ÖFFENTLICHES PROZESSRECHT



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Transkript:

ÖFFENTLICHES PROZESSRECHT BEGRIFFE und DEFINITIONEN Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 1

Hinweise zum Drucken der Kartei: 1. Ihr kauft euch (z.b. im Manor) Karteikarten in der Grösse 10x15 cm und legt diese in den Drucker ein. 2. Dann öffnet ihr die Datei und gebt dem Drucker den Befehl: nur ungerade Seiten drucken 3. Danach legt ihr die Karten umgekehrt in den Drucker und gebt ihm den Befehl nur gerade Seiten drucken Und schon sind die Lernkarten fertig. Viel Spass beim Lernen! Melu Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 2

VERWALTUNGSVERFAHREN Das Verwaltungsverfahrensrecht regelt das Zustandekommen und die Anfechtung von Verfügungen, u. U. auch von Verträgen und Raumplänen, nicht aber von Rechtssätzen. Die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens richten sich vor allem an die Verwaltungsbehörden. Sie gelten zum Teil jedoch ebenfalls für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 3

Für das Verwaltungsverfahren vor Bundesbehörden ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren massgebend. Die Art. 7-43 VwVG umschreiben die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und regeln das nichtstreitige Verwaltungsverfahren vor Bundesbehörden. Die Art. 44-79 VwVG beziehen sich auf das streitige Verwaltungsverfahren. Das kantonale Verwaltungsverfahren ist in kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzen oder Spezialerlassen geregelt. Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, findet das VwVG teilweise Anwendung (Art. 1 Abs. 3 VwVG). Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 4

Nichtstreitiges und streitiges Verwaltungsverfahren Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 5

Das nichtstreitige Verwaltungsverfahren betrifft die Vorbereitung und den Erlass von erstinstanzlichen Verfügungen durch Verwaltungsbehörden. Zur Vorbereitung gehören z.b. das Einreichen von Gesuchen, die Feststellung des Sachverhaltes, das Anhören von Betroffenen, das Einholen von Stellungnahmen anderer Behörden oder von Experten. Beim Erlass geht es um Fragen der Form, Begründung, Eröffnung usw. der Verfügung. Das streitige Verwaltungsverfahren betrifft die Anfechtung von Verfügungen (Regelungen über Frist, Form, Legitimation usw.) und das Verfahren, das vor Verwaltungsbehörden zur Erledigung des anschliessenden Rechtsstreites durchgeführt wird (Regelungen über Zuständigkeit, Kognition, Wirkung des Entscheides usw.). Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 6

Verfahrensgrundsätze und -garantien Die Verfahrensgrundsätze gestalten das Verfahren, das die Vorbereitung und den Erlass von Verfügungen und, im Falle ihrer Anfechtung, den anschliessenden Rechtsstreit betrifft. Sie richten sich an die am Verfahren beteiligten Verwaltungs- und Justizbehörden und an die beteiligten Privaten. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 7

Einige dieser Grundsätze stellen Verfahrensgarantien dar, d.h. sie gewähren dem Einzelnen gegenüber dem Staat Ansprüche auf eine gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren. Diese im Völker- und Verfassungsrecht verankerten Garantien sind Mindestansprüche, welche die in eidgenössischen und kantonalen Verfahrensgesetzen umschriebenen prozessualen Rechte der Verfahrensbeteiligten ergänzen. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 8

Verfahrensgrundsätze und garantien Das Offizial- und Dispositionsprinzip Im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren findet vor allem das Offizialprinzip Anwendung. Bei mitwirkungsbedürftigen Verfügungen gilt aber auch die Dispositionsmaxime. Das streitige Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden vorwiegend vom Dispositionsprinzip beherrscht. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 9

Das Offizialprinzip bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden von Amtes wegen darüber entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet oder beendet wird und was Gegenstand des Verfahrens ist. Das Gegenteil ist das Dispositionsprinzip, bei dem die beteiligten Privaten über Einleitung und Beendigung eines Verfahrens sowie über dessen Gegenstand entscheiden. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 10

Verfahrensgrundsätze und garantien Das Untersuchungs- und Verhandlungsprinzip Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 11

Das Untersuchungsprinzip bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden von Amtes wegen den Sachverhalt abklären. Sie sind für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Die Parteien tragen weder eine Behauptungs- noch eine Beweisführungslast. Das Gegenteil ist das Verhandlungsprinzip, bei dem den beteiligten Parteien die Aufgabe zufällt, den für das Verfahren erheblichen Sachverhalt darzustellen und zu beweisen. Die Behörden sind an die tatsächlichen Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien gebunden. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 12

iura novit curia und Rügeprinzip Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 13

Die Verwaltungsbehörden und Gerichte sind verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen anzuwenden. Im streitigen Verwaltungsverfahren kann diese Pflicht durch das Rügeprinzip relativiert werden. Das Rügeprinzip besagt, dass die Rechtsmittelinstanz nur die von den Parteien geltend gemachten Rechtsverletzungen und tatsächlichen Einwände prüfen muss oder darf. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 14

Verbot der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtverzögerung [Art. 29 BV] Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (BGE 124 V 130). Rechtsverzögerung ist somit nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 15

Eine Rechtsverweigerung ist somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren besteht. Bei einer Aufsichtsbeschwerde und bei Wiedererwägungsgesuchen existiert in der Regel kein solcher Anspruch! Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, eine Aufsichtsbeschwerde formell zu behandeln und zu beantworten oder den Anzeiger über das Ergebnis einer allenfalls durchgeführten Untersuchung zu informieren. Eine Pflicht zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch besteht nur in Ausnahmefällen. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 16

Formelle Rechtsverweigerung [BV 8 I, BV 9, BV 29 I] Überspitzer Formalismus Anspruch auf rechtliches Gehör Art. 29 II BV Unentgeltliche Prozessführung Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 17

Formelle Rechtsverweigerung besteht in einer schweren Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze, sei es dass die Behörde ein Begehren nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung behandelt, sei es dass sie die Behandlung aus unzureichender Gründen ablehnt oder die verfahrensrechtlichen Stellung der Parteien sonst verschlechtert. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 18

Formelle Rechtsverweigerung (1/3) Verbot des überspitzten Formalismus Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 19

Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Sie liegt vor, "wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt". Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 20

Formelle Rechtsverweigerung (2/3) Anspruch auf rechtliches Gehör - BV 29 II Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das selbständige Grundrecht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 21

Dazu gehören: Recht auf vorgängige Anhörung Recht auf Teilnahme; mindestens auf Stellungnahme zum Sachverhalt Mitwirkung bei der Beweiserhebung und Kenntnis vom Ergebnis Recht auf rechtskundige Vertretung und Verbeiständung Recht auf Akteneinsicht (Ausn.: Geheimhaltungsinteresse) Recht auf Abnahme der offerierten Beweis Recht auf Begründung von Verfügungen Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 22

Formelle Rechtsverweigerung (3/3) Unentgeltliche Prozessführung [OG 152, BV 29 III] Merke: Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung entbindet nicht von Entschädigung der Gegenpartei im Falle des Unterliegens. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 23

Voraussetzungen für einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung sind: 1. Anspruchberechtigung 2. Staatliches Verfahren 3. Bedürftigkeit der Partei 4. Keine Aussichtslosigkeit des Prozesses Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 24

Materielle Rechtsverweigerung [BV 8, BV 9, BV 29 I] Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 25

Materielle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Entscheid in der Sache willkürlich ist. Willkür ist dabei zu bejahen, wenn der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderläuft (BGE 124 I 316) Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 26

verwaltungsinterne VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE Die verwaltungsinterne Verwaltungsrechtspflege ist das Verfahren, in dem eine Verwaltungsbehörde über die Erledigung einer verwaltungsrechtlichen Streitigkeit entscheidet. Die entscheidende Behörde ist Teil der hierarchisch aufgebauten Organisation. Es wird zwischen verwaltungsinterner und verwaltungsexterner Verwaltungsrechtspflege unterschieden Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 27

Das Verfahren der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege ist im Bund in Art. 44 ff. VwVG geregelt. In den Kantonen geben im Allgemeinen die Verwaltungsrechtspflegegesetze über den Gang der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege Auskunft, so im Kanton Zürich 19 ff. VRG. Im Rechtsstreit um eine Verfügung einer Verwaltungsbehörde entscheidet i.d.r. die ihr in der Verwaltungshierarchie übergeordnete Behörde, z.b. der Bundesrat Streitigkeiten über Verfügungen eines seiner Departemente oder der Zürcher Regierungsrat Streitigkeiten über eine Verfügung einer seiner Direktionen. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 28

Förmliche und formlose Rechtsbehelfe Im Verfahren der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege stehen den Rechtsuchenden zwei grundsätzlich verschiedene Gruppen von Mitteln zur Verfügung. Die förmlichen Rechtsmittel verpflichten die angerufene Rechtsmittelinstanz zur Behandlung und zu einer Erledigung in der Form eines Prozess- oder Sachurteils. Die Erhebung von förmlichen Rechtsmitteln ist an Fristen und Formen gebunden. Förmliche Rechtsmittel sind die Beschwerde oder der Rekurs, die Einsprache und das Revisionsgesuch. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 29

Die formlosen Rechtsbehelfe - die Aufsichtsbeschwerde und das Wiedererwägungsgesuch - geben den Rechtsuchenden dagegen keinen Rechtsschutzanspruch gegenüber der angerufenen Instanz; diese ist nicht zur Behandlung verpflichtet. Die Erhebung der formlosen Rechtsbehelfe ist nicht an Fristen und Formen gebunden. Eine ausführliche gesetzliche Regelung in den Verfahrensgesetzen erfahren nur die förmlichen Rechtsmittel. Über die meist durch die Praxis geschaffenen und ausgebildeten formlosen Rechtsbehelfe finden sich nur wenige Gesetzesbestimmungen (z.b. Art. 71 VwVG über die Aufsichtsbeschwerde im Bund). Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 30

Beschwerde [Terminologie: Mit den Ausdrücken Beschwerde und Rekurs wird das gleiche Rechtsmittel bezeichnet. Die Terminologie ist je nach Gemeinwesen oder Gesetz verschieden. Im Bund spricht Art. 44 ff. VwVG von der Beschwerde. Im Kanton Zürich verwendet das Verwaltungsrechtspflegegesetz ( 19 ff.) den Ausdruck Rekurs.] Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 31

Die Beschwerde oder der Rekurs ist das förmliche Rechtsmittel, mit dem von einer höheren Behörde oder von einer besonderen Beschwerde- oder Rekursbehörde die Abänderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Beschwerdeentscheides einer unteren Behörde verlangt wird. Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn das Gesetz ausdrücklich eine Verfügung oder einen Beschwerdeentscheid als endgültig bezeichnet. Beschwerdegründe können sein: Rechtswidrigkeit (= Verletzung von Bundesrecht) unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 32

Die Einsprache Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmliche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwägung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen. Es kann deshalb zur Unwiderrufbarkeit (materiellen Rechtskraft) einer Verfügung führen. Von der Einsprache als Rechtsmittel ist die Einwendung zu unterscheiden, die vor Erlass der Verfügung erfolgt und als Mittel zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dient. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 33

Dieses Einwendungsverfahren findet vor allem dann Anwendung, wenn der Kreis der von einer Verfügung Betroffenen sehr gross ist oder sich ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht bestimmen lässt (vgl. Art. 30a VwVG und Art. 35 lit. a EntG, die eine "Einsprache" vorsehen, die aber im Sinne einer Einwendung vor Erlass der Verfügung zu erheben ist). Anwendungsbereich: Während das Beschwerdeverfahren ein für den ganzen Bereich der Verwaltungstätigkeit allgemein gegebenes Rechtsmittelverfahren ist, das sich aus dem hierarchischen Aufbau der Verwaltungsbehörden ergibt, kommt das Einspracheverfahren nur zum Zug, wenn es durch eine Gesetzesbestimmung - meistens in einem Spezialgesetz - für einen bestimmten Verwaltungsbereich besonders vorgesehen ist. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 34

Revision/Wiederaufnahme (Revisionsgründe Art. 66 VwVG) Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel! Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 35

Die Revision ist die vom Gesetz besonders vorgesehene Möglichkeit, dass die entscheidende Behörde oder eine Rechtsmittelinstanz eine bereits in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Betroffenen hin aufheben oder ändern kann, wenn ein gesetzlicher Revisionsgrund, d.h. ein besonders schwer wiegender ursprünglicher Fehler, vorliegt. Eine Revision ist regelmässig unzulässig, wenn die Revisionsgründe bereits im Verfahren, das dem Erlass der Verfügung voranging, bestanden haben bzw. bekannt waren oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel geltend gemacht werden konnte. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 36

Das Revisionsgesuch Das Revisionsgesuch ist das ausserordentliche förmliche Rechtsmittel, mit dem eine formell rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid wegen des Vorliegens eines Revisionsgrundes bei der verfügenden Verwaltungsbehörde oder bei der entscheidenden Beschwerdeinstanz angefochten wird. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 37

Regelung im Bund Art. 66 VwVG zählt die Gründe auf, die in der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege des Bundes - von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei - zur Revision eines Beschwerdeentscheides führen können. Die Möglichkeit der Revision erstinstanzlicher Verfügungen ist im VwVG nicht vorgesehen. Solche Verfügungen können aber auf Gesuch des Betroffenen hin in Wiedererwägung gezogen werden, wobei unter Umständen ein Anspruch auf Eintreten besteht Regelung in den Kantonen In den Verwaltungsrechtspflegegesetzen verschiedener Kantone wird für das verwaltungsinterne Verwaltungsrechtspflegeverfahren die Revision nicht erwähnt. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 38

Das Wiedererwägungsgesuch Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, durch den die Betroffenen die verfügende Verwaltungsbehörde ersuchen, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Es handelt sich eigentlich um eine "Bitte" (Petition) um Überprüfung der Verfügung und um eine andere Würdigung der Sach- oder Rechtslage. Der Ausdruck "Wiedererwägung" wird allerdings in der schweizerischen Gesetzgebung, Lehre und Praxis nicht einheitlich verwendet. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 39

Rechtsgrundlagen Das Wiedererwägungsgesuch wird im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes nicht allgemein geregelt. In den Verfahrensgesetzen der Kanton - so im Zürcher VRG - wird das Wiedererwägungsgesuch zum Teil ebenfalls nicht erwähnt. Anwendungsbereich Das Wiedererwägungsgesuch kann sich nur auf erstinstanzliche Verfügungen beziehen; Rechtsmittelentscheide können durch die Verwaltungsbehörden nicht in Wiedererwägung gezogen werden, da ihnen materielle Rechtskraft zukommt. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 40

Die Aufsichtsbeschwerde Die Aufsichtsbeschwerde ist der formlose Rechtsbehelf, durch den eine Verfügung oder eine andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei deren Aufsichtsbehörde beanstandet und darum ersucht wird, die Verfügung abzuändern oder aufzuheben oder eine andere - zum Beispiel disziplinarische - Massnahme zu treffen. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 41

Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Beschwerde im Sinne eines förmlichen Rechtsmittels. Sie ist bloss formloser Rechtsbehelf und vermittelt keinen Erledigungsanspruch. Der Anzeiger hat keine Parteirechte wie zum Beispiel das Recht auf Begründung des Entscheides oder das Recht auf Akteneinsicht. Gegen einen Nichteintretensentscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde besteht kein Rechtsmittel; er unterliegt höchstens selbst wieder der Aufsichtsbeschwerde. Die Aufsichtsbeschwerde wird auch als Anzeige bezeichnet. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 42

VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Verfahren, in dem ein Gericht über die Erledigung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten entscheidet. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 43

Für die Austragung verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten vor einem Gericht stehen zwei verschiedene Prozessformen zur Verfügung, von denen die eine die Merkmale des Beschwerde- bzw. Anfechtungsverfahrens und die andere die Merkmale des Klageverfahrens aufweist. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 44

Nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit Bei den meisten verwaltungsgerichtlichen Verfahren urteilt ein Verwaltungsgericht als zweite - oder allenfalls dritte - Instanz: Es entscheidet über eine erstinstanzliche Verfügung oder einen Beschwerde- oder Einspracheentscheid einer Vorinstanz, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen worden ist. Das Verfahren wird weitgehend durch das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geprägt. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 45

Nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit liegt z.b. vor, wenn ein Verwaltungsgericht über die Rechtmässigkeit einer Baubewilligung, einer disziplinarischen Massnahme oder einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung zu befinden hat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht wird in Art. 97-115 OG geregelt; das Verfahren der Beschwerde an eine Rekurskommission des Bundes bestimmt sich nach Art. 71a Abs. 2 VwVG. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 46

Ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit In den Fällen, in denen keine anfechtbare Verfügung vorliegt, weil es den Verwaltungsbehörden nicht zusteht, die betreffenden Rechtsverhältnisse durch eine Verfügung zu regeln, werden Streitigkeiten über diese Rechtsverhältnisse von Privaten oder von Verwaltungsbehörden auf dem Klageweg einem Verwaltungsgericht unterbreitet. Dieses beurteilt eine solche Streitigkeit als erste und in gewissen Fällen auch als einzige Instanz. Das Verfahren wird vom Rechtsmittel der verwaltungsrechtlichen Klage bestimmt. Es weist Ähnlichkeiten mit dem Zivilprozess auf. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 47

Die ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit ist verglichen mit der nachträglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit von untergeordneter Bedeutung. (Mit verwaltungsrechtlicher Klage werden in der Hauptsache vermögensrechtliche Ansprüche, z.b. Besoldungs- und Pensionsansprüche von Beamtinnen und Beamten, Ansprüche aus verwaltungsrechtlichen Verträgen oder Ansprüche aus Staatshaftung, geltend gemacht. Im Bund beschränkt sich die ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Revision des OG allerdings weitgehend auf verwaltungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen. Das Verfahren bei verwaltungsrechtlichen Klagen ans Bundesgericht wird in Art. 116-120 OG geregelt. ) Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 48

Allgemeines Verwaltungsgericht Man spricht von einem allgemeinen Verwaltungsgericht, wenn sich dessen Zuständigkeit potenziell auf Streitigkeiten in allen Sachgebieten des Verwaltungsrechts erstreckt. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 49

Das allgemeine Verwaltungsgericht kann organisatorisch selbstständig sein; dies ist beispielsweise beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich der Fall. Es kann aber auch als Teil des obersten ordentlichen Gerichts des Kantons, das daneben für das Zivil- und Strafrecht zuständig ist, organisiert sein; so fungiert z.b. im Kanton Schaffhausen das Obergericht auch als Verwaltungsgericht. Zu dieser zweiten Gruppe gehört das Bundesgericht, dessen öffentlich-rechtliche Abteilungen neben den staatsrechtlichen auch die verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten beurteilen. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 50

Verwaltungsgerichtsbeschwerde Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 51

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das ordentliche Rechtsmittel, mit dem von einem Verwaltungsgericht die Abänderung oder Aufhebung einer erstinstanzlichen Verfügung einer Verwaltungsbehörde oder eines Beschwerdeentscheides einer unteren Beschwerdeinstanz verlangt wird. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 52

Egoistische und ideelle Verbandsbeschwerde Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 53

"Egoistische" Verbandsbeschwerde Wie in der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege sind Verbände sowohl als Verfügungsadressaten und betroffene Dritte wie auch im Interesse ihrer Mitglieder zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. (VSS Karte) Ideelle Verbandsbeschwerde Zur Wahrung öffentlicher Interessen sind bestimmte Verbände zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Dies setzt aber stets eine ausdrückliche Ermächtigung durch ein Gesetz voraus. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 54

Verwaltungsgerichtliche Klage Die verwaltungsrechtliche Klage ist das förmliche Rechtsmittel, mit dem eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit bei einem Verwaltungsgericht anhängig gemacht wird, ohne dass vorher eine Verfügung oder ein Entscheid ergangen ist. Die praktische Bedeutung der ursprünglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist im Bund, zum Teil auch in den Kantonen gering! Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 55

Den so genannten direkten Verwaltungsprozess kennt neben dem Bundesrecht (Art. 116-120 OG) auch das kantonale Recht. Charakteristisch für die ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, dass sie nur zum Zuge kommt, wenn eine Streitsache nicht vorher von den Verwaltungsbehörden durch Verfügung geregelt worden ist. Das Gericht urteilt als erste und in gewissen Fällen zugleich einzige Instanz. Das Rechtsmittel ist die verwaltungsrechtliche Klage. Der direkte Verwaltungsprozess gleicht in vielen Belangen dem Zivilprozess; das OG verweist in Art. 120 ausdrücklich auf die Bestimmungen über den Bundeszivilprozess. Lernkartei Verwaltungsverfahrensrecht von Melu 56