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Transkript:

Informationsblatt gemäß 12, 12a und 13 FinVermV VP-10019 macandoo GmbH: Dieses Informationsblatt enthält Informationen nach 12, 12a und 13 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung zu der in der Sparte Crowdinvesting über die Plattform www.kapilendo.de angebotenen Vermögensanlage. 1. Firma, Anschrift des Finanzanlagenvermittlers kapilendo AG Joachimsthaler Straße 10 10719 Berlin 2. Gewerberechtliche Erlaubnis und für Erlaubnis zuständige Stelle kapilendo AG (nachfolgend kapilendo ) verfügt über eine Erlaubnis nach 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO für die Vermittlung von Vermögensanlagen im Sinne von 1 Abs. 2 VermAnlG. Für die Erlaubnis zuständig ist das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Ordnungs- und Gewerbeamt, Hohenzollerndamm 174-177, 10713 Berlin. 3. Vermittlerregister Die Eintragung unter der Registernummer D-F-107-ENA1-69 kann auf der folgenden Internetseite überprüft werden: http://www.vermittlerregister.info/recherche. 4. Beteiligung an Personenhandelsgesellschaften kapilendo ist in keiner Personenhandelsgesellschaft als geschäftsführende Gesellschafterin tätig. 5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs-leistungen angeboten werden kapilendo vermittelt die Anlageprodukte aller Unternehmen, deren Anlageprodukte auf der Internetseite www.kapilendo.de aufgeführt werden, d.h. Nachrangdarlehensforderungen gegenüber den Unternehmen. Diese Unternehmen sind Anbieter und Emittenten (nachfolgend einheitlich: Emittent ) der vermittelten Anlageprodukte. 6. Vergütungen und Zuwendungen Der Crowd-Investor hat keinerlei Vergütungen oder Zuwendungen an kapilendo zu zahlen. Gewährt der Crowd- Investor dem Emittenten ein über kapilendo vermitteltes Nachrangdarlehen, ist der Emittent gemäß seinem Vermittlungsvertrag mit kapilendo zur Zahlung einer einmaligen Vermittlungsgebühr in Höhe von 10% auf den jeweiligen Darlehensbetrag verpflichtet. Bei Auszahlung des Nachrangdarlehens an den Emittenten wird auf dessen

Weisung hin die Vermittlungsgebühr durch den im Darlehensvertrag bezeichneten Zahlungsdienstleister einbehalten und an kapilendo ausgezahlt. Somit bezahlt der Emittent die Vergütung von kapilendo. Im Rahmen eines von kapilendo organisierten Tippgeberprogramms räumt kapilendo teilnehmenden Partnern (sog. Tippgeber ) die Möglichkeit der Bekanntmachung der Plattform ein. Die Bekanntmachung erfolgt indem der Tippgeber potenzielle Interessenten auf die Gelegenheit der Partizipation an Crowdfinanzierungen auf der Plattform hinweist, z.b. durch die Herstellung eines Kontaktes zwischen kapilendo und dem potenziellen Interessenten, die Benennung von Kontaktdaten potenzieller Interessenten, die namentliche Empfehlung der Plattform oder die Weiterleitung von Werbeunterlagen der kapilendo an den Interessenten. In Ihrem Fall hat ein Tippgeber auf die Gelegenheit der Partizipation an Crowdfinanzierungen auf der Plattform hingewiesen. Hierfür erhält der Tippgeber von kapilendo maximal eine Provision in der folgenden Höhe: 1,25% der Investmentsumme bei erfolgreichem Erstinvestment eines vermittelten Anlegers 1,25% der Investmentsumme bei jedem erfolgreichen Folgeinvestment eines vermittelten Anlegers. Der Anspruch auf Zahlung der Provision des Tippgebers gegenüber kapilendo entsteht aber nur und erst, wenn der Anleger sich tatsächlich für den Kauf der vorliegenden Finanzanlage entscheidet und die Investmentsumme (die mindestens 100,- betragen muss) eingezahlt hat, die Widerrufsfrist des Anlegers ohne, dass der Anleger seine Investition widerrufen hat, abgelaufen ist und das Darlehensprojekt, in das der Anleger investiert hat, das vollständige Finanzierungsvolumen erreicht hat. Die Provisionszahlung an den Tippgeber steht der ordnungsgemäßen Vermittlung im Interesse des Anlegers nicht entgegen. Da diese nicht als überhöht anzusehen ist, besteht kein Risiko eines rücksichtslosen oder eigennützigen Handelns des Tippgebers. 7. Art der vermittelten Finanzanlagen kapilendo vermittelt in der Sparte Crowdinvesting ausschließlich endfällige partiarische Nachrangdarlehen mit bestimmter Laufzeit (Vermögensanlagen im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG). Die Nachrangdarlehen gewähren einen vertraglichen Anspruch auf Rück- und Zinszahlung, jeweils in der im Darlehensvertrag angegebenen Höhe. Neben einem Festzins sehen die Nachrangdarlehen meist auch einen Erfolgszins vor, der am Ende der Laufzeit in Abhängigkeit von der Umsatzentwicklung des Unternehmens während der Laufzeit an den Crowd-Investor zu zahlen ist. 8. Risiken der vermittelten Finanzanlagen Durch die Vermögensanlage übernimmt der Crowd-Investor das Risiko, dass der Emittent gegen seine Zahlungspflichten aus dem Darlehensvertrag verstößt, z.b. indem er die vereinbarten Zinsen nicht zahlt oder das Nachrangdarlehen nicht, nicht vollständig oder nicht termingerecht zurückzahlt. Etwaige in der Vergangenheit geleistete Zahlungen des Emittenten sind kein Indikator für zukünftige Zahlungen auf das Nachrangdarlehen. kapilendo hat auf etwaige Zahlungsausfälle des Emittenten keinerlei Einfluss. Der Crowd-Investor unterliegt insbesondere dem Risiko, dass die Insolvenz- oder Liquidationsmasse des Emittenten nach Befriedigung aller nicht 2

entsprechend nachrangigen Verbindlichkeiten (insgesamt oder teilweise) aufgezehrt ist und dadurch Forderungen des Crowd-Investors aus dem Nachrangdarlehen nicht oder nur teilweise beglichen werden können. Es besteht insofern das Risiko des Totalverlustes der Vermögensanlage. Weiterhin kann der Crowd-Investor bei einer Rückabwicklung des Nachrangdarlehens gegebenenfalls verpflichtet sein, vereinnahmte Zinsen zurückzuerstatten. Tilgungs- und Zinszahlungen sind nur unter den im Darlehensvertrag vereinbarten Bedingungen und in der dort angegebenen Höhe zu zahlen. Ihre Geltendmachung ist aufgrund des qualifizierten Nachrangs ausgeschlossen, soweit diese Geltendmachung einen Insolvenzgrund beim Emittenten führen würde. Der Crowd-Investor kann die Erfüllung von Forderungen aus dem Nachrangdarlehensvertrag nur aus einem etwaigen künftigen Jahresüberschuss, Liquidationsüberschuss oder sonstigem freien Vermögen des Emittenten, das nach Befriedigung aller nicht entsprechend nachrangigen Gläubiger des Unternehmens verbleibt, verlangen. Erfolgszinsen sind in der Höhe abhängig von der Umsatzentwicklung des Emittenten und können bei Unterschreitung der im Darlehensvertrag genannten Einstiegsschwelle für Erfolgszinsen unter Umständen ganz entfallen, so dass der Crowd-Investor auch insofern einem Risiko ausgesetzt ist. An einem etwaigen Liquidationserlös des Emittenten ist der Crowd-Investor nicht beteiligt. Individuell können dem Crowd-Investor zusätzliche Vermögensnachteile, z.b. aus einer etwaigen persönlichen Fremdfinanzierung, entstehen (beispielsweise wenn der Crowd-Investor das Kapital, das er investieren möchte, über einen privaten Kredit bei einer Bank aufnimmt). Ein totaler oder teilweiser Ausfall mit seinem Rück- und Zinszahlungsanspruch aus dem Nachrangdarlehen kann dazu führen, dass der Crowd-Investor nicht in der Lage ist, die durch eine Fremdfinanzierung des Anlagekapitals entstehende Zins- und Tilgungslast zu tragen. Dies kann zur Privatinsolvenz des Crowd-Investors führen. Der Crowd-Investor erhält keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung oder gesellschaftsrechtliche Mitbestimmungsrechte im Hinblick auf den Emittenten. Das Nachrangdarlehen ist nicht verbrieft. Ein geregelter Zweitmarkt existiert nicht. Die Vermögensanlage ist damit nur eingeschränkt handelbar. 9. Gesamtpreis, Kosten und Steuern Der vom Crowd-Investor nach dem Darlehensvertrag zu zahlende Darlehensbetrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit der Vermittlung des Nachrangdarlehens und dessen Abwicklung zu zahlen hat. Weitere Kosten entstehen für den Crowd-Investor nicht. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit dem Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Crowd-Investor der Besteuerung. Ist der Crowd-Investor eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehens durch den Crowd-Investor ist je nach steuerlicher Situation des Crowd-Investors nur eingeschränkt möglich. Wird der gewährte Darlehensbetrag aus dem betrieblichen Vermögen des Crowd-Investors bezahlt, werden die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Crowd-Investors zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Bei Crowd-Investoren, die ein Nachrangdarlehen über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche 3

Personengesellschaft gewähren, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die Unternehmensbesteuerung. Nach derzeit geltendem Recht behält der Emittent keine Kapitalertragsteuer ein und führt diese nicht an das Finanzamt ab. Der Crowd-Investor hat daher sämtliche Einkünfte aus dem Nachrangdarlehen in seiner Steuerklärung anzugeben und selbst zu versteuern. Es besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zusammenhang mit der Vermögensanlage weitere Kosten und Steuern entstehen können. Dem Crowd-Investor wird empfohlen, sich in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Anleger über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Crowd- Investors ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. 10. Interessenkonflikte Im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit von kapilendo können Interessenkonflikte entstehen zwischen kapilendo oder ihren Mitarbeitern und Anlegern, zwischen Tippgeber und Anlegern oder zwischen verschiedenen Anlegern. Interessenkonflikte können sich insbesondere ergeben aus etwaigen vertraglichen Beziehungen zwischen kapilendo oder ihren Mitarbeitern und dem Emittenten, z.b. durch eine Beteiligung von kapilendo an einem Emittenten oder 4

eines Emittenten an kapilendo oder durch die Gewährung eines Nachrangdarlehens an den Emittenten durch kapilendo. Um zu vermeiden, dass etwaige Interessenkonflikte die Vermittlung der Nachrangdarlehen beeinflussen, ergreift kapilendo unter anderem die folgenden Maßnahmen: Gleichbehandlung der Crowd-Investoren gemäß den kapilendo AGB; Offenlegung der von kapilendo vereinnahmten Vergütungen oder Zuwendungen; Ausschluss einer Beteiligung von kapilendo bzw. ihren Mitarbeitern an Emittenten. Soweit kapilendo vor einer Vermittlung von Nachrangdarlehen Kenntnis von anderen Interessenkonflikten erlangt, werden auch diese offengelegt. Diese Informationen von kapilendo sind nicht unterschrieben. 5