Netzwerktreffen 25.11.2015 Nachteilsausgleich Richtlinien zur Indikationsstellung im Bereich der F81 Diagnosen Umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten Inhalt 1. Die Leitlinien des SPD für die Diagnose und Indikation einer umschriebenen Störung schulischer Fertigkeiten gemäss ICD 10 1. Lese Rechtschreibstörung 2. Isolierte Rechtschreibstörung 3. Rechenstörung 4. Kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (Restkategorien F81.3, F81.8 und F81.9) 2. 1. Diagnosekriterien 2. Schulpsychologische Abklärung N. Scheer für die Arbeitsgruppe Abklärung und Beratung, Baselland 3. Nachteilsausgleich 4. Förderunterricht 5. ISF 1 2 1. Die diagnostischen Leitlinien des SPD Umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten: Störungen bei welchen der Erwerb von Lesen, Schreiben und/oder Rechnen von frühen Entwicklungsstadien an beeinträchtigt ist. Im ICD 10 wird nicht von Legasthenie resp. Dyskalkulie, sondern von Lese Rechtschreibstörung, isolierter Rechtschreibstörung und Rechenstörung gesprochen. 1.1. F 81.0: Lese und Rechtschreibstörung (LRS) Diagnostische Kriterien: A Entweder 1. oder 2.: 1. Wert der Lesegenauigkeit und/oder Leseverständnis mindestens 2 Standardabweichungen unterhalb des Niveaus, das aufgrund des chronologischen Alters und der allgemeinen Intelligenz zu erwarten wäre. Die Lesefertigkeit und der IQ wurden in einem standardisierten Test erfasst. 2. In der Vorgeschichte bestanden ernste Leseschwierigkeiten und es liegt ein Wert in einem Rechtschreibtest vor, der mindestens zwei Standardabweichungen unterhalb des Niveaus liegt, das aufgrund des chronologischen Alters und des IQ zu erwarten wäre. 3 4 1
1.1. F 81.0: Lese und Rechtschreibstörung (LRS) 1.2. F81.1 Isolierte Rechtschreibstörung B Die unter A beschriebene Störung behindert die Schulausbildung oder alltägliche Tätigkeiten, die die Lesefertigkeit erfordern. C Nicht bedingt durch Seh oder Hörstörungen oder eine neurologische Krankheit. D Beschulung in einem zu erwartenden Rahmen (d.h. es liegen keine extremen Unzulänglichkeiten in der Erziehung vor). E Häufigstes Ausschlusskriterium: Nonverbaler IQ unter 70 in einem standardisierten Test. Z.T. im Vorschulalter Beeinträchtigungen in der Sprache A B C D E F G Wert in einem standardisierten Rechtschreibtest, der mindestens zwei Standardabweichungen unterhalb des Niveaus liegt, das aufgrund des chronologischen Alters und der allgemeinen Intelligenz zu erwarten wäre. Die Lesegenauigkeit und das Leseverständnis sowie das Rechnen liegen im Normbereich. In der Vorgeschichte keine ausgeprägten Leseschwierigkeiten. Beschulung in einem zu erwartenden Rahmen. Die Rechtschreibstörung besteht seit den frühesten Anfängen des Rechtschreiblernens. Die unter A beschriebene Störung behindert eine Schulausbildung oder alltägliche Tätigkeiten, die Rechtschreibfertigkeiten erfordern. Häufigstes Ausschlusskriterium: Nonverbaler IQ unter 70 in einem standardisierten Test. 5 6 7 1.3. F 81.2 Rechenstörung (RS) A B C D E F G Wert in einem standardisierten Rechentest, der mindestens zwei Standardabweichungen unterhalb des Niveaus liegt, das aufgrund des chronologischen Alters und der allgemeinen Intelligenz zu erwarten wäre. Die Lesegenauigkeit, das Leseverständnis sowie das Rechtschreiben liegen im Normbereich. In der Vorgeschichte keine ausgeprägten Lese oder Rechtschreibschwierigkeiten. Beschulung in einem zu erwartenden Rahmen. Die Rechenschwierigkeiten bestehen seit den frühesten Anfängen des Rechenlernens. Die unter A beschriebene Störung behindert eine Schulausbildung oder alltägliche Tätigkeiten, die Rechenfertigkeiten erfordern. Häufigstes Ausschlusskriterium: Nonverbaler IQ unter 70 in einem standardisierten Test. 8 2
1.4. F 81.3 Kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten Neben der Rechen ist auch die Lese und Rechtschreibleistung beeinträchtigt, ohne dass dies durch eine allgemeine Intelligenzminderung oder unangemessene Beschulung erklärbar wäre. Diese Kategorie wird verwendet, wenn die Störung die Kriterien für eine Rechenstörung (F81.2) und eine Lese und Rechtschreibstörung (F81.0) oder isolierte Rechtschreibstörung (F81.1) erfüllt. 2.1. Diagnosekriterien Diagnostisch bedeutsam ist die im ICD 10 geforderte Diskrepanz von 2 Standardabweichungen zwischen tatsächlich erbrachter Teilleistung im Lesen/Schreiben oder Rechnen im Vergleich zum allgemeinen Intelligenzniveau (Diskrepanzhypothese). 9 10 2.1. Regressionstabelle nach Gerd Schulte Körne Die Anwendung des Diskrepanzkriteriums für die Diagnosestellung führt aber bei Kindern bei niedriger oder hoher Intelligenz nicht zu sinnvollen diagnostischen Ergebnissen. Daher ist das wissenschaftliche Referenzmodell für die Diagnose einer LRS oder einer RS gegenwärtig die Regressionstabelle von Gerd Schulte Körne, die die gleichbleibende Diskrepanz zwischen IQ und Teilleistung korrigiert und relativiert. Sie ist gekennzeichnet durch: 1,5 Standardabweichungen als geforderte Diskrepanz zwischen IQ und Teilleistung im mittleren Intelligenzbereich. Je höher die Intelligenz, desto grösser wird die geforderte Diskrepanz zwischen IQ und Teilleistung. Je tiefer die Intelligenz, desto kleiner wird die geforderte Diskrepanz zwischen IQ und Teilleistung. 2.2. Schulpsychologische Abklärung Basierend auf diesen Diagnosekriterien wenden wir bei der Abklärung Testverfahren an, mit denen wir die für die Diagnose erforderliche Differenz zwischen IQ und Teilleistungen (schulische Fertigkeiten Lesen, Schreiben und Rechnen) ermitteln können. Dafür brauchen wir Verfahren, die Normen für die entsprechende Altersgruppe oder Klassenstufe enthalten. 11 12 3
Spezialfall 1./2. Klasse (PS): F81 Diagnosen sind möglich, grundsätzlich aber problematisch, weil die Forschungslage insbesondere im Bereich der Rechenstörung nicht eindeutig ist und der grundlegende Schriftsprach und Mathematikerwerb erst nach zwei Schuljahren abgeschlossen ist. Wir stellen deshalb eine Verdachtsdiagnose und empfehlen eine Kontrolluntersuchung spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. 3. Nachteilsausgleich Sind die Kriterien für eine Lese Rechtschreib Störung resp. für eine Rechen Störung erfüllt, so kann die vom Kanton bezeichnete Fachstelle bei Bedarf Nachteilsausgleich indizieren (schriftliche Indikation an die Schulleitung, alle Schulstufen). Empfehlung: Überprüfung der Diagnosen spätestens hinsichtlich des Übertritts in die Oberstufe, im Zweifelsfall (z.b. bei Verdachtsdiagnose) früher. Die Schulleitung ist zuständig für die Festlegung und die Überprüfung der Massnahmen im Rahmen des Nachteilsausgleichs, entsprechend den Richtlinien des AVS. Für die Festlegung der Massnahmen kann die Schulleitung die involvierte Fachstelle bei Bedarf beiziehen. Eine Verdachtsdiagnose kann sowohl zu Nachteilsausgleich berechtigen, als auch Fördermassnahmen auslösen. 13 14 Mithilfe des Nachteilsausgleichs sollen die äusseren Bedingungen, die Form oder die Aufgabenstellung der Leistungserhebung so verändert werden, dass der störungs oder behinderungsbedingte Nachteil so gut wie möglich ausgeglichen wird. Prinzipien: Angemessenheit, Vertretbarkeit, Kommunizierbarkeit. Die Lernziele dürfen nicht angepasst werden! Die Anforderungen der Leistungserhebung müssen für alle SuS gleichwertig sein, auch in Prüfungen. > Keine Befreiung von Schulfächern, keine Massnahmen zum Niveauerhalt. Kein NA bei kognitiven Lern /Leistungsstörungen oder kognitiver Behinderung. Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis eingetragen. Die Klassenlehrperson ist verantwortlich für die Umsetzung der festgelegten Massnahmen. 15 16 4
4. Förderunterricht 5. ISF Bei Vorliegen von F81 Diagnosen kann bei Bedarf Antrag an die Schulleitung auf Förderunterricht im schriftsprachlichen Bereich oder Förderunterricht im mathematischen Bereich gestellt werden. Die Massnahme wird im Zeugnis vermerkt, einen Lernbericht gibt es nicht. Indikation ISF besteht: Bei allgemeiner Lernschwäche (unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit). Wenn ein/e Schüler/in die Promotionsbedingungen nicht erfüllt und eine Repetition keinen Sinn macht. Bei gravierenderen Strukturierungs und Organisationsproblemen im Schulalltag (z.b. infolge ADHS). Wenn Nachteilsausgleich und/oder Förderunterricht nicht genügend Entlastung oder Unterstützung bieten. 17 Im Gegensatz zum Nachteilsausgleich sind individuelle Lernziele bei Bedarf möglich und Die Massnahme wird im Zeugnis eingetragen. 18 5