GESETZBLATT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG



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Transkript:

ISSN 0174-478 X 565 GESETZBLATT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG 2011 Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 30. Dezember 2011 Nr. 22 Tag I N H A LT Seite 21. 12. 11 Gesetz zur Abschaffung und Kompensa tion der Studiengebühren und zur Änderung anderer Gesetze (Studiengebührenabschaffungsgesetz StuGebAbschG)........................ 565 21. 12. 11 Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Gesetze...... 570 14. 12. 11 Verordnung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft über Auflagen bei der Gewährung von Anwärterbezügen (AnwAuflVO).................................................... 571 16. 12. 11 Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Feldes- und Förderabgabeverordnung.... 573 16. 12. 11 Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung Stiftung...... 574 30. 11. 11 Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet»Flusslandschaft Donauwiesen«.................................................................. 574 5. 12. 11 Sechste Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet»Federsee«...................................................... 579 6. 12. 11 Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet»Altrhein-Wyhlen«.. 580 Mit dieser Nummer schließt der Jahrgang 2011 Gesetz zur Abschaffung und Kompensa tion der Studiengebühren und zur Änderung anderer Gesetze (Studiengebührenabschaffungsgesetz StuGebAbschG) Vom 21. Dezember 2011 Der Landtag hat am 21. Dezember 2011 das folgende Ge setz beschlossen: Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 INHALTSÜBERSICHT Abschaffung der Studiengebühren Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes Gesetz zur Sicherung der Qualität in Stu dium und Lehre (Qualitätssicherungsgesetz) 1 Qualitätssicherungsmittel; Mittelgarantie 2 Zweckbindung der Qualitätssicherungsmittel 3 Mitbestimmung der Studierenden 4 Verwaltungsvorschriften 5 Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Gesetz über den Studienfonds 1 Auflösung und Umwandlung 2 Aufgaben des Sondervermögens 3 Trägerschaft und Verwaltung 4 Rechtsnachfolge und Übergang der Arbeitnehmer 5 Auflösung des Sondervermögens Änderung des Landeshochschulgesetzes Änderung des Akademiengesetzes Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung der Studiengebührenverordnung Artikel 10 Änderung der Hochschulvergabeverordnung Artikel 11 Übergangsvorschriften 1 Übergangsregelung zur Verwendung von bereits eingenommenen Studiengebühren 2 Übergangsregelung für gewährte Stu diengebührendarlehen 3 Übergangsregelung zur Verordnungsermächtigung 4 Übergangsregelung zu Verfahren 5 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung nach 13 Absatz 1 Landeshochschulgebührengesetz Artikel 12 Neubekanntmachung Artikel 13 Eignungsprüfungen an den Pädagogischen Hochschulen Artikel 14 Inkrafttreten, Schlussvorschriften

566 GBl. vom 30. Dezember 2011 Nr. 22 Artikel 1 Abschaffung der Studiengebühren Studiengebühren werden mit Ende des Wintersemesters 2011/2012 abgeschafft; Herbstsemester gelten als Wintersemester. Artikel 2 Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes Das Landeshochschulgebührengesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 56), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge setzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435, 457), wird wie folgt geändert: 1. In 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter»der Regelungen in 3 bis 12«durch die Wörter»der Regelung in 12«ersetzt. 2. Der zweite Abschnitt wird aufgehoben. 3. 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort»Verwaltungskostenbeitrag«die Wörter;»dies gilt nicht für die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst«eingefügt. bb) In Satz 2 wird das Wort»Hierzu«durch die Wörter»Zu den öffentlichen Leistungen«ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:»(3) Bei einer E matrikulation Exmatrikulation E matrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist der Verwaltungskostenbeitrag zu erstatten. Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen muss oder kann, ist der Verwaltungskostenbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt. Ausländische Studierende, die im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrags befreit.«4. 13 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort»Postgraduale«durch das Wort»Weiterbildende«ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:»(1) Die Hochschulen erheben für weiterbildende Masterstudiengänge, die berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraussetzen und deren Inhalte die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen, Gebühren. Dasselbe gilt für Studiengänge im Sinne von 31 Absatz 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes (LHG).«5. 16 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird die Angabe», 59 und 89«durch die Angabe»und 59«ersetzt. 6. In 19 Satz 1 wird die Angabe»3 und«gestrichen. 7. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen. Artikel 3 Gesetz zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre (Qualitätssicherungsgesetz) 1 Qualitätssicherungsmittel; Mittelgarantie Zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre erhalten die staatlichen Hochschulen im Sinne des 1 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) sowie die Akademien nach 1 Absatz 1 des Akademiengesetzes (AkadG) pro Studierendem in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang 280 Euro pro Semester; dies gilt nicht für die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst. Konsekutiv sind alle Masterstudiengänge, die nicht weiterbildend im Sinne von 13 Absatz 1 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) sind. Das Wissenschaftsministerium setzt die auf die einzelnen Hochschulen entfallenden Beträge nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift nach 4 fest. Die Hochschulen stellen die erforderlichen Zahlen auf Aufforderung dem Wissenschaftsministerium zur Verfügung. Überund Unterzahlungen werden bei der nächsten Mittelzuweisung ausgeglichen. 2 Zweckbindung der Qualitätssicherungsmittel (1) Die Mittel nach 1 sind zweckgebunden für die Sicherung der Qualität in Studium und Lehre zu verwenden (Qualitätssicherungsmittel). Zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre bleiben die aus diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht. (2) Die Hochschulen berichten dem Wissenschaftsministerium einmal jährlich spätestens bis zum 30. Juni über die Verwendung der Mittel im vorangegangenen Akademischen Jahr. Die Berichte sind von den Hochschulen so zu veröffentlichen, dass sie für jeden Studierenden und jeden Studieninteressierten einsehbar sind. 3 Mitbestimmung der Studierenden (1) Über die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel ist im Einvernehmen mit einer Vertretung der Studierenden, die von der Studierendenschaft legitimiert ist, zu

Nr. 22 GBl. vom 30. Dezember 2011 567 entscheiden. Näheres zur Vertretung der Studierenden ist in der Grundordnung zu regeln. (2) Sofern eine pauschale Verteilung von Qualitätssicherungsmitteln an die Fakultäten oder Sektionen erfolgt, ist auch dort eine entsprechende Beteiligung der Studierenden sicherzustellen. 4 Verwaltungsvorschriften Das Nähere zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Verfahren, zur Erhebung der erforderlichen Daten bei den Hochschulen, zur Festsetzung der Höhe und zum Zeitpunkt der Verteilung der Mittel an die einzelnen Hochschulen, zur Verwendung der Mittel und zur Behandlung von Über- oder Unterzahlungen regelt das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium durch Verwaltungsvorschrift. 5 Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung Das Wissenschaftsministerium regelt durch Rechtverordnung, wie zu verfahren ist, wenn ein Einvernehmen über die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel zwischen einer Hochschule und der Vertretung der Studierenden nicht erzielt werden kann. Artikel 4 Gesetz über den Studienfonds 1 Auflösung und Umwandlung Der Studienfonds nach 9 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung (bisheriger Studienfonds) ist mit Ablauf des 30. Juni 2012 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt bildet das Vermögen des bisherigen Studienfonds das rechtlich unselbstständige»sondervermögen Studienfonds«(Sondervermögen). Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten. 2 Aufgaben des Sondervermögens Dem Sondervermögen obliegt die Sicherung der bis zur Abschaffung der Studiengebühren in Anspruch genommenen und noch weiterlaufenden Gebührendarlehen; für seine Zuständigkeiten, Befugnisse, Aufgaben, Rechte und Pflichten findet 9 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absätze 2 bis 7 sowie Absatz 9 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter entsprechende Anwendung; an die Stelle der dort genannten Organe des bisherigen Studienfonds tritt das Wissenschaftsministerium. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung nach Satz 1 entstehen, sind aus dem Sondervermögen und dessen Erträgen zu decken. 3 Trägerschaft und Verwaltung Das»Sondervermögen Studienfonds«ist ein Sondervermögen des Landes; es wird vom Wissenschaftsministerium verwaltet. Das Wissenschaftsministerium kann die Verwaltung des Sondervermögens auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Dritten sowie des Einvernehmens des Finanz- und Wirtschaftsministeriums. Das Sondervermögen ist nicht rechts fähig, kann aber unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Stuttgart. Das Sondervermögen einschließlich der Erträge ist sicherheits- und ertragsorientiert anzulegen. Es sind mündelsichere Anlageformen zu wählen; die Erträge fließen dem Sondervermögen zu. 4 Rechtsnachfolge und Übergang der Arbeitnehmer Das Land ist Rechtsnachfolger des bisherigen Studienfonds; Arbeitnehmer des bisherigen Studienfonds werden Arbeitnehmer des Landes; sie erfüllen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten beim Sondervermögen und sind Teil des Wirtschaftsplans des Sondervermögens. Ihnen steht in entsprechender Anwendung des 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Widerspruchsrecht zu. Für die Deckung der Vergütung der Arbeitnehmer gilt 2 Satz 2. 5 Auflösung des Sondervermögens Sofern die Aufgaben des Sondervermögens nach 2 erfüllt sind, wird das vorhandene Restvermögen an die Einrichtungen ausgekehrt, die Umlagen an den bisherigen Studienfonds geleistet haben. Die Verteilung an diese Einrichtungen erfolgt im Verhältnis ihres Anteils an den Zuführungen zum Vermögen des bisherigen Studienfonds zur Gesamtsumme der Zuführungen. Danach stellt das Wissenschaftsministerium die Auflösung des Sondervermögens fest; die Feststellung wird im Gemeinsamen Amtsblatt veröffentlicht. Steht bereits vor Abschluss der Aufgaben nach 2 fest, dass das vorhandene Vermögen nicht in Gänze benötigt wird, kann das Wissenschaftsministerium unter Berücksichtigung von Risikorücklagen einen Teil des Vermögens nach den Maßstäben der Sätze 1 und 2 auskehren.

568 GBl. vom 30. Dezember 2011 Nr. 22 Artikel 5 Änderung des Landeshochschulgesetzes Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (GBl. S. 501), wird wie folgt geändert: In 60 Absatz 5 Nummer 2 wird der zweite Halbsatz gestrichen. Artikel 6 Änderung des Akademiengesetzes Das Akademiengesetz vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 968), wird wie folgt geändert: 9 wird wie folgt gefasst:» 9 Entgelte Teilnehmer an Kursen und Kontaktstudien nach 7 sowie sonstigen weiterbildenden Masterstudiengängen im Sinne des 13 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) und Gasthörer an den Akademien müssen ein Entgelt entrichten, das durch eine Entgeltregelung des Aufsichtsrates nach Art, Anzahl und Stundenumfang der belegten Lehrveranstaltungen und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer geregelt wird. Für Eignungsprüfungen im Sinne von 59 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes gilt 16 Absatz 2 LHGebG entsprechend.«artikel 7 Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes Das Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 47, 63), wird wie folgt geändert: 1. In 5 Absatz 7 werden nach dem Wort»Landeshochschulgebührengesetzes«die Wörter»in der vor Inkrafttreten des Studiengebührenabschaffungsgesetzes geltenden Fassung sowie aus Qualitätssicherungsmitteln nach 1 des Qualitätssicherungsgesetzes«eingefügt. 2. 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 8 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:»zu den im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 des Staatsvertrages Berechtigten zählen auch Bewerber, die einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben.«b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. c) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe» 6 Abs. 2 Satz 5, 6 und 8«durch die Angabe»Absatz 2 Satz 4, 5 und 7«ersetzt. Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Das Gesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 15. Mai 1985 (GBl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 64), wird wie folgt geändert: 4 wird wie folgt gefasst:» 4 Das Wissenschaftsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welches Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig ist, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte in den in 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) genannten Ländern besuchen.«artikel 9 Änderung der Studiengebührenverordnung Die Studiengebührenverordnung vom 24. Oktober 2006 (GBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435, 460), wird wie folgt geändert: 1. Der erste Abschnitt wird aufgehoben. 2. Nach 13 wird folgender 13 a eingefügt:» 13 a Weitere Anwendung des Landeshochschulgebührengesetzes in der vor Inkrafttreten des Studiengebührenabschaffungsgesetzes geltenden Fassung Auf die 6 bis 13 findet weiterhin das Landeshochschulgebührengesetz in der vor Inkrafttreten des Stu-

Nr. 22 GBl. vom 30. Dezember 2011 569 diengebührenabschaffungsgesetzes geltenden Fassung Anwendung.«3. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen. Artikel 10 Änderung der Hochschulvergabeverordnung Die Hochschulvergabeverordnung vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63, ber. S. 115), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2011 (GBl. S. 29), wird wie folgt geändert: 1. In 6 Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe» 10 Abs. 1 Satz 5«durch die Angabe» 10 Absatz 1 Satz 4«ersetzt. 2. 10 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 3. In 14 Absatz 1 werden nach Nummer 1 folgende Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b eingefügt:»1 a. einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung geleistet hat, 1 b. einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung geleistet hat,«. 4. In 20 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2 wird die Angabe» 10 Abs. 1 Satz 5«durch die Angabe» 10 Absatz 1 Satz 4«ersetzt. Artikel 11 Übergangsvorschriften 1 Übergangsregelung zur Verwendung von bereits eingenommenen Studiengebühren Für die Verwendung von bereits eingenommen Studiengebühren nach 3 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und die Mitwirkung der Studierenden bei der Verteilung gilt Artikel 3 dieses Gesetzes entsprechend. 2 Übergangsregelung für gewährte Studiengebührendarlehen Für die bis zum 1. April 2012 auf der Grundlage von 7 Absatz 1 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gewährten Studiengebührendar lehen findet 9 Absatz 2 bis 6 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sowie die auf der Grundlage des 10 Absatz 1 Nummer 3 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung in der Fassung des Artikels 9 dieses Gesetzes weiterhin Anwendung. An die Stelle des Studienfonds tritt jeweils das nach Artikel 4 dieses Gesetzes errichtete»sondervermögen Studienfonds«. 3 Übergangsregelung zur Verordnungsermächtigung Die Verordnungsermächtigung nach 10 Absatz 1 Nummer 3 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung findet für die Änderung und Aufhebung der auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Studiengebührenverordnung weiterhin Anwendung. 4 Übergangsregelung zu Verfahren Für Bescheide nach 11 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die vor dem 1. April 2012 ergangen sind, findet 11 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 5 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung nach 13 Absatz 1 LHGebG (1) Für postgraduale Studiengänge im Sinne des 13 Absatz 1 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet wurden und für die nach 13 Absatz 1 LHGebG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung keine Gebühren mehr erhoben werden könnten, findet 13 Absatz 1 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung mit der Maßgabe, dass die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gebühren nicht erhöht werden dürfen. Für diese Studiengänge erhalten die Hochschulen keine Qualitätssicherungsmittel nach 1 Qualitätssicherungsgesetz. (2) Für postgraduale Studiengänge nach 13 Absatz 1 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die die Voraussetzungen für weiterbildende Studiengänge nach 13 Absatz 1 LHGebG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen, können Gebühren nach 13 Absatz 1 LHGebG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erhoben werden; dazu erlassene Gebührensatzungen gelten fort, soweit sie nicht dem Landeshochschulgebührengesetz in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung widersprechen.

570 GBl. vom 30. Dezember 2011 Nr. 22 Artikel 12 Neubekanntmachung Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Landeshochschulgebührengesetzes, des Landeshochschulgesetzes, des Akademiengesetzes und des Hochschulzulassungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen. Artikel 13 Eignungsprüfungen an den Pädagogischen Hochschulen Eignungsprüfungen an den Pädagogischen Hochschulen nach 58 Absatz 4 Satz 1 Landeshochschulgesetz (LHG) für den Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen vermitteln auch die Qualifikation für den Studiengang Lehramt an Grundschulen sowie für den Studiengang Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen sowie Realschulen. Artikel 14 Inkrafttreten, Schlussvorschriften (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass die 3 bis 11 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung letztmals für das Winter- oder Herbstsemester 2011/2012, oder für das Herbstsemester 2011, Anwendung finden. Die Gebührenbescheide nach 5 Absatz 1 und 2 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung werden für die Zeit ab dem Sommersemester 2012 und Frühjahrsemester 2012 gegenstandslos. (2) Artikel 13 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. stuttgart, den 21. Dezember 2011 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Dr. Schmid Friedrich Untersteller Bonde Bauer Öney Kretschmann Krebs Gall Warminski-Leitheusser Stickelberger Hermann Dr. Splett Erler Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Gesetze Vom 21. Dezember 2011 Der Landtag hat am 21. Dezember 2011 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GBl. S. 550), wird wie folgt geändert: 1. 6 wird wie folgt gefasst:» 6 Werkrealschule, Hauptschule (1) Die Werkrealschule vermittelt eine grundlegende und eine erweiterte allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen orientiert. Sie fördert in besonderem Maße praktische Begabungen, Neigungen und Leistungen und stärkt die Schüler in ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie ermöglicht den Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Schwerpunktbildung insbesondere bei der beruflichen Orientierung. Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge. (2) Die Werkrealschule baut auf der Grundschule auf und umfasst sechs Schuljahre. Sie schließt mit einem Abschlussverfahren ab und vermittelt nach fünf oder sechs Schuljahren einen Hauptschulabschluss oder nach sechs Schuljahren einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Das Führen eines sechsten Schuljahres setzt voraus, dass eine Mindestschülerzahl erreicht wird; sie wird vom Kultusministerium durch Verwaltungsvorschrift festgelegt. Das sechste Schuljahr kann auch an zentralen Werkrealschulen angeboten werden. Soweit Schulen das sechste Schuljahr nicht anbieten und auch nicht mit einer das sechste Schuljahr anbietenden Schule nach Satz 1 kooperieren, führen sie die Schulartbezeichnung Hauptschule. (3) Für Schüler, deren Hauptschulabschluss gefährdet ist, kann im Anschluss an Klasse 8 ein zweijähriger Bildungsgang geführt werden, in dem Klasse 9 der Werkrealschule und das Berufsvorbereitungsjahr ( 10 Absatz 5) verbunden sind.«2. 25 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.