Jüdisch Christliche John Baptist Mission of Togo

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Transkript:

Internationale Jüdisch Christliche John Baptist Mission of Togo internationale Mission für soziale Entwicklung gegründet 2004 von Reverend und Evangelist Yawovi Nyonato Internationaler Präsident und Gründer der internationalen Jüdisch Christlichen John Baptist Mission of Togo: Reverend und Evangelist Yawovi Nyonato Missions-Leitung für die Vertretung für Deutschland und für die Vertretung für Groß Britannien: Andreas Klamm, geboren am 6. Februar 1968 in Ludwigshafen am Rhein, Deutschland bekannt auch als Andreas Klamm Sabaot, französisch-deutscher Journalist, RundfunkJournalist, Moderator, Herausgeber, Nachrichten-Korrespondent, Schriftsteller, Autor und Buch-Autor von 9 veröffentlichten im Hauptberuf. Sekundärer Zweit-Beruf: Staatlich geprüfter Gesundheits- und Krankenpfleger. Registrierung der internationalen Religions- und Weltanschauungs-Gemeinschaft ( John Baptist Mission of Togo) 1. Innenministerium in TOGO, West Afrika 2. Inneministerium in BURUNDI, West Afika Die internationale Jüdisch Christliche JOHN BAPTIST MISSION OF TOGO ist eine international tätige ÖFFENTLICH-RECHLICHE RELILGIONS- und WELTANSCHAUNGS-GEMEINSCHAFT.

GESETZLICHE GRUNDLAGEN, international und national für DEUTSCHLAND: Artikel 18 Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen. Allgemeine Erklärung der MENSCHENRECHTE, proklamiert 1948, von den VEREINTEN NATIONEN, UNITED NATIONS, New York City, United States of America (Vereinigte Staaten von Amerika), UNIVERSELL (an allen ORTEN) gültig. Vergleiche: www.un.org Artikel 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. (2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Europarat, Europäische Menschenrechtskonvention, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Vom 04.11.1950, Zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 11 vom 11.5.1994 m.w.v. 1.11.1998 Artikel 4 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. GRUNDGESETZ (GG), Deutschland

Artikel 135 (1) Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung wird durch die Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unberührt. Artikel 136 (1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. (2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. (3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. (4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden. Artikel 137 (1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. (4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. (5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. (6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. (7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. (8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob. Artikel 138 (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. (2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet. Verfassung des Deutschen Reichs, Weimarer Reichsverfassung, vom 11. August 1919

Länder in Deutschland, VERFASSUNGEN der Länder 1. BADEN-WÜRTTEMBERG Artikel 1 (1) Der Mensch ist berufen, in der ihn umgebenden Gemeinschaft seine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des christlichen Sittengesetzes zu seinem und der anderen Wohl zu entfalten. (2) Der Staat hat die Aufgabe, den Menschen hierbei zu dienen. Er faßt die in seinem Gebiet lebenden Menschen zu einem geordneten Gemeinwesen zusammen, gewährt ihnen Schutz und Förderung und bewirkt durch Gesetz und Gebot einen Ausgleich der wechselseitigen Rechte und Pflichten. Artikel 2 (1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht. (2) Das Volk von Baden Württemberg bekennt sich darüber hinaus zu dem unveräußerlichen Menschenrecht auf die Heimat. Artikel 4 (1) Die Kirchen und die anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften entfalten sich in der Erfüllung ihrer religiösen Aufgaben frei von staatlichen Eingriffen. (2) Ihre Bedeutung für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt. Artikel 5 Für das Verhältnis des Staates zu den Kirchen und den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Er ist Bestandteil dieser Verfassung. Artikel 6 Die Wohlfahrtspflege der Kirchen und der anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet. Artikel 7 (1) Die dauernden Verpflichtungen des Staates zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben dem Grunde nach gewährleistet. (2) Art und Höhe dieser Leistungen werden durch Gesetz oder Vertrag geregelt. (3) Eine endgültige allgemeine Regelung soll durch Gesetz oder Vertrag getroffen werden. Artikel 8 Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit der evangelischen und katholischen Kirche ergeben, bleiben von dieser Verfassung unberührt. Artikel 9 Die Kirchen sind berechtigt, für die Ausbildung der Geistlichen Konvikte und Seminare zu errichten und zu führen. Artikel 10 Die Besetzung der Lehrstühle der theologischen Fakultäten geschieht unbeschadet der in Artikel 8 genannten Verträge und unbeschadet abweichender Übung im Benehmen mit der Kirche.

BEACHTE ANLAGE: Dokumente zur BERUFUNG von Andreas Klamm, geboren am 6. Feburar 1968 in Ludwigshafen am Rhein, Journalist, Rundfunk-Journalist, Herausgeber, Schriftsteller, Autor, Buch-Autor, Nachrichten-Korrespondent, bekannt auch als Andreas Klamm Sabaot, wie zuvor bereits bezeichnet. BEACHTE Dokumente: KOPIE REGISTRIERUNG der internationalen John Baptist Mission of Togo. Identitäts-Nachweis: Reverend und Evangelist Yawovi Nyonato

Missions-Order, Auftrag, Berufung, Vertretung für Groß Britannien, Andreas Klamm

Missions-Order, Auftrag, Andreas Klamm, Vertretung für DEUTSCHLAND:

NACHWEIS der REGISTRIERUNG der John Baptist Mission of Togo, Innenministerium in TOGO, WEST AFRIKA:

NACHWEIS der REGISTRIERUNG der intenationalen JÜDISCH CHRISTLICHEN JOHN BAPTIST MISSION OF TOGO in BURUNDI, Innenministerium, West Afrika:

Identitäts-Nachweise: Andreas Klamm, Journalist:

2010 by JOHN BAPTIST MISSION OF TOGO, Vertretung für Deutschland, Andreas Klamm Sabaot, Journalist, Postfach 1113, D 67137 Neuhofen, Deutschland, Tel. 0178 8174, Tel. 0 6236 416802