Existenzgründungen aus Hochschulen Thema: Standortwahl

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Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen

Transkript:

Referent: Mario Neuneier Dipl. Verwaltungswirt (FH) Dipl. Verwaltungsbetriebswirt (VWA), Amt für Gymnasialstraße 1-3, 56068 Koblenz Tel: 0261-129-1954

Agenda 1.) Genehmigungsverfahren für Betriebsstandorte - Fragen bei gebrauchten Immobilien und Neubauten - Behörden Einleitung Bauaufsichtbehörden Sonstige Behörden Genehmigungsverfahren 2.) Baurechtliche Rahmenbedingungen Bauplanungsrecht Unbeplanter Innenbereich Geltungsbereich rechtsverbindlicher Bebauungspläne Außenbereich Bauordnungsrecht Allgemeines Erschließung Abstandsflächen Nachweis der Standsicherheit Brandschutz Stellplatznachweis

1.) Genehmigungsverfahren für Betriebsstandorte - Fragen bei gebrauchten Immobilien und Neubauten - Behörden Einleitung - Sinn und Zweck baurechtlicher Regelungen Bauaufsichtsbehörden - Differenzierung der Behördenstruktur betreffend den Sitz von Unteren Bauaufsichtsbehörden am Beispiel von Orts- und Verbandsgemeinden, Landkreisen, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten - Erläuterung der Behördenhierarchie von der Unteren Bauaufsichtsbehörde bis zur Obersten Bauaufsichtsbehörde Sonstige Behörden - Gewerbeaufsichtsamt, Wasser- und Abfallwirtschaft, Obere Wasserbehörde, Umweltschutz- und Pflegebehörden, Denkmalpflege, Straßenverkehrsbehörden, etc

1.) Genehmigungsverfahren für Betriebsstandorte - Fragen bei gebrauchten Immobilien und Neubauten - Behörden Genehmigungsverfahren - Bauvorberatung vor dem Stellen eines Bauantrages und vor der Verpflichtung eines Architekten - Erfassung Nach dem Eingang des Antrages bei der Bauaufsicht erfolgt die sog. Erfassung - Umlaufverfahren Die Beteiligung der internen und externen Dienststellen und Behörden erfolgt derzeit überwiegend im sog. Umlaufverfahren - Bauantragskonferenz Regelmäßige Bauantragskonferenzen dienen als Instrument einer reibungslosen und schnellen Abstimmung der Dienststellen und Behörden

Bauplanungsrecht Das Planungsrecht befasst sich in erster Linie mit den Fragen ob gebaut werden darf und was gebaut werden darf, hinsichtlich der Frage wie gebaut werden kann wird nur der äußere Rahmen vorgeben. Unbeplanter Innenbereich - 34 BauGB - Einfügen nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung Geltungsbereich rechtsverbindlicher Bebauungspläne - 30 ff BauGB - Bauleitplanung - Flächennutzungsplan - Bebauungsplan - Vorhabens- und Erschließungsplan Außenbereich - 35 BauGB - Bauen im Außenbereich

Bauordnungsrecht Allgemeines Im Gegensatz zum Planungsrecht, welches in vielen Bereichen lediglich die Frage ob gebaut werden kann regelt, geht das Bauordnungsrecht detailliert auf die Frage des wie ein. Änderungen des Bauordnungsrecht in den vergangenen Jahren, bezogen sich im wesentlichen auf Wohnungsbauvorhaben. Die dem Bauherrn im Bereich des Wohnungsbaus zumindest augenscheinlich verschafften Erleichterungen haben im gewerblichen Bereich noch keinen Einzug erhalten. Die nachfolgend behandelten Themen stellen nur einen kleinen Ausschnitt aus dem äußerst komplexen Bauordnungsrecht dar. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird in keiner Weise erhoben.

Bauordnungsrecht Erschließung - 6 und 7 LBauO Ver- und Entsorgung muss bis zum Beginn der Benutzung des Bauvorhabens gewährleistet sein. Abstandsflächen - Regelungen der 8 und 9 LBauO, Grundsatz: Grenzabstand ist einzuhalten - Ausnahmemöglichkeiten Nachweis der Standsicherheit - 13 LBauO Standsicherheit baulicher Anlagen muss gegenüber der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden - Auswahlmöglichkeit für den Bauherrn Brandschutz - 15 LBauO allgemeine Aussagen zum Brandschutz - 27 ff LBauO spezielle Anforderungen für tragende Wände, Außenwände, Decken etc.

Bauordnungsrecht Stellplatznachweis 47 LBauO: Grundsätzlich dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden: - Ausnahmen existieren - Novellierung der Landesbauordnung in 1998 räumt größeren Ermessensspielraum ein - Stellplatznachweis ggf. auch durch private Stellplätze in geeigneter Entfernung (Baulast erforderlich). - Ablösevertrag

Stellplätze für Kraftfahrzeuge Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs Ausgewählte Beispiele Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen Büro- und Verwaltungsräume allgemein: 1 Stpl. je 30-40 m² Nutzfläche Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen) 1 Stpl. je 20-30 m² Nutzfläche (mindestens jedoch 3 Stpl.)

Stellplätze für Kraftfahrzeuge Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs Ausgewählte Beispiele Verkaufsstätten - Läden, Geschäftshäuser 1 Stpl. je 30-40 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mind. 2 Stpl. je Laden - Geschäftshäuser mit geringem 1 Stpl. je 50 m² Verkaufsnutzfläche Besucherverkehr - Großflächige Einzelhandelsbetriebe 1 Stpl. je 10-20 m² Verkaufsnutzfläche Gewerbliche Anlagen - Handwerks- und Industriebetriebe 1 Stpl. je 50-70 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte - Lagerräume, Lagerplätze, Aus- 1 Stpl. je 80-100 m² Nutzfläche stellungs- und Verkaufsplätze oder je 3 Beschäftigte

Beträge für die Ablösung der Stellplatzverpflichtung in der Zone 1 12.462,74 Zone 2 10.430,35 Zone 3 4.862,39 Zone 4 3.144,45