SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG BERICHT 4544V/17 Schallimmissionsprognose 16. BImSchV Grundhafter Ausbau der Straße Amselweg in 15344 Strausberg erstellt am: 04.01.2018 Auftraggeber: Peter Fritz Immobilien GbR mbh Ostpreußendamm 170d 12207 Berlin
INHALTSVERZEICHNIS 1 AUFGABENSTELLUNG 3 2 BEARBEITUNGSGRUNDLAGEN 3 2.1 VORSCHRIFTEN, NORMEN, RICHTLINIEN UND LITERATUR 3 2.2 ÜBERGEBENE / VERWENDETE UNTERLAGEN 4 3 SITUATIONSBESCHREIBUNG / LÖSUNGSANSATZ 4 4 RECHTLICHE GRUNDLAGEN / BEURTEILUNGSKRITERIEN 5 5 IMMSSIONSORTE 7 6 ERMITTLUNG DER EMISSION 8 7 BERECHNUNGSDURCHFÜHRUNG 9 8 BERECHNUNGSERGEBNISSE 9 9 ZUSAMMENFASSUNG 11 ANLAGE / BILD ANLAGE 1 BEGRIFFSERKLÄRUNG 12 BILD 1 LAGEPLAN erstellt am 04.01.2018 2
1 AUFGABENSTELLUNG Im Rahmen dieser Untersuchung sind die schalltechnischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens Ausbau des Amselweges als öffentlichen Straße in 15344 Strausberg bei Berlin rechnerisch zu untersuchen und mit den Anforderungen der 16. BImSchV zu vergleichen. 2 BEARBEITUNGSGRUNDLAGEN 2.1 VORSCHRIFTEN, NORMEN, RICHTLINIEN UND LITERATUR /1/ BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG); Ausfertigungsdatum: 15.03.1974; in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist /2/ BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO); Ausfertigungsdatum: 26.06.1962; in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) /3/ DIN ISO 9613-2 Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien - Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren; Ausgabedatum: 1999-10 /4/ TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm; 26. August 1998; Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) /5/ TA Lärm, Zweifelsfragen Zusammenstellung von Fragen zur TA Lärm 98; Stand der Beratungen im Unterausschuss Lärmbekämpfung des LAI vom 19.04.2001 /6/ 16. BImSchV Sechszehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV), 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist /7/ RLS-90 Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 /8/ VLärmSchR 97 Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes; Stand: 27. Mai 1997 /9/ BayLfU Schall- und Erschütterungsschutz im Planfeststellungsverfahren für 2012 Landesverkehrswege erstellt am 04.01.2018 3
2.2 ÜBERGEBENE / VERWENDETE UNTERLAGEN /10/ Lageplan der Planstraße; Stand vom 27.10.2017; übergeben durch den Auftraggeber /11/ Übersichtsplan Bebauungspläne der Stadt Strausberg, Stand 09.06.2015 /12/ Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 59/17 Kindernachsorgeklinik ; Planungsstand vom 20.12.2017 /13/ schalltechnische Untersuchung Bericht 4544/17 - Schallimmissionsprognose Neubau einer Kindernachsorgeklinik durch die Peter- und Ingeborg Fritz Stiftung für chronisch kranke Menschen in 15344 Strausberg bei Berlin ; erstellt am 10.10.2017 3 SITUATIONSBESCHREIBUNG / LÖSUNGSANSATZ Im Zuge der Errichtung einer Klinik zur familienorientierten Rehabilitation für krebskranke Kinder und Jugendliche in 15344 Strausberg bei Berlin soll die vorhandene Straße Amselweg grundhaft ausgebaut werden, da über diesen der Fahrzeugverkehr zur bzw. von der geplanten Einrichtung erfolgen soll. ABBILDUNG 1: angedachter Straßenverlauf (/10/) Dieser grundhafte Ausbau ist im Sinne der 16. BImSchV (/6/) als Neubau einer öffentlichen Straße zu interpretieren. Die Geräuschimmissionen an den im Umfeld des Neubaus liegenden Immissionsorten sind nach /6/ zu ermitteln und zu bewerten. erstellt am 04.01.2018 4
Als Grundlage zur schalltechnischen Beurteilung des Straßenverkehrslärms, wird ein dreidimensionales schalltechnisches Berechnungsmodell erstellt. Dieses Modell besteht aus einem Ausbreitungsmodell (Gelände und Bebauung) und einem Emissionsmodell (neue Straße) Mit diesem Berechnungsmodell wird die sich rechnerisch ergebende Immissionsbelastung an der umgebenden Bebauung ermittelt (bestimmt nach den Algorithmen der RLS-90 [/7/]) und mit den Anforderungen der 16. BImSchV verglichen. 4 RECHTLICHE GRUNDLAGEN / BEURTEILUNGSKRITERIEN Gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen sind: Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG, /1/), 41 und 42 16. Rechtsverordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV, /6/) Verkehrslärmschutzrichtlinie (VLärmSchR 97, /8/) Nach /1/ muss beim Bau oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße sichergestellt werden, dass durch Verkehrsgeräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies gilt nicht, wenn die Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Werden die in /6/ festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen am betroffenen Gebäude in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen. Nach /6/ ist zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau [ ] sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der in TABELLE 1 ausgewiesenen Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet: erstellt am 04.01.2018 5
TABELLE 1: Immissionsgrenzwerte (/6/) Tag Nacht Anlagen und Gebiete (06.00 bis 22.00 Uhr) (22.00 bis 06.00 Uhr) 1 2 3 an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 57 db(a) 47 db(a) 59 db(a) 49 db(a) 64 db(a) 54 db(a) in Gewerbegebieten 69 db(a) 59 db(a) Darüber hinaus sind die nachstehenden Gebiete schutzbedürftig (in ihrer Schutzwürdigkeit sind sie in die Kategorie Kern-, Dorf- und Mischgebiete einzustufen): Wochenendhausgebiete Ferienhausgebiete Dauer- und Reisecampingplatzgebiete und Kleingartengebiete im Sinne des 1 Soweit die Immissionsgrenzwerte nicht vollständig mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen eingehalten werden können, kommt eine Entschädigung nach 42 Abs. 2 BImSchG, 74 Abs. 2 VwVfG(L) in Betracht. Passive Schutzmaßnahmen an vorhandenen Gartenhäusern können nur im Fall des 20a Nr. 8 BundeskleingartenG vorgesehen werden, wenn die Wohnnutzung bauordnungsrechtlich zulässig ist. Bei einer Überschreitung des zutreffenden Immissionsgrenzwertes am Tage kann nach den VLärmSchR 97 eine weitere Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung von Anlage im Außenwohnbereich in Frage kommen. 1 In einem im Bebauungsplan ausgewiesenen Kleingartengebiet und einer rechtlich zulässigen Kleingartenanlage mit Gartenhäusern, die nicht dauernd zum Wohnen genutzt werden dürfen (vgl. 3 Abs. 2 BundeskleingartenG), ist ausschließlich der Tagwert maßgebend. Bei zulässiger Wohnnutzung (vgl. 20a BundeskleingartenG) ist auch der Nachtwert heranzuziehen. erstellt am 04.01.2018 6
Anwendungsbereich der 16. BImSchV: Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) gilt u.a. für den Bau von öffentlichen Straßen [vgl. 1 (1), 16. BImSchV]. Damit zählen die geplanten Neubaumaßnahmen (Achsverschiebung) zum Anwendungsbereich der 16. BImSchV. Die Beurteilungspegel, die sich an der schutzbedürftigen Bebauung im Umfeld der Neubaumaßnahme ergeben (Berechnung nach RLS-90), sind mit den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV zu vergleichen. Liegen Grenzwertüberschreitungen vor, besteht dem Grunde nach Anspruch auf Lärmvorsorge. Nach der RLS 90 /7/ gilt: Bei der Prüfung, ob eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV vorliegt, ist die Differenz der nicht aufgerundeten Beurteilungspegel aufzurunden. 5 IMMSSIONSORTE Die in der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung betrachteten relevanten Immissionsorte sind in der TABELLE 2 tabellarisch und im BILD 1 ausgewiesen. Sie werden so gewählt, dass das Untersuchungsgebiet schalltechnisch beschrieben wird. TABELLE 2: betrachtete Immissionsorte (Wohngebäude) und die Einordnung nach 16. BImSchV 2 Immissionsort Art Fassade Berechnungshöhe Einordnung 1 2 3 4 5 IO-01 Amselweg 1, Wohngebäude Süd EG bis 2.OG WA IO-02 Amselweg 2, Wohngebäude Süd EG bis 2.OG WA IO-03 Amselweg 3; Wohngebäude Süd EG bis 2.OG WA IO-04 Amselweg 4; Wohngebäude Süd EG bis 2.OG WA IO-05 Amselweg 5; Wohngebäude Süd EG bis 2.OG WA 2 Nach /11/ ist der Bereich um den Amselweg als Wohnbaufläche ausgewiesen. Im Sinne der Prognosesicherheit wird allgemeines Wohngebiet (WA) für die Berechnung zu Grunde gelegt. erstellt am 04.01.2018 7
6 ERMITTLUNG DER EMISSION Die zum Ansatz gebrachten Emissionsdaten basieren auf nachstehenden Informationen: Istsituation: Schätzung Verkehrsbelegung aus Bebauungsdichte am Amselweg Plansituation: Istsituation zzgl. Schätzung des zukünftigen, anlagenbezogenen Verkehrs zur Kindernachsorgeklinik (siehe /13/) Die Emissionspegel Lm,E des Straßenverkehrs werden nach den in der RLS-90 vorgegebenen Algorithmen rechnerisch bestimmt (siehe ANLAGE 1). Die TABELLE 3 fasst die Emissionsdaten des Amselweges im Bestand, die TABELLE 4 fasst die Emissionsdaten des ausgebauten Amselweg (Plansituation) zusammen. TABELLE 3: Emissionsdaten Amselweg Bestand DTV [Kfz/24h] vpkw / vlkw [km/h] Mtags [Kfz/h] Mnachts [Kfz/h] ptags,nachts [%] Belag B [m] Art L m,e [db(a)] 1 2 3 4 6 7 8 9 10 11 tags nachts 50 30 3 0,55 0 / 0 Asphalt 3,1 G 37,9 27,9 G: Gemeindestraße Hinweis 1: Im Bestand ist der Amselweg als Feldweg anzusehen. Diese Art von Belag kann aber in den Berechnungsalgorithmen der RLS-90 nicht abgebildet werden (siehe ANLAGE 1, TABELLE 6). Es wird daher der Straßenbelag Asphalt zum Ansatz gebracht. TABELLE 4: Emissionsdaten Amselweg, Planstraße DTV [Kfz/24h] vpkw / vlkw [km/h] Mtags [Kfz/h] Mnachts [Kfz/h] ptags,nachts [%] Belag B [m] Art L m,e [db(a)] 1 2 3 4 6 7 8 9 10 11 tags nachts 128 30 7,7 1,4 6,78 / 0 Asphalt 5,1 G 41,0 32,0 G: Gemeindestraße erstellt am 04.01.2018 8
7 BERECHNUNGSDURCHFÜHRUNG Die Schallausbreitungsberechnungen werden mit dem Programmsystem LimA, Version 11.1 durchgeführt. Es wird entsprechend der gültigen Berechnungsvorschrift DIN ISO 9613-2 (/3/) gerechnet. Die Schallausbreitungsberechnungen werden mit der Mittenfrequenz von 500 Hz durchgeführt (alternatives Verfahren nach der DIN ISO 9613-2). Folgende Prämissen liegen der Berechnung zu Grunde: Einzelpunktberechnungen o Lage der Immissionsorte: 0,5 m vor geöffnetem Fenster der betreffenden Fassade oder Außenwohnbereich o Aufpunkthöhen: entsprechend der Geschosshöhe 8 BERECHNUNGSERGEBNISSE In der TABELLE 5 sind die Berechnungsergebnisse (Beurteilungspegel Lr) den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV gegenübergestellt. erstellt am 04.01.2018 9
TABELLE 5: Beurteilungspegel Lr an den Immissionsorten nach Berechnungssituation Ist-Situation der Straße Amselweg Plansituation der Straße Amselweg IO Beurteilungspegel Lr [db(a)] Beurteilungspegel Lr [db(a)] 1 2 3 4 5 Tags Nachts Tags Nachts IO-01 EG 32,0 21,9 35,5 26,4 1.OG 33,4 23,4 36,9 27,9 2.OG 34,4 24,4 37,9 28,8 IO-02 EG 33,9 23,9 37,0 28,0 1.OG 35,6 25,6 38,6 29,6 2.OG 36,3 26,3 39,4 30,3 IO-03 EG 35,3 25,2 38,2 29,1 1.OG 36,9 26,8 39,8 30,8 2.OG 37,2 27,2 40,3 31,2 IO-04 EG 36,0 26,0 38,9 29,9 1.OG 37,6 27,6 40,6 31,6 2.OG 37,9 27,8 40,9 31,9 IO-05 EG 42,0 32,0 43,6 34,6 1.OG 42,0 32,0 43,8 34,8 2.OG 41,8 31,7 43,7 34,7 Der TABELLE 5 ist zu entnehmen, dass keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte an den betrachteten Immissionsorten vorliegen. Es besteht somit dem Grunde nach kein Anspruch auf Lärmvorsorge. Durch die zum Ansatz gebrachten Verkehrszahlen ergibt sich zwischen der Bestands- und der Plansituation eine Verdopplung der Fahrzeugbewegungen auf der Straße, wodurch eine Erhöhung der Beurteilungspegel um etwa 3 db zu begründen ist. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es aufgrund der nahegelegenen Landesstraße zu einer Verdeckung der Verkehrsgeräusche des Amselweges kommt und sich damit die Lärmbelastung des Amselweges für die Anwohner nicht stark erhöht. erstellt am 04.01.2018 10
9 ZUSAMMENFASSUNG Im Rahmen dieser Untersuchung wurden die schalltechnischen Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens Ausbau Amselweg rechnerisch untersucht und mit den Anforderungen der 16. BImSchV verglichen. Im Ergebnis der durchgeführten Berechnungen ist zu konstatieren, dass sich mit den angesetzten Verkehrsdaten an den einzelnen Immissionsorten keine rechnerischen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte ergeben (Berechnungsergebnisse siehe TABELLE 5). Somit besteht für diese Immissionsorte dem Grunde nach kein Anspruch auf Lärmvorsorge. Dipl.-Ing. (FH) M. Barth, M.Eng. D. Hennig, B.Eng. erstellt am 04.01.2018 11
ANLAGE 1 ANLAGE 1 BEGRIFFSERKLÄRUNG SCHALLEMISSION- SCHALLQUELLE STRAßENVERKEHR (RLS 90) Die Berechnung des Emissionspegels L m,e erfolgt nach den in der Richtlinie für Lärmschutz an Straßen (RLS-90) vorgegeben Algorithmen. Emissionspegel L m,e beschreibt die Stärke der Schallemission von einer Straße oder einem Fahrstreifen berechnet sich aus der Verkehrsstärke, dem Lkw-Anteil, der zul. Höchstgeschwindigkeit, der Art der Straßenoberfläche und der Längsneigung der Straße L m,e = L m (25) + D v + D StrO + D Stg + D E [Gl. II.] mit (25) L m Mittelungspegel nach Gl. III. D v Korrektur für unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten D StrO Korrektur für die unterschiedlichen Straßenoberflächen nach TABELLE 6 D Stg Zuschlag für Steigungen und Gefälle nach Gl. IV. D E Korrektur zur Berücksichtigung von Einfachreflexion (wird durch das Schallausbreitungsberechnungsprogramm berücksichtigt) Mittelungspegel L m (25) L m (25) = 37,3 + 10 lg[m (1 + 0,082 p)] [Gl. III.] mit M maßgebende stündliche Verkehrsstärke [Kfz/h] p maßgebender Lkw-Anteil (Lkw mit einem zul. Gesamtgewicht über 3,5 t) [%] erstellt am 04.01.2018 12
ANLAGE 1 Geschwindigkeitskorrektur D v durch die Korrektur werden von 100 km/h abweichende zul. Höchstgeschwindigkeiten berücksichtigt 100 + (10 D 10 1) p D v = L Pkw 37,3 + 10 lg [ 100 + 8,23 p ] [Gl. IV.] L Pkw = 27,7 + 10 lg[1 + (0,02 v Pkw ) 3 ] L Lkw = 23,1 + 12,5 lg(v Lkw ) D = L Lkw L Pkw [Gl. V.] [Gl. VI.] [Gl. VII.] mit v Pkw zul. Höchstgeschwindigkeit für Pkw (mind. 30 km/h, max. 130 km/h) [km/h] v Lkw zul. Höchstgeschwindigkeit für Lkw (mind. 30 km/h, max. 80 km/h) [km/h] L Pkw, L Lkw Mittelungspegel für 1 Pkw/h bzw. 1Lkw/h Steigungen und Gefälle D Stg D Stg = 0,6 g 3 für g > 5 % [Gl. VIII.] D Stg = 0 für g 5 % [Gl. IX.] mit g Längsneigung des Fahrstreifens [%] Straßenoberfläche D StrO TABELLE 6: Korrektur D StrO für unterschiedliche Straßenoberflächen *D StrO in db(a) bei zul. Höchstgeschw. von Straßenoberfläche 30 km/h 40 km/h 50 km/h 1 2 3 4 5 1 nicht geriffelter Gussasphalt, Asphaltbetone oder Splittmastixasphalte 0,0 0,0 0,0 2 Betone oder geriffelte Gussasphalte 1,0 1,5 2,0 3 Pflaster mit ebener Oberfläche 2,0 2,5 3,0 4 sonstiges Pflaster 3,0 4,5 6,0 * Für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen aufgrund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können auch andere Korrekturwerte D StrO berücksichtigt werden. erstellt am 04.01.2018 13
Strausberg Ausbau Amselweg Bild 01: Lageplan IO-01 IO-02 Legende bestehende Bebauung Bestandsstraße Amselweg Planstraße Amselweg Immissionsorte (IO) IO-03 IO-04 IO-05 0 25 50 Maßstab1:1.000 DIN A4 Meter Lagesystem: ETRS89_UTM32 mit Höhensystem ± INGENIEURBÜRO FÜR SCHALL- UND SCHWINGUNGSTECHNIK Handelsplatz 1 04319 Leipzig, Tel. 0341-651 00 92 Bericht 4544V/17