Sachverhalten sind ebenfalls im Band Hochbau nachzulesen.

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Transkript:

02_Kaiser ab S 021-048:Kaiser ab Kap. 3 19.02.2008 14:10 Uhr Seite 31 1.1 Grundsätzliche brandschutztechnische Schutzprinzipien Abb. 1.6: Brandschutztechnisch erfolgreiches Abschottungsprinzip, sichtbar sowohl von der Brandseite als auch der brandabgewandten Seite [14, Kap. 6.8.1-S, S. 1] Das Abschottungsprinzip setzt sich fort in der Errichtung raumabschließender Brandwände, die zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern [10 MBO, 30, Abs. 1] müssen (vgl. Abb. 1.6). Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. [10 MBO, 30, Abs. 3] Das Abschottungsprinzip verschiedener Gebäude untereinander kann auch durch definierte Mindestabstände erfüllt werden. Detaillierte brandschutztechnische Informationen zu Brandwänden, deren Anforderungen, den Prüfungen und zu brandschutztechnischen Überwachungsaspekten können ebenfalls im Buch Brandschutztechnische Bauüberwachung, Band Hochbau nachgelesen werden. Das brandschutztechnische Abschottungsprinzip raumabschließender Bauteile von einzelnen Räumen, Nutzungseinheiten, Brandabschnitten, Flucht- und Rettungswegen kann jedoch lediglich dann wirken, wenn auch die Durchführungen haustechnischer Installationen unter brandschutztechnischen Aspekten fachgerecht geplant, ausgeführt und genutzt werden. Nicht sachgerecht gefertigte Schottungsmaßnahmen haustechnischer Installationen (bspw. ein offenes Kabelschott oder eine nicht umlaufend fachgerecht vermörtelte Brandschutzklappe) stellen im Brandfall für Feuer und Rauch kein Hindernis dar; der notwendige Raumabschluss ist somit nicht mehr gegeben. Die brandschutztechnischen Anforderungen an haustechnische Installationen, die bei der Bauüberwachung berücksichtigt werden sollten, sind umfänglich in den Kapiteln dieses Buches erläutert. Nachfolgend werden zusätzliche für die brandschutztechnische Bauüberwachung notwendige Informationen kurz dargestellt, weitergehende Details zu den entsprechenden Sachverhalten sind ebenfalls im Band Hochbau nachzulesen. 31

42 1 Einleitung Brandwand T30-RS-Tür Notwendiger Treppenraum Wandhydrant Feuerlöscher Fluchtwegführung Fluchtwegführung Fluchtwegführung Rauchmelder Brandwand F90-Wand Wandhydrant SV-Verkabelung F90 A+M F90 F30 T90-RS T30-RS Flucht- und Rettungsweg Büro- und Verwaltungseinheit < 400 m 2 Abb. 1.12: Beispiel eines visualisierten fiktiven Grundrisses x Feuerwehrzufahrten und die dazugehörigen Aufstellflächen der Einsatzfahrzeuge x u.v.a.m. Von herausragender Bedeutung im Rahmen der brandschutztechnischen Überwachung der Installation haustechnischer Medien sind insbesondere die Brandabschnitte sowie die klassifizierten raumabschließenden Bauteile 7 ) (Wände, Decken), Feuer- und Rauchschutzabschlüsse mit den unterschiedlich erforderlichen Feuerwiderstandsdauern. Vor dem Hintergrund zahlreicher gesetzlicher Auflagen (hier die Installation haustechnischer Medien) muss die Bauleitung im Rahmen der brandschutztechnischen Bauüberwachung zusätzlich Klarheit über die Lage der notwendigen Treppenräume, Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgänge ins Freie sowie notwendigen Flure, raumabschließenden Bauteile usw. haben, da hier erhöhte Anforderungen gelten. Sollte der Bauleitung mit Beginn der Errichtungsphase keine digitalisierte brandschutztechnische Gestaltung (z.b. als CAD-Version) vorliegen, kann diese selbstständig relativ schnell und ohne großen technischen Aufwand mit farbigen Markierungen (bspw. mit Hilfe von Textmarkern) erstellt werden. Nach Fertigstellung der farbigen Markierung sollte die Übereinstimmung mit der gültigen Baugenehmigung und mit dem gebäudespezifischen Brandschutzsicherheitskonzept intensiv überprüft werden. Ggf. ist hier der Entwurfsverfasser oder ein Fachplaner für Brandschutz bzw. die Genehmigungsbehörden zu konsultieren, umso ein hohes Maß an Sicherheit für die richtige Umsetzung im Gebäude zu gewährleisten. 7 ) Sofern im Buch Brandschutztechnische Bauüberwachung Band Haustechnik von raumabschließenden und klassifizierten Bauteilen, oder Bauarten gesprochen wird, handelt es sich grundsätzlich um solche mit einer definierten Feuerwiderstandsklasse.

56 3 Rohrleitungsanlagen Abb. 3.4: Rohrleitungsanlageninstallation im Brandversuchsstand gemäß DIN 4102-11 [7, S. 3] Weitere Konkretisierungen für die Durchführung von Rohrleitungsanlagen durch Wände bzw. Decken mit einer klassifizierten Feuerwiderstandsdauer werden u.a. in der MLAR 11/2005 beschrieben (vgl. hierzu Kapitel 3.2.3.2). Die Rohrabschottungen durch raumabschließende Bauteile können also brandschutztechnisch grundsätzlich nach folgenden Prinzipien ausgeführt werden: Tabelle 3.3: Übersicht möglicher Rohrabschottungsvarianten Klassifizierte Abschottungen Erleichterungen Installationsnach MLAR, Kapitel 4.1 der MLAR, Kapitel schächte und 4.2 und 4.3 -kanäle, Unterdecken und Unterflurkanäle nach MLAR, Kapitel 3.5 bzw. gemäß der MSysBöR 2 ) oder Bauarten mit einem Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (AbP) oder Bauarten mit einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (AbZ) oder Bauarten mit Genehmigung der Obersten Bau aufsicht (ZiE), z.b. bei einer wesentlichen Abweichung von den An forderungen eines AbP bzw. AbZ Rohrabschottung ohne weiteren Nachweis gemäß MLAR und deren Erleichterungen oder Bauarten mit einem Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (AbP) oder gemäß einer technischen Regel, z.b. DIN 4102-4 2 ) Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (Muster-Systembödenrichtlinie)

03_Kaiser ab S 049-120:Kaiser ab Kap. 3 19.02.2008 14:19 Uhr Seite 65 3.2 Baurechtliche Anforderungen und Schutzziele Abb. 3.11: Längenausdehnung von nichtbrennbaren Rohrleitungen im Brandfall [26, S. 46] Die Rohrleitungsanlagen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Dämmstoffen müssen a) in Schlitzen von massiven Wänden, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden, b) in Installationsschächten und -kanälen ( ), c) über Unterdecken ( ), d) in Unterflurkanälen ( ) oder e) oder in Systemböden verlegt werden. [1 MLAR, 3.3.2] Abb. 3.12: Verformungen von nichtbrennbaren Rohrleitungen im Brandfall [31, Kap. 6.10.2-B, S. 19] 65

66 3 Rohrleitungsanlagen Abb. 3.13: Unzulässig verlegte brennbare Rohrleitungsanlagen (Dämmung und Rohr) im notwendigen Flur Abb. 3.14: Installation von Rohrleitungsanlagen mit verdeckter brennbarer Dämmung in einem notwendigen Treppenraum Häufig wird aus Unsicherheit über den Verlauf der notwendigen Flucht- und Rettungswege gegen diese Anforderung verstoßen. Im genannten Beispiel (vgl. Abb. 3.13) wurde in dem Deckenhohlraum eines notwendigen Flurs sowohl ein brennbares Kunststoffrohr als auch brennbare Dämmung installiert. Die darunter befindliche Unterdecke wies jedoch keine klassifizierte Feuerwiderstandsdauer auf. Insbesondere bei Kältemittelleitungen, die in der Regel nicht zur Versorgung eines notwendigen Flurs dienen, werden häufig unzulässigerweise diffusionshemmende und brennbare Isolierungen genutzt (vgl. die schwarze Dämmung in Abb. 3.13). Die Anforderungen der MLAR werden bei dieser offenen Verlegung nicht erfüllt. Ist es nicht möglich, diese brennbaren Isolierungen oder brennbaren Rohrleitungsanlagen durch nichtbrennbare Baustoffe zu ersetzen, müssen sie zumindest mit nichtbrennbaren Baustoffen gekapselt werden. Hierzu weist die MLAR verschiedene Möglichkeiten aus (Installationsschächte und -kanäle, Unterdecken, Unterflurkanäle oder System - böden). Die Besonderheiten für die brandschutztechnische Kontrolle dieser Bauteile sind systematisch im Kapitel 7 sowie im Buch Brandschutztechnische Bauüberwachung, Band Hochbau, beschrieben. Abhängig von der brandschutztechnischen Infrastruktur des Gebäudes z.b. einer vollflächigen Überwachung mit automatischen Brandmeldern der Kenngröße Rauch können sich (bezogen auf die vorhandene Brandlast im geschützten Zwischendeckenraum oder -boden) weitere Anforderungen aus Normen ergeben (DIN VDE 0833-2:2004-02, Punkt 6.1.3.2: Anforderungen hinsichtlich der Überwachung des Deckenhohlraums bei einer Brandlast > 7 kwh/m 2 ). Innerhalb der brandschutztechnisch gekapselten Hohlräume, wie z.b. einer F 30-Unterdecke, ist daher ggf. der Wert der Brandlast durch brennbare Rohre, Dämmung usw. zu ermitteln. Neben der Installation der brennbaren Rohrleitungsanlagen bzw. brennbaren Dämmung in notwendigen Fluren oberhalb klassifizierter Unterdecken oder unterhalb von Systemböden besteht darüber hinaus bspw. auch die Möglichkeit, die brennbaren Rohrleitungsanlagen mit Mineralwollschalen (Schmelzpunkt 1.000 C, Rohdichte 80 kg/m 2 und Mindestdicke 30 mm) zu umkoffern.

03_Kaiser ab S 049-120:Kaiser ab Kap. 3 90 19.02.2008 14:19 Uhr Seite 90 3 Rohrleitungsanlagen Abb. 3.39: U.a. fehlende Streckenisolierung bei Schaumglas isolierten Leitungen Abb. 3.40: Abstand zwischen Spannring und Wandoberfläche bei der linken Rohrabschottung entspricht nicht den Vorgaben Abb. 3.41: Prinzipskizze einer Rohrdurchführung (bspw. R 90 bei Kupferleitung) mit vertikaler Sicherung der unteren Blechabdeckung [7, S. 7] Abb. 3.42: Erste notwendige Abhängung bei Rohrabschottung in leichter Trennwand in zu großem Abstand montiert (rechts im Bild) 4. Bauteilverschluss zwischen Rohrdämmung und Bauteillaibung Die Halbschalen der Dämmung müssen im Bereich der Querung des raumabschließenden Bauteils vollflächig mit der Rohrleitung verklebt werden (vgl. Abb. 3.37). Die Fuge zwischen Rohrabschottung und der Bauteillaibung muss mit Mörtel (Mörtelgruppe II, II a oder III) oder Beton hohlraumfüllend entsprechend der Bauteildicke verschlossen werden. Die Restfuge zwischen der Kernbohrung und der Rohrabschottung darf hierbei jedoch nicht beliebig breit sein, sondern ist stets begrenzt, bspw. auf maximal 50 mm. Sie kann jedoch auch mit nichtbrennbarer Mineralwolle ausgestopft werden, die z.b. einen Schmelzpunkt 1.000 C und eine Rohdichte 120 kg/m3 haben muss [14 AbP, 2.2]. Ggf. muss die Mineralwolle noch mit einem im Brandfall aufschäumenden Dämmschichtbildner angestrichen werden. Eventuell noch vorhandene