespräch werden in Fällen gemäss Absatz bis in der Regel nicht weitergeleitet. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. Die Schulleitung entscheidet. Nach Absolvierung der Schulpflicht bzw. nach dem Schulaustritt wird das Zeugnis der Sekundarstufe I den Erziehungsberechtigten abgegeben. Die Schulleitung ist für die Archivierung von Kopien der Zeugnisse aus dem letzten Schuljahr während fünf Jahren zuständig. Seite 6/8

6 Die Auflagen der Datenschutz-Gesetzgebung sind im Umgang mit den Daten und Dokumenten zur Beurteilung der Lernenden einzuhalten. Art. 8 Zusätzliche Weisungen des Departements Bildung Das Departement Bildung kann auf der Basis dieser Ausführungsbestimmungen zusätzliche Weisungen erlassen, welche eine koordinierte Umsetzung der Beurteilung der Lernenden im ganzen Kanton sicherstellen. Es legt die Formulare und Dokumente fest, bezeichnet die obligatorisch einzusetzenden Unterlagen und sorgt für die Bereitstellung der entsprechenden Software. Das Departement Bildung kann für einzelne Gemeinden bzw. Schulen Abweichungen bewilligen, namentlich wenn diese organisatorisch eng mit Volksschulen anderer Kantone zusammenarbeiten. Grundsätzlich alternative Beurteilungsformen bedürfen einer Bewilligung durch den Regierungsrat. VI. Rechtliche Bestimmungen Art. 9 Grundlagen gemäss Art. Schulgesetz Über die Beurteilung der Lernenden und deren schulische Folgen entscheidet in den Schulen der Gemeinden der Gemeinderat, in den kantonalen Schulen das Departement Bildung abschliessend. Über die Einteilung von Lernenden der Volksschulstufe in bestimmte Klassen entscheidet der Gemeinderat abschliessend. Rekursentscheide über das Ergebnis von Prüfungen sowie über die Beurteilung von Lernenden können nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Es gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Art. 0 Verfahren und Verfügungen Sind die Erziehungsberechtigten mit Beurteilungen und deren schulischen Folgen nicht einverstanden, ist durch die zuständige Stelle, nach Anhörung der Erziehungsberechtigten eine schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung auszustellen. Art. Abgrenzung der Beurteilung zu anderen Verfahren Massnahmen bei Verstössen von Lernenden gegen Ordnung und Disziplin (Art. 6 Schulverordnung ) oder zu Schulversäumnissen, Urlaub (Art. 0 Schulverordnung) sind als von der Beurteilung zu trennende Verfahren zu behandeln. Insbesondere sind in den Zeugnissen keine Hinweise auf solche andere Verfahren aufzuführen. Gesetz über Schule und Bildung vom. September 000, bgs.0 VRPG, bgs. Verordnung zum Gesetz über Schule und Bildung vom 6. März 00, bgs. Seite 7/8

Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Genehmigung RR Datum Erlass 8.8.00.8.00 Erstfassung RRB-00-8.8.00 Art. Überschrift 6.8.009.8.009 geändert RRB-009-60.8.009 Art. Abs..9.06.8.07 geändert RRB-06-7 7.9.06 Art. Abs. 6.8.009.8.009 eingefügt RRB-009-60.8.009 Art. Überschrift 6.8.009.8.009 geändert RRB-009-60.8.009 Art. Abs. 6.8.009.8.009 aufgehoben RRB-009-60.8.009 Art. Abs. bis 6.8.009.8.009 geändert RRB-009-60.8.009 Art. Überschrift.9.06.8.07 geändert RRB-06-7 7.9.06 Art. Abs. 6.8.009.8.009 geändert RRB-009-60.8.009 Art. Abs..9.06.8.07 geändert RRB-06-7 7.9.06 Art. Abs. bis 6 6.8.009.8.009 aufgehoben RRB-009-60.8.009 Art. Abs. 7.9.06.8.07 aufgehoben RRB-06-7 7.9.06 Art. Abs. 8 6.8.009.8.009 eingefügt RRB-009-60.8.009 Art. a 6.8.009.8.009 eingefügt RRB-009-60.8.009 Art. a Abs..9.06.8.07 geändert RRB-06-7 7.9.06 Art. a Abs..9.06.8.07 geändert RRB-06-7 7.9.06 Art. a Abs..9.06.8.07 geändert RRB-06-7 7.9.06 Art. Abs..9.06.8.07 aufgehoben RRB-06-7 7.9.06 Art. Abs. 6.8.009.8.009 geändert RRB-009-60.8.009 Art. Abs. 6.8.009.8.009 aufgehoben RRB-009-60.8.009 Art. Abs. 6.8.009.8.009 geändert RRB-009-60.8.009 Art. Abs. 6.8.009.8.009 eingefügt RRB-009-60.8.009 Art. 8 Abs. 6.8.009.8.009 geändert RRB-009-60.8.009 Art. 0 Abs. bis 6.8.009.8.009 geändert RRB-009-60.8.009 Art. Abs. 6.8.009.8.009 geändert RRB-009-60.8.009 Überschrift Abschnitt IV 6.8.009.8.009 geändert RRB-009-60.8.009 Art. 6.8.009.8.009 aufgehoben RRB-009-60.8.009 Art. Abs. 6.8.009.8.009 geändert RRB-009-60.8.009 Art. 6 Abs. und 6.8.009.8.009 geändert RRB-009-60.8.009 Art. 7 Abs. und.9.06.8.07 geändert RRB-06-7 7.9.06 Art. 7 Abs. bis.9.06.8.07 eingefügt RRB-06-7 7.9.06 Art. 8 Abs. 6.8.009.8.009 geändert RRB-009-60.8.009 Seite 8/8