Versand von biologischen Proben - worauf ist zu achten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Versand von biologischen Proben - worauf ist zu achten"

Transkript

1 Versand von biologischen Proben - worauf ist zu achten Dach Symposium für klinische Prüfungen Dreiländerkongress - Freiburg Gerhard Mayer, GSSA Mayer-Veit GmbH Gesetzliche Grundlagen International Einzuhaltende gesetzliche Vorschriften ADR Accord Europeen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ICAO/ IATA International Civil Aviation Organization Technische Anweisungen für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der internationalen zivilen Luftfahrtorganisation International Air Transport Association Iata Dangerous Goods regulations (DGR) 1

2 Gesetzliche Grundlagen International Beteiligte im Straßentransport Absender Verpacker Beförderer Empfänger Beteiligte im Luftverkehr Versender Verpacker Der Absender ist verantwortlich für: die Überprüfung, ob die gefährlichen Güter klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind, die nachweisliche Übermittlung der Angaben sowie Informationen an den Beförderer, die Verwendung zugelassener und gekennzeichneter Verpackungen, die Unterweisung der beteiligten Mitarbeiter. Im Luftverkehr benötigen der Versender und Verpacker eine behördlich anerkannte Schulung. Gefahrenklasse / Kategorie A Klasse 6.2 Benennung UN-Nummer Ansteckungsgefährliche Stoffe UN 2814, UN 2900, UN 3373 UN-Nr. Bezeichnung (Deutsch) Bezeichnung (Englisch) UN 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen Infectious substance, affecting humans UN 2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Tiere Infectious substance, affecting animals KLINISCHER ABFALL, UN 3291 UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder Clinical waste, unspecified, n.o.s. or (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, Biomedical waste, n.o.s. or N.A.G. oder UNTER DIE Regulated medical waste, n.o.s. VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. UN 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B Biological substance, Category B 2

3 Gefahrenklasse / Kategorie A Ansteckungsgefährliche Stoffe werden in folgende Kategorien unterteilt: Kategorie A: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer solchen Form befördert wird, dass er bei einer Exposition bei sonst gesunden Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit hervorrufen kann. a) Ansteckungsgefährliche Stoffe, die diese Kriterien erfüllen und die bei Menschen oder sowohl bei Menschen als auch bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sind der UN-Nummer 2814 zuzuordnen. a) Ansteckungsgefährliche Stoffe, die nur bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sind der UN-Nummer 2900 zuzuordnen. Kategorie A UN 2814 ANSTECKUNGS-GEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN Bacillus anthracis (nur Kulturen) Brucella abortus (nur Kulturen) Brucella melitensis (nur Kulturen) Brucella suis (nur Kulturen) Burkholderia mallei Pseudomonas mallei Rotz (nur Kulturen) Burkholderia pseudomallei Pseudomonas pseudomallei (nur Kulturen) Chlamydia psittaci aviäre Stämme (nur Kulturen) Clostridium botulinum (nur Kulturen) Coccidioides immitis (nur Kulturen) Coxiella burnetii (nur Kulturen) Virus des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers Dengue-Virus (nur Kulturen) Virus der östlichen Pferde-Encephalitis (nur Kulturen) Escherichia coli, verotoxigen (nur Kulturen)a) Ebola-Virus Flexal-Virus Francisella tularensis (nur Kulturen) Guanarito-Virus Hantaan-Virus Hanta-Virus, das hämorrhagisches Fieber mit Nierensyndrom hervorruft Hendra-Virus Hepatitis-B-Virus (nur Kulturen) Herpes-B-Virus (nur Kulturen) humanes Immundefizienz-Virus (nur Kulturen) hoch pathogenes Vogelgrippe-Virus (nur Kulturen) 3

4 Kategorie A UN 2814 ANSTECKUNGS-GEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN japanisches Encephalitis-Virus (nur Kulturen) Junin-Virus Kyasanur-Waldkrankheit-Virus Lassa-Virus Machupo-Virus Marburg-Virus Affenpocken-Virus Mycobacterium tuberculosis (nur Kulturen)a) Nipah-Virus Virus des hämorrhagischen Omsk-Fiebers Polio-Virus (nur Kulturen) Tollwut-Virus (nur Kulturen) Rickettsia prowazekii (nur Kulturen) Rickettsia rickettsii (nur Kulturen) Rifttal-Fiebervirus (nur Kulturen) Virus der russischen Frühsommer-Encephalitis (nur Kulturen) Sabia-Virus Shigella dysenteriae type 1 (nur Kulturen)a) Zecken-Encephalitis-Virus (nur Kulturen) Pocken-Virus Virus der Venezuela-Pferde-Encephalitis (nur Kulturen) West-Nil-Virus (nur Kulturen) Gelbfieber-Virus (nur Kulturen) Yersinia pestis (nur Kulturen) Verpackung Kategorie A / UN 2814 Die Verpackungen müssen den Prüfvorschriften der Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) entsprechen und bestehen aus einer a) Innenverpackung - flüssigkeitsdichtes Primärgefäß und - flüssigkeitsdichte Sekundärverpackung mit saugfähigem Material für die Aufnahme des gesamten Inhalts b) starren Außenverpackung (z.b. Fass oder Kiste) 4

5 Kennzeichnung Kategorie A / UN 2814 UN-Nummer: mind. 12 mm Höhe Abmessungen: mind. 100 x 100 mm Innere Linie: mind. 2 mm stark und 5 mm Abstand zum äußeren Rand Ausrichtungspfeile: 2-mal gegenüberliegend > 50 ml je Primärgefäß Dokumentation Kategorie A / UN 2814 Angabe im Beförderungsdokument: UN 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen (technische Benennung ist zu ergänzen), 6.2, (E) + Name/Telefonnummer verantwortliche Person Für Zwecke der Dokumentation ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die technische Benennung zu ergänzen. Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen Stoffe nicht bekannt sind, jedoch der Verdacht besteht, dass sie den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A und für eine Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 entsprechen, muss im Beförderungspapier der Wortlaut «Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A» nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben werden. 5

6 Kategorie B / UN 3373 Kategorie B: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A nicht entspricht. Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B sind der UN-Nummer 3373 zuzuordnen. Bem. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 3373 lautet «BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B». Verpackung Kategorie B / UN 3373 Die Verpackungen müssen von guter Qualität und genügend widerstandsfähig sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten. Die Verpackungen müssen so gebaut und verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und Druckänderung verhindert wird. Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen: a) einem Primärgefäß; b) einer Sekundärverpackung und c) einer Außenverpackung, wobei entweder die Sekundärverpackung oder die Außenverpackung starr sein muss. Die Sekundärverpackungen sind mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackungen einzusetzen. Mindestens eine der Oberflächen der Außenverpackung muss eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm haben. 6

7 Verpackung Kategorie B / UN 3373 Das vollständige Versandstück muss in der Lage sein, die Fallprüfung bei einer Fallhöhe von 1,2 m erfolgreich zu bestehen. Nach der jeweiligen Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die), sofern vorgeschrieben, durch das saugfähige Material geschützt bleiben muss (müssen), nichts in die Sekundärverpackung gelangen. Empfehlung: Geprüfte und zugelasse Verpackung verwenden! Verpackungen von Biologischen Stoffen 7

8 Kennzeichnung Kategorie B / UN 3373 Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äußeren Oberfläche der Außenverpackung auf einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; es muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm x 50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben. Direkt neben dem rautenförmigen Kennzeichen muss auf der Außenverpackung die offizielle Benennung für die Beförderung «BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 6 mm angegeben werden. Kennzeichnung Kategorie B / UN 3373 Abmessungen: mind. 50 x 50 mm Linie mind. 2 mm Schriftgröße: mind. 6 mm Schriftgröße: mind. 6 mm 8

9 Gekühlte, gefrorene Proben Gekühlte oder gefrorene Proben: Eis, Trockeneis und flüssiger Stickstoff a) Wenn Trockeneis oder flüssiger Stickstoff als Kühlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts ADR. b) Wenn Eis verwendet wird, muss dieses außerhalb der Sekundärverpackungen, in der Außenverpackung oder in einer Umverpackung eingesetzt werden. Damit die Sekundärverpackungen sicher in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben, müssen Innenhalterungen vorgesehen werden. Bei Verwendung von Eis muss die Außenverpackung oder Umverpackung flüssigkeitsdicht sein. c) Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden, müssen die in dieser Verpackungsanweisung vorgeschriebenen Versandstückkennzeichnungen entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Außenseite der Umverpackung wiedergegeben werden. Vorschriften für die Kühlung Versandstücke, die gefährliche Güter für die Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen mit der angegebenen Benennung dieser gefährlichen Güter, gefolgt von dem Ausdruck «ALS KÜHLMITTEL» gekennzeichnet sein. Diese Angaben sind in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. Ebenso ist ein formloses Beförderungspapier (z.b. Frachtbrief, Lieferschein ) mit den selben Angaben auszufertigen und beim Transport beizugeben. Beispiel: «UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL». 9

10 Kennzeichnung mit Kühlung / UN 3373 Freistellung Von Menschen entnommene Proben, bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften, wenn die Probe in einer Verpackung befördert wird, die jegliches Freiwerden verhindert und mit dem Ausdruck Freigestellte Medizinische Probe gekennzeichnet wird. Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen: a) einem wasserdichtes Primärgefäß; b) einer wasserdichten Sekundärverpackung und c) einer ausreichend festen Außenverpackung (mind. 100x100 mm) Für flüssige Stoffe ist absorbierendes Material zu verwenden. 10

11 Folder Für den Transport ansteckungsgefährlicher und biologischer Stoffe sowie klinischer Abfälle wurden im Folder alle relevanten Gefahrgutbestimmungen für den Straßen-, Schienen- und Lufttransport zusammengestellt. Im Folder werden in zahlreichen Tabellen und Bildern die anzuwendenden Vorschriften übersichtlich für jeden Verkehrsträger dargestellt und somit kann dieser als ideales Nachschlagewerk für die Praxis sowie Schulungsunterlage verwendet werden. Bestellung unter Kontaktdaten Danke für Ihre Aufmerksamkeit für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung! Gerhard und Markus Mayer GSSA Mayer-Veit GmbH 11

Informationen zum Probenversand

Informationen zum Probenversand MF507-011-02 Mikrobiologische Diagnostik GmbH Die folgenden Informationen haben wir für Sie zusammengestellt, um durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen sowohl die Verbreitung von Krankheitserregern während

Mehr

Transport diagnostischer Proben

Transport diagnostischer Proben Transport diagnostischer Proben Allgemeine Hinweise, die beim Transport diagnostischer Proben zu beachten sind Inhalt Vorwort Grundlagen: Was ist wichtig beim Transport diagnostischer Proben? Verpackungen:

Mehr

Gefahrguttransport. Straße und Schiene ANLEITUNG. Biologischer Stoff, Kategorie B. Klasse 6.2

Gefahrguttransport. Straße und Schiene ANLEITUNG. Biologischer Stoff, Kategorie B. Klasse 6.2 Gefahrguttransport ANLEITUNG Klasse 6.2 Biologische Produkte, Patientenproben menschlicher oder tierischer Herkunft, wie Bakterien oder Virenkulturen, Blut, Sekrete, Präparate usw., zu Forschungs-, Diagnose-,

Mehr

VERPACKUNG, KENNZEICHNUNG UND BEFÖRDERUNG VON BIOLOGISCHEN UND ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHEN STOFFEN

VERPACKUNG, KENNZEICHNUNG UND BEFÖRDERUNG VON BIOLOGISCHEN UND ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHEN STOFFEN Arbeitskreis für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrats der Stadt Wien MA 15 Gesundheitsdienst der Stadt Wien gemeinsam mit Vamed-KMB Abt. Umweltmanagement und Gefahrgutberatung 13 Stand 26.

Mehr

Regelungen zum Versand ansteckungsgefährlicher und genetisch veränderter Stoffe. GGBefG. Gefahrgut-Beförderungsgesetz. GGVSee. Gefahrgutverordnung See

Regelungen zum Versand ansteckungsgefährlicher und genetisch veränderter Stoffe. GGBefG. Gefahrgut-Beförderungsgesetz. GGVSee. Gefahrgutverordnung See Regelungen zum Versand ansteckungsgefährlicher und genetisch veränderter Stoffe GGBefG Gefahrgut-Beförderungsgesetz GGVSE Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn GGVSee Gefahrgutverordnung See Luft ADR-RID

Mehr

Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe

Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe 2.2.62 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe 2.2.62.1 Kriterien 2.2.62.1.1 Der Begriff der Klasse 6.2 umfasst ansteckungsgefährliche Stoffe. Ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne des ADR sind Stoffe,

Mehr

a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut:

a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut: BGBl. III - Ausgegeben am 7. Februar 2013 - Nr. 26 64 von 91 TEIL 5 Kapitel 5.1 5.1.2.1 a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut: Kapitel

Mehr

Kundeninformation zur Beförderung medizinischer Proben im Straßenverkehr

Kundeninformation zur Beförderung medizinischer Proben im Straßenverkehr Seite 1 von 5 Kundeninformation zur Beförderung r n im Straßenverkehr Patientenproben unterliegen dem Gefahrgutrecht. Sie werden gefahrgutrechtlich der Klasse 6.2 ADR Ansteckungsgefährliche Stoffe zugeordnet.

Mehr

Transport von Biologischen Stoffen auf der Straße und im Flugzeug

Transport von Biologischen Stoffen auf der Straße und im Flugzeug Transport von Biologischen Stoffen auf der Straße und im Flugzeug Biologische Stoffe gehören Gefahrgutrechtlich in die Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Die Vorgaben zur Eingruppierung ansteckungsgefährlicher

Mehr

Tagesordnungspunkt 5 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge ZUSAMMENFASSUNG

Tagesordnungspunkt 5 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge ZUSAMMENFASSUNG (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2017/28) 28. Juni 2017 Original: Englisch RID/ADR/ADN Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (Genf, 19. bis 29. September

Mehr

Transportvorschriften für Stoffe der UN-Nummer 2814: Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen (Kategorie A)

Transportvorschriften für Stoffe der UN-Nummer 2814: Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen (Kategorie A) Stand: Dezember 2014 Transportvorschriften für Stoffe der UN-Nummer 2814: Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen (Kategorie A) In schwarzer Farbe: allgemeine Transportvorschriften In grüner

Mehr

Sicherer Transport und Verpackung von infektiösen Abfällen

Sicherer Transport und Verpackung von infektiösen Abfällen Sicherer Transport und Verpackung von infektiösen Abfällen Berlin, 23 Februar 2015 Heinrich Maidhof Robert Koch-Institut, Berlin Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Ansteckungsgefährliche Stoffe im

Mehr

Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter http://www.bmvbw.de/impressum. Kapitel 3.4

Mehr

Oekologietagung VZK / H+ 20.9.2011 Kantonsspital Olten. Ernst Winkler Gefag AG (info@gefahrgutberatung.ch)

Oekologietagung VZK / H+ 20.9.2011 Kantonsspital Olten. Ernst Winkler Gefag AG (info@gefahrgutberatung.ch) Oekologietagung VZK / H+ 20.9.2011 Kantonsspital Olten Ernst Winkler Gefag AG (info@gefahrgutberatung.ch) Gefahrgutumschliessungen für die Beförderung gefährlicher Güter sind nicht unfallsicher! Ammoniak-Freisetzung

Mehr

Amtliche Methodensammlung. Probenversand Diagnostische Proben

Amtliche Methodensammlung. Probenversand Diagnostische Proben Amtliche Methodensammlung Probenversand Diagnostische Proben Amtliche Methodensammlung des FLI Stand 28.01.2014 Sollen ansteckungsgefährliche Stoffe auf öffentlichen Verkehrswegen (Land, Luft, See) befördert

Mehr

Verfahrensanweisung für den Transport von medizinischen Proben (Patientenproben)

Verfahrensanweisung für den Transport von medizinischen Proben (Patientenproben) Verfahrensanweisung für den Transport von medizinischen Proben (Patientenproben) (November 2009) Die Verfahrensanweisung regelt die Klassifizierung, die Verpackung und den Transport von Patientenproben

Mehr

ADR-Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach ADR ADR 2011 LQ aus ADR 2009

ADR-Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach ADR ADR 2011 LQ aus ADR 2009 LQ aus -Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach Hinweis: Zur Unterstützung bei der Anwendung dieses Kapitels aus dem während der Übergangsfrist (bis 30.6.2015) ist im Anschluss an Kapitel 3.4 eine Gegenüberstellung

Mehr

ADR / RID Übersicht über die Neuerungen beim Transport ansteckungsgefährlicher Stoffe

ADR / RID Übersicht über die Neuerungen beim Transport ansteckungsgefährlicher Stoffe ADR / RID 2007 Übersicht über die Neuerungen beim Transport ansteckungsgefährlicher Stoffe Autor: Dipl.-Ing. Jürgen Werny Ingenieurbüro Jürgen Werny Sperberstr. 50e, 81827 München Tel: +49-89-43 73 90

Mehr

Rechtliche Zuordnung. Rechtsgebiete. Arbeitsschutzrecht (BioStoffV)

Rechtliche Zuordnung. Rechtsgebiete. Arbeitsschutzrecht (BioStoffV) 3. Krankenhaus-Umwelttag NRW Änderungen im ADR bei der Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe 17. September 2007 Rechtliche Zuordnung Rechtsgebiete Innerhalb einer Einrichtung Arbeitsschutzrecht (BioStoffV)

Mehr

Transportvorschriften für den infektiösen Abfall UN3291

Transportvorschriften für den infektiösen Abfall UN3291 Stand: Dezember 2014 Transportvorschriften für den infektiösen Abfall UN3291 In schwarzer Farbe: allgemeine Transportvorschriften In grüner Farbe: zusätzliche Anforderungen bei der Verwendung von Flüssigstickstoff

Mehr

themen Diagnostische Proben richtig versenden Gefahrgutrechtliche Hinweise aktualisierte Fassung nach ADR 2007 FÜR EIN GESUNDES BERUFSLEBEN

themen Diagnostische Proben richtig versenden Gefahrgutrechtliche Hinweise aktualisierte Fassung nach ADR 2007 FÜR EIN GESUNDES BERUFSLEBEN TIERMEDIZIN themen Diagnostische Proben richtig versenden Gefahrgutrechtliche Hinweise aktualisierte Fassung nach ADR 2007 FÜR EIN GESUNDES BERUFSLEBEN Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Mehr

Sicherer Transport von biologischem Material

Sicherer Transport von biologischem Material Sicherer Transport von biologischem Material Oberstes Ziel bei jedem Transport von biologischem Material ist, dass die Proben sicher und in gutem Zustand ans Ziel gelangen. Grundvoraussetzung für einen

Mehr

Verwendung von Trockeneis als Kühlmittel UN1845

Verwendung von Trockeneis als Kühlmittel UN1845 Stand: März 2018 Verwendung von Trockeneis als Kühlmittel UN1845 Wichtige Information vorab Gefahrguttransporte im Luftverkehr: Gefahrgut um Luftverkehr darf nur durch ein IATA-DGR (International Air Transport

Mehr

GEORG-AUGUST-UNIVERSITÄT: Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz. Informationen für Uni/UMG. Merkblatt. Gefahrgut: Infektiöse Stoffe/Probenversand

GEORG-AUGUST-UNIVERSITÄT: Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz. Informationen für Uni/UMG. Merkblatt. Gefahrgut: Infektiöse Stoffe/Probenversand GEORG-AUGUST-UNIVERSITÄT: Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz Informationen für Uni/UMG Merkblatt Gefahrgut: Infektiöse Stoffe/Probenversand Geltungsbereich: Dieses Merkblatt gilt für alle Einrichtungen

Mehr

IFAG Praxistipp Nr. 2

IFAG Praxistipp Nr. 2 IFAG Praxistipp Nr. 2 Stand: 21. November 2016 Verpackung und Transport von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens für Abfallarten der Gruppe 18 01 (18 02) des Abfallkataloges (AVV) Handelt es

Mehr

HUMANMEDIZIN. Patientenproben richtig versenden Gefahrgutrechtliche Hinweise aktualisierte Fassung nach ADR 2013

HUMANMEDIZIN. Patientenproben richtig versenden Gefahrgutrechtliche Hinweise aktualisierte Fassung nach ADR 2013 HUMANMEDIZIN Patientenproben richtig versenden Gefahrgutrechtliche Hinweise aktualisierte Fassung nach ADR 2013 FÜR EIN GESUNDES BERUFSLEBEN HUMANMEDIZIN Patientenproben richtig versenden Gefahrgutrechtliche

Mehr

Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße

Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße Grundsatz Gefährliche Güter dürfen nur dann in begrenzten Mengen transportiert werden, wenn in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel

Mehr

Qualitätsstandards für Biobanken

Qualitätsstandards für Biobanken www.i-med.ac.at/kks Qualitätsstandards für Biobanken Probenzugriff und Probenversand Sabine Embacher-Aichhorn Koordinierungszentrum für klinische Studien, Anichstraße 29-31, 6020 Innsbruck, Austria, http://www.i-med.ac.at/kks

Mehr

Gefährliche Güter. Stand 7/2017

Gefährliche Güter. Stand 7/2017 Gefährliche Güter Stand 7/2017 Pakete mit gefährlichen Gütern. Übersicht der Gefahr- und Abfertigungskennzeichen Zugelassen zur Beförderung mit DPD sind Pakete mit folgender Beschriftung: Kennzeichen für

Mehr

Bringt s einfach. immer

Bringt s einfach. immer Für Sie direkt mobil erreichbar: Christian M. Klett: 0172-9559264 Thomas Strigel: 0177-4750980 Notfall (24h): 0177-4750980 Tel: 07667-929352 Fax: 07667-9414982 E-Mail: info@cmk-logistik.de Web: cmk-logistik.de

Mehr

Transport biologischer Stoffe und Organismen

Transport biologischer Stoffe und Organismen Transport biologischer Stoffe und Organismen Eine Informationsbroschüre der Fachstelle Biologische Sicherheit (FBSO) Version Juli 2015 AW E L B i o s i c h e r h e i t, D r. C l a u d i a R u p r e c h

Mehr

Neue Klassifizierung Gefahrgut der Klassen 6.1, 6.2 und 9

Neue Klassifizierung Gefahrgut der Klassen 6.1, 6.2 und 9 www.bioscientia.de Labor thema Neue Klassifizierung Gefahrgut der Klassen 6.1, 6.2 und 9 Günter Jung Klassifizierung gefährlicher Güter Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4.1 Klasse 4.2 Klasse 4.3 Klasse

Mehr

Änderungen, die für die Einsatzkräfte an Einsatzstellen von Bedeutung sind

Änderungen, die für die Einsatzkräfte an Einsatzstellen von Bedeutung sind Ausbildungsveranstaltung der Feuerwehr - Führungskräfte im Landkreis 23.01./06.02.2009 ADR 2009 Änderungen, die für die Einsatzkräfte an Einsatzstellen von Bedeutung sind Neu: Schriftliche Weisungen für

Mehr

In Absatz a) am Anfang des letzten Unterabsatzes (vor Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck UMVERPACKUNG ) folgenden Satz einfügen:

In Absatz a) am Anfang des letzten Unterabsatzes (vor Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck UMVERPACKUNG ) folgenden Satz einfügen: BGBl. III - Ausgegeben am 16. Jänner 2015 - Nr. 8 116 von 150 Kapitel 5.1 5.1.2.1 In Absatz a) am Anfang des letzten Unterabsatzes (vor Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck UMVERPACKUNG ) folgenden Satz

Mehr

Gefahrstoff Gefahrgut

Gefahrstoff Gefahrgut Gefahrstoff Gefahrgut Gefahrstoff ist eine Substanz, von der eine Gefahr bei der Handhabung ausgehen kann. Gefahrgut ist ein Stoff oder Gegenstand von dem eine Gefahr bei der Beförderung ausgehen kann.

Mehr

TRANSPORT VON. LITHIUM-IONEN BATTERIEN (=AKKUPACKS) und ZELLEN

TRANSPORT VON. LITHIUM-IONEN BATTERIEN (=AKKUPACKS) und ZELLEN TRANSPORT VON LITHIUM-IONEN BATTERIEN (=AKKUPACKS) und ZELLEN Wichtig: Bitte beachten Sie die Begriffserklärung auf der Seite 4! UN3480 Gefahrgutklasse 9 Verpackungsgruppe II Im Straßenverkehr & Schienenverkehr

Mehr

Checkliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009

Checkliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009 Checkliste ADR 10 - gültig bis 30.06.2011 - Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009 UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN

Mehr

GEORG-AUGUST-UNIVERSITÄT: Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz. Informationen für UMG. Merkblatt

GEORG-AUGUST-UNIVERSITÄT: Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz. Informationen für UMG. Merkblatt Geltungsbereich: Dieses gilt für alle Einrichtungen der Universität und UMG, welche Trockeneis oder Stickstoff (auch zur Kühlung von medizinischen oder biologischen Proben) versenden wollen. Dies betrifft

Mehr

Informationen zum Gefahrguttransport von tiefkaltem, flüssigem Stickstoff

Informationen zum Gefahrguttransport von tiefkaltem, flüssigem Stickstoff Der Gefahrgutbeauftragte Informationen zum Gefahrguttransport von tiefkaltem, flüssigem Stickstoff 1. Stickstoff, tiefkalt, flüssig ist Gefahrgut im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und

Mehr

Allgemeine Informationen zum Thema Handel und Beförderung von Tankpatronen

Allgemeine Informationen zum Thema Handel und Beförderung von Tankpatronen Allgemeine Informationen zum Thema Handel und Beförderung von Tankpatronen Grundsätzlich gilt: Bitte beachten Sie die Sicherheitshinweise auf den Tankpatronen. SFC darf keine Rechtsberatung anbieten -

Mehr

GiZ-Serviceportal. Versandvorbereitung UMVERPACKEN MERKBLATT. GiZ ZWETTLER KG Stand: Seite 1 von 5

GiZ-Serviceportal. Versandvorbereitung UMVERPACKEN MERKBLATT. GiZ ZWETTLER KG Stand: Seite 1 von 5 MERKBLATT Versandvorbereitung UMVERPACKEN GiZ ZWETTLER KG Stand: 23.04.2017 Seite 1 von 5 Inhalt 1. ERLÄUTERUNGEN... 3 2. VERSAND... 3 2.1 Vorbereitung der Versandstücke... 3 2.2 Verwendung von UMVERPACKUNGEN

Mehr

RID 2/2014. Multilaterale Sondervereinbarungen RID

RID 2/2014. Multilaterale Sondervereinbarungen RID 1/5 Multilaterale Sondervereinbarungen RID Nummer der Sondervereinbarung Titel RID 2/2014 Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2014 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von beschädigten oder

Mehr

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis 1 Stand: Februar 2011 Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2011 - gültig bis 30.06.2013-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise:

Mehr

1. Datum 2. Verpacker. 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise

1. Datum 2. Verpacker. 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise Stand: Juli 2011 Checkliste Beförderung von begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 IMDG-Code Amendment 35-10 - gültig bis 31.12.2013-1. Datum 2. Verpacker 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle Prüfpunkte

Mehr

Versand von ansteckungsgefährlichen Stoffen und Gegenständen der Klasse 6.2 mit Deutsche Post DHL

Versand von ansteckungsgefährlichen Stoffen und Gegenständen der Klasse 6.2 mit Deutsche Post DHL Versand von ansteckungsgefährlichen Stoffen und Gegenständen der Klasse 6.2 mit Deutsche Post DHL Allgemeine Geschäftsbedingungen und Gefahrgutregelungen Gefahrgutdialog Rhein-Main 01.02.2017 Informationsveranstaltung

Mehr

Multilaterale Vereinbarungen

Multilaterale Vereinbarungen Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Multilaterale Vereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens

Mehr

Gefahrgut im Gesundheitswesen

Gefahrgut im Gesundheitswesen Klinikum Region Hannover Gefahrgut im Gesundheitswesen Köln 20.02.2013 Eva-Maria Meyer Gefahrgutbeauftragte Das erwartet Sie: Warum der ganze Aufwand mit der 6.2 Klassifizieren wie wir in der KRH mit 6.2

Mehr

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2015 - gültig bis 30.06.2017-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle Prüfpunkte sind

Mehr

Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für

Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für Checkliste ADR 5A - gültig bis 30.06.2015 - Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN Voraussetzungen / Rahmenbedingungen Mengengrenzen

Mehr

Kurzinformation. FREISTELLUNG in BEGRENZTEN MENGEN (LQ)

Kurzinformation. FREISTELLUNG in BEGRENZTEN MENGEN (LQ) Kurzinformation FREISTELLUNG in BEGRENZTEN MENGEN (LQ) EINZUHALTENDE VORSCHRIFTEN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR/RID) Diese Kurzinfo

Mehr

1 ZWECK 2 2 GELTUNGSBEREICH 2 3 BEGRIFFE 2 4 ZUSTÄNDIGKEITEN 2 5 VORSCHRIFTEN DES ADR FÜR BEGRENZTE MENGE 2 6 BESCHREIBUNG 3

1 ZWECK 2 2 GELTUNGSBEREICH 2 3 BEGRIFFE 2 4 ZUSTÄNDIGKEITEN 2 5 VORSCHRIFTEN DES ADR FÜR BEGRENZTE MENGE 2 6 BESCHREIBUNG 3 REV00 Verpacken_Gefahrgut Inhaltsverzeichnis Seite 1 ZWECK 2 2 GELTUNGSBEREICH 2 3 BEGRIFFE 2 4 ZUSTÄNDIGKEITEN 2 5 VORSCHRIFTEN DES ADR FÜR BEGRENZTE MENGE 2 6 BESCHREIBUNG 3 6.1 Rückversand vom Endverbraucher

Mehr

Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen

Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen Arbeits- und Umweltschutz Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen mit Änderungen des ADR 2007 Impressum Herausgeber: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (LUWG)

Mehr

Stabsstelle AuN Transportvorschrift UN2814 (Kategorie A)

Stabsstelle AuN Transportvorschrift UN2814 (Kategorie A) Stand: Juni 2018 Transportvorschriften für Stoffe der UN-Nummer UN2814/UN2900: Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen bzw. gefährlich für Tiere (Kategorie A) In schwarzer Farbe: allgemeine

Mehr

Regelungen für die Postbeförderung von gefährlichen Stoffen

Regelungen für die Postbeförderung von gefährlichen Stoffen (Stand: Januar 1999) Regelungen für die Postbeförderung von gefährlichen Stoffen 1 Grundsatz Sendungen, die explosionsgefährliche, leicht entzündliche, giftige, ätzende, umweltgefährdende oder radioaktive

Mehr

Informations Forum Abfallwirtschaft im Gesundheitswesen Rheinland-Pfalz

Informations Forum Abfallwirtschaft im Gesundheitswesen Rheinland-Pfalz Informations Forum Abfallwirtschaft im Gesundheitswesen Rheinland-Pfalz IFAG-Praxistipp Nr. 4 Wann braucht Ihre Einrichtung einen Gefahrgutbeauftragten? Unter gefährlichen Gütern versteht man alle Stoffe,

Mehr

Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten 2. Quartal: Stand Seite 1 von 7.

Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten 2. Quartal: Stand Seite 1 von 7. A/H5N1-Virus (Vogelgrippe) Bacillus anthracis (Milzbrand) Bordetella pertussis (Pertussis) Borrelia recurrentis (Läuserückfallfieber) Brucella spp. (Brucellose) Burkholderia mallei (Rotz) Campylobakter

Mehr

Transport von Kleintieren durch Forschende

Transport von Kleintieren durch Forschende Transport von Kleintieren durch Forschende 3. BSO-Weiterbildungsmodul von USZ und UZH A. Hofmann & J. Frank, Sicherheit und Umwelt UZH F. Enderle, SICUM USZ Ziel Wie können gentechnisch veränderte oder

Mehr

Anforderungen an Gefahrzettel und Kennzeichnungen

Anforderungen an Gefahrzettel und Kennzeichnungen Anforderungen an Gefahrzettel und Kennzeichnungen Gefahrguttransportvorschriften Straße ADR und Schiene RID Gefahrzettel Kapitel 5.2 Großzettel Kapitel 5.3 Stand: 23.10.2016 1 von 12 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Patientenproben richtig versenden Gefahrgutrechtliche Hinweise nach ADR 2017 für Human- und Tiermedizin

Patientenproben richtig versenden Gefahrgutrechtliche Hinweise nach ADR 2017 für Human- und Tiermedizin Patientenproben richtig versenden Gefahrgutrechtliche Hinweise nach ADR 2017 für Human- und Tiermedizin FÜR EIN GESUNDES BERUFSLEBEN Patientenproben richtig versenden Gefahrgutrechtliche Hinweise nach

Mehr

Miteinander Zukunft gestalten. Gefahrguttransport. Regionaler Arbeitskreis Oldenburg Steffen Meuser. BÜFA Reinigungssysteme GmbH & Co.

Miteinander Zukunft gestalten. Gefahrguttransport. Regionaler Arbeitskreis Oldenburg Steffen Meuser. BÜFA Reinigungssysteme GmbH & Co. Miteinander Zukunft gestalten. Gefahrguttransport von Regionaler Arbeitskreis Oldenburg 09.02.2016 Steffen Meuser BÜFA Reinigungssysteme GmbH & Co. KG Beim Transport begrenzter Mengen bezieht sich Kleinmenge

Mehr

Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten 1. Quartal: Stand

Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten 1. Quartal: Stand A/H5N1-Virus (Vogelgrippe) Bacillus anthracis (Milzbrand) Bordetella pertussis (Pertussis) Borrelia recurrentis (Läuserückfallfieber) Brucella spp. (Brucellose) Burkholderia mallei (Rotz) Campylobakter

Mehr

Situation der lebensmittel-bedingten Infektionen in Deutschland

Situation der lebensmittel-bedingten Infektionen in Deutschland Situation der lebensmittel-bedingten Infektionen in Deutschland Klaus Stark Abt. für Infektionsepidemiologie FG Gastrointestinale Infektionen, Zoonosen und tropische Infektionen Robert Koch-Institut Zoonosen

Mehr

ADR 2017 Vorgehen und Kennzeichnung bei Beförderungen von Trockeneis

ADR 2017 Vorgehen und Kennzeichnung bei Beförderungen von Trockeneis ADR 2017 Vorgehen und Kennzeichnung bei Beförderungen von Trockeneis IGV-MB-04T-Rev0 Stand: 19.08.2018 Erstellt von der Expertengruppe Transport (EG-T) Haftungsausschluss: Diese Veröffentlichung entspricht

Mehr

Neuigkeiten im Gefahrgutrecht Stand: Januar 2019

Neuigkeiten im Gefahrgutrecht Stand: Januar 2019 Neuigkeiten im Gefahrgutrecht Stand: Januar 2019 Hinweis: Die Änderungstexte für das ADR/RID/ADN 2019 wurden vollständig im Bundesgesetzblatt Teil II als Anlagenbände veröffentlicht und stehen im Downloadbereich

Mehr

Betriebliche Abfälle in Arztpraxen

Betriebliche Abfälle in Arztpraxen Betriebliche Abfälle in Arztpraxen Empfehlungen für das Bundesland Salzburg Erstellt von Dr. Gerd Oberfeld, Referent für Umweltmedizin der Ärztekammer Salzburg und der Österreichischen Ärztekammer, August

Mehr

Transportvorschriften für GVO/GVMO UN3245

Transportvorschriften für GVO/GVMO UN3245 Stand: Januar 2015 Transportvorschriften für GVO/GVMO UN3245 In schwarzer Farbe: allgemeine Transportvorschriften In grüner Farbe: zusätzliche Anforderungen bei der Verwendung von Trockeneis (bzw. Flüssigstickstoff)

Mehr

Chemikalienrecht versus Gefahrgutrecht Schweizer Gefahrguttag Luzern 14. September Dieter Zaugg, EcoServe International AG, 5033 Buchs

Chemikalienrecht versus Gefahrgutrecht Schweizer Gefahrguttag Luzern 14. September Dieter Zaugg, EcoServe International AG, 5033 Buchs Begrüssung Schweizer Gefahrguttag Luzern 14. September 2012 Dieter Zaugg, EcoServe International AG, 5033 Buchs Begrüssung Programm Grundsätzliches Einstufung Verpackung Dokumentation Pflichten, Ausbildung

Mehr

Entwicklung des Gefahrgutrechts Besonderheiten der Klasse 6.2 GGVSEB und ADR i. V. m. GefahrgutbeauftragtenVO. Verantwortlichkeiten nach GGVSEB

Entwicklung des Gefahrgutrechts Besonderheiten der Klasse 6.2 GGVSEB und ADR i. V. m. GefahrgutbeauftragtenVO. Verantwortlichkeiten nach GGVSEB Entwicklung des Gefahrgutrechts 2017 Besonderheiten der Klasse 6.2 GGVSEB und ADR i. V. m. GefahrgutbeauftragtenVO Verantwortlichkeiten nach GGVSEB Wer muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen? Welche

Mehr

BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO ASBEST AUSGABE HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR

BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO ASBEST AUSGABE HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO ASBEST AUSGABE 01.2017 HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR EIN UNTERNEHMEN DER LCS-GROUP EINTRÄGE (Tabelle A ADR) Teil 1

Mehr

Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher

Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe Empfehlungen zur Umsetzung der Anforderungen zur Beförderung von gefährlichen Gütern der Klasse 6.2 ADR 2007 Autoren: Gefahrgutbeauftragte der Universitätskliniken

Mehr

Transport von infektiösen biologischen Agenzien oder Organismen. 1. Zielsetzung und Unterscheidung verschiedener Transportsituationen

Transport von infektiösen biologischen Agenzien oder Organismen. 1. Zielsetzung und Unterscheidung verschiedener Transportsituationen Merkblatt B9 Universität Zürich Sicherheit und Umwelt Winterthurerstrasse 190 CH-8057 Zürich Telefon +41 44 635 44 10 Telefax +41 44 635 54 96 www.su.uzh.ch Transport von infektiösen biologischen Agenzien

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 3201 Jahrgang 1989 Ausgegeben am 12. September 1989 180. Stück 4 4 2. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister

Mehr

Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen)

Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen) Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen) Multilaterale Vereinbarungen werden durch das ADR ausdrücklich vorgesehen. In deren Rahmen können die zuständigen Behörden unmittelbar unter sich vereinbaren,

Mehr

Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten 3. Quartal: Stand

Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten 3. Quartal: Stand A/H5N1-Virus (Vogelgrippe) Bacillus anthracis (Milzbrand) Bordetella pertussis (Pertussis) 15 34 83 116 81 273 55 14 62 0 733 398 296 1427 Borrelia recurrentis (Läuserückfallfieber) Brucella spp. (Brucellose)

Mehr

TRANSPORT VON LI-IONEN BATTERIEN / AKKUPACKS MIT AUSRÜSTUNG VERPACKT IM STRASSENVERKEHR

TRANSPORT VON LI-IONEN BATTERIEN / AKKUPACKS MIT AUSRÜSTUNG VERPACKT IM STRASSENVERKEHR TRANSPORT VON LI-IONEN BATTERIEN / AKKUPACKS MIT AUSRÜSTUNG VERPACKT IM STRASSENVERKEHR UN3481 Gefahrgutklasse 9 Verpackungsgruppe II AccuPower Forschungs-, Entwicklungs- und Vertriebsgesellschaft mbh

Mehr

4 Verwendung von Tanks, Umschließungen 4.1 Verpackungen einschließlich IBC, Großverpackungen

4 Verwendung von Tanks, Umschließungen 4.1 Verpackungen einschließlich IBC, Großverpackungen sind. Nach dem Befüllen müssen die Verschlussventile geschlossen werden und während der Beförderung verschlossen bleiben. Der Absender muss überprüfen, dass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht

Mehr

INFO LITHIUM-IONEN BATTERIEN

INFO LITHIUM-IONEN BATTERIEN BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO LITHIUM-IONEN BATTERIEN AUSGABE 02.2017 HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR EINLEITUNG Lithium-Ionen-Batterien und Geräte

Mehr

Thomas Ecker TNT Express Austria GmbH November 2016, Flughafen Wien

Thomas Ecker TNT Express Austria GmbH November 2016, Flughafen Wien Österreichische Gefahrgutkonferenz 2016 Gefahrgut als Luftfracht Wie versende ich im Rahmen der Luftfrachtvorschriften? Welche Kontrollen müssen durchgeführt werden? Thomas Ecker TNT Express Austria GmbH

Mehr

Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter http://www.bmvbw.de/impressum. Teil 3 Verzeichnis

Mehr

Aufbaukurs Klasse 7 für Gefahrgutfahrer

Aufbaukurs Klasse 7 für Gefahrgutfahrer Aufbaukurs Klasse für Gefahrgutfahrer Schulung nach ADR 2015 - Teilnehmerunterlagen (Broschüre) Bearbeitet von Klaus Ridder 9. Auflage 2015 2015. Taschenbuch. ca. 158 S. Paperback ISBN 98 3 609 68536 6

Mehr

TRANSPORT VON LI-IONEN BATTERIEN / AKKUPACKS IN AUSRÜSTUNG VERPACKT IM STRASSENVERKEHR

TRANSPORT VON LI-IONEN BATTERIEN / AKKUPACKS IN AUSRÜSTUNG VERPACKT IM STRASSENVERKEHR TRANSPORT VON LI-IONEN BATTERIEN / AKKUPACKS IN AUSRÜSTUNG VERPACKT IM STRASSENVERKEHR UN3481 Gefahrgutklasse 9 AccuPower Forschungs-, Entwicklungs- und Vertriebsgesellschaft mbh Pirchaeckerstrasse 27,

Mehr

Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis

Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis 30.06.2017 - Definition Auftraggeber des Absenders: Das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als

Mehr

INFO GEBRAUCHTE BLEIBATTERIEN

INFO GEBRAUCHTE BLEIBATTERIEN BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO GEBRAUCHTE BLEIBATTERIEN AUSGABE 01.2018 HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR EIN UNTERNEHMEN DER LCS-GROUP DEFINITION Gebrauchte

Mehr

A: Laborintern: Transport innerhalb von Labors mit der gleichen Sicherheitsstufe 2. Siehe 1.1.

A: Laborintern: Transport innerhalb von Labors mit der gleichen Sicherheitsstufe 2. Siehe 1.1. Transport von infektiösen biologischen Agenzien oder Organismen Zielsetzung und Unterscheidung verschiedener Transportsituationen Pathogene und gentechnisch veränderte Organismen 1 sind zur Gewährleistung

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-ML nach DIN EN ISO 15189:2014

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-ML nach DIN EN ISO 15189:2014 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-ML-18337-01-00 nach DIN EN ISO 15189:2014 Gültigkeitsdauer: 30.11.2017 bis 29.11.2022 Ausstellungsdatum: 30.11.2017 Urkundeninhaber:

Mehr

MERKBLATT GEBRAUCHTE BLEI- / SÄUREBATTERIEN

MERKBLATT GEBRAUCHTE BLEI- / SÄUREBATTERIEN MERKBLATT AUSGABE 01.2016 LCS CONSULTING BERNHARD W. KUENZI HAUPTSTRASSE 16 CH-4655 STÜSSLINGEN www.safetyscout24.com AUSGABE 1.2015 SEITE 2 DEFINITION Gebrauchte Blei- / Säurebatterien (Starterbatterien,

Mehr

5. Kennzeichnung von Versandstücken

5. Kennzeichnung von Versandstücken Inhaltsverzeichnis 1. Klassen und Verpackungsgruppen (Spalte 4)... 4 2. Begrenzte Mengen (Spalte 7)... 5 3. Beförderungskategorie/Höchstzulässige Gesamtmenge (Spalte 8)... 6 4. Beförderungspapier... 8

Mehr

GEFAHRGUT ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR IM POSTVERSAND ZULÄSSIGE INHALTE. Gültig ab

GEFAHRGUT ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR IM POSTVERSAND ZULÄSSIGE INHALTE. Gültig ab GEFAHRGUT ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR IM POSTVERSAND ZULÄSSIGE INHALTE Gültig ab 15.11.2018 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN GEFAHRGUT Gültig ab 15.11.2018 (Ausgabe Nr. 2/2018) INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder

Mehr

GiZ-Serviceportal VORGESCHRIEBENE KENNZEICHEN AUF VERSANDSTÜCKEN UND UMVERPACKUNGEN KENNZEICHNEN VON VERSANDSTÜCKEN. Teil 06b Seite 1 / 16

GiZ-Serviceportal VORGESCHRIEBENE KENNZEICHEN AUF VERSANDSTÜCKEN UND UMVERPACKUNGEN KENNZEICHNEN VON VERSANDSTÜCKEN. Teil 06b Seite 1 / 16 VORGESCHRIEBENE KENNZEICHEN AUF VERSANDSTÜCKEN UND UMVERPACKUNGEN 3 Teil 06b Seite 1 / 16 2017 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art auch auszugsweise nur mit

Mehr

Unterschiedliche Regelwerke

Unterschiedliche Regelwerke Unterschiedliche Regelwerke Referent: Dipl.-Ing. Gerd Kölb Sachverständigenbüro D-65549 Limburg/Lahn, Diezer Straße 41, Tel. (0049)6431/26356 E-Mail: gefahrgut-koelb@t-online.de 1 Gefahrgutvorschriften

Mehr

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1.3.7 Freistellung für die Beförderung von Nicht vorhanden Neue : Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a), die

Mehr

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1.3.7 Freistellung für die Beförderung von Nicht vorhanden Neue ng: Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a),

Mehr

Informations Forum Abfallwirtschaft und Stoffstrommanagement im Gesundheitswesen Rheinland-Pfalz

Informations Forum Abfallwirtschaft und Stoffstrommanagement im Gesundheitswesen Rheinland-Pfalz Informations Forum Abfallwirtschaft und Stoffstrommanagement im Gesundheitswesen Rheinland-Pfalz IFAG-Praxistipp Nr. 4 Wann braucht Ihre Einrichtung einen Gefahrgutbeauftragten? Unter gefährlichen Gütern

Mehr

Arbeitskreis Gefahrgut am

Arbeitskreis Gefahrgut am Arbeitskreis Gefahrgut am 02.03.2017 Themen: (1) Absenderpflichten bei der Abfallbeförderung (2) Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen zur Entsorgung bzw. zur Wiederaufarbeitung Referent: Olaf

Mehr

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder

Mehr