Weitere Erläuterungen zum Angebot des CORDIAL Versorgungs-Management e.v. (CVM)

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Transkript:

Weitere Erläuterungen zum Angebot des CORDIAL Versorgungs-Management e.v. (CVM) In Ergänzung zu dem vorliegenden Versorgungsvorschlag über den CVM erhalten Sie weitere Informationen, die im Zusammenhang mit der angestrebten Versorgung wichtig sind. Diese sollen helfen, den verschiedenen betroffenen Stellen im Unternehmen wie Geschäftsführung, versorgungsberechtigte/r Arbeitnehmer/-in, Personalabteilung, Rechnungswesen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Betriebsrat die beabsichtigte Versorgung transparenter zu machen. Im Einzelnen sind dies weitergehende Informationen zu folgenden Punkten: - Wer ist der CVM? - Gestaltungsmöglichkeiten - Funktionsweise - Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer - Steuerliche Behandlung beim Unternehmen - Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen - Arbeitsrechtliche Behandlung - Arbeitgeberwechsel - Begünstigung - Insolvenzsicherung - Umfangreiche Service-Leistungen für die Mitglieder - Moderate Verwaltungsgebühren - Qualitätssiegel - Vorteilhafte Ausrichtung des CVM auf Kapitalzusagen 1/9

Wer ist der CVM? Bei dem CVM handelt es sich um eine selbstständige Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung in Form einer überbetrieblichen Unterstützungskasse. Das bedeutet, dass der CVM grundsätzlich für Arbeitgeber sämtlicher Branchen offen steht. Über 500 Unternehmen sind dem CVM bereits beigetreten, um deren Versorgungszusagen über den CVM organisieren zu lassen. Gestaltungsmöglichkeiten Zur umfangreichen Angebotspalette des CVM gehört sowohl die arbeitgeber- als auch die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Das alternative Vergütungssystem Mit der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bietet der CVM interessierten Arbeitgebern ein Alternatives Vergütungssystem, mit dem diese in einfacher und bequemer Weise eine Altersversorgung für ihre Arbeitnehmer aufbauen können. Der Vorteil dieses Systems liegt insbesondere in der Senkung der Lohnnebenkosten im Vergleich zu einer klassischen Gehaltserhöhung und in der Auslagerung der Versorgung auf den CVM. Der Arbeitgeber finanziert diese Altersversorgung dabei zusätzlich zum Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers. Entgeltumwandlung Im Rahmen der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bietet der CVM Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich steuer- und sozialabgabenbegünstigt über deren Arbeitgeber eine effektive Altersversorgung als Baustein zur Schließung der Versorgungslücke aufzubauen. Der Arbeitnehmer finanziert seine Altersversorgung dabei durch Umwandlung seines laufenden Arbeitsentgeltes. Funktionsweise des CVM Der CVM dient als soziale Einrichtung für Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse im Sinne des 1b Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) durchführen wollen. Die Aufgabe des CVM ist es, betriebliche Versorgungsverpflichtungen ganz oder teilweise zu übernehmen und sie für die beigetretenen Arbeitgeber (sog. Trägerunternehmen) durchzuführen. Der CVM schließt zur Erfüllung der übernommenen Versorgungsverpflichtungen deckungsgleiche Versicherungsverträge (Rückdeckungsversicherungen) ab und ist deshalb eine vollständig kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse. Die zur Absicherung der Versorgungsverpflichtungen erforderlichen Rückdeckungsversicherungen werden bei der Concordia oeco Lebensversicherungs-AG abgeschlossen. Der CVM finanziert seine Versorgungsverpflichtungen ausschließlich über Zuwendungen der beigetretenen Trägerunternehmen. Der CVM verwendet diese zum einen als Beiträge für Rückdeckungsversicherungen auf das Leben der Versorgungsanwärter und zum anderen für die Deckung der Verwaltungskosten des CVM. 2/9

Rechtsverhältnisse 3/9

Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer In der Finanzierungsphase ergeben sich für den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer keine steuerlichen Auswirkungen, da die Zuwendungen des Trägerunternehmens keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Dies gilt sowohl für arbeitgeber- als auch arbeitnehmerfinanzierte Versorgungen. In der Leistungsphase sind Versorgungsleistungen aus der Unterstützungskasse für den Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Die Leistung unterliegt gemäß 19 Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahr des Zuflusses der Lohnsteuer. Bei der Versteuerung können noch Versorgungsfreibeträge und Pauschbeträge berücksichtigt werden. Besteht die Versorgungsleistung aus einer einmaligen Kapitalzahlung kann diese als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit nach 34 Abs. 1 EStG mit der sog. Fünftelungsregelung begünstigt besteuert werden. Steuerliche Behandlung beim Unternehmen Um die Zahlungen des Trägerunternehmens (sog. Zuwendungen) an eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen zu können, fordert der Gesetzgeber für die Rückdeckungsversicherung gleichbleibende oder steigende Beiträge und dass diese bis zum Versorgungsbeginn zu leisten sind. Damit soll eine gleichmäßige Finanzierung der Versorgungsleistungen über die gesamte Laufzeit gewährleistet werden. Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind dann gemäß 4d EStG beim Trägerunternehmen in voller Höhe als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig und wirken sich somit steuer- und gewinnmindernd aus. Rückdeckungsversicherungen gegen Einmalbeitrag oder Verträge mit abgekürzter Beitragszahlung sind steuerlich nicht zulässig. Durch die Auslagerung der Versorgung auf den CVM entfällt für das Unternehmen die Rückstellungsbildung für die Versorgungsverpflichtung sowie die Aktivierung der Rückdeckungsversicherung. Die Aktivierung der Rückdeckungsversicherung beim Unternehmen entfällt, da diese vom CVM als Versicherungsnehmer abgeschlossen wird und der CVM bezugsberechtigt ist. Durch die kongruent abgeschlossene Rückdeckungsversicherung ist die volle Absicherung der Versorgungszusage gewährleistet. Die Versorgungsverpflichtung der Unterstützungskasse muss daher nicht in der Bilanz des Trägerunternehmens ausgewiesen werden. Ein Ausweis im Bilanzanhang des Trägerunternehmens ist ebenfalls nicht erforderlich, da im Regelfall keine Unterdeckung entsteht. In der Leistungsphase ergeben sich für das Unternehmen keinerlei steuerliche Auswirkungen. Die Versicherungsleistung der Rückdeckungsversicherung fließt an den CVM, welcher die Versorgungsleistung an den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer erbringt. 4/9 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen In der Finanzierungsphase fallen für arbeitgeberfinanzierte Versorgungen keine Sozialabgaben an. Für Arbeitsentgelte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind die Zuwendungen für arbeitnehmerfinanzierte Versorgungen (Entgeltumwandlung) bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West von der Sozialabgabenpflicht befreit. Die Sozialabgabenbefreiung für den Durchführungsweg Unterstützungskasse gilt unabhängig von einer ggf. bestehenden Entgeltumwandlung in einem versicherungsförmigen Durchführungsweg (z.b. Direktversicherung) nach 3 Nr. 63 EStG und kann somit zusätzlich genutzt werden. Sämtliche Leistungen der Unterstützungskasse unterliegen bis zur Beitragsbemessungsgrenze mit dem vollen Beitragssatz der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern der Leistungsempfänger Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Krankenversicherung der Rentner ist. Bei Kapitalzahlungen greift die sog. 120-stel-Regelung: Dabei wird die Kapitalleistung auf einen Zeitraum von 10 Jahren verteilt. Es unterliegt dann monatlich 1/120-stel der Kapitalzahlung als fiktive Einnahme der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Arbeitsrechtliche Behandlung Bei den durch den CVM erteilten Versorgungszusagen handelt es sich um Zusagen auf eine Betriebliche Altersversorgung. Für die arbeitsrechtliche Behandlung dieser Zusagen finden die Vorschriften des BetrAVG Anwendung. Die Versorgungszusagen des CVM werden als sog. beitragsorientierte Leistungszusagen gem. 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilt. Die Höhe der Versorgung entspricht den Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung. Beim Ausweis der Versorgungsleistungen in den Versorgungszusagen wird vorausgesetzt, dass die Zuwendungen regelmäßig bis zum Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden, längstens jedoch bis zum Erreichen des vereinbarten Versorgungsbeginns. Die Versorgungsleistungen erhöhen sich um die dem jeweiligen versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zuzurechnenden Erträge des CVM. Die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer erhalten regelmäßig Nachträge zu den Versorgungszusagen, auf denen die aktuelle Höhe der Versorgungsleistungen ausgewiesen wird. Die Versorgungsleistungen werden erst dann fällig, sobald und solange dem CVM Leistungen aus der auf das Leben des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung zufließen und die durch die Begünstigten erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Auszahlung erbracht wurden. Für Zeiten, in denen aufgrund fehlender Entgeltzahlungspflicht kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, entfällt für das Trägerunternehmen auch die Verpflichtung, Zuwendungen an den CVM zu leisten. In solchen Fällen reduziert sich der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistungen der nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten zugrundeliegenden Rückdeckungsversicherung. Endet die Tätigkeit des Arbeitnehmers, ohne dass ein Versorgungsfall eingetreten ist, so ist das Trägerunternehmen nicht mehr verpflichtet, Zuwendungen zu leisten. In welcher Höhe der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer Leistungen beanspruchen kann, ist abhängig vom Eintritt der sog. gesetzlichen Unverfallbarkeit der Leistung. Die Voraussetzungen hierfür sind geregelt in 1b BetrAVG. Bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen gilt gem. 1b Abs. 5 BetrAVG eine sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit. Bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen tritt für im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2017 erteilte Zusagen die gesetzliche Unverfallbarkeit ein, wenn die Zusage für den Arbeitnehmer mindestens 5 Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens das 25. Lebensjahr vollendet hat. Für Zusagen ab 01.01.2018 liegt Unverfallbarkeit vor, wenn die Zusage für den Arbeitnehmer mindestens 3 Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens das 21. Lebensjahr vollendet hat. Daraus werden sich ab dem 01.01.2018 sogenannte Übergangszeiträume ergeben, in denen beide Vorschriften parallel gelten. Ausscheiden bis 30.12.2020 ab 31.12.2020 Zusage vor 01.01.2018 5 Jahre Zusage und 25. Lebensjahr vollendet 21. Lebensjahr vollendet Zusage ab 01.01.2018 3 Jahre Zusage und 21. Lebensjahr vollendet 5/9 Sind die Voraussetzungen erfüllt, behält der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer nach 2 Abs. 5a BetrAVG eine aufrechtzuerhaltende Versorungsanwartschaft in Höhe der Leistungen der zugeordneten Rückdeckungsversicherung, die diese aus den geleisteten Zuwendungen vom Zeitpunkt der Zusage bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses erreicht hat.

Arbeitgeberwechsel Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können CVM-Versorgungen im Einvernehmen zwischen dem alten und dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer gemäß 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG übertragen werden, indem die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen wird. Für den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer besteht dann die Möglichkeit, die Versorgung beim neuen Arbeitgeber fortzuführen. Erfolgt keine Übernahme durch neuen Arbeitgeber, verbleibt die Versorgung bis zur Fälligkeit beim vorherigen Arbeitgeber. Die Möglichkeit einer privaten Fortführung durch den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer besteht nur im Ausnahmefall. 6/9 Begünstigung Die Möglichkeiten einer Begünstigung im Todesfall sind in den einschlägigen Steuergesetzen, Durchführungsverordnungen und diversen BMF-Schreiben geregelt. Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Versorgungszusage und für die Abzugsmöglichkeit der Zuwendungen als Betriebsausgabe sind im Leistungsplan des CVM berücksichtigt. Stirbt der Leistungsanwärter vor Inanspruchnahme der Altersleistung bzw. vorgezogenen Altersleistung, so erhalten seine Hinterbliebenen eine einmalige Kapitalleistung als Hinterbliebenenversorgung. Die Leistungspläne des CVM sehen einen Anspruch auf die Hinterbliebenenleistung in nachstehender Rangfolge unter Ausschluss des jeweils nachfolgenden Ranges wie folgt vor: 1. der Ehegatte, mit dem der Leistungsanwärter im Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe verheiratet ist bzw. der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG); 2. die Kinder, die im Zeitpunkt des Todes des Leistungsanwärters die Voraussetzungen des 32 EStG erfüllen oder die ihnen steuerrechtlich gleichgestellten Kinder, zu gleichen Teilen; 3. im Einzelfall die Lebensgefährtin/ der Lebensgefährte des Leistungsanwärters, die/ der dem CVM gegenüber namentlich benannt und schriftlich anzuzeigen ist. Voraussetzung ist außerdem, dass der Leistungsanwärter mit dem Lebensgefährten / der Lebensgefährtin im Zeitpunkt des Ablebens des Leistungsanwärters in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen die Ehe oder Lebenspartnerschaft rechtlich möglich wäre, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Auf Wunsch kann im Einvernehmen mit dem Leistungsanwärter im steuerrechtlich zulässigen Rahmen auch eine andere Reihenfolge festlegt werden. Sind keine der vorstehend in der Rangfolge genannten berechtigten Hinterbliebenen vorhanden, wird ein Sterbegeld an die dem CVM im Einvernehmen mit dem Leistungsanwärter benannten Berechtigten, falls nicht vorhanden, an die Erben des Leistungsanwärters gezahlt. Dabei darf der jeweils gültige steuerliche Höchstbetrag gemäß 2,3 Körperschaftssteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) von zur Zeit 7.669,- nicht überschritten werden. Sofern die Reihenfolge geändert, ein Begünstigter benannt oder der Empfänger für ein mögliches Sterbegeld benannt werden soll, ist dies dem CVM durch die Firma, den Leistungsanwärter und den Begünstigten auf einem speziellen Formular (LCVM17) mitzuteilen Ist zum Zeitpunkt des Todes kein Begünstigter benannt oder vorhanden, so besteht für die Versorgungsleistungen ein Verfallrisiko. Sollten derartige Beträge tatsächlich anfallen, werden diese satzungsgemäß für soziale Zwecke verwandt.

Insolvenzsicherung Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen sind im Fall der Insolvenz des Trägerunternehmens durch den Pensions-Sicherungsverein a.g. (PSVaG) geschützt. Derartige Zusagen auf Leistungen aus einer Unterstützungskasse gehören damit zu den sicherungspflichtigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung und unterliegen gemäß 10 und 11 des Betriebsrentengesetzes einer Melde- und Beitragspflicht beim PSVaG. Danach sind laufende Leistungen und unverfallbare Anwartschaften innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit beim PSVaG anzumelden. Zu den unverfallbaren Anwartschaften zählen ebenso Anwartschaften, die aufgrund Entgeltumwandlung der sofortigen gesetzlichen Unverfallbarkeit unterliegen. Die Beitrags- und Meldepflicht obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber. Für Zusagen an Personen, die nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes unterliegen wie z.b. beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH, besteht keine gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht. Der CVM stellt den neu aufgenommenen Trägerunternehmen die entsprechenden Meldeformulare zur Verfügung. Für bestehende gesetzlich unverfallbare Anwartschaften stellt der CVM dem Trägerunternehmen jährlich sog. versicherungsmathematische Kurztestate zur Verfügung. Diese sind durch das Trägerunternehmen beim PSVaG als Bemessungsgrundlage für die Beitragsermittlung einzureichen. Umfangreiche Service-Leistungen für die Mitglieder Der CVM schließt die vereinbarten Rückdeckungsversicherungen ab, zieht die Zuwendungen ein und zahlt die Versicherungsbeiträge. Fällige Versorgungsleistungen rechnet der CVM mit der Versicherung ab, zahlt diese an die Begünstigten aus und führt die Steuern ab. Mit den jährlichen Kurztestaten stellt der CVM den Trägerunternehmen in einfacher Weise die Bemessungsgrundlage für die PSV-Beiträge zur Verfügung. Bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern errechnet der CVM die unverfallbaren Ansprüche und erledigt die nötigen Vertragsänderungen der Rückdeckungsversicherung. Die Trägerunternehmen werden über Änderungen der steuerlichen und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen durch den CVM informiert. Damit sorgt der CVM für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Sicherstellung der Versorgungsleistungen. Durch die jährliche Übersendung eines Jahresberichtes an die Trägerunternehmen erhalten diese kontinuierlich einen Einblick über die geschäftliche Entwicklung des CVM. Die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer erhalten jährlich Nachträge zu den Versorgungszusagen, aus denen sie die aktuellen Versorgungsleistungen ersehen können. Für die Arbeitnehmer entsteht dadurch eine Transparenz für die Altersversorgung. Moderate Verwaltungsgebühren Bei der Gestaltung der Gebührenordnung hat der CVM besonderen Wert auf Transparenz, einfache Handhabung und günstige Gebühren gelegt. Der CVM übernimmt die Verwaltung und Betreuung der betrieblichen Altersversorgung. Zur Deckung der Kosten erhebt der CVM eine jährliche Verwaltungsgebühr pro Versorgungsberechtigten von 20. Die jährlichen Verwaltungsgebühren verstehen sich für die laufende Verwaltung der Versorgungszusage pro Versorgungsberechtigten eines Trägerunternehmens. Für Versorgungen, die nach Ausscheiden des Versorgungsberechtigten zuwendungsfrei im Bestand des Trägerunternehmens verbleiben, verzichten wir auf die Erhebung von jährlichen Verwaltungsgebühren. Die jährliche Erhebung der Gebühren erfolgt im Stichtagsprinzip. Dabei werden die Gebühren zum 01.05. des jeweiligen Jahres für jeweils alle bis zum Stichtag 20.04. des Jahres beigetretenen Trägerunternehmen erhoben. Für alle danach beitretenden Trägerunternehmen erfolgt die Erhebung der Gebühren dann zum 01.05. des Folgejahres. 7/9 Qualitätssiegel Der CVM erstellt jährlich einen Jahresabschluss nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Besonderes Qualitätssiegel ist die jährliche Überprüfung durch eine renommierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. In den vergangenen Jahren handelte es sich dabei um die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das Testat wurde dem CVM bisher ohne Einschränkungen erteilt.

Vorteilhafte Ausrichtung des CVM auf Kapitalzusagen Bei der Frage zur Gestaltung der Zusage in Richtung Kapital- oder Rentenzusage hat der CVM eine klare, vorteilhafte Ausrichtung auf die Kapitalzusage. Die Kapitalzusage hat sowohl Vorteile für den Versorgungsberechtigten als auch für das Trägerunternehmen. Für viele Versorgungsberechtigte ist es wichtig, dass zum Rentenbeginn Kapital zur Verfügung steht, über das dann frei verfügt werden kann. Für die Trägerunternehmen stehen meist Haftungsrisiken und Kosten im Vordergrund. Viele Trägerunternehmen wünschen eine Begrenzung der Haftung auf den Zeitraum bis zum Rentenbeginn. Für die Kapitalzahlung gibt es viele Argumente wie einen begrenzten Haftungszeitraum, keine Kosten für die Rentnerverwaltung, insgesamt geringere Verwaltungskosten, weniger PSV-Beiträge sowie keine Anpassungsprüfungsverpflichtung. Begrenzter Haftungszeitraum Der Zeitraum der Verpflichtung für das Trägerunternehmen kann bei Rentenzusagen ein Mehrfaches des Ansparzeitraumes betragen. Insbesondere bei einem kurzen Zeitraum vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Versorgungsbeginn kommt hier ein im Verhältnis besonders langer Zeitraum weiterer Verpflichtungen auf das Trägerunternehmen zu. Im Gegensatz dazu endet bei der Kapitalzusage die Verpflichtung des Trägerunternehmens mit der einmaligen Auszahlung zum Versorgungsbeginn. Mit dem aktuellen CVM-Versorgungssystem der Kapitalzusage ergibt sich für das Trägerunternehmen ein begrenzter Haftungszeitraum, nämlich maximal bis zum Versorgungsbeginn, also in der Regel ein Zeitraum bis zum Alter 67 Jahre. Mit Erfüllung der Zusage, d.h. mit Auszahlung der Versorgungsleistung, entstehen keine weiteren Kosten und in der Regel keine weitere Haftung beim Trägerunternehmen. Keine Kosten für die Rentnerverwaltung und insgesamt geringere Verwaltungskosten Bei der Kapitalzusage fallen im Vergleich zur Rentenzusage keine Kosten für die Einrichtung und die Verwaltung von Renten an. Der mit einer Rentnerverwaltung entstehende, erhebliche Aufwand kann vermieden werden. Auch die Verwaltungsgebühren können mit Kapitalzusagen auf einem moderaten Niveau gehalten werden. Bei der internen Teilung einer Versorgungsanwartschaft im Rahmen einer Unterstützungskassenzusage aufgrund eines Versorgungsausgleichsverfahrens bei Ehescheidung werden für das Trägerunternehmen aus einem schließlich zwei Versorgungsempfänger. Der damit einhergehende doppelte Verwaltungsaufwand einer Rentenzusage in der Rentenphase fällt bei einer Kapitalzusage nicht an. 8/9 Weniger PSV-Beiträge In der Rentenzahlungszeit wird die Bemessungsgrundlage ab Rentenzahlungsbeginn nach einer sog. Vervielfältigertabelle ermittelt. Dies hat selbst bei gleichbleibendem Beitragssatz zu Rentenbeginn eine Verdoppelung des PSV-Beitragsaufwandes zur Folge. Die bei einer Rentenzusage auch in der Rentenzahlungszeit für die zugesagten Leistungen an Arbeitnehmer und nicht beherrschende Geschäftsführer anfallenden, erhöhten Beiträge an den PSV können mit einer Kapitalzusage vermieden werden. Keine Anpassungsprüfungsverpflichtung Während es für Rentenzusagen eine regelmäßige Überprüfung der Renten in der Rentenzahlungszeit, die sogenannte Anpassungsprüfungspflicht, gibt, entfällt diese bei Kapitalzusagen. Auch die mit Rentenzusagen dadurch ggf. verbundenen Nachschussverpflichtungen durch das Trägerunternehmen kommen bei Kapitalzusagen nicht zum Tragen. Die mit der Anpassungsprüfung verbundenen, aufwendigen Berechnungen und der damit verbundene erhebliche Verwaltungsaufwand beim CVM entfallen bei Kapitalzusagen. Dieses Haftungsrisiko und der damit einhergehende Aufwand können mit einer Kapitalzusage vermieden werden.

Fazit Hinzu kommen weitere Vorteile der Kapitalzusage, wie eine erleichterte Betriebsaufgabe und erleichterte Nachfolgeregelungen bei Betriebsübergabe oder Betriebsveräußerung. Zusammenfassend überwiegen die Vorteile für das Trägerunternehmen aus der Kapitalzusage aufgrund weitgehend reduzierter Haftungsrisiken und Kostenbelastungen. Für den Versorgungsberechtigten ergibt sich eine weitaus höhere Flexibilität durch die Kapitalzusage. Der Versorgungsberechtigte kann bei Ruhestandsbeginn entsprechend seiner individuellen Situation über die Verwendung seines Alterskapitals entscheiden. 9/9