Oekologietagung VZK / H+ 20.9.2011 Kantonsspital Olten Ernst Winkler Gefag AG (info@gefahrgutberatung.ch)
Gefahrgutumschliessungen für die Beförderung gefährlicher Güter sind nicht unfallsicher!
Ammoniak-Freisetzung in Miramas vom 4.10.01
Warum Vorschriften? Erzeugung eines definierten und international anerkannten Sicherheitslevels Minimierung des Risikos von Unfällen und Zwischenfällen Bewältigung von Unfällen und Zwischenfällen Auswirkungen von Unfällen und Zwischenfällen so klein als möglich
Was ist Risiko? Was ist Sicherheit? Risiko ist das Produkt aus der Eintreffenswahrscheinlichkeit eines Ereignisses multipliziert mit dem daraus entstehenden Ausmass bzw. Konsequenz R = W * A Risiko Sicherheit
1. Klassifizierung gefährlicher Güter Was sind gefährliche Güter? Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäss geltenden Regelwerken verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist Gefahrgut? Ja oder Nein?
Grundsätze der Klassifizierung Die gefährlichen Güter, die unter die Überschrift einer Klasse fallen, werden nach Unterabschnitt 2.2.x.1 der entsprechenden Klasse auf der Grundlage ihrer Eigenschaften definiert. Die Zuordnung eines gefährlichen Gutes zu einer Klasse und einer Verpackungsgruppe erfolgt nach den im gleichen Unterabschnitt 2.2.x.1 aufgeführten Kriterien. Die Zuordnung einer oder mehrerer Nebengefahr(en) zu einem gefährlichen Stoff oder Gegenstand erfolgt nach den Kriterien des Unterabschnitts (der Unterabschnitte) 2.2.x.1 der Klasse(n), die diesen Gefahren entsprechen.
Gefahrgutklassen und Gefahrzettel
Jeder Eintragung in den verschiedenen Klassen ist eine UN- Nummer zugeordnet. Folgende Arten von Eintragungen werden verwendet: A. Einzeleintragungen für genau definierte Stoffe oder Gegenstände z.b. UN 1090 ACETON B. Gattungseintragungen für genau definierte Gruppen von Stoffen oder Gegenständen, die nicht unter n.a.g. Eintragungen fallen z.b. UN 1133 KLEBSTOFFE C. Spezifische n.a.g.-eintragungen, die Gruppen von nicht anderweitig genannten Stoffen oder Gegenständen einer bestimmten chemischen oder technischen Beschaffenheit umfassen, z.b.: UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. D. Allgemeine n.a.g.-eintragungen, die Gruppen von nicht anderweitig genannten Stoffen oder Gegenständen mit einer oder mehreren gefährlichen Eigenschaften umfassen, z.b.: UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Die unter B, C und D aufgeführten Eintragungen werden als Sammeleintragungen bezeichnet.
Verpackungsgruppen I, II und III Bedeutung der Verpackungsgruppen I, II und III X, Y, Z: Leistungsbuchstaben der Verpackung Grad der Gefahr I (X) II (Y) III (Z) für Stoffe mit hoher Gefahr für Stoffe mit mittlerer Gefahr für Stoffe mit geringer Gefahr Mit Ausnahme von Stoffen der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind die Stoffe auf Grund ihres Gefahrengrades Verpackungsgruppen zugeordnet: Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr
Zuordnung zu Klasse und Verpackungsgruppe: Beispiel: Klasse 6.1 Giftige Stoffe: LD50 (mittlere tödliche Dosis) für die akute Giftigkeit bei Einnahme ist die statistisch abgeleitete Einzeldosis eines Stoffes, bei der erwartet werden kann, dass innerhalb von 14 Tagen bei oraler Einnahme der Tod von 50 Prozent junger ausgewachsener Albino-Ratten herbeigeführt wird. Der LD50-Wert wird in Masse Prüfsubstanz zu Masse Versuchstier (mg/kg) ausgedrückt. Verpackungsgruppe I: sehr giftige Stoffe (< 5) Verpackungsgruppe II: giftige Stoffe (5-50) Verpackungsgruppe III: schwach giftige Stoffe (50-300)
Angaben nach erfolgter Klassierung: n.a.g. = UN-Nummer proper shipping name PSN: Technische offizielle Bezeichnung Nicht anderweitig genannt - Sammeleintragungen mit n.a.g. Gefahrgutklasse, Klassierungscode, Nebengefahren, Umweltgefahr Verpackungsgruppe Eigenschaften des Stoffs sind bekannt (z.b. Flammpunkt, Dampfdruck, toxikologische Daten etc. Es ist die jeweils zutreffendste Eintragung / Sammeleintragung, welche die Eigenschaften des Stoffes oder Gegenstandes erfasst, nach der durch die Buchstaben A, B, C und D dargestellten Rangfolge auszuwählen. A geht vor B, geht vor C, geht vor D UN 1992 Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g. (Methanol, Ethanol) 3 (6.1), II, (D/E), umweltgefährdend
MSDS Sicherheitsdatenblatt Siehe Rubrik 14! Transportinformation
Klassierung infektiöser Stoffe Klasse 6.2 I1 I2 I3 I4 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen (oder Menschen und Tiere) Ansteckungsgefährliche Stoffe, nur gefährlich für Tiere KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G oder (BIO)MEDIZINISCHERABFALL, N.A.G. oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL,N.A.G BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B UN 2814 UN 2900 UN 3291, II UN 3373
UN 2814 gefährlich für Menschen / Tiere UN 2900 nur Tiere Ja Kat. A Stoff, der dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit bewirkt? Biologischer Stoff, Kategorie B UN 3373 Medizinischer oder klinischer Abfall mit Kat. A Eigenschaften: UN No. 2814 oder UN No. 2900 je nach Fall Kat. B Nein: Freistellungen Medizinischer / Klinischer Abfall? UN 3291, II Vollständige Freistellung oder Freigestellte medizinische Probe" oder Freigestellte veterinärmed. Probe
Beispiele UN 2814 «A» Bacillus anthracis (nur Kulturen) Brucella abortus (nur Kulturen) Brucella melitensis (nur Kulturen) Brucella suis (nur Kulturen) Burkholderia mallei Pseudomonas mallei Rotz (nur Kulturen) Burkholderia pseudomallei Pseudomonas pseudomallei (nur Kulturen) Chlamydia psittaci aviäre Stämme (nur Kulturen) Clostridium botulinum (nur Kulturen) Coccidioides immitis (nur Kulturen) Coxiella burnetii (nur Kulturen) Virus des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers Dengue-Virus (nur Kulturen) Virus der östlichen Pferde-Encephalitis (nur Kulturen) Escherichia coli, verotoxigen (nur Kulturen)a) Ebola-Virus Flexal-Virus Francisella tularensis (nur Kulturen) Guanarito-Virus Hantaan-Virus Hanta-Virus, das hämorrhagisches Fieber mit Nierensyndrom hervorruft Hendra-Virus Hepatitis-B-Virus (nur Kulturen)
Herpes-B-Virus (nur Kulturen) humanes Immundefizienz-Virus (nur Kulturen) hoch pathogenes Vogelgrippe-Virus (nur Kulturen) japanisches Encephalitis-Virus (nur Kulturen) Junin-Virus, Kyasanur-Waldkrankheit-Virus Lassa-Virus Machupo-Virus Marburg-Virus Affenpocken-Virus Mycobacterium tuberculosis (nur Kulturen) Nipah-Virus Virus des hämorrhagischen Omsk-Fiebers Polio-Virus (nur Kulturen) Tollwut-Virus (nur Kulturen) Rickettsia prowazekii (nur Kulturen) Rickettsia rickettsii (nur Kulturen) Rifttal-Fiebervirus (nur Kulturen) Virus der russischen Frühsommer-Encephalitis (nur Kulturen) Sabia-Virus Shigella dysenteriae type 1 (nur Kulturen)a) Zecken-Encephalitis-Virus (nur Kulturen) Pocken-Virus Virus der Venezuela-Pferde-Encephalitis (nur Kulturen) West-Nil-Virus (nur Kulturen) Gelbfieber-Virus (nur Kulturen), Yersinia pestis (nur Kulturen)
Medizinische und klinische Abfälle Bem: Ungeachtet der oben aufgeführten Klassifizierungskriterien unterliegen medizinische oder klinische Abfälle, die nach dem Europäischen Abfallartenkatalog in der jeweils geänderten Fassung der EAK-Nummer 18 01 04 oder 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden) zugeordnet sind, nicht den Vorschriften des ADR Dekontaminierte medizinische oder klinische Abfälle, die vorher ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse
2. Regelwerke IAEA ICAO IMO ECE OCTI Wien TRANSSAC- Ausschuss Montreal Dangerous Goods Panel London Committee DSC UNO ECOSOC Committee Subcommittees TDG und GHS Cl. & L of Ch Genf ECE / ITC Arbeitsgruppe WP.15 Bern Fachausschuss RID Modellregelwerk der UNO für die Beförderung gefährlicher Güter Gemeinsame Tagung Radioaktive Stoffe Safety Series Luftverkehr ICAO-TI IATA DGR Seeverkehr IMDG-Code ZKR Strassburg ADN Strasse ADR Schiene Gewässer RID ENSI Würenlingen BAZL Bern SSA Basel ASTRA Bern BAV Bern
Vertragsstaaten ADR Participant Albania Austria Azerbaijan Belarus Belgium Bosnia and Herzegovina2 Bulgaria Croatia2 Cyprus Czech Republic3 Denmark Estonia Finland France Germany4,5 Greece Hungary Ireland Italy Kazakhstan Latvia Ratification, 26 Jan 2005 a 20 Sep 1973 28 Sep 2000 a 5 Apr 1993 a 25 Aug 1960 1 Sep 1993 d 12 May 1995 a 23 Nov 1992 d 19 Apr 2004 a 2 Jun 1993 d 1 Jul 1981 a 25 Jun 1996 a 28 Feb 1979 a 2 Feb 1960 1 Dec 1969 27 May 1988 a 19 Jul 1979 a 12 Oct 2006 a 3 Jun 1963 26 Jul 2001 a Liechtenstein Lithuania Luxembourg Malta Moldova Montenegro 6 Morocco Netherlands 7 Norway Poland Portugal Romania Russian Federation Serbia 2 Slovakia 3 Slovenia 2 Spain Sweden Switzerland 20 Jun 1972 The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2 18 Apr 1997 d Ukraine Europäisches Übereinkommen über die sichere Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Vertragsparteien: alle europäischen Staaten, 2010 auch Türkei 2011 Island als 47. Vertragsstaat United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland 12 Dec 1994 a 7 Dec 1995 a 21 Jul 1970 8 May 2007 a 14 Jul 1998 a 23 Oct 2006 d 11 May 2001 a 1 Nov 1963 5 Feb 1976 a 6 May 1975 a 29 Dec 1967 a 8 Jun 1994 a 28 Apr 1994 a 12 Mar 2001 d 28 May 1993 d 6 Jul 1992 d 22 Nov 1972 a 1 Mar 1974 a 1 May 2000 a 29 Jun 1968
Nationale Bestimmungen Schweiz Gesetzgebung Schweiz SDR, GGBV, SKV Erlasse Erläuterungen Verordnungen LRV, VeVA, StFV, ChemV etc SVG Strassenverkehrsgesetz Gesetze Bundesverfassung
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung von Personen, welche für die Verminderung von Gefahren tätig sind, die sich aus dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben können (Gefahrgutbeauftragte). Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen
Wichtige Vorschriften aus der GGBV: Art. 11 Allgemeine Aufgaben des GGB Die Gefahrgutbeauftragten haben: a. die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu überwachen; b. die Unternehmung bei deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter zu beraten; c. jährliche Berichte zu Handen der Unternehmungsleitung über die Tätigkeiten der Unternehmung bezüglich der Beförderung gefährlicher Güter zu erstellen.
Wichtige Vorschriften aus der GGBV: Sie haben insbesondere zu überprüfen (Auszug): d. ob die betreffenden Arbeitnehmer der Unternehmung ausreichend ausgebildet sind und ob dies in den Personalunterlagen vermerkt ist; i. ob das mit dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt; j. ob Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter eingeführt sind; k. ob Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmässigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen eingeführt sind; l. ob Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Laden und Entladen eingeführt sind.
1.3.1 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein (eine Unterweisung erhalten). Die Unterweisung muss auch die in Kapitel 1.10 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten. neu "Angestellte müssen vor der Übernahme von Pflichten gemäss Abschnitt 1.3.2 unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen."
1.3.2 Art der Unterweisung Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben muss die betreffende Person in folgender Form unterwiesen sein: 1.3.2.1 Einführung Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht sein. 1.3.2.2 Aufgabenbezogene Unterweisung Das Personal muss seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, muss das Personal die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften kennen. 1.3.2.3 Sicherheitsunterweisung Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren unterwiesen sein. Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmassnahmen zu verdeutlichen. 1.3.2.4 Aufrischungskurse Die Unterweisung ist in regelmässigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen.
1.3.3 Dokumentation Aufzeichnungen der nach diesem Kapitel erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen. 1.3.3 Die Aufzeichnungen der gemäss Kapitel 1.3 ADR erhaltenen Unterweisung müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!