Periodische Beurteilung 2018 Lehrkräfte Verfahren
Rechtsgrundlage Gemäß 29 Abs. 1 Kirchenbeamtenergänzungsgesetz und 1 Abs. 2 und 3 der Kirchenbeamtenbeurteilungsverordnung (KBV, RS 604) gelten für die Beurteilung der Lehrkräfte an kirchlichen Schulen die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern vom 07.09.2011 (KWMBl I S. 306) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend (RS 604/2). Ergänzend gelten die Richtlinien für die Beurteilung der Schulleitungen und der Lehrkräfte an kirchlichen Schulen (RS 604/1). staatliche Richtlinien sind gegenüber den kirchlichen Richtlinien vorrangig Lehrkräfte sind zu beurteilen, auch wenn sie nicht bei der Evangelischen Schulstiftung in Bayern angestellt sind
Beurteilungszeitraum 4.2.1 a) der staatl. Beurteilungsrichtlinien, 3 Abs. 9 KBV 4 Jahre 01.01.2015-31.12.2018
zu beurteilender Personenkreis: alle angestellten Lehrkräfte mit unbefristeten Arbeitsvertrag, auch unterhälftig Beschäftigte (Ausnahme: unter 8 Wochenstunden) alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Nicht beurteilt werden: Lehrkräfte, die im Laufe des Kalenderjahres 2019 in den Ruhestand oder Freistellungsphase der Altersteilzeit treten (Ausnahme: Beamte, die die Endstufe noch nicht erreicht haben) Lehrkräfte, bei denen im letzten Jahr des Beurteilungszeitraums eine Probezeitbeurteilung erstellt wurde Lehrkräfte mit einem befristeten Vertrag Lehrkräfte mit unbefristeten Vertrag von bis zu 8 Wochenstunden Lehrkräfte, die im letzten Jahr des Beurteilungszeitraums auf Lebenszeit verbeamtet werden Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe
Beurlaubte Lehrkräfte Lehrkräfte, bei denen der Mutterschutz, Elternzeit bzw. Sonderurlaub vor dem 31.08.2018 beginnt und am 31.12.2018 noch andauert. z. B. Lehrkraft F beantragt Elternzeit vom 01.07.2018 bis 30.06.2019 wird nicht periodisch beurteilt, ggf. Zwischenbeurteilung möglich Antrag auf Einbeziehung in die Beurteilung möglich
Beurlaubte Lehrkräfte Lehrkräfte, die in 2018, 2019 oder 2020 nach Beurlaubung, etc. in den Schuldienst zurückkehren periodische Beurteilung 2018 ist automatisch innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr zu erstellen Recht der Lehrkraft, auf die periodische Beurteilung 2018 zu verzichten und erst in die nächste periodische Beurteilung (Zeitraum 2019-2022) einbezogen zu werden, ist entfallen!!! z. B. Lehrkraft B tritt ihren Dienst zum 01.09.2018 wieder an und stellt bei der Schulleitung S den Antrag, erst in die nächste periodische Beurteilungsrunde 01.01.2019 31.12.2022 einbezogen zu werden. S wäre mit dem Antrag auch einverstanden Antragsrecht von B ist entfallen, S hat keine Möglichkeit mehr, dem Antrag zu entsprechen und muss die periodische Beurteilung bis 31.08.2019 erstellen.
Beurlaubte Lehrkräfte Lehrkräfte, die in 2021 nach Beurlaubung, etc. in den Schuldienst zurückkehren keine periodische Beurteilung 2018 Diese werden erst in die nächste periodische Beurteilungsrunde 01.01.2019 31.12.2022 mitbezogen Lehrkräfte in Teilzeit während der Elternzeit werden wie gewöhnliche Teilzeitbeschäftige gewertet und daher periodisch beurteilt.
Zuständigkeit Der/die Vorsitzende des vertretungsberechtigten Organs des Schulträgers ( 3 II 1 KBV) Der Schulleiter oder die Schulleiterin erstellt die Beurteilung ( 3 II 2 KBV) in vierfacher Ausfertigung (Mitarbeitender, Kommission, Personalakt, Schulträger) Der/die Vorsitzende des vertretungsberechtigten Organs des Schulträgers und der/die Schulleiter/in verantworten die Beurteilung gemeinsam durch Unterschrift ( 3 II 3 KBV)
Ablauf Beachtung der Nr. 9 der Teilhaberichtlinie Beurteilungsgespräch zwischen Schulleitung und Lehrkraft über alle für die Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte ( 4 KBV) Unterschrift von Schulleiter und Schulträger Zusendung eines Exemplars in Kopie der Beurteilung an die Lehrkraft eine Woche vor der Eröffnung der Beurteilung Eröffnung durch den Schulleiter, Unterschrift durch die Lehrkraft, dabei Aushändigung eines Exemplars in Kopie an die Lehrkraft (die Beurteilung ist schwebend unwirksam) Einwendungen sind zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen ( 4 KBV, Nr. 4.9 der staatl. Beurteilungsrichtlinien) nach Einwendungsfrist von 3 Wochen Einreichen von drei Exemplaren an die Beurteilungskommission ( 3 IV KBV) (Nr. 4.9 der staatl. Beurteilungsrichtlinien) Termin: 31.12.2018
Ablauf Beurteilung wird durch die Bestätigung durch Beurteilungskommission rechtswirksam ( 3 Abs. 4 KBV) Bestätigungsschreiben an Mitarbeitenden bestätigte Beurteilung in Personalakt, an Schulträger und an Beurteilungskommission Wenn Änderungen notwendig sind, muss die Beurteilung der Lehrkraft spätestens drei Monate nach der Überprüfung erneut eröffnet und ausgehändigt werden (Nr. 4.10 b) der staatl. Beurteilungsrichtlinien)
Beurteilungskommission 3 Abs. 4 KBV Referentin des Landeskirchenamtes für Schulrecht Vom Landessynodalausschuss benannter Dekan Zwei vom Landeskirchenrat benannte Schulleiter/innen Zwei von der Evang. Schulstiftung benannte Lehrkräfte von der Evang. Schulstiftung i. B. genannte Vertreter
Beurteilungsmerkmale Fachliche Leistung Eignung und Befähigung Eigener Beitrag zur Erfüllung des spezifischen Bildungsauftrages der Kirche Ergänzende Bemerkungen Verwendungseignung
Beurteilungsprädikate Das Gesamtergebnis der periodischen Beurteilung ist in einer der folgenden Bewertungsstufen auszudrücken: Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ) Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG) Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB) Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE) Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird (HM) Leistung, die Mängel aufweist (MA) Leistung, die insgesamt unzureichend ist (IU) Zwischenstufen und Zusätze sind nicht zulässig.
Beachtenswert Verwendungseignung wenn qualifizierte Aussage zu Führungsqualifikation, Führungspotenzial Mindestanforderungen gem. Art. 30 bzw. 66 BayBesG sind erfüllt. bei erfolgter Anlassbeurteilung keine Kürzung des Beurteilungszeitraumes
Letzte Hinweise ehrliche und realistische Beurteilung Funktionen an kirchlichen Schulen dürfen nur vergeben werden, wenn mindestens eine periodische Beurteilung vorliegt ( 3 Abs. 10 KBV) Beurteilung als Personalführungsinstrument wahrnehmen