Amt für Volksschule Finanzen VERWALTUNGSVERMÖGEN. Praxisänderungen Handhabung Verwaltungsvermögen - HRM2. Bericht vom 05.

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Transkript:

VERWALTUNGSVERMÖGEN Praxisänderungen Handhabung Verwaltungsvermögen - HRM2 Bericht vom 05. September 2018 5831 2006

5831 2006

INHALTSVERZEICHNIS 1. 2. 3. 4. Zusätzliche Abschreibungen... 2 Vorfinanzierungen... 4 Einlagen in Erneuerungsfonds Baufolgekosten... 7 Wertberichtigungen ausserplanmässige Abschreibungen... 10 FACTSHEET - Praxisänderungen Handhabung Verwaltungsvermögen HRM2 1

1. Zusätzliche Abschreibungen Zusätzliche Abschreibungen sind gemäss 50 zulässig. Sie sind an durch die Exekutive zu bestimmende Regeln zu binden. Zusätzliche Abschreibungen werden als ausserordentlicher Aufwand, Artengliederung 383 verbucht und in der Bilanz unter den kumulierten zusätzlichen Abschreibungen, Gruppe 148, separat ausgewiesen. Führen die zusätzlichen Abschreibungen zu einem Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung, sind sie entsprechend zu kürzen. Sie müssen durch die Stimmberechtigten entweder mit dem Budget oder als Gewinnverwendung der Jahresrechnung genehmigt werden. Trotz zusätzlicher Abschreibungen soll die Nutzungsdauer beibehalten werden. Die kumulierten zusätzlichen Abschreibungen werden anschliessend linear über die Restnutzungsdauer über den ausserordentlichen Ertrag im Konto 4831 aufgelöst. Beispiel: Aufgrund eines ausserordentlichen Ertragsüberschusses werden im 8. Jahr zusätzliche Abschreibungen von 500 000 Franken durch die Behörde beantragt und durch die Gemeindeversammlung genehmigt. Der Antrag basiert auf der generellen Regel der Körperschaft, dass bei einem Ertragsüberschuss bis zu 50 % für zusätzliche Abschreibungen eingesetzt werden können. Das Jahresergebnis ist mit 1.1 Mio. Franken ausgewiesen worden. Die Gesamtnutzungsdauer betrug ursprünglich 33 Jahre. Buchung im 6. Abschreibungsjahr: 2170.3300.4x -ord. Abschreibungen 1404.99 - kum. ord. Abschr. Hochbauten VV 180 000 2170.3830.4x - zus. Abschreibungen 1480.4x - kum. zus. Abschreibungen VV 500 000 Buchung in den Folgejahren: In den Folgejahren sind die kumulierten zusätzlichen Abschreibungen gemäss Restlaufzeit des Objektes auszubuchen. Damit werden die künftigen Erfolgsrechnungen über die lineare Auflösung über die Restnutzungsdauer mittels entsprechender Ertragsbuchung entlastet: 2170.3300.4x - ord. Abschreibungen 1404.x9 - kum. ord. Abschr. Hochbauten VV 180 000 1480.4x - kum. zus. Abschreibungen VV 2170.4831.xx - Auflösung kum. zus. Abschr. 20 000* *Berechnung: Gebildete zus. Abschreibungen / Restnutzungsdauer ; 500 000 / (33-8 Jahre) = 20 000 FACTSHEET - Praxisänderungen Handhabung Verwaltungsvermögen HRM2 2

Behandlung zusätzliche Abschreibungen Ausgangslage VV Anschaffungswert: TCHF 1'000 Nutzungsdauer 10 Jahre Zusätzliche Abschreibung im 5. Jahr: TCHF 50 Buchungen im Jahr 5 Buchung ab Jahr 6 Bildung zus. Abschreibungen Jährliche Auflösung der kum. Zus. Abschr. 3830 - zus. Abschreibungen 4831.xx - Auflösung kum. zus. Abschr. 50 10 Entwicklung VV SB Nettowert VV Jahr 1 : 1000-100 0 900 Jahr 2 : 900-100 0 800 148x.xx - kum. zus. Abschr. 148x.xx - kum. zus. Abschreibung Jahr 3 : 800-100 0 700 50 10 50 Jahr 4 : 700-100 0 600 -> Ab dem Folgejahr nach der Vornahme der zus. Abschreibung werden die kumulierten zusätzlichen Abschreibungen über die objektbezogenen Anzahl Jahre Restnutzungsdauer aufgelöst über den ausserordentlichen Ertrag. Jahr AB Nettowert VV jährl. Abschr. Bildung/Auflösung kum. Zus. Abschr. (a. o. Ertrag) Jahr 5 : 600-100 -50 450 Jahr 6 : 450-100 10 360 Jahr 7 : 360-100 10 270 Jahr 8 : 270-100 10 180 Jahr 9 : 180-100 10 90 Jahr 10: 90-100 10 0 FACTSHEET - Praxisänderungen Handhabung Verwaltungsvermögen HRM2 3

2. Vorfinanzierungen Vorfinanzierungen sind in 20 geregelt. Die Bildung von Reserven für noch nicht beschlossene Vorhaben (Vorfinanzierungen) kann budgetiert oder mit dem Rechnungsabschluss vorgenommen werden. Der Zweck der Vorfinanzierung muss genau bestimmt werden, d.h. ein Investitionsprojekt, das im Finanzplan aufgeführt, Gegenstand einer Vorstudie oder einer Absichtserklärung ist. Sie benötigen einen Grundsatzbeschluss der formell zuständigen Instanz. Die Bildung wird als ausserordentlicher Aufwand ausgewiesen. Vorfinanzierungen können nur gebildet werden, wenn kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist oder dadurch entsteht. Bei einem Aufwandüberschuss dürfen keine Vorfinanzierungen gebildet werden. Die direkte Bildung zu Lasten des Eigenkapitals ist nicht zulässig. Buchungsbeispiel Für die geplante Sanierung des Schulhauses sollen Einlagen in die Vorfinanzierungen im Umfang von 200 000 Franken vorgenommen werden: 2170.3893.xx - Einlagen in Vorfinanzierung 2930.xx - Vorfinanzierung Sanierung SH 200 000 Sobald feststeht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird, müssen die dafür gebildeten Vorfinanzierungen wieder aufgelöst werden. Wird das Investitionsvorhaben nicht innert 5 Jahren nach der Bildung der Vorfinanzierung realisiert, muss ebenfalls die Auflösung der Vorfinanzierung erfolgen: 2930.xx - Vorfinanzierung Sanierung SH 2170.4893.2x - Entnahmen Vorfinanzierungen aufgrund Nichtgebrauch 200 000 Sobald das Investitionsvorhaben realisiert wurde, müssen die dafür vorhandenen bzw. zu verwendenden Vorfinanzierungen in das Bilanzkonto 2931.xx - Vorfinanzierungen in Gebrauch umgebucht werden: 2930.xx - Vorfinanzierung Sanierung SH 2931 - Vorfinanzierungen in Gebrauch 200 000 Vorfinanzierungen dürfen nicht über die Investitionsrechnung aufgelöst werden. Es erfolgt somit keine Nettoaktivierung für Investitionen, für welche Vorfinanzierungen bestehen. Die für die Investition vorhandenen Vorfinanzierungen werden im Erstnutzungsjahr in die Vorfinanzierungen in Gebrauch überführt und über die gesamte Nutzungsdauer linear als ausserordentlicher Ertrag aufgelöst. FACTSHEET - Praxisänderungen Handhabung Verwaltungsvermögen HRM2 4

Buchungsbeispiel Die Gesamtsanierung kostete 1 000 000 Franken. Es besteht eine dafür gebildete Vorfinanzierung im Umfang von 330 000 Franken. Folgende jährlichen Buchungen sind ab der Inbetriebnahme für die Laufzeit von 33 Jahre zu tätigen: 2170.3300.4x - ord. Abschreibungen 1404.x9 - kum. ord. Abschr. Hochbauten VV 30 303 2930.xx - Vorfinanzierung Sanierung SH 2170.4893.1x - Entnahmen Vorfinanzierungen in Gebrauch 10 000 Das AV empfiehlt, auf Vorfinanzierungen zu verzichten und dafür Einlagen in den Erneuerungsfonds Baufolgekosten zu berücksichtigen. Die Finanzierung der Infrastruktur der Regelschulen erfolgt aufgrund von kalkulatorischen Parametern innerhalb des Beitragsgesetzes, worauf sich insbesondere 19 Abs. 2 RRV bezieht. Folglich ist die Handhabung in Form von Investitionsbeiträgen gerechtfertigt. Der Erneuerungsfonds ist weder zeitlich limitiert noch an ein spezifisches Vorhaben gebunden, sondern glättet die in Schulgemeinden azyklisch anfallenden Baufolgekosten gegenüber der linearen Anrechnung gemäss Beitragssystem. Sie werden Investitionsbeiträge Dritter gleich gestellt und sind über die Investitionsrechnung zu aktivieren. Vorfinanzierungen sind hingegen an ein Objekt gebunden und zeitlich befristet. Sie werden aus eigenen Mehrmitteln gebildet und sind entsprechend über die Laufzeit abzuschreiben. Vorfinanzierungen sind dann zu bilden, wenn ein besonderes Bauvorhaben unabhängig der Anrechnung gemäss Beitragssystem vorgängig (finanzpolitisch) teilfinanziert werden soll. FACTSHEET - Praxisänderungen Handhabung Verwaltungsvermögen HRM2 5

Behandlung Vorfinanzierungen (Zweckgebundene Reserven für spezifische Investitionen) Unter HRM2 dürfen Vorfinanzierungen nicht mehr für Nettoaktivierungen verwendet werden. Daher wurde eine Verbuchungssystematik bestimmt, welche der Behandlung der zusätzlichen Abschreibungen entspricht. Ausgangslage Investitionen Brutto: TCHF 1'000 Total gebildete Vorfinanzierungen: TCHF 100 Jährliche Abschreibung: TCHF 100 Bildung Vorfinanzierung Auflösung Vorfinanzierung Entwicklung VV 3893.xx - Einlagen in Vorfinanz. Jahr AB Nettowert VV jährl. Abschr. Schlussbestand Nettowert VV 100 10 100 100 2930.xx - Vorfinanzierungen Aktivierung über IR Jahr 1 : 1000-100 900-10 Jahr 2 : 900-100 800-10 Jahr 3 : 800-100 700-10 100 10 Jahr 4 : 700-100 600-10 1000 2931.xx* - Vorfinanzierungen in Gebrauch 4893.1x - Auflösung Vorf. in Gebrauch Bildung/Auflösung Vorfinanzierung über a.o. Ertrag Jahr 5 : 600-100 500-10 Jahr 6 : 500-100 400-10 Jahr 7 : 400-100 300-10 * Sobald die Vorfinanzierungen effektiv für Investitionen verwendet werden, muss eine Umbuchung der Vorfinanzierungen in das Konto "2931 - Vorfinanzierungen in Gebrauch" erfolgen. Die jährlichen Auflösungen der gebildeten "Vorfinanzierungen in Gebrauch" haben lediglich einen Einfluss auf die jährlichen Erfolgsrechnungen, der Bestand des VV wird nicht tangiert. Vorfinanzierungen dürfen nur für zweckgebundene Projekte gebildet werden, welche innerhalb von 5 Jahren begonnen werden müssen. Bei Nichtgebrauch werden Vorfinanzierungn über das Konto 4893 ausserordentlich aufgelöst werden. FACTSHEET - Praxisänderungen Handhabung Verwaltungsvermögen HRM2 6

3. Einlagen in Erneuerungsfonds Baufolgekosten Mit der beitragsrechtlichen Pauschalierung der Baufolgekosten seit 2011 wird den Schulgemeinden der Anteil der Abschreibungen, Zinsen und Unterhalt aufgrund einer durchschnittlichen Investitionssumme berücksichtigt. Je nach Alter der Liegenschaft und damit der Höhe des Restbuchwertes fallen die angerechneten Beiträge höher als die effektiv benötigten Mittel aus. Auszug HRM2 aus RRV über das Rechnungswesen der Gemeinden (RB131.21) 19 ERNEUERUNGSFONDS 1 Der Erneuerungsfonds gilt als zweckgebundenes Eigenkapital und dient zur langfristigen Vorfinanzierung von Erneuerungs- und Sanierungskosten von Bauten und Anlagen, die nicht oder nur teilweise über Steuern finanziert werden. 2 Schulgemeinden speisen diesen Fonds insbesondere aus der Differenz zwischen beitragsrechtlich anerkannten und verwendeten Baufolgekosten für Schulbauten. Die Einlagen erfolgen unabhängig vom Rechnungsergebnis. 3 Erneuerungsfonds werden nicht verzinst. Bei der Festlegung des Betrages, welcher in den Erneuerungsfonds eingelegt werden kann, sind auf der einen Seite die effektiven Aufwendungen, auf der anderen Seite die angerechneten Werte im Beitragssystem zu beachten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Schülerzahlentwicklung einen wesentlichen Einfluss auf die angerechneten Beiträge hat. Entsprechend sollte bei der Berechnung des Betrages eine mehrjährige Betrachtung einbezogen werden. FACTSHEET - Praxisänderungen Handhabung Verwaltungsvermögen HRM2 7

Folgende Aufstellung zeigt ein Beispiel einer Berechnung bezüglich Einlage in den Erneuerungsfonds Baufolgekosten: KG PS Ansätze je Schüler KG PS Schülerzahl 33 102 Abschreibungen 1'409 1'836 Zinsen 388 505 Unterhalt 1 395 1'817 Anrechnung Beitragsverordnung effektiv gem. Voranschlag Abschreibungen 233'769 133'146 Zinsen 64'614 17'143 Einlagepotenzial Unterhalt 231'369 254'428 Beitrag Infrastruktur 529'452 404'717 124 735 Buchungsbeispiel Die effektiven Ausgaben im Baufolgebereich liegen 125 000 Franken unter der beitragsrechtlichen Anrechnung (Beitragsabrechnung). Es wird deshalb eine Einlage in den Erneuerungsfonds Baufolgekosten von 120 000 Franken getätigt: 2170.3511.xx - Einlagen in Fonds, Legate EK 2910.1x - Erneuerungsfonds Baufolgekosten 120 000 Um Investitionsausgaben im Infrastrukturbereich gemäss Beitragsgesetz finanzieren zu können, sind insbesondere bei finanzschwächeren Schulgemeinden vorsorglich gebildete Investitionsbeiträge aus dem Erneuerungsfonds notwendig. Die Entnahme wird in der Investitionsrechnung (Beiträge Dritter, welche in Vorjahren angerechnet wurden) entsprechend berücksichtigt und führt zur Aktivierung der Nettoinvestition: 2910.1x - Erneuerungsf.Baufolgekosten 2170.683x.xx - Entnahme Erneuerungsf. BF (IR) 120 000 Sofern Anteile am Erneuerungsfonds nicht mehr relevant sind, können diese über die Erfolgsrechnung wie folgt aufgelöst werden: SOLL HABEN 2910.1x - Erneuerungsf. Baufolgekosten 2170.4511.xx Entnahmen aus Fonds, Legate EK FACTSHEET - Praxisänderungen Handhabung Verwaltungsvermögen HRM2 8

Ausgangslage VV Anschaffungswert: TCHF 1'000 Nutzungsdauer 10 Jahre Gebildete Vorfinanzierung: TCHF 100 Behandlung Erneuerungsfonds Baufolgekosten (Ableich mit den im Beitragssystem angerechneten Baufolgekosten mit dem effektiven Aufw and Einlagen in Erneuerungsfonds Aktivierung über IR Entwicklung VV 3511 - Einlagen in Fonds, Legate 140 - Verwaltungsvermögen 100 900 2910.10 - Erneuerungsfond Bauf.k.* 6900 - Aktivierungen (IR) Jahr AB Nettowert VV jährl. Abschr. SB Nettowert VV Jahr 1 : 900-90 810 Jahr 2 : 810-90 720 Jahr 3 : 720-90 630 100 900 Jahr 4 : 630-90 540 Jahr 5 : 540-90 450 *Die Auflösung des Erneuerungsfonds erfolgt mittels Nettoaktivierung über die IR Jahr 6 : 450-90 360 Durch die Nettoaktivierung werden die ordentlichen Abschreibungen (im Gegensatz zu zus. Abschr. und Vorfinanzierung ohne jährliche Rückführung) reduziert. Entnahmen bei Nichtgebrauch werden über das Konto 4511 verbucht. Jahr 7 : 360-90 270 Jahr 8 : 270-90 180 Jahr 9 : 180-90 90 Jahr 10: 90-90 0 FACTSHEET - Praxisänderungen Handhabung Verwaltungsvermögen HRM2 9

4. Wertberichtigungen ausserplanmässige Abschreibungen Eine Wertminderung wird als einmalige, ausserplanmässige Abschreibung verbucht. Diese ausserplanmässige Abschreibung ist aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen heraus vorzunehmen. Sie wird in jenen Fällen vorgenommen, wo das Anlagegut vor Ablauf der Nutzungsdauer nicht mehr zur Verfügung steht oder wo ein Anlagegut eine Wertminderung erfährt, ohne Einfluss auf die Nutzungsdauer zu haben. Diese zwei Möglichkeiten von Wertberichtigungsbedarf werden in folgenden zwei Beispielen aufgezeigt. Wertberichtigung ohne Einfluss auf die Nutzungsdauer Ereignet sich ein Schadenereignis muss das betroffene Objekt auf den aktuellen Wert berichtigt werden. Diese wird in Form einer ausserordentlichen Abschreibung vorgenommen. Diese ist im Ereignisjahr erfolgswirksam und wirkt sich entsprechend reduzierend auf die Abschreibungen über die restlichen Nutzungsjahre aus. Beispiel Wertberichtigung ohne Einfluss auf die Nutzungsdauer Die Turnhalle wird beschädigt und erhält eine Wertminderung von 500 000 Franken im 6. Abschreibungsjahr. Anschaffungswert : 5 940 000 Bestand an kum. Abschreibungen : - 900 000 (5 x -180 000) ausserplanmässige Wertberichtigung : - 500 000 Restwert : 4 540 000 Restlaufzeit 28 Jahre (33-5) ord. Abschreibung neu (bisher Fr. 180 000) 162 143 ab 6. Abschreibungsjahr (4 540 000 / 28 = 162 143) Buchung im 6. Abschreibungsjahr: 2170.3301.4x - ausserplanmässige. Abschr. 1404.x9 - kum. ord. Abschr. Hochbauten VV 500 000 2170.3300.4x - ord. Abschreibungen 1404.x9 - kum. ord. Abschr. Hochbauten VV 162 143 Wertberichtigung mit Einfluss auf die Nutzungsdauer Es gibt vereinzelte branchenspezifische Objekte, deren effektive Nutzungsdauer nicht mit der vorgeschriebenen Nutzungsdauer nach HRM2 übereinstimmen. In diesem Fall muss eine jährliche oder periodische ausserplanmässige Wertberichtigung vorgenommen werden. Es muss aber sichergestellt werden, dass nach der Vornahme der FACTSHEET - Praxisänderungen Handhabung Verwaltungsvermögen HRM2 10

Wertberichtigung, das Objekt nach der effektiven Nutzungsdauer vollständig abgeschrieben ist. Hierfür wird der Restwert nach der effektiven Nutzungsdauer berechnet. Die jährliche ausserplanmässige Abschreibung (ab Jahr 1) errechnet sich aufgrund dieses Restwertes geteilt durch die effektive Nutzungsdauer. Beispiel Wertberichtigung mit Einfluss auf die Nutzungsdauer Die neue Heizung, welche zu Anschaffungspreisen von 330 000 Franken aktiviert wurde, hat eine Nutzungsdauer von 33 Jahren. Die angeschaffte Heizung hat eine effektive Nutzungsdauer von 20 Jahren. Anschaffungswert : 330 000 Reguläre Nutzungsdauer : 33 Jahre Effektive Nutzungsdauer : 20 Jahre ordentliche Abschreibung : 10 000 Franken / Jahr Restwert nach effektiver Nutzungsdauer : 130 000 Franken (330 000-200 000) Jährliche ausserpl.mässige Wertberichtigung : 6 500 Franken (ab Jahr 1; 130 000 / 20) Vergütung Versicherung 3 000 000 Restwert per 31.12. 0 Jährliche Buchung (von Jahr 1 bis Jahr 20): 2170.3300.4x - ord. Abschreibungen 1404.x9 - kum. ord. Abschr. Hochbauten VV 10 000 2170.3301.4x - ausserplanmässige. Abschr. 1404.xx - Hochbauten VV 6 500 Anlagespiegel 01.01.2014-31.12.2014 PSG Schönenberg-Kradolf Konto Bezeichnung Anschaffungs- / Investitionswert Abschreibung 2014 kumulierte Buchwert Stand per Zugang Abgang Stand per planmässigausserplan- zusätzlich Abschreibung 01.01.2014 31.12.2014 (ordentlich) mässig 31.12.2014 1'896'006 0 0 1'896'006 198'999 0 0 198'999 1'697'007 1404.00 Schulhaus Schönenberg Altbau 1 0 0 1 0 0 0 0 1 1404.01 Schulhaus Schönenberg, Neubau 1 0 0 1 0 0 0 0 1 1404.02 Schulhaus Kradolf 1 0 0 1 0 0 0 0 1 1404.03 Schulpavillon Kradolf 52'000 0 0 52'000 6'000 0 0 6'000 46'000 1404.04 Velounterstand Kradolf 1 0 0 1 0 0 0 0 1 1404.05 Garage Kradolf 1 0 0 1 0 0 0 0 1 1404.06 Renovation Schulhäuser 560'000 0 0 560'000 38'000 0 0 38'000 522'000 1404.07 Turnhalle Kradolf 66'000 0 0 66'000 65'999 0 0 65'999 1 1404.08 Bibliothek Schönenberg 35'000 0 0 35'000 4'000 0 0 4'000 31'000 1404.09 Turnhalle/Kindergarten Schönenberg 1'183'000 0 0 1'183'000 85'000 0 0 85'000 1'098'000 1406.00 Mobilien 1 0 0 1 0 0 0 0 1 FACTSHEET - Praxisänderungen Handhabung Verwaltungsvermögen HRM2 11

Behandlung ausserplanmässige Abschreibungen Eine ausserplanmässige Abschreibung führt auf ein Ereignis zurück, welches den Wert oder die reguläre Nutzungsdauer des Verwaltungsvermögens effektiv reduziert, während zusätzliche Abschreibungen finanzpolitisch motiviert sind. Unteres Beispiel bezieht sich auf die Handhabung bei einer Reduktion des Wertes des Verwaltungsvermögens. Ausgangslage Investitionen Brutto: TCHF 6'600 Ereignis im Jahr 6: Das VV wird aufgrund eines Wetterereignisses stark beschädigt Ordentliche Abschreibung: TCHF 200 Ausserplanmässige Abschreibung: TCHF 500 Bildung a.o. WB Neue Abschreibung ab Jahr 6 Entwicklung VV 33xx.xx - ausserpl.mäs. Abschreibung 500 182.143 0 14xx.x9 - kum. Abschr. 3300.xx - ord. Abschreibung 14xx.x9 - kum. Abschr. FACTSHEET - Praxisänderungen Handhabung Verwaltungsvermögen HRM2 12 Jahr AB Nettowert VV jährl. Abschr. ausserplanm ässige Abschreibung SB Nettowert VV Jahr 1 : 6600-200 0 6400 Jahr 2 : 6400-200 0 6200 Jahr 3 : 6200-200 0 6000 500 0 182.143 Jahr 4 : 6000-200 0 5800 Anschaffungswert TCHF 6'600 - kum. Abschreibungen TCHF 1'000 (5 x TCHF 200) - ausserpl.m. AbschreibungTCHF 500 = Restwert CHF 5'100 Restlaufzeit 28 Jahre neue ord. Abschreibung CHF 182'143 (CHF 5'100 / 28) Jahr 5 : 5800-200 0 5600 Jahr 6 : 5600-182.143-500 4918 Jahr 7 : 4918-182.143 0 4736 Jahr x : x -182.143 0 x Jahr x : x -182.143 0 x Jahr 32 364-182.143 0 182 Jahr 33 182-182.143 0 0 Ist die ausserplanmässige Abschreibung aufgrund einer reinen Wertminderung des VV verursacht worden - ohne dass die Nutzungsdauer eingeschränkt wird - hat dies nach der Vornahme der ausserplanmässigen Abschreibung eine reduzierende Wirkung auf die jährliche Abschreibung zur Folge bis zum Ende der bisherigen Nutzungsdauer (siehe Buchungsbeispiel oben). Ist die ausserplanmässige Abschreibung durch eine Einschränkung der Nutzungsdauer des VV verursacht worden (Regelfall), hat dies nach der Vornahme der ausserplanmässigen Abschreibung lediglich Einfluss auf die Nutzungsdauer, nicht aber auf die Höhe der jährlichen Abschreibungen.

Zwei Arten von ausserplanmässigen Abschreibungen 1) Eingeschränkte Nutzungsdauer Beispiel Investition Ordentliche Nutzungsdauer Tatsächliche Nutzungsdauer : 800 000 Franken : 8 Jahre : 6 Jahre x 33'333 33'333 33'333 33'333 33'333 33'335 100'000 100'000 100'000 100'000 100'000 100'000 Jahr 1 2 3 4 5 6 7 8 2) Tatsächliche Wertminderung Beispiel Investition : 800 000 Franken Ordentliche Nutzungsdauer : 8 Jahre Wertminderung im Jahr 5 : 200 000 Franken Neue ordentliche Abschreibung :? x 100'000 100'000 100'000 100'000 200'000 50'000 50'000 50'000 50'000 Jahr 1 2 3 4 5 6 7 8 Restbuchwert nach ausserplanmässiger Abschreibung Restnutzungsdauer = 800'000 Fr. - 400'000 Fr. - 200'000 Fr. 4 Jahre = 50'000 Fr. FACTSHEET - Praxisänderungen Handhabung Verwaltungsvermögen HRM2 13