Ihre Pensionskasse. Flexibilisierung der Pensionierung. Markus Loop, Pensionskasse AR

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Transkript:

Ihre Pensionskasse 1 Flexibilisierung der Pensionierung Wahlmöglichkeiten für eine individuelle Gestaltung der Pensionierung 22. April 2015 Markus Loop, Pensionskasse AR 2 1

Inhalt 1 Bestandteile einer flexiblen Pensionierung 2 Nutzen 3 Normalfall einer Pensionierung 4 Vorzeitige Pensionierung / Teilpensionierung 5 Weiterversicherung / Ausfinanzierung / AHV-Überbrückungsrente 6 Aufschub der Pensionierung 7 Renteneinbusse, Rentenzuwachs, AHV-Beiträge Nichterwerbstätige bei Frühpensionierung 8 Ausblick 3 1 Bestandteile einer flexiblen Pensionierung Vorzeitige Pensionierung ab Monatsbeginn nach Vollendung des 58. Altersjahres Teilpensionierung zwischen Alter 58 und 70 Aufschub der Pensionierung bis Alter 70 Ausfinanzierung und Weiterversicherung AHV: Frauen von Alter 62 bis Alter 69 Männer von Alter 63 bis Alter 70 4 2

2 Nutzen aktive bedarfsorientierte Gestaltung der Pensionierung stufenweiser Altersrücktritt Abstimmung auf den Pensionierungszeitpunkt der(s) Partnerin/Partners kombinierbare Pensionierungsformen bessere Vorbereitung auf die Pensionierung 5 3 Normalfall einer Pensionierung Art. 9 Abs. 1: Mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittalters hat die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslange Altersrente Art. 10: Bis zu 50 % des Sparguthabens kann unter Einhaltung einer Anmeldefrist von 6 Monaten in Kapitalform bezogen werden versicherter Lohn 100 % Pensionierung mit 65 Altersrente AHV: Frauen Alter 64 Männer Alter 65 55 60 65 70 6 3

4 Vorzeitige Pensionierung / Teilpensionierung Art. 9 Abs. 2: Die vorzeitige Pensionierung ist ab Monatsbeginn nach Vollendung des 58. Altersjahres möglich Art. 20 Abs. 3: Tritt die versicherte Person nach Vollendung des 58. Altersjahres aus, besteht kein Anspruch auf die Austrittsleistung, sondern es erfolgt eine vorzeitige Pensionierung Art. 9 Abs. 3: Bei teilweiser Erwerbsaufgabe nach Vollendung des 58. Altersjahres kann die versicherte Person eine lebenslange halbe Altersrente beantragen, sofern sich der Jahreslohn um mindestens einen Drittel reduziert 7 4 Teilpensionierung versicherter Lohn 100 % versicherter Lohn 50 % Pensionierung mit 62 ½ AR ganze Altersrente 55 60 62 65 70 AHV: Frauen Männer Alter 62 oder 63, ein oder zwei ganze Jahre Alter 63 oder 64, ein oder zwei ganze Jahre 8 4

5 Weiterversicherung Art. 5 Abs. 9: Versicherte Personen, deren Jahreslohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, können die bisherige versicherte Besoldung bis zum ordentlichen Rücktrittsalter beibehalten, sofern die entsprechenden Beiträge weiterhin entrichtet werden versicherter Lohn 100 % = verdienter Lohn 100 % bis Alter 60 verdienter Lohn 50 % ab Alter 60 Pensionierung mit 65 Altersrente 55 60 65 70 9 5 Ausfinanzierung Art. 8 Abs. 2: Eine versicherte Person, die nicht die maximalen Leistungen erreicht, kann bei voller Arbeitsfähigkeit vor Eintritt eines Vorsorgefalls jederzeit freiwillige Einlagen vornehmen Einlage vor Alter 62 Altersrente im Alter 62 gleich hoch wie im Alter 65 55 60 62 65 70 10 5

5 Ausfinanzierung 11 5 AHV-Überbrückungsrente Art. 11 Abs.1: Altersrentenbezüger wird auf deren Verlangen bis zum Bezug der AHV-Rente eine AHV-Überbrückungsrente ausbezahlt. Zum Kostenausgleich wird die Altersrente der Pensionskasse AR vom Beginn der AHV-Altersrente an reduziert AHV-Ü-Rente PKAR Kürzungssatz : 6.0 % Pensionierung mit 64 Altersrente PKAR bis 65 Altersrente PKAR nach Alter 65 63 64 65 Kürzung AHV: pro Jahr 6.8 % 12 6

6 Aufschub der Pensionierung Art. 9 Abs.4, 6: Die Pensionierung kann, das Einverständnis des Arbeitgebers zur Weiterführung des Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt, bis spätestens zum vollendeten 70. Altersjahr aufgeschoben werden. Der Jahreslohn muss mindestens zwei Drittel des bisherigen Jahreslohns betragen ordentliche Pensionierung mit Alter 65 spätestens bis Alter 70 Altersrente 63 64 65 66 67 68 69 70 AHV: Frauen Männer bis Alter 69; ein Jahr ganz, dann jeden Monat bis Alter 70; ein Jahr ganz, dann jeden Monat 13 7 Renteneinbusse, Rentenzuwachs Einbusse individuell, im Durchschnitt zwischen 6 % bis 8 % pro Jahr Zuwachs individuell, im Durchschnitt zwischen ca. 5 % bis 5 ½ % pro Jahr 14 7

7 Renteneinbusse, Rentenzuwachs AHV Vorbezug AHV-Rente Vorbezug für 1 ganzes oder 2 ganze Jahre möglich Prozentualer Abschlag für 1 Jahr 6.8 % 2 Jahre 13.6 % Aufschub AHV-Rente Aufschub mindestens für 1 ganzes oder höchstens 5 Jahre möglich, ab 1 Jahr Aufschub ist ein monatlicher Bezug möglich Prozentualer Zuschlag 1 Jahr 5.2 % 2 Jahre 10.8 % 3 Jahre 17.1 % 4 Jahre 24.0 % 5 Jahre 31.5 % 15 7 AHV-Beiträge Nichterwerbstätige bei Frühpensionierung Grundlage ist das Vermögen und das 20fache jährliche Renteneinkommen Beispiel: Vermögen CHF 100'000 Rente Pensionkasse 20 x CHF 40'000 CHF 800'000 Summe CHF 900'000 16 8

7 AHV-Beiträge Nichterwerbstätige bei Frühpensionierung Minimalbeitrag CHF 480.00 Maximalbeitrag CHF 24'000.00 Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten auf der Hälfte des Vermögens und des Renteneinkommens Keine Beiträge, wenn der Ehegatte/Ehegattin den doppelten Mindestbeitrag entrichtet = CHF 960.00 (Jahresbesoldung = CHF 9'321.00) 17 8 Ausblick Begriff Referenzalter statt Rentenalter Gleiches Referenzalter 65 für Frauen und Männer bei der AHV und der Pensionskasse Vorbezug und Aufschub der AHV-Rente ab/bis einem beliebigen Monat von Alter 62 bis 70 (gilt auch für Pensionskassen) Anteilsmässiger Bezug der AHV-Rente zwischen 20 % und 80 % mit einmaliger Änderung Weiterhin kein Aufschub der Pensionskassenrente ohne Erwerbstätigkeit Bei der AHV kein Einkommensfreibetrag mehr nach der Pensionierung, aber auch keine AHV-Beiträge mehr für Nichterwerbstätigkeit Beitragspflicht in der Pensionskasse kann ab Alter 65 wegfallen Gemilderte Rentenkürzung und Anrechnung Beitragsjahre für Personen mit langer Erwerbskarriere und Einkommen unter CHF 50'000 bei einem Vorbezug der AHV-Rente 18 9