Information für Spitex- Klienten/innen Pflege und Finanzierung von Spitex- Leistungen 2018

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Transkript:

Information für Spitex- Klienten/innen Pflege und Finanzierung von Spitex- Leistungen 2018 Pflegefinanzierung ambulante Pflege zu Hause (Spitex) Im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1.1.2011 wurde im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ein neuer Artikel 25a eingefügt., welche die Pflegeleistungen bei Krankheit regelt. Danach leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegestunden, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, in Tages- und Nachtstrukturen oder im Pflegeheim erbracht werden. Tarife für Pflegeleistungen Die vom Bundesrat einheitlich für die ganze Schweiz festgelegten Tarife für Pflegeleistungen gemäß KLV Art. 7 bleiben für das Jahr 2018 unverändert und betragen: Tarife für Pflegeleistungen: Fr. 79.80 / Std. für Abklärung, Beratung und Betreuung Fr. 65.40 / Std. für Untersuchung und Behandlung Fr. 54.60 / Std. für Grundpflege Für Klienten/ innen, welche nicht im Kanton Solothurn wohnhaft sind, wird zusätzlich ein Restfinanzierungsbeitrag verrechnet. Unfallversicherungen decken in der Regel die vollen Pflegekosten. Patientenbeteiligung Die Patientenbeteiligung für das Jahr 2018 bleibt im Kanton Solothurn ebenfalls unverändert mit 20% des höchsten KLV- Tarifes von Fr. 79.80 und beträgt Fr. 15.95. Der Betrag von Fr. 15.95 gilt als maximale Patientenbeteiligung für Erwachsene pro Tag respektive Fr. 5`821.75 pro Jahr. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird keine Patientenbeteiligung erhoben. Diese wird von der Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person getragen. Grundsätzlich steht es den Einwohnergemeinden frei, die Patientenbeteiligung auch für Erwachsene zu erlassen. Die Patientenbeteiligung wird auf Ihrer Spitex-Rechnung pro 5-Minuten-Zeiteinheit mit Fr. 1.33 in Rechnung gestellt. Pro Einsatz werden mindestens 10 Minuten, dh. Fr. 2.66 Patientenbeteiligung, in Rechnung gestellt. Die Patientenbeteiligung wird nicht vom Versicherer übernommen. 1

Wegkosten Das Amt für soziale Sicherheit Kanton Solothurn hat im Mai 2015 die Verrechnung einer Wegkostenpauschale bei pflegerischen Leistungen gemäß KLV Art. 7 empfohlen. Die separate Erhebung der Wegkosten zusätzlich zur Verrechnung der Pflegeleistungen wird im Rahmen der ambulanten Pflege im Kanton Solothurn als zulässig qualifiziert. Da der Spitex-Bereich nach der Sozialgesetzgebung ein kommunales Leistungsfeld darstellt, sollen die Einwohnergemeinden grundsätzlich selber entscheiden, ob sie die Wegkosten als gemeinwirtschaftliche Leistungen tragen oder ob diese den Patienten und Patientinnen weiterverrechnet werden sollen. Gemäß Beschluss der Gemeinderatskommissionssitzung Grenchen (GRK) vom 5. September 2017 tritt diese Empfehlung ab dem 1.1.218 in Kraft. Pauschale für Wegkosten: Wegkostenpauschale von Fr. 6.00 pro Tag. Die Wegpauschale wird durch die Krankheits- und Behinderungskosten der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nicht übernommen. Die Wegpauschale wird nicht vom Versicherer übernommen. Administrative Eröffnung von Klienten/innen-Dossiers (ab Juni 2018) Zur Eröffnung eines Klienten/innen-Dossiers und für die Abgabe von Informationsmappen wird eine einmalige Pauschale von 30.- erhoben. Absagepauschale Eine Absagepauschale von Fr. 20.00 wird für geplante Einsätze, die nicht innert 24 Stunden vor dem Einsatz, im Büro der Spitex abgemeldet werden, zu Lasten des Klienten verrechnet. Rechnungsstellung Spitex Organisationen rechnen die kassenpflichtigen Leistungen direkt mit den Versicherern (Krankenkassen der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) im System tiers payant ab. Dies bedeutet, der Versicherer stellt Ihnen Ihre Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) in Rechnung. Von Ihrer Spitex- Organisation erhalten sie eine Rechnung mit folgenden Positionen: Auflistung der kassenpflichtigen Leistungen gemäß Rechnung zuhanden des Versicherers (zu Ihrer Information) (Neu) Für die Fusspflege, welche KVG pflichtig ist, wird zusätzlich eine Pauschale Fr. 15.00 pro Einsatz für Verbrauchsmaterial und Reinigung der Geräte und Instrumente erhoben. Diese Pauschale ist nicht Kassenpflichtig. Verrechnung der Patientenbeteiligung (vgl. Abschnitt Patientenbeteiligung) Verrechnung der Wegpauschale (vgl. Abschnitt Wegkosten) Verrechnung von allfälligen zusätzlichen Dienstleistungen (z.b. Hauswirtschaft), welche je nach Versicherungsumfang durch eine Zusatzversicherung übernommen werden. 2

Nicht-kassenpflichtige Leistungen Nicht kassenpflichtig sind unter anderem hauswirtschaftliche Leistungen und Pflegeleistungen, Wegpauschalen, Patientenbeteiligung die nicht in der KLV aufgelistet sind. Diese Preise legt die Spitex-Organisation in Absprache mit den Gemeinden jährlich fest. Nicht kassenpflichtige Leistungen bezahlen die Klientinnen und Klienten grundsätzlich selber. Gewisse Bereiche können durch eine private Zusatzversicherung abgedeckt werden; bitte kontaktieren Sie dazu Ihre Krankenversicherung. Hilflosenentschädigung für AHV- Bezüger in der ambulanten Betreuung durch die Spitex Seit dem 1. Januar 2011 haben zu Hause lebende Menschen im AHV-Alter zudem unter gewissen Bedingungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung; Informationen sind bei den zuständigen AHV/IV-Stellen respektive der Sozialberatungen der Gemeinden erhältlich. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte die Beratungsstelle: Pro Senectute, Regionalstelle Grenchen: 032/ 643 60 60 Pro Infirmis, Regionalstelle Aargau- Solothurn: 058/ 775 21 20 Ausgleichskasse des Kanton Solothurns: 032/ 686 22 00 Ergänzungsleitungen bei selbstbewohntem Eigentum Die Vermögensfreigrenze für selbstbewohntes Eigentum entscheidet darüber, wenn ein Ehepartner in einem Pflegeheim oder Spital gepflegt wird und ein anderer zu Hause wohnt, oder wenn eine Person bei der Pflege zu Hause Hilflosenentschädigung bezieht. Dies ermöglicht es Bedürftigen mit bescheidenem Einkommen, bei Bedarf Ergänzungsleistungen zu erhalten, ohne dass sie zuvor ihr selbst-oder vom Partner bewohntes Eigentum verkaufen müssen. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte die Beratungsstelle: Pro Senectute, Regionalstelle Grenchen: 032/ 643 60 60 Pro Infirmis, Regionalstelle Aargau- Solothurn: 058/ 775 21 20 Ausgleichskasse des Kanton Solothurns: 032/ 686 22 00 Ombudsstelle Kanton Solothurn Die Ombudsstelle für Menschen in sozialen Institutionen ist die unabhängige Beschwerdestelle für Konflikte im Zusammenhang mit Heimen oder mit der Spitex im Kanton Solothurn. Adresse: Bahnhofstrasse 18, 5000 Aarau / Tel. 062 823 11 66 3

Solothurn, Grenchen Januar 2018 SVKS/ CPL Information für Spitex- Klienten/innen Tarife der NICHT kassenpflichtigen Spitex Leistungen 2018 Tarife für MITGLIEDER der Spitex Grenchen Dienstleistung Pro Stunde Hauswirtschaft Fr. 42.00 Betreuung Fr. 42.00 Besondere Dienstleistungen Fr. 42.00 gemäß Aufwand Wegkosten Fr. 6.00 Einsätze an Wochenenden Fr. 6.00 sowie Feiertagen Dossiereröffnungspauschale Fr. 30.00 Fusspflege Fr. 60.00/ Behandlung plus Fr. 15.00 Pauschale pro Einsatz für Verbrauchsmaterial und Reinigung der Geräte Mahlzeiten Pro Portion Pro ½ Portion Bezug Montag Freitag Fr. 15.50 Fr. 14.00 Zuschlag an Wochenenden Fr. 17.50 Fr. 16.00 sowie Feiertagen Fr. 2.00 Monatliche Miete Box und Reinigung Geschirr Fr. 15.00 Fr. 15.00 Tarife für NICHTMITGLIEDER der Spitex Grenchen Dienstleistung Pro Stunde Hauswirtschaft Fr. 55.00 4

Betreuung Fr. 55.00 Besondere Dienstleistungen Fr. 55.00 gemäß Aufwand Wegkosten Fr. 6.00 Fusspflege Fr. 80.00/ Behandlung plus Fr. 15.00 Pauschale pro Einsatz für Verbrauchsmaterial und Reinigung der Geräte Dossiereröffnungspauschale Fr. 30.00 Mahlzeiten Pro Portion Pro ½ Portion Bezug Montag Freitag Fr. 16.00 Fr. 14.50 Zuschlag an Wochenenden Fr. 18.00 Fr. 16.50 sowie Feiertagen Fr. 2.00 Monatliche Miete Box und Reinigung Geschirr Fr. 30.00 Fr. 30.00 Für Fragen und weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter des Spitex Büros gerne zur Verfügung. Telefon Spitex Grenchen: 032 652 45 25 während den Bürozeiten 5