12.05.2011 Baudepartement Gewässerraum in der Ortsplanung Kreisschreiben vom 5. Dezember 2017 Bruno Thürlemann Leiter Ortsplanung, AREG Weiterbildung VSGP Mittwoch 13. Dezember 2017 Inhaltsverzeichnis Warum ein drittes Kreisschreiben Die Folgen des neuen Planungs- und Baugesetzes PBG Masse und Messweise an Gewässern Verzicht auf Ausscheidung Gewässerraum Baubewilligungsverfahren Schlussbemerkungen / Fragen Seite 2 Warum ein drittes Kreisschreiben? Revision Gewässerschutzgesetzgebung Seite 3 Fusszeile 1
Warum ein drittes Kreisschreiben? Information und Hilfestellung für die Gemeinden Kreisschreiben 5. Dez. 2017 Auswirkungen PBG Vordringliche Hinweise und Präzisierungen für die Umsetzung in der Ortsplanung und für das Baubewilligungsverfahren Arbeitshilfe Sommer 2018 Grundlagen, Definitionen und Informationen Wasserbauliche und ökologische Anforderungen Illustrationen zur technischen Umsetzung Fallbeispiele Grundlagenkarte Gewässerraum Seite 5 Die Folgen des neuen Planungs- und Baugesetzes PBG Bisherige Praxis nach BauG Gewässerraum nach Art. 41 f. GSchV Erfüllung der hydraulischen und ökologischen Funktion (Gewässerausbau und Schutz Uferbestockung) Wenn nötig (separater) technischer Zugang für Interventionen am Gewässer»» Anlagen, die den Zugang zum Gewässer nicht beeinträchtigen, sind zulässig (!) Meistens Teilabschnitte (zweckmässige Abgrenzung) kein Präjudiz für angrenzende Gewässerabschnitte/Liegenschaften Seite 6 Die Folgen des neuen Planungs- und Baugesetzes PBG Neue Praxis nach PBG Gewässerraum nach Art. 41 f. GSchV Erfüllung der hydraulischen und ökologischen Funktion (Gewässerausbau und Schutz Uferbestockung) Technischer Zugang für Interventionen am Gewässer»» Der Gewässerraum nach Bundesrecht muss auch den techn. Zugang zum Gewässer sicherstellen (!) Folgen Restriktive Nutzungsbeschränkung auf ganzer Breite Aufwändige/komplizierte Verfahren Keine individuelle Lösungen Seite 7 Fusszeile 2
Die Folgen des neuen Planungs- und Baugesetzes PBG Beispiele Gewässerraum nach Art. 41a GSchV Bisherige Praxis nach BauG Neue Praxis nach PBG Seite 8 Masse und Messweise an Gewässern bisheriges Recht (BauG) Kantonale Bauvorschriften; Art. 59 BauG 10 m gegenüber Bächen, (Gemeindegewässer; übrige Gewässer) 25 m gegenüber Seen und Flüssen (Kantonsgewässer: z.b. Sitter, Thur, Seez) 4 m innerhalb der Bauzonen gegenüber Bächen mit mittlerem Gerinnequerschnitt < 0.2 m 2 10 m 10 m Messweise geregelt Der Abstand wird bei Seen ab mittlerem Sommerwasserstand, bei den übrigen Gewässern ab Schnittpunkt des mittleren Wasserstandes mit der Uferböschung gemessen. Seite 9 Masse und Messweise an Gewässern neues Recht (PBG) Kantonale Bauvorschriften; Art. 90 PBG Die politische Gemeinde legt in der kommunalen Nutzungsplanung den Gewässerraum nach der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz fest (Art. 90 Abs. 1 PBG). Gewässerraum nach Art. 41a und b GSchV Gegenüber Gewässern, bei denen auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wurde, gilt für Bauten und Anlagen in der Bauzone ein beidseitiger Abstand von fünf Metern (Art. 90 Abs. 2 PBG). Messweise nicht geregelt (!!) Kantonaler Gewässerabstand Stehende Gewässer (See, Teich > 0.5ha)»» es gilt bisherige Messweise Tagblatt, April 2016 Seite 10 Fusszeile 3
Wann werden Gewässerräume festgelegt? Gesamtrevision Nutzungsplanung, Anpassung ZP/BauR an das neue PBG Teilrevision Nutzungsplanung mit Thema Gewässerraum; Festlegung GR in Teilgebieten, aber raumplanerische Gesamtbetrachtung Revision ZP/BauR»»» Umsetzung im Rahmen der zehnjährigen Frist nach Art. 175 Abs. 1 PBG 1. Oktober 2027 Seite 11 Wie werden Gewässerräume festgelegt? Mit den Instrumenten der Ortplanung Baulinien Gewässerraum Sondernutzungsplan Festlegungen Baulinie Gewässerraum Gewässerraum Schutzzone Gewässer Grundnutzung oder überlagernd Festlegungen SiB G SaB G S G Schutzzone Gewässer innerhalb Bauzone Schutzzone Gewässer ausserhalb Bauzone Schutzzone Gewässer (überlagernd) Seite 12 Wasist beim Ausscheiden der Vorgaben Bundesrecht(Mindestbreiten) Seite 13 Fusszeile 4
Wasist beim Ausscheiden der Vorgaben Bundesrecht(Mindestbreiten) Seite 14 Wasist beim Ausscheiden der Vorgaben Bundesrecht(Mindestbreiten) Seite 15 Wasist beim Ausscheiden der Dicht überbaut Vorgaben Bundesrecht(Mindestbreiten) Nicht dicht überbaut Dicht überbaut Seite 16 Fusszeile 5
12.05.2011 Was ist beim Ausscheiden der Dicht überbaut Vorgaben Bundesrecht (Mindestbreiten) Dicht überbaut Seite 17 Verzicht auf Ausscheidung Gewässerraum (Art. 41a/b GSchV) Der Gewässerraum ist grundsätzlich für jedes Fliessgewässer auszuscheiden. Auf eine Ausscheidung kann verzichtet werden. bei Gewässern im Wald, im Gebirge u. Sömmerungsgebiete; bei eingedolten Gewässern, wenn eine Ausdolung nicht möglich/sinnvoll ist; bei vollständig künstlichen Gewässern wie Kraftwerkskanälen, Bewässerungskanäle, Speicherseen; bei sehr kleinen Gewässern Gerinnequerschnitt < 0.2 m2 Stehende Gewässer < 0.5 ha (GSchV) Seite 18 Baubewilligungsverfahren Kantonaler Gewässerabstand Nur wenn nach Bundesrecht kein Gewässerraum erforderlich ist; Beidseits des Gewässers je 5 Meter; Der Abstand gilt für alle Bauten und Anlagen unabhängig davon, ob sie baubewilligungspflichtig sind (auch Kleinbauten, Parkplätze usw.); Nur innerhalb der Bauzone (!)»»» Unterschreitung möglich, wenn Hochwasserschutz und der technische Zugang gewährleistet sind und keine ökologischen Interessen entgegenstehen.»»» Zustimmung Kanton erforderlich Seite 19 Fusszeile Gewässerraum Verzicht Gewässerraum 6
Baubewilligungsverfahren im Gewässerraum Grundsätzliches Bauverbot für nicht standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen; Nur extensive Bewirtschaftung auch innerhalb der Bauzone; Besitzstandsgarantie für rechtmässig erstellte und noch bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen (Art. 41c Abs. 2 GSchV). Der Umfang der Besitzstandsgarantie bestimmt sich innerhalb der Bauzone nach kantonalem Recht, also nach Art. 31 (Baulinien) und 109 sowie 110 PBG. Seite 20 Baubewilligungsverfahren im Gewässerraum Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 2 GSchV Seite 21 Baubewilligungsverfahren im Gewässerraum Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV Fallbeispiel Schematische Darstellung Normalfall Standortgebundene, in öffentlichem Interesse liegende Bauten/Anlagen Ausnahme a) zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten; b) zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht auf einzelnen unüberbautenparzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen; c) ( ) Seite 22 Fusszeile 7
Danke Seite 23 Fusszeile 8