Repetitorium Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht

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Transkript:

Repetitorium Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht Univ.-Ass. Dr. Stephanie Nitsch Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung

Überblick Allgemeiner Teil Rechtsquellen Verweisungsarten Vorbehaltsklausel Eingriffsnormen Anwendung und Ermittlung ausländischen Rechts Rechtswahl Prüfschritte

Rechtsquellen IPR Staatsverträge Europäisches KollisionsR Nationales KollisionsR HUP, HTÜ, HStVÜ etc. Rom-VO IPRG

Verweisungsarten Welche Arten von Verweisungen kennen Sie? Beschreiben Sie deren Besonderheit! Sachnormverweisung Verweisung schließt IPR aus! Gesamtverweisung Schließt IPR NICHT aus! Annahme der Verweisung Rückverweisung Weiterverweisung

Vorbehaltsklausel ordre public 6 IPRG Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Beispiele: Eingehen von Mehr- oder Kinderehen, Ehenichtigkeit aus Gründen der Religion, Verbot der Legitimation von Ehebruchskindern, gesetzliche Schmerzengeldausschlüsse

Eingriffsnormen = zwingende staatliche Lenkungsvorschriften, die im öffentl. Interesse sind. Genießen gegenüber Anknüpfungen nach IPR Vorrang. Beispiele: Arbeitnehmerschutzbestimmungen Konsumentenschutz

Anwendung und Ermittlung fremden Rechts Anwendung: Gem 3 IPRG ist fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Ermittlung fremden Rechts: 4 Abs 1 IPRG: von Amts wegen zu ermitteln Zulässige Hilfsmittel: Auskünfte des BMJ Sachverständigengutachten auch die Mitwirkung der Beteiligten

Rechtswahl - Grundlagen = Vereinbarung der Parteien, welche RO zur Anwendung kommen soll. Ev. Teilrechtswahl (zb nur ein Element eines Vertrages) Keine Begrenzung auf die im SV enthaltenen ROs Art der Verweisung: Im Zweifel Sachnormverweisung Ausdrücklich oder schlüssig Möglicherweise Ausdrücklichkeit gefordert! 11 IPRG: ab Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens ausdrücklich. Beurteilung der Wirksamkeit: Unterscheide! Nach lex fori (IPRG) Nach dem gewählten Recht (zb Rom III-VO) Unzulässig zb Sachenrecht Ansprüche aus Wettbewerbsverletzungen Beschränkte Rechtswahl zb Verbraucherrecht Arbeitsrecht Scheidung

Prüfschritte IPR 1. Internationale Zuständigkeit? 2. Fall mit Auslandsbezug? 3. Prüfungsgegenstand? Ansprüche trennen! 4. Einheitsprivatrecht anwendbar? UN-K? 5. Eingriffsnormen zu beachten? 6. Qualifikation, Bestimmung der maßgeblichen Norm des IPR 7. Rechtswahl? 8. Objektive Anknüpfung 9. Bestimmung der Verweisungsart 10. Ev. ordre public

Besonderer Teil Überblick Besonderer Teil Personen- und Gesellschaftsrecht Formstatut Stellvertretung Schuldrecht Vertragliche Schuldverhältnisse (Rom I-VO) Außervertragliche Schuldverhältnisse nach Rom II-VO Sonstige gesetzliche Schuldverhältnisse (HStVÜ etc) Sachenrecht Erbrecht Familienrecht

Personen- und Gesellschaftsrecht I Personalstatut natürlicher Personen 9 Abs 1 IPRG: Staatsangehörigkeit Sonderfälle: Mehrstaater (Abs 1 S 2) Auch österreichische Staatsbürgerschaft?» Personalstatut = Ö Andere Mehrstaater» Effektive Staatsangehörigkeit, Prüfung der stärksten Beziehung Beachte bei Unionsbürgern mit mehreren Staatsbürgerschaften: Garcia Avello (EuGH C- 148/02) und Grunkin-Paul (EuGH C-353/06) Staatenlose und Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden kann (Abs 2) Gewöhnliche Aufenthalt Flüchtlinge (Abs 3, Art 12 Genfer Flüchtlingskonvention) Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt

Personen- und Gesellschaftsrecht II Personalstatut juristischer Personen, sonstiger Personen- oder Vermögensverbindungen, Gesellschaftsstatut 10 IPRG: Tatsächlicher Sitz der Hauptverwaltung = Sitztheorie (Vgl. Gründungstheorie) Kriterien zur Bestimmung des Sitzes der Hauptverwaltung? Umfang des Gesellschaftsstatuts? Rechts- und Handlungsfähigkeit Satzung Name und Firma Errichtung Beendigung Mitglieder Organe Vertretung Haftung von Organen und Mitgliedern Formvorschriften für die Gründung ABER! Unionsrechtliche Vorgaben (primäre und sekundäre Niederlassungsfreiheit - Centros, Inspire Art, Überseering etc.), Prüfe: grenzüberschreitenden Sachverhalt im Binnenmarkt!

Personen- und Gesellschaftsrecht III Rechts- und Handlungsfähigkeit 12 IPRG: Personalstatut Umfasst auch Geschäftsfähigkeit (beachte bes. Geschäftsfähigkeit) Art 13 Rom I-VO: Sonderregel für Geschäfte, bei deren Abschluss sich beide Vertragspartner im selben Staat befinden: Artikel 13 Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre sich nach dem Recht eines anderen Staates ergebende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.

Personen- und Gesellschaftsrecht IV Deliktsfähigkeit => Deliktsstatut (Art 15 lit a Rom II-VO, Art 8 HStVÜ) Persönlichkeitsrechte Name 13 IPRG Erwerb, Führung des Namens (Abs 1) => Personalstatut beachte unionsrechtliches Diskriminierungsverbot bzw Personenfreizügigkeit (Garcia Avello, Grunkin Paul) Schutz des Namens => Recht des Staates, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wurde ( 13 Abs 2 IPRG). Immaterialgüterrechte: 34 IPRG, Art 8 Rom II-VO Sonstige Persönlichkeitsrechte: 13 Abs 2, 48 IPRG analog: Handlungsort

Personenrecht Zusammenfassung Rechtsfähigkeit Natürliche Personen 12, 14 (Todeserklärung) IPRG: (letztes bekanntes) Personalstatut => 9 IPRG Geschäftsfähigkeit Allg.: 12 IPRG: Personalstatut Folgen der Geschäftsunfähigkeit: strittig Bes. Geschäftsfähigkeit: Ehefähigkeit ( 17 IPRG, PS jedes Verlobten) Partnerschaftsfähigkeit ( 27a IPRG, Begründungsstatut) Legitimationsfähigkeit ( 23 IPRG, PS des Vaters) Adoptionsfähigkeit ( 26 (1) IPRG, PS des Annehmenden, des Kindes) Testierfähigkeit (Art 26 (1) lit a EuErbVO => Art 24 EuErbVO) Juristische Personen 12 ivm 10 IPRG 12 ivm 10 IPRG Deliktsfähigkeit Deliktsstatut (Art 15 lit a Rom II-VO, Art 8 HStVÜ) hm: Deliktsstatut (Art 15 lit a Rom II-VO, Art 8 HStVÜ) Name + andere Persönlichkeitsrechte Name: 13 Abs 1 IPRG (Erwerb, Führung d Namens) => Personalstatut, beachte: Garcia Avello, Grunkin Paul 13 Abs 2 (Schutz de Namens) => Staat d. Verletzungshandlung Immaterialgüterrechte: 34 IPRG, Art 8 Rom II-VO Sonstige Persönlichkeitsrechte: 13 Abs 2 IPRG analog: Handlungsort 48 Abs 2 IPRG analog: Handlungsort, ev. Ausweichklausel S 2 Name: 13 Abs 1 IPRG (Erwerb, Führung d Namens) => Personalstatut, beachte: unionsrechtliche Vorgaben 13 Abs 2 (Schutz des Namens) => Staat d. Verletzungshandlung

Formstatut I Spezialgesetzliche Vorschriften diese gehen dem allg. Formstatut des 8 IPRG vor! Prüfe daher stets zuerst deren Anwendbarkeit! Beispiele spezialgesetzlicher Vorschriften: Form der Eheschließung => 16 IPRG Form letztwilliger Verfügungen => Haager Testamentsformübereinkommen Art 21 Rom II-VO (einseitige Rechtshandlungen, die außervertragliche Schuldverhältnisse betreffen): lex causae oder Vornahmeort = Alternativanknüpfung! Art 11 Rom I-VO (sogleich)

Formstatut II Art 11 Rom I-VO (1) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt. = lex causae oder Recht des Vornahmeorts (Abschlussort) (2) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts eines der Staaten, in denen sich eine der Vertragsparteien oder ihr Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem eine der Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erfüllt. = lex causae oder Recht des Befindens oder des gewöhnlichen Aufenthalts (3) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des materiellen Rechts, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden wäre, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem dieses Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist oder in dem die Person, die das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (4) 1Die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Verträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 6 fallen. 2Für die Form dieser Verträge ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verbrauchervertrag isd Art 6 => Form richtet sich nach Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 unterliegen Verträge, die ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben, den Formvorschriften des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, sofern diese Vorschriften nach dem Recht dieses Staates a)unabhängig davon gelten, in welchem Staat der Vertrag geschlossen wird oder welchem Recht dieser Vertrag unterliegt, und b)von ihnen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

Formstatut II Art 11 Rom I-VO Zusammenfassung 1. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat lex causae oder Recht des Vornahmeorts (Abschlussort) 2. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten lex causae oder Recht des Befindens oder des gewöhnlichen Aufenthalts 3. einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, zb Kündigung, Rücktritt, Mahnung lex causae oder Recht des Vornahmeortes oder Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Vornehmenden 4. Verbrauchervertrag (isd Art 6!) Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers 5. Verträge, die ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben lex rei sitae

Formstatut III Allgemeines Formstatut 8 IPRG Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird. Alternative Anknüpfung: lex causae oder lex loci actus Formungültigkeit nach beiden? Mildere Rechtsfolge suchen, nach diesem Recht beurteilen sich die Folgen der Formungültigkeit. Das folgt aus dem Zweck der alternativen Anknüpfung, der die Wirksamkeit des Vertrages begünstigt (favor negotii).

Stellvertretung I Unterscheide zunächst: Gesetzliche und organschaftliche Vertretung und gewillkürte Vertretung! Gesetzliche und organschaftliche Vertretung => unterliegen demselben Statut wie das Rechtsverhältnis, dem sie entspringen Beachte zb: Gesellschaftsstatut Gewillkürte Vertretung (sogleich): Getrennte Anknüpfung: Hauptgeschäft, Grundgeschäft zur Bevollmächtigung und Vollmacht!

Stellvertretung II Gewillkürte Vertretung: Getrennte Prüfung: Hauptgeschäft, Grundgeschäft zur Bevollmächtigung und Vollmacht! Vertretener Innenverhältnis, Grundgeschäft zb Rom I-VO (Auftrag) oder Rom II-VO (GoA) Hauptgeschäft Vertreter Dritter Außenverhältnis, Vollmachtsstatut 49 IPRG Beachte: 1.Rechtswahl 2.Bestimmungsstaat, subsidiär Gebrauchsort

Beispiel: Die in Berlin ansässige Schmidt ZT-GmbH beauftragt im Namen und mit Vollmacht der Berger GmbH (Wien) in Udine die dort ansässige Luigi GmbH mit der Errichtung einer Sporthalle in Wien. Lösung: Unterscheide: Hauptgeschäft, Grundgeschäft zur Bevollmächtigung und Vollmacht! Hauptgeschäft (Verhältnis zwischen Berger und Luigi): UN-K? Rom I-VO? Außenverhältnis (Verhältnis zwischen Vertreter und Drittem, Schmidt GmbH und Luigi GmbH) 49 IPRG: Rechtswahl, subsidiär Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll. subsidiär Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter tätig wird. Innenverhältnis (Verhältnis zwischen Berger und Schmidt): Auftrag, Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO

Schuldrecht Überblick Grundlagen Vertragliche Schuldverhältnisse (Rom I-VO) Außervertragliche Schuldverhältnisse (Rom II- VO) Sonstige gesetzliche Schuldverhältnisse

Schuldrecht Grundlagen 1. Beachte: Vorrangwirkung eines international vereinheitlichten Sachrechts, wodurch IPR-Anknüpfung entfallen kann. Prüfe daher zuerst: Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts! 2. Beachte: Vorrangwirkung eines international vereinheitlichten Kollisionsrechts! (EVÜ) Rom I-VO Rom II-VO Gemeinsamkeiten Universelle Geltung Sachnormverweisungen Autonome Auslegung

Rom I-VO Überblick Anwendungsbereich sachlich, räumlich, zeitlich Umfang des Schuldstatuts Rechtswahl (subjektive Anknüpfung) Allgemeine objektive Anknüpfung Besondere Anknüpfung Beförderung, Verbraucherverträge, Versicherungsverträge, Individualarbeitsverträge, Zession, Schuldnermehrheit, Aufrechnung

Rom I-VO - Anwendungsbereich Sachlich Räumlich Zeitlich Art 1 Abs 1 Rom I-VO Alle Mitgliedstaaten der EU Art 28 Rom I-VO Vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Ausgenommen sind (Abs 2 und 3): Personenstand, Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen (beachte Art 13) Vertragliche Schuldverhältnisse im Familien-, Ehegüter- und Erbrecht Wertpapierrecht Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen Gesellschaftsrecht Stellvertretung Trust culpa in contrahendo (Rom II-VO) Verfahrensrechtliche Fragen (Abs 3) hm: Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Nicht Dänemark Auf alle Verträge anwendbar, die nach dem 17.12.2009 geschlossen werden. Verträge, die zwischen 1.12.1998 und 17.12.2009 geschlossen wurden => EVÜ Verträge, die vor dem 1.12.1998 geschlossen wurden => IPRG

Rom I-VO Umfang des Schuldstatuts Artt 10, 12 und 18 Rom I-VO Das Schuldstatut umfasst: Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages (Konsens, Dissens, Willensmängel, Unwirksamkeit) Art 10 Auslegung des Vertrages (Art 12 Abs 1 lit a) Erfüllung des Vertrages (Art 12 Abs 1 lit b) Voraussetzungen und Folgen der Nichterfüllung (Art 12 Abs 1 lit c), umfasst auch Schlechterfüllung Erlöschen der Verpflichtungen + Verjährung (Art 12 Abs 1 lit d) Folgen der Nichtigkeit (Art 12 Abs 1 lit e) = lex specialis zu Art 10 Rom II-VO => Bereicherungsrecht in diesem Zusammenhang nach Art 12 Abs 1 lit e zu beurteilen Beweislast (Art 18)

Rom I-VO Anknüpfungen Art 3: Rechtswahl Art 4: Allgemeine Regel: Prinzip der charakteristischen Leistung Sonderanknüpfungen: Art 5: Beförderungsverträge Art 6: Verbraucherverträge Art 7: Versicherungsverträge Art 8: Individualarbeitsverträge Art 10: Einigung und materielle Wirksamkeit Art 11: Form Art 14: Übertragung einer Forderung Art 15: Gesetzlicher Forderungsübergang Art 16: Mehrfache Haftung Art 17: Aufrechnung

Rechtswahl

Rom I-VO Rechtswahl I Zulässigkeit: Beschränkungen: zb Verbraucher- und Arbeitsverträge Binnensachverhalte Art 3 Abs 3 Alle Sachverhaltselemente innerhalb der EU: Keine Abdingbarkeit des zwingenden Gemeinschaftsrechts (Inland EU), Art 3 Abs 4 Vereinbarung und Ausgestaltung: formfrei Ausdrücklich oder schlüssig Teilrechtswahl Keine Begrenzung auf die im SV enthaltenen Rechtsordnungen im Zweifel Sachnormverweisung

Rom I-VO Rechtswahl II Konkludente Rechtswahl Rückgriff auf Rechtsprechung zum EVÜ: Sehr uneinheitlich in den EU-Staaten eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder Umständen des Falles Einzelne Hinweise im Vertrag (zb xxx BGB) Gerichtsstandsvereinbarung Ausschließlicher Gerichtsstand ist wichtiges Indiz (Erwägungsgrund 12) bewirkt jedoch keine Vermutung Schiedsvereinbarung

Allg. Anknüpfung nach Art 4 Rom I-VO

Rom I-VO Allg. Anknüpfung (Art 4) I Überblick Einzelanknüpfung Art 4 Abs 1 (dann Anknüpfung nach Abs 2 oder 4 nicht notwendig): Kaufverträge über Mobilien Dienstleistungsverträge Verträge über dingliche Rechte, Miete und Pacht an Liegenschaften Franchiseverträge Vertriebsverträge Versteigerungskauf Verträge, die innerhalb eines multilateralen Systems geschlossen wurden Finanzinstrumente Prinzip der charakteristischen Leistung Art 4 Abs 2 (zb Verwahrung) Ausweichklausel: offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat Art 4 Abs 3 Prinzip der engsten Verbindung Art 4 Abs 4 (zb bei Tausch beachtlich; beachte Erfüllungsort, Abschlussort, Sprache)

Rom I-VO Allg. Anknüpfung (Art 4) II Einzelanknüpfung Art 4 Abs 1: Kaufverträge über Mobilien: gewöhnliche Aufenthalt des Verkäufers Dienstleistungsverträge (= auch Werkverträge, Werklieferungsverträge): gew. Aufenthalt des Dienstleisters Verträge über dingliche Rechte, Miete und Pacht an unbeweglichen Sachen: lex rei sitae (Ausnahme kurzfristige Miet- und Pachtverträge: gew. Aufenthalt des Vermieters/Verpächters, wenn Mieter/Pächter = natürliche Person und hat seinen gew. Aufenthalt im selben Staat) Franchiseverträge: gew. Aufenthalt des Franchisenehmers Vertriebsverträge: gew. Aufenthalt des Vertriebshändlers Versteigerungskauf von Mobilien: Ort der Versteigerung Finanzinstrumente: Recht des Finanzmarktes (vereinfacht)

Rom I-VO Allg. Anknüpfung (Art 4) III Einzelanknüpfung Art 4 Abs 2: Prinzip der charakteristischen Leistung Gewöhnlicher Aufenthalt jener Vertragspartei, die die für den Vertragstyp charakteristische Leistung erbringt. Gewöhnlicher Aufenthalt von natürlichen Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, Ort der Hauptniederlassung. Gewöhnlicher Aufenthalt von Gesellschaften, Vereinen und jur Personen: Ort der Hauptverwaltung Art 19 Abs 1 S 1 Ort der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung bei Abschluss im Rahmen der NL oder Erfüllung durch NL, soweit vorab vertraglich vereinbart Regel: Jene Vertragspartei, die nicht primär in Geld leistet. Ausnahmefall: Tausch (hier Abs 4 anwendbar)

Rom I-VO Allgemeine Anknüpfung Fallbeispiel Eine AG mit Sitz in Wien beauftragt am 19.6.2015 eine SA mit Sitz in Paris mit der Entwicklung einer unternehmensspezifischen Software. Vertraglich wird vereinbart, dass die Niederlassung der SA (München) die Entwicklung durchführen soll. Welchem Recht unterliegt der Vertrag? Gehen Sie von der internationalen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts aus.

1. Auslandsbezug? 2. Einheitsprivatrecht? 3. Anwendungsbereich der Rom I-VO? 4. Rechtswahl? 5. Besondere Anknüpfung? 6. Allgemeine Anknüpfung 1. Abs 1? 1. lit b (Werkvertrag = Dienstleistungsvertrag) 2. Gewöhnliche Aufenthalt des Dienstleisters 3. Art 19 => deutsches Recht, da die Erfüllung durch die Niederlassung in München vereinbart wurde.

Sonderanknüpfung

Rom I-VO Sonderanknüpfung Sonderanknüpfungen: Art 5: Beförderungsverträge Art 6: Verbraucherverträge Art 7: Versicherungsverträge Art 8: Individualarbeitsverträge Art 9: Eingriffsnormen Art 10: Einigung und materielle Wirksamkeit Art 11: Form Art 12: Geltungsbereich des anzuwenden Rechts Art 13: Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit Art 14: Übertragung der Forderung Art 15: Gesetzlicher Forderungsübergang Art 16: Mehrfache Haftung Art 17: Aufrechnung

Rom I-VO Beförderungsverträge Art 5 Rom I-VO Unterscheide: Güterbeförderung => Abs 1 Personenbeförderung => Abs 2 Rechtswahl grundsätzlich zulässig!

Beförderung nach Art 5 Abs 1 Rom I (1) 1 Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. 2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden.

Güterbeförderungsverträge Voraussetzung: Güterbeförderungsvertrag Anknüpfung: Hauptniederlassung des Beförderers, wenn Übernahmeort oder Ablieferungsort oder gewöhnlicher Aufenthalt des Absenders im selben Staat. Vereinbarter Ablieferungsort Ausweichklausel: offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat Art 5 Abs 3

Beförderung nach Art 5 Abs 2 Rom I (2) 1 Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. 2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes Recht können die Parteien im Einklang mit Artikel 3 nur das Recht des Staates wählen, a) in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder b) in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder c) in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat oder d) in dem sich der Abgangsort befindet oder e) in dem sich der Bestimmungsort befindet.

Personenbeförderungsverträge Voraussetzung: Personenbeförderungsvertrag Anknüpfung: Eingeschränkte Rechtswahl: Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderten Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderers Hauptverwaltung des Beförderers Abgangsort Bestimmungsort Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderten, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderers Ausweichklausel: offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat Art 5 Abs 3 Verständnisfrage: Verbrauchervertrag? Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO

Beförderungsverträge - Wiederholung Unterscheide, ob Güterbeförderung (Abs 1) oder Personenbeförderung (Abs 2) Beachte Rechtswahl zulässig, aber möglicherweise beschränkt (Personenbeförderung)! Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO

Verbrauchervertrag I Art 6 Rom I-VO Zielsetzung: Verbraucherschutz im Kollisionsrecht durch Anwendung des Heimatrechts durch Beschränkung der Rechtswahl Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO: Persönlicher Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich Situativer Anwendungsbereich

Verbrauchervertrag II Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO: Persönlicher Anwendungsbereich: Geschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern Verbraucher = jede natürlicher Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck abschließt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Vorbereitungsgeschäft umfasst? Sachlicher Anwendungsbereich Grundsätzlich alle Vertragstypen (auch über unkörperliche Sachen), ABER: Ausgenommen sind: Abs 4 lit a bis e Situativer Anwendungsbereich Unternehmer übt seine berufliche Tätigkeit im Verbraucherstaat aus ODER Unternehmer richtet seine berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat aus. Erfordernis der kausalen Verbindung nunmehr strittig

Verbrauchervertrag III Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO Ausnahmen: Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; (zb ausländischer gewerblicher Ferienhaus-Anbieter erbringt im Ausland Reiseveranstaltungsleistungen) Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen (bei diesen wieder Art 6 anwendbar) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben; Gegenausnahme: Teilnutzungsverträge an Immobilien Bestimmte Rechte, Pflichten und Verträge im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument

Verbrauchervertrag IV Rechtswahl nach Art 6 Rom I-VO = zulässig, aber beschränkt! (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. => Günstigkeitsvergleich!

Verbrauchervertrag V Objektive Anknüpfung Dann eröffnet, wenn keine RW (zulässig) vereinbart wurde. => Vertrag unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die in Parndorf lebende Roswitha möchte die Außenwände ihres privaten Poolhauses neu streichen lassen. Sie findet in ihrem Briefkasten einen Werbeflyer eines ungarischen Unternehmers, welcher nach Besichtigung ein Angebot stellt, das Roswitha sogleich annimmt. Schon nach wenigen Wochen nach Fertigstellung sind hässliche Risse erkennbar. Es stellt sich heraus, dass nicht wie vereinbart wetterfest Außenfarbe, sondern Farbe für Innenräume verwendet wurde. Zeitgleich erreicht die Rechnung des ungarischen Unternehmers Roswitha. Welches Recht ist anwendbar? Persönlicher, sachlicher Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO erfüllt. Situativ? Werbeflyer => Ausrichtung erfüllt. In Ermangelung einer Rechtswahl ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Verbraucher seinen gew. Aufenthalt hat.

Rom I-VO Zession Schuldner Forderungsstatut zb Art 3, 4 Verfügungsstatut => Forderungsstatut Art 14 Abs 2 Zedent Zessionsgrundstatut Art 14 Abs 1 Zessionar Verhältnis Zedent Zessionar (Zessionsgrundstatut) Art 14 Abs 1 Forderungskauf, Schenkung Art 3, 4, 6 beachten! Rechtswahl? Verbrauchervertrag? Wenn nein: Zedent erbringt charakteristische Leistung (Art 4 Abs 2) Es sei denn Factoring => Factoringinstitut erbringt charakteristische Leistung Zessionsgrundstatut entscheidet ebenso über das Zustandekommen, Auslegung, Folgen der Nichterfüllung Form richtet sich nach Art 11 Verhältnis Schuldner und Zessionar (Verfügungsstatut) Art 14 Abs 2 => Forderungsstatut, also das Recht, dem die abgetretene Forderung unterliegt. => Bestimmt die Übertragbarkeit der Forderung, die Voraussetzungen der Übertragung und die schuldbefreiende Wirkung Art 14 Abs 3: Abs 1 und 2 auch bei Sicherungszession und Pfandrechten und anderen Sicherungsrechten an Forderungen anwendbar.

Rom I-VO Legalzession Artikel 15 Gesetzlicher Forderungsübergang Hat eine Person ( Gläubiger ) eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person ( Schuldner ) und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehung maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist. Übergang der Forderung unterliegt dem Recht, das die Zahlungspflicht des Dritten begründet. Beispiel Bürgschaft. 1358 ABGB (Legalzession) => Anknüpfung nach Bürgschaftsvertrag. Wie knüpfe ich Bürgschaft an?

Außervertragliche Schuldverhältnisse

Außervertragliche Schuldverhältnisse Rom II-VO Umfasst Alle außervertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Unerlaubte Handlung Ungerechtfertigte Bereicherung GoA culpa in contrahendo hm Verträge mit SW zugunsten Dritter Ausnahmen: Steuer- und Zollsachen Amtshaftung Familienverhältnisse Eheliche Güterstände, Testamente und Erbrecht Wechsel, Schecks etc Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht Trust Schäden aus Kernenergie Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Umfang des Deliktsstatuts Art 15 Rom II-VO (demonstrative Aufzählung) Grund und Umfang der Haftung und Deliktsfähigkeit Haftungsausschlussgründe, -beschränkungen Vorliegen eines Schadens, Art und Bemessung Verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Vorbeugung, Beendigung der schädigenden Handlung, zum Ersatz des Schadens Übertragbarkeit und Vererbbarkeit des Anspruchs auf SE Personen, die Anspruch auf SE eines persönlich erlittenen Schadens haben Haftung für fremde Handlungen (Gehilfenhaftung) Erlöschen und Verjährung Art 22 Vermutungen und Beweislast (Art 22 Abs 1)

Rom II-VO Rechtswahl Artikel 14 Freie Rechtswahl (1) Die Parteien können das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll: a) durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses; oder b) wenn alle Parteien einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen, auch durch eine vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses frei ausgehandelte Vereinbarung. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergeben und lässt Rechte Dritter unberührt. AGB

Rom II-VO objektive Anknüpfung bei unerlaubter Handlung Sondertatbestände Produkthaftung => Art 5 Wettbewerbsrecht => Art 6 Umwelthaftung => Art 7 Immaterialgüterrecht => Art 8 Arbeitskampfbestimmungen => Art 9 Allgemeine objektive Anknüpfung: Art 4 Rom II-VO Gewöhnlicher Aufenthalt der Parteien in demselben Staat? Abs 2 => Recht des gew Aufenthalts, sonst Recht jenes Staates, in dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsortprinzip) Abs 1 (IPRG: Handlungsort) Aber! Ausweichklausel: Abs 3 engere Verbindung (zb wenn zwischen den Parteien ein Vertrag besteht, der mit der unerlaubten Handlung in Verbindung steht.)

Produkthaftung Art 5 1. Art 4 Abs 2? Gewöhnlicher Aufenthalt im selben Staat? Wenn nicht, dann: 2. Gewöhnlicher Aufenthalt des Geschädigten, sofern das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfalls 3. Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfalls 4. Schadenseintritt, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. 5. Jedoch ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem Schädiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er das Inverkehrbringen des Produkts in dem Staat, dessen Recht nach den Buchstaben a, b oder c anzuwenden ist, vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. 6. Wieder Ausweichklausel: Beim Bestehen vertraglicher Verbindungen => Anknüpfung nach Vertrag. ( Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - wie einem Vertrag - ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht. )

Ungerechtfertigte Bereicherung Art 10 Rom II-VO Akzessorisch zu Rechtsverhältnis zu dem eine enge Verbindung besteht (Kondiktionen - beachte Vorrang des Art 12 lit c bzw e Rom I-VO; zb 1435 ivm Art 12 lit c Rom I-VO) Vertragsakzessorische Anknüpfung Liegt keine solche Verbindung vor (zb 1041 ABGB): Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt Ort des Eintritts der Bereicherung

Geschäftsführung ohne Auftrag Art 11 1. Recht, das auf bestehende Rechtsverhältnisse anwendbar ist, die in enger Verbindung zu den Ansprüchen aus GoA stehen. (Überschreitung eines Auftrages), andernfalls: 2. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt? Andernfalls: 3. Rechts des Staates in dem die Geschäftsführung erfolgt.

Art 12 Rom II-VO Culpa in Contrahendo Prüfe dessen Anwendungsbereich! Verletzung unmittelbar vertragsbezogener Verpflichtungen: Verletzung von Informations-, Aufklärungs- und Offenlegungspflichten Missbräuchliche Verhinderung der Vertragswirksamkeit durch Missachtung von Formerfordernissen Treuwidriger Abbruch der Vertragsverhandlungen NICHT! Personen- oder Sachschäden wegen Verletzung allg. Schutz- und Sorgfaltspflichten

Culpa in Contrahendo Rom II-VO 1. Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten => Art 4 Rom II-VO 2. Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten => Art 12 Rom II-VO 1. Recht, das auf den Vertrag anzuwenden gewesen wäre, andernfalls: 2. Erfolgsort oder gemeinsamer Aufenthalt (Abs 2 lit a und b) oder offensichtlich engere Beziehung (lit c)

Nachtrag: falsus procurator Qualifikation der Haftung des falsus procurator in Österreich: hm: 49 IPRG Schwind: Statut der Geschäftsführung ohne Auftrag. Zwar nach österreichischem Sachrecht Frage der cic, aus kollisionsrechtlicher Sicht jedoch nicht als cic zu beurteilen! Näher hierzu: Reuter, Die Qualifikation der Haftung des falsus procurator im Internationalen Privatrecht, 2016, Mohr Siebeck.

Int. Sachenrecht

Int Sachenrecht - Grundlagen 31-33a IPRG RW ausgeschlossen! Begriff Sachenrecht Qualifikation: Alle Formen des Eigentums (Miteigentum, Teileigentum, Wohnungseigentum etc) Enteignung Sachenrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs-, Ausgleichsansprüche bei grenzüberschreitenden Immissionen ACHTUNG! Rs Temelin (Qualifikation des nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruches als deliktischen Anspruch! Rom II-VO) ACHTUNG! Nachbarrechtlicher SEAnspruch => Rom II-VO! Pfandrecht Sicherungseigentum Zurückbehaltungsrechte, wenn diese Drittwirkung entfalten Dienstbarkeiten Reallasten Drittwirkende Veräußerungs- und Belastungsverbote Baurecht Besitz (ausdrückliche Nennung in 31 Abs 1 IPRG)

Int Sachenrecht - 31 IPRG Belegenheitsort der Sache (lex rei sitae) Umfang des Sachenrechtsstatuts: Erwerb, Entstehung, Inhalt, Wirkung, Übertragung, Änderung, Untergang, Schutz dinglicher Rechte, dingliche Verfügungsgeschäfte, (hm Form!) Getrennt anzuknüpfen: schuldrechtliche Titelgeschäft, Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Vollmacht Registereintragungen: Recht am Ort, an dem sich das Register befindet.

Int. Sachenrecht Wechsel des Lageortes Grundsätzlich kein Statutenwechsel ( 7, 31 IPRG), wenn der fragliche Tatbestand vollendet ist (zb abgeschlossener Eigentumserwerb) Erworbene Rechte bleiben bestehen, nicht eingetretener Erwerb kann nachträglich nicht saniert werden. AUSNAHMEN SOGLEICH! Beachte auch: Wechsel des Lageorts führt zur Neubeurteilung d rechtlichen Gattung und d Inhalts des dinglichen Rechts (betrifft nicht die Existenz des Rechtes!). 31 Abs 2 IPRG Der gutgläubige Österreicher A ersteigert bei einer öffentlichen Versteigerung in Deutschland eine gestohlene Vase. (Dem dt Recht ist ein gutglee durch öffversteigerung unbekannt.) A übernimmt die Vase und reist mit dieser nach Österreich. Erwirbt A Eigentum? In Deutschland? In Österreich? Weder noch. Erwerbsvorgang war in BRD abgeschlossen (ist aber gescheitert) und kann nachträglich nicht geheilt werden.

Int. Sachenrecht Wechsel des Lageortes, Ausnahmen v 7 ivm 31 IPRG Ausnahmen von 7 ivm 31 IPRG Änderung des Lageortes führt zu Neubeurteilung nach neuem Lageort! Welche Ausnahmen sind zu beachten? Mobiliarsicherheiten Inhalt ( 31 Abs 2 IPRG) nach jeweiligem Lageort Aber auch: Bestand und Wirksamkeit nach jeweiligem Lageort! Neubeurteilung kann sowohl heilende als auch vernichtende Wirkung entfalten! Kritik: Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit! Kauflieferung über die Grenze Unproblematisch: Ursprungsland Käufer erwirbt bereits mit Abschluss Eigentum, Bestimmungsland fordert Übergabe. Festhalten an 31 Abs 1 IPRG Problematisch: Umgekehrter Fall! Ursprungsland fordert Übergabe, Bestimmungsland lässt Vertrag genügen! (Siehe sogleich) Sachen mit gleitendem Lageort Res in transitu = Sachen (Transportgüter), über die während des Transports durch mind ein Durchgangsland dinglich verfügt wird => RO des Bestimmungslandes anzuwenden (außer gesetzliche Pfand- und Retentionsrechte, hier jeweilige lex rei sitae!) Verkehrsmittel, die ständig grenzüberschreitend eingesetzt werden (Flugzeuge, Bahn, Schiffe): 33 Abs 1 IPRG: registrierte Wasser- und Luftfahrzeuge => Recht des Registerstaates; Eisenbahn => Recht am tatsächlichen Hauptverwaltungssitz des Eisenbahnunternehmens ABER!! 33 Abs 2 IPRG: gesetzlich oder zwangsweise begründete Pfandrechte u Zurückbehaltungsrechten, die zur Deckung von SEForderungen dienen, beurteilen sich nach 31 Abs 1 IPRG (lex rei sitae) Anwendbarkeit des 33 IPRG auf LKW? => NEIN! 1 Abs 1 IPRG => Registerstaat, sonst gew. Standort

Int. Sachenrecht Wechsel des Lageortes Beispiel Anton (Berlin) nimmt bei Bruno (Berlin) ein Darlehen ihv EUR 10.000 auf. Zur Besicherung der Darlehensforderung übereignet Anton Bruno sein Auto im Wert von EUR 8.000, welches aber bei Anton verbleibt. Es kommt zu keiner Übergabe an Bruno. 2 Wochen später zieht Anton nach Wien. Das Auto nimmt er mit. 1 Jahr später wird über das Vermögen von Anton ein Exekutionsverfahren eröffnet, das Auto gepfändet. (Dt Recht: Sicherungsübereignung kein Erfordernis der Übergabe oder sonstiger Modus.) Kann Bruno gem 37 EO (Exzindierungsklage) vorgehen? Wo befindet sich die Sache im Zeitpunkt der Vollendung des dem Erwerb zugrundeliegenden Sachverhalts? BRD => kein Modus erforderlich. Sicherungseigentum auch besitzlos begründet! Wirkt sich der Wechsel des Lageortes aus? Auf Inhalt des Rechtes? Auf Bestand des Rechtes?

Beispiel Int. Sachenrecht Wechsel des Lageortes Viktor (Verbraucher, Paris) kauft bei einem österreichischen Versandhändler einen Laptop. Der Laptop wird als Standardlieferung (Auswahlmöglichkeit auf HP des österr. Händlers) nach Frankreich versendet. (Nach frz Recht erwirbt der Käufer einer Sache bereits mit Abschluss des KV inter partes Eigentum.) Erwirbt Viktor Eigentum? Nach österreichischem Recht? Nein, noch keine Übergabe (beachte auch 7b KSchG) Nach frz Recht? Vertrag reicht, der wurde aber geschlossen, als Sache noch in Österreich war (sodass österreichisches Recht anzuwenden gewesen wäre). Zwischenschritt: Weder nach ör noch nach frzr könnte Viktor Eigentum erwerben. => Auflösung: Eigentumserwerb durch Eintritt in Bestimmungsland!

Int. Sachenrecht - 32 IPRG 32. Für dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache ist der 31 auch dann maßgebend, wenn diese Rechte in den Anwendungsbereich einer anderen inländischen Verweisungsnorm fallen. auch bei Liegenschaften: lex rei sitae Einzelstatut bricht Gesamtstatut. Auch dann, wenn dingl Rechte im Rahmen eines anderen Statuts übertragen werden (dieses könnte abweichende Anknüpfung fordern!) zb: Ehegüterrecht.

Int. Erbrecht

Erbrecht Rechtsquellen: Bis 16.8.2015: 28-30 IPRG (Personalstatut) Seit 17.8.2015: EU-ErbVO über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Erbsachen Fragen der Form: Haager Testamentsformübereinkommen (sogleich) 14 WEG und 14 MRG sind Eingriffsnormen! Kärntner ErbhöfeG und Tiroler HöfeG und AnerbenG sind Eingriffsnormen!

Erbrecht Haager Testamentsformübereinkommen Fragen betreffend die Form einseitiger letztwilliger Verfügungen richten sich nach dem HTÜ (dies auch nach dem 17.8.2015, keine Änderung durch EuErbVO) Alternative Anknüpfung nach Art 1 HTÜ: Formvorschriften des Errichtungsortes oder Heimatrecht im Zeitpunkt der Errichtung oder im Todeszeitpunkt oder Gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Errichtung oder im Todeszeitpunkt oder Bei unbeweglichem Vermögen: Belegenheitsort (lex rei sitae) Universelle Anwendung (Art 6 HTÜ) Ordre public Klausel (Art 7 HTÜ) Verständnishinweis: Art 27 EU-ErbVO wird durch HTÜ verdrängt (, entspricht diesem jedoch ohnehin).

EU-ErbVO Anwendungsbereich Sachlich Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Ausgenommen: Personenstand, Familienverhältnisse Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen»! Erb- und Testierfähigkeit sind jedoch umfasst! Verschollenheit oder Abwesenheit einer natürlichen Person oder die Todesvermutung; Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten (eingetragene Partnerschaften);»! Jedoch Eheverträge, wenn sie erbrechtliche Fragen regeln! Unterhaltspflichten außer derjenigen, die mit dem Tod entstehen; Formgültigkeit mündlicher Verfügungen von Todes wegen; Rechte und Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet oder übertragen werden, Fragen des Gesellschaftsrechts, des Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen, wie Klauseln im Errichtungsakt oder in der Satzung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person, die das Schicksal der Anteile verstorbener Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder regeln (= Vorrang des Gesellschaftsstatuts); Auflösung, Erlöschen und Verschmelzung von Gesellschaften, Vereinen oder juristischen Personen; Errichtung, Funktionsweise und Auflösung eines Trusts; Art der dinglichen Rechte und (vereinfacht: ) Registerrecht (Eintragung selbst, aber auch deren Voraussetzungen und Wirkungen)

Anwendungsbereich Räumlich: Alle MS der EU, außer: Zeitlich: Irland, UK und Dänemark EU-ErbVO Erbfälle, die am oder nach dem 17.8.2015 eintreten.

EU-ErbVO Umfang des Erbstatuts (Art 23): Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. = Prinzip der Nachlasseinheit Insbesondere (!): die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort; die Berufung der Berechtigten, die Bestimmung ihrer jeweiligen Anteile und etwaiger Pflichten sowie die Bestimmung sonstiger Rechte an dem Nachlass, einschließlich der Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners; Erbfähigkeit; Enterbung und Erbunwürdigkeit; Erbgang; Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter, Haftung für Nachlassverbindlichkeiten; Der verfügbare Teil des Nachlasses, die Pflichtteile und andere Beschränkungen der Testierfreiheit sowie etwaige Ansprüche von Personen, die dem Erblasser nahe stehen, gegen den Nachlass oder gegen den Erben; Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Anteile der einzelnen Berechtigten und Teilung des Nachlasses.

EU-ErbVO Rechtswahl (Art 22) = eingeschränkt Teilrechtswahl (mit Ausnahmen) ausgeschlossen Abstrakte RW ist zulässig: Ich wähle das Recht meiner Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt meines Todes. Möglichkeit der Wahl des Rechts der Staatsbürgerschaft (Abs 1) Mehrstaater: Abkehr von effektiver Staatsangehörigkeit, Erblasser kann jede Staatsbürgerschaft gleichermaßen wählen. ausdrücklich oder schlüssig (Abs 2) Wirksamkeit beurteilt sich nach dem gewählten Recht (Abs 3) Änderung oder Widerruf der RW muss den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen (Abs 4)

EU-ErbVO Objektive Anknüpfung (Art 21) Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Problemfälle: Grenzpendler Privater Lebensmittelpunkt Mallorca-Rentner Schwerpunkt der sozialen Bindung suchen Ausweichklausel (Art 21 Abs 2)

EU-ErbVO Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen (Art 24-27) Verfügung von Todes wegen = Testament, Erbvertrag, Erb- und PT- Verzichtsverträge, Schenkungen auf den Todesfall Was ist mit materieller Wirksamkeit gemeint? (Art 26) Testierfähigkeit besondere Gründe, aufgrund derer die Person, die die Verfügung errichtet, nicht zugunsten bestimmter Personen verfügen darf oder aufgrund derer eine Person kein Nachlassvermögen vom Erblasser erhalten darf; Zulässigkeit der Stellvertretung bei Errichtung Auslegung der Verfügung; Täuschung, Nötigung, Irrtum und alle sonstigen Fragen in Bezug auf Willensmängel oder Testierwillen Wonach richtet sich die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit? (Art 24) Nach dem Recht, das nach EU-ErbVO anzuwenden wäre, wenn Errichter zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre (hypothetisches Erbstatut).

Int. Familienrecht

Familienrecht Überblick Ehe- und Partnerschaftsrecht Faktische Lebensgemeinschaften Registrierte Partnerschaften, gleichgeschlechtliche Ehen Verlöbnis Eheschließung Pers. Ehewirkungen Ehegüterrecht Ehescheidung Kindschaftsrecht Unterhaltsrecht EuUntVO HUP

Faktische Lebensgemeinschaften Keine IPR-Regelung => 1 Abs 1 IPRG Grundsatz der stärksten Beziehung Zuordnung und Analogie zu: int Familienrecht, int Schuldrecht oder int Gesellschaftsrecht? Gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften 27a ff IPRG: Voraussetzungen + Wirksamkeit: Begründungsstaat ( 27a) Persönliche Rechtswirkungen ( 27b): 1. Gemeinsamer gew. Aufenthalt bzw letzter gemeinsamer gew Aufenthalt, den einer der beiden behalten hat. Andernfalls (oder da hiernach nicht geregelt) 2. Gemeinsames Personalstatut bzw letztes gemeinsames PS, wenn einer der beiden dieses beibehalten hat. Andernfalls (oder da hiernach nicht geregelt) 3. Österreichisches Recht Güterrecht ( 27c): Rechtswahl, sonst Begründungsstaat Auflösung ( 27d) 1. Gemeinsamer gew. Aufenthalt bzw letzter gemeinsamer gew Aufenthalt, den einer der beiden behalten hat. Andernfalls (oder da hiernach nicht geregelt) 2. Gemeinsames Personalstatut bzw letztes gemeinsames PS, wenn einer der beiden dieses beibehalten hat. Andernfalls (oder da hiernach nicht geregelt) 3. Österreichisches Recht Verschiedengeschlechtliche registrierte Partnerschaften, gleichgeschlechtliche Ehen Keine IPR-Regelung 27a - 27d IPRG analog, Scheidung gleichgeschlechtlicher Ehen: Rom III-VO Verlöbnis Keine IPR-Regelung => 1 Abs 1 IPRG Grundsatz der stärksten Beziehung Mat. Gültigkeit: 17 IPRG analog Form: 8 IPRG analog Wirkungen und Folgen d. Auflösung: 18, 20 IPRG analog

Sabine und Klaus (deutsche Staatsbürger) verbringen ihren Urlaub in Kitzbühel. Eines Abends fragt Sabine Klaus, ob er sie heiraten möchte. Er denkt kurz nach und willigt ein. Sabine kauft noch in Kitzbühel ein Brautkleid. 2 Wochen später entschließt sich Klaus (ohne Sabine) nach Mallorca zu ziehen. Eine Hochzeit kommt für ihn nicht mehr in Frage. Welches Recht ist anwendbar? Getrennte Anknüpfung! Mat. Gültigkeit? 17 IPRG analog Form? 8 IPRG analog Wirkungen und Folgen d. Auflösung? 18, 20 IPRG analog

Eherecht Eheschließung Form der Eheschließung: 16 IPRG Eheschließung im Inland => Beurteilung der Form nach ö.r. Eheschließung im Ausland => Personalstatut oder Ort der Eheschließung (Einhaltung der günstigeren Formvorschrift ist ausreichend) Folgen einer Formverletzung: Unterliegt dem Formstatut; bei Eheschließung im Ausland => jenes Recht anwendbar, das die milderen Folgen enthält. Materielle Voraussetzungen: Mindestalter, Ehehindernisse Für jeden Verlobten getrennt nach seinem Personalstatut im Zeitpunkt der Eheschließung anzuknüpfen Sind die Folgen einer Verletzung der mat. Ehevoraussetzungen unterschiedlich, gilt die schwerere Sanktion. Ehewirkungen 18 IPRG Ehewirkungsstatut Getrennt hiervon: Namenswirkungen ( 13 IPRG), ehegüterrechtliche Wirkungen ( 19 IPRG) Von 18 umfasst: alle persönlichen Rechtswirkungen (Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, Recht zur Benutzung der Ehewohnung) + alle vermögensrechtlichen Wirkungen, die nicht unter das Ehegüterrechtsstatut fallen (Entgeltansprüche für Mitarbeit) Gemeinsames Ehewirkungsstatut, um Gleichbehandlung der Ehegatten zu gewähren: Abs 1 Z 1: gemeinsames Personalstatut, subsidiär letztes gemeinsame Personalstatut Abs 1 Z 2: gemeinsamer Aufenthalt, subsidiär letzter gemeinsamer Aufenthalt Abs 2: stärkere gemeinsame Beziehung zu einem fremden Recht? Österreichisches Recht

Eherecht Ehegüterrecht 19 IPRG (gilt für ehebedingte Dauerregelungen für Vermögensmassen, nach hm nicht für Aufteilung d Gebrauchsvermögens => Scheidungsstatut): Rechtswahl (Form d RW: 8 IPRG, Geschäftsfähigkeit: 12 IPRG) Objektive Anknüpfung: Verweis auf 18 (Ehewirkungsstatut) Scheidung Rom III-VO, Verdrängt 20 IPRG(, der wieder auf 18 verweist) Rechtswahl = beschränkt: Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt Letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, sofern einer der Ehegatten diesen beibehalten hat Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten lex fori Objektive Anknüpfung: Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts Letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und ein Ehegatte dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat Gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten lex fori Wenn das anwendbare Recht keine Scheidung vorsieht: lex fori Wenn das anwendbare Recht Privatscheidung vorsieht: ordre public

Sabine und Klaus haben schließlich doch (in Mallorca) geheiratet, wo sie 2 Jahre (un)glücklich gemeinsam wohnten. Nachdem Sabine eine Nacht mit ihrem Surflehrer verbringt, zieht Klaus zu seinem Bruder Bertram nach Wien. Sabine bleibt im schönen Süden. Nach 1,5 Jahren möchte sich Klaus vor einem österr. Gericht scheiden lassen. Welches Recht ist anwendbar?

Kindschaftsrecht I Rechtsquellen Legitimationsabkommen Haager Kinderschutzübereinkommen (= Nachfolger des Haager MSA) Haager Übereinkommen über die internationale Adoption (Anerkennung von Auslandsadoptionen, HAÜ, enthält keine Kollisionsnormen, jedoch Schutz- und Anerkennungsregelungen) UN-Konvention über die Rechte der Kinder Europäisches Adoptionsübereinkommen IPRG Überblick Abstammung Adoption Obsorge Unterhalt

Kindschaftsrecht II Abstammung Vom Vater: Eheliche Abstammung (Bestehen d. Ehe = Vorfrage, 16f IPRG) Voraussetzungen (Ehelichkeitsvermutung, Anerkenntnis, Fälle medizinischer Fortpflanzung) und Bestreitung der ehelichen Abstammung: 21 IPRG Wirkungen d Ehelichkeit (= Rechtsverhältnis zwischen d Eltern und dem ehelichen Kind): 24 IPRG Legitimation: Legitimationsabkommen (wenn nachfolgende Eheschließung); 23, 24 IPRG (wenn durch Anerkenntnis) Uneheliche Kinder: 25 IPRG Voraussetzungen der Feststellung/Anerkennung der Vaterschaft + deren Bestreitung 1. Personalstatut des Kindes im Zeitpunkt der Geburt 2. Späteres Personalstatut, wenn das PS im Zeitpunkt der Geburt die Feststellung bzw Anerkennung der Vaterschaft nicht zulässt. Form eines Anerkenntnisse: 8 IPRG Wirkungen der Unehelichkeit: PS des Kindes (Name getrennt anzuknüpfen, 13 IPRG) Von der Mutter: Keine kollisionsrechtliche Regelung Herausforderungen durch Fortpflanzungsmedizin und Leihmutterschaft