Repetitorium Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Repetitorium Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht"

Transkript

1 Repetitorium Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht Univ.-Ass. Dr. Stephanie Nitsch Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung

2 Überblick Allgemeiner Teil Rechtsquellen Verweisungsarten Vorbehaltsklausel Eingriffsnormen Anwendung und Ermittlung ausländischen Rechts Rechtswahl Prüfschritte

3 Rechtsquellen IPR Staatsverträge Europäisches KollisionsR Nationales KollisionsR HUP, HTÜ, HStVÜ etc. Rom-VO IPRG

4 Verweisungsarten Welche Arten von Verweisungen kennen Sie? Beschreiben Sie deren Besonderheit! Sachnormverweisung Verweisung schließt IPR aus! Gesamtverweisung Schließt IPR NICHT aus! Annahme der Verweisung Rückverweisung Weiterverweisung

5 Vorbehaltsklausel ordre public 6 IPRG Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Beispiele: Eingehen von Mehr- oder Kinderehen, Ehenichtigkeit aus Gründen der Religion, Verbot der Legitimation von Ehebruchskindern, gesetzliche Schmerzengeldausschlüsse

6 Eingriffsnormen = zwingende staatliche Lenkungsvorschriften, die im öffentl. Interesse sind. Genießen gegenüber Anknüpfungen nach IPR Vorrang. Beispiele finden sich im: Arbeitnehmerschutz Mieterschutz Konsumentenschutz

7 Qualifikation Begriff der Qualifikation? Auslegung + Abgrenzung von Anknüpfungsgegenständen. Wiederholung: Was ist ein Anknüpfungsgegenstand? Was ist ein Anknüpfungspunkt? Beispiel: Ist ein Anspruch als sachenrechtlich, vertraglich oder außervertraglich zu qualifizieren? => IPRG? Rom I? Rom II?

8 Anwendung und Ermittlung fremden Rechts Anwendung: Gem 3 IPRG ist fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Ermittlung fremden Rechts: 4 Abs 1 IPRG: von Amts wegen zu ermitteln Zulässige Hilfsmittel: Auskünfte des BMJ Sachverständigengutachten auch die Mitwirkung der Beteiligten

9 Rechtswahl - Grundlagen = Vereinbarung der Parteien, welche RO zur Anwendung kommen soll. Ev. Teilrechtswahl (zb nur ein Element eines Vertrages) Keine Begrenzung auf die im SV enthaltenen ROs Art der Verweisung: Im Zweifel Sachnormverweisung Ausdrücklich oder schlüssig Möglicherweise Ausdrücklichkeit gefordert! 11 IPRG: ab Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens ausdrücklich. Beurteilung der Wirksamkeit: Unterscheide! Nach lex fori (IPRG) Nach dem gewählten Recht (zb Rom III-VO) Unzulässig zb Sachenrecht Ansprüche aus Wettbewerbsverletzungen Beschränkte Rechtswahl zb Verbraucherrecht Arbeitsrecht Scheidung

10 Prüfschritte IPR 1. Internationale Zuständigkeit? 2. Fall mit Auslandsbezug? 3. Prüfungsgegenstand? Ansprüche trennen! 4. Einheitsprivatrecht anwendbar? UNK? 5. Eingriffsnormen zu beachten? 6. Qualifikation, Bestimmung der maßgeblichen Norm des IPR 7. Rechtswahl? 8. Objektive Anknüpfung 9. Bestimmung der Verweisungsart 10. ordre public? 11. loi uniforme?

11 Besonderer Teil IPR Überblick Besonderer Teil Personen- und Gesellschaftsrecht Formstatut Stellvertretung Schuldrecht Vertragliche Schuldverhältnisse (Rom I-VO) Außervertragliche Schuldverhältnisse nach Rom II-VO Sonstige gesetzliche Schuldverhältnisse (HStVÜ etc) Sachenrecht Erbrecht Familienrecht

12 Personen- und Gesellschaftsrecht I Personalstatut natürlicher Personen 9 Abs 1 IPRG: Staatsangehörigkeit Sonderfälle: Mehrstaater (Abs 1 S 2) Auch österreichische Staatsbürgerschaft?» Personalstatut = Ö Andere Mehrstaater» Effektive Staatsangehörigkeit, Prüfung der stärksten Beziehung Beachte bei Unionsbürgern mit mehreren Staatsbürgerschaften: Garcia Avello (EuGH C- 148/02) und Grunkin-Paul (EuGH C-353/06) Staatenlose und Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden kann (Abs 2) Gewöhnliche Aufenthalt Flüchtlinge (Abs 3, Art 12 Genfer Flüchtlingskonvention) Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt

13 Personen- und Gesellschaftsrecht II Personalstatut juristischer Personen, sonstiger Personen- oder Vermögensverbindungen, Gesellschaftsstatut 10 IPRG: Tatsächlicher Sitz der Hauptverwaltung = Sitztheorie (Vgl. Gründungstheorie) Kriterien zur Bestimmung des Sitzes der Hauptverwaltung? Umfang des Gesellschaftsstatuts? Rechts- und Handlungsfähigkeit Satzung Name und Firma Errichtung Beendigung Mitglieder Organe Vertretung Haftung von Organen und Mitgliedern Formvorschriften für die Gründung ABER! Unionsrechtliche Vorgaben (primäre und sekundäre Niederlassungsfreiheit - Centros, Inspire Art, Überseering etc.) Prüfe: grenzüberschreitenden Sachverhalt im Binnenmarkt!

14 Personen- und Gesellschaftsrecht III Rechts- und Handlungsfähigkeit 12 IPRG: Personalstatut Umfasst auch Geschäftsfähigkeit (beachte bes. Geschäftsfähigkeit) Art 13 Rom I-VO: Sonderregel für Geschäfte, bei deren Abschluss sich beide Vertragspartner im selben Staat befinden: Artikel 13 Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre sich nach dem Recht eines anderen Staates ergebende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.

15 Personen- und Gesellschaftsrecht IV Deliktsfähigkeit => Deliktsstatut (Art 15 lit a Rom II-VO, Art 8 HStVÜ) Persönlichkeitsrechte Name 13 IPRG Erwerb, Führung des Namens (Abs 1) => Personalstatut beachte unionsrechtliches Diskriminierungsverbot bzw Personenfreizügigkeit (Garcia Avello, Grunkin Paul) Schutz des Namens => Recht des Staates, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wurde ( 13 Abs 2 IPRG). Immaterialgüterrechte: 34 IPRG, Art 8 Rom II-VO Sonstige Persönlichkeitsrechte: 13 Abs 2, 48 IPRG analog: Handlungsort

16 Personenrecht Zusammenfassung Rechtsfähigkeit Natürliche Personen 12, 14 (Todeserklärung) IPRG: (letztes bekanntes) Personalstatut => 9 IPRG Geschäftsfähigkeit Allg.: 12 IPRG: Personalstatut Folgen der Geschäftsunfähigkeit: strittig Bes. Geschäftsfähigkeit: Ehefähigkeit ( 17 IPRG, PS jedes Verlobten) Partnerschaftsfähigkeit ( 27a IPRG, Begründungsstatut) Legitimationsfähigkeit ( 23 IPRG, PS des Vaters) Adoptionsfähigkeit ( 26 (1) IPRG, PS des Annehmenden, des Kindes) Testierfähigkeit (Art 26 (1) lit a EuErbVO => Art 24 EuErbVO) Juristische Personen 12 ivm 10 IPRG 12 ivm 10 IPRG Deliktsfähigkeit Deliktsstatut (Art 15 lit a Rom II-VO, Art 8 HStVÜ) hm: Deliktsstatut (Art 15 lit a Rom II-VO, Art 8 HStVÜ) Name + andere Persönlichkeitsrechte Name: 13 Abs 1 IPRG (Erwerb, Führung d Namens) => Personalstatut, beachte: Garcia Avello, Grunkin Paul 13 Abs 2 (Schutz de Namens) => Staat d. Verletzungshandlung Immaterialgüterrechte: 34 IPRG, Art 8 Rom II-VO Sonstige Persönlichkeitsrechte: 13 Abs 2 IPRG analog: Handlungsort 48 Abs 2 IPRG analog: Handlungsort, ev. Ausweichklausel S 2 Name: 13 Abs 1 IPRG (Erwerb, Führung d Namens) => Personalstatut, beachte: unionsrechtliche Vorgaben 13 Abs 2 (Schutz des Namens) => Staat d. Verletzungshandlung

17 Meist Alternativanknüpfung! Formstatut I Spezialgesetzliche Vorschriften diese gehen dem allg. Formstatut des 8 IPRG vor! Prüfe daher stets zuerst deren Anwendbarkeit! Beispiele spezialgesetzlicher Vorschriften: Form der Eheschließung => 16 IPRG Form letztwilliger Verfügungen => Haager Testamentsformübereinkommen Art 21 Rom II-VO (einseitige Rechtshandlungen, die außervertragliche Schuldverhältnisse betreffen z.b.: dekl. Schuldanerkenntnis): lex causae oder Vornahmeort Art 11 Rom I-VO (sogleich)

18 Formstatut II Art 11 Rom I-VO (1) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt. = lex causae oder Recht des Vornahmeorts (Abschlussort) (2) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts eines der Staaten, in denen sich eine der Vertragsparteien oder ihr Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem eine der Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erfüllt. = lex causae oder Recht des Befindens oder des gewöhnlichen Aufenthalts (3) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des materiellen Rechts, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden wäre, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem dieses Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist oder in dem die Person, die das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (4) 1Die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Verträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 6 fallen. 2Für die Form dieser Verträge ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verbrauchervertrag isd Art 6 => Form richtet sich nach Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 unterliegen Verträge, die ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben, den Formvorschriften des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, sofern diese Vorschriften nach dem Recht dieses Staates a)unabhängig davon gelten, in welchem Staat der Vertrag geschlossen wird oder welchem Recht dieser Vertrag unterliegt, und b)von ihnen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

19 Formstatut II Art 11 Rom I-VO Zusammenfassung 1. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat lex causae oder Recht des Vornahmeorts (Abschlussort) 2. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten lex causae oder Recht des Befindens oder des gewöhnlichen Aufenthalts 3. einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, zb Kündigung, Rücktritt, Mahnung lex causae oder Recht des Vornahmeortes oder Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Vornehmenden 4. Verbrauchervertrag (isd Art 6!) Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers 5. Verträge, die ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben lex rei sitae

20 Formstatut III Allgemeines Formstatut 8 IPRG Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird. Alternative Anknüpfung: lex causae oder lex loci actus Formungültigkeit nach beiden? Mildere Rechtsfolge suchen, nach diesem Recht beurteilen sich die Folgen der Formungültigkeit. Das folgt aus dem Zweck der alternativen Anknüpfung, der die Wirksamkeit des Vertrages begünstigt (favor negotii).

21 Stellvertretung I Unterscheide zunächst: Gesetzliche und organschaftliche Vertretung und gewillkürte Vertretung! Gesetzliche und organschaftliche Vertretung => unterliegen demselben Statut wie das Rechtsverhältnis, dem sie entspringen. Beachte zb: Gesellschaftsstatut Gewillkürte Vertretung (sogleich): Getrennte Anknüpfung: Hauptgeschäft, Grundgeschäft zur Bevollmächtigung und Vollmacht!

22 Stellvertretung II Gewillkürte Vertretung: Getrennte Prüfung: Hauptgeschäft, Grundgeschäft zur Bevollmächtigung und Vollmacht! Vertretener Innenverhältnis, Grundgeschäft zb Rom I-VO (Auftrag) oder Rom II-VO (GoA) Hauptgeschäft Vertreter Dritter Außenverhältnis, Vollmachtsstatut 49 IPRG Beachte: 1.Rechtswahl 2.Bestimmungsstaat, subsidiär Gebrauchsort

23 Beispiel: Die in Berlin ansässige Schmidt ZT-GmbH beauftragt im Namen und mit Vollmacht der Berger GmbH (Wien) in Udine die dort ansässige Luigi GmbH mit der Errichtung einer Sporthalle in Wien. Lösung: Unterscheide: Hauptgeschäft, Grundgeschäft zur Bevollmächtigung und Vollmacht! Hauptgeschäft (Verhältnis zwischen Berger und Luigi): UNK? Rom I-VO? Außenverhältnis (Verhältnis zwischen Vertreter und Drittem, Schmidt GmbH und Luigi GmbH) 49 IPRG: Rechtswahl, subsidiär Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll. subsidiär Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter tätig wird. Innenverhältnis (Verhältnis zwischen Berger und Schmidt): Auftrag, Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO

24 Schuldrecht Überblick Grundlagen Vertragliche Schuldverhältnisse (Rom I-VO) Außervertragliche Schuldverhältnisse (Rom II- VO) Sonstige gesetzliche Schuldverhältnisse

25 Schuldrecht Grundlagen 1. Beachte: Vorrangwirkung eines international vereinheitlichten Sachrechts, wodurch IPR-Anknüpfung entfallen kann. Prüfe daher zuerst: Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts! 2. Beachte: Vorrangwirkung eines international vereinheitlichten Kollisionsrechts! (EVÜ) Rom I-VO Rom II-VO Gemeinsamkeiten Universelle Geltung Sachnormverweisungen Autonome Auslegung

26 Rom I-VO Überblick Anwendungsbereich sachlich, räumlich, zeitlich Umfang des Schuldstatuts Rechtswahl (subjektive Anknüpfung) Allgemeine objektive Anknüpfung Besondere Anknüpfung Beförderung, Verbraucherverträge, Versicherungsverträge, Individualarbeitsverträge, Zession, Schuldnermehrheit, Aufrechnung

27 Rom I-VO - Anwendungsbereich Sachlich Räumlich Zeitlich Art 1 Abs 1 Rom I-VO Alle Mitgliedstaaten der EU Art 28 Rom I-VO Vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Ausgenommen sind (Abs 2 und 3): Personenstand, Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen (beachte Art 13) Vertragliche Schuldverhältnisse im Familien-, Ehegüter- und Erbrecht Wertpapierrecht Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen Gesellschaftsrecht Stellvertretung Trust culpa in contrahendo (Rom II-VO) Verfahrensrechtliche Fragen (Abs 3) hm: Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Nicht Dänemark Auf alle Verträge anwendbar, die nach dem geschlossen werden. Verträge, die zwischen und geschlossen wurden => EVÜ Verträge, die vor dem geschlossen wurden => IPRG

28 Rom I-VO Umfang des Schuldstatuts Artt 10, 12 und 18 Rom I-VO Das Schuldstatut umfasst: Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages (Konsens, Dissens, Willensmängel, Unwirksamkeit) Art 10 Auslegung des Vertrages (Art 12 Abs 1 lit a) Erfüllung des Vertrages (Art 12 Abs 1 lit b) Voraussetzungen und Folgen der Nichterfüllung (Art 12 Abs 1 lit c), umfasst auch Schlechterfüllung Erlöschen der Verpflichtungen + Verjährung (Art 12 Abs 1 lit d) Folgen der Nichtigkeit (Art 12 Abs 1 lit e) = lex specialis zu Art 10 Rom II-VO => Bereicherungsrecht in diesem Zusammenhang nach Art 12 Abs 1 lit e zu beurteilen Beweislast (Art 18)

29 Rom I-VO Anknüpfungen Art 3: Rechtswahl Art 4: Allgemeine Regel: Prinzip der charakteristischen Leistung Sonderanknüpfungen: Art 5: Beförderungsverträge Art 6: Verbraucherverträge Art 7: Versicherungsverträge Art 8: Individualarbeitsverträge Art 10: Einigung und materielle Wirksamkeit Art 11: Form Art 14: Übertragung einer Forderung Art 15: Gesetzlicher Forderungsübergang Art 16: Mehrfache Haftung Art 17: Aufrechnung

30 Rechtswahl

31 Rom I-VO Rechtswahl I Zulässigkeit: Beschränkungen: zb Verbraucher- und Arbeitsverträge Beachte Binnensachverhalte! Binnensachverhalte isd Art 3 Abs 3: Keine Abdingbarkeit des zwingenden Rechts Alle Sachverhaltselemente innerhalb der EU: Keine Abdingbarkeit des zwingenden Gemeinschaftsrechts (Inland EU), Art 3 Abs 4 Begriff des zwingenden Rechts in diesem Zusammenhang? Vereinbarung und Ausgestaltung: formfrei Ausdrücklich oder schlüssig Teilrechtswahl Keine Begrenzung auf die im SV enthaltenen Rechtsordnungen im Zweifel Sachnormverweisung

32 Rom I-VO Rechtswahl II Konkludente Rechtswahl Rückgriff auf Rechtsprechung zum EVÜ: Sehr uneinheitlich in den EU-Staaten Einzelne Hinweise im Vertrag (zb xxx BGB) Gerichtsstandvereinbarung Ausschließlicher Gerichtsstand ist wichtiges Indiz (Erwägungsgrund 12) bewirkt jedoch keine Vermutung Schiedsvereinbarung

33 Allg. Anknüpfung nach Art 4 Rom I-VO

34 Rom I-VO Allg. Anknüpfung (Art 4) I Überblick über Art 4 Einzelanknüpfung Art 4 Abs 1 (dann Anknüpfung nach Abs 2 oder 4 nicht notwendig): Kaufverträge über Mobilien Dienstleistungsverträge Verträge über dingliche Rechte, Miete und Pacht an Liegenschaften Franchiseverträge Vertriebsverträge Versteigerungskauf Verträge, die innerhalb eines multilateralen Systems geschlossen wurden Finanzinstrumente Prinzip der charakteristischen Leistung Art 4 Abs 2 (zb Verwahrung) Ausweichklausel: offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat Art 4 Abs 3 Prinzip der engsten Verbindung Art 4 Abs 4 (zb bei Tausch beachtlich; beachte Erfüllungsort, Abschlussort, Sprache)

35 Rom I-VO Allg. Anknüpfung (Art 4) II Einzelanknüpfung Art 4 Abs 1: Kaufverträge über Mobilien: gewöhnliche Aufenthalt des Verkäufers Dienstleistungsverträge (= auch Werkverträge, Werklieferungsverträge): gew. Aufenthalt des Dienstleisters Verträge über dingliche Rechte, Miete und Pacht an unbeweglichen Sachen: lex rei sitae (Ausnahme kurzfristige Miet- und Pachtverträge: gew. Aufenthalt des Vermieters/Verpächters, wenn Mieter/Pächter = natürliche Person und hat seinen gew. Aufenthalt im selben Staat) Franchiseverträge: gew. Aufenthalt des Franchisenehmers Vertriebsverträge: gew. Aufenthalt des Vertriebshändlers Versteigerungskauf von Mobilien: Ort der Versteigerung Finanzinstrumente: Recht des Finanzmarktes (vereinfacht)

36 Rom I-VO Allg. Anknüpfung (Art 4) III Art 4 Abs 2: Prinzip der charakteristischen Leistung Jene Vertragspartei, die nicht primär in Geld leistet. Gewöhnlicher Aufenthalt: Gewöhnlicher Aufenthalt von natürlichen Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, Ort der Hauptniederlassung. Gewöhnlicher Aufenthalt von Gesellschaften, Vereinen und jur Personen: Ort der Hauptverwaltung Art 19 Abs 1 S 1 Ort der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung bei Abschluss im Rahmen der NL oder Erfüllung durch NL, soweit vorab vertraglich vereinbart

37 Rom I-VO Allgemeine Anknüpfung Fallbeispiel Eine AG mit Sitz in Wien beauftragt am eine SA mit Sitz in Paris mit der Entwicklung einer unternehmensspezifischen Software. Vertraglich wird vereinbart, dass die Niederlassung der SA (München) die Entwicklung durchführen soll. Welchem Recht unterliegt der Vertrag? Gehen Sie von der internationalen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts aus.

38 1. Auslandsbezug? 2. Einheitsprivatrecht? 3. Anwendungsbereich der Rom I-VO? 4. Rechtswahl? 5. Besondere Anknüpfung? 6. Allgemeine Anknüpfung 1. Abs 1? 1. lit b (Werkvertrag = Dienstleistungsvertrag) 2. Gewöhnliche Aufenthalt des Dienstleisters 3. Art 19 => deutsches Recht, da die Erfüllung durch die Niederlassung in München vereinbart wurde.

39 Sonderanknüpfung

40 Rom I-VO Sonderanknüpfung Sonderanknüpfungen: Art 5: Beförderungsverträge Art 6: Verbraucherverträge Art 7: Versicherungsverträge Art 8: Individualarbeitsverträge Art 9: Eingriffsnormen Art 10: Einigung und materielle Wirksamkeit Art 11: Form Art 12: Geltungsbereich des anzuwenden Rechts Art 13: Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit Art 14: Übertragung der Forderung Art 15: Gesetzlicher Forderungsübergang Art 16: Mehrfache Haftung Art 17: Aufrechnung

41 Rom I-VO Beförderungsverträge Art 5 Rom I-VO Unterscheide: Güterbeförderung => Abs 1 Personenbeförderung => Abs 2 Rechtswahl grundsätzlich zulässig!

42 Beförderung nach Art 5 Abs 1 Rom I (1) 1 Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. 2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden.

43 Güterbeförderungsverträge Voraussetzung: Güterbeförderungsvertrag Anknüpfung: Hauptniederlassung des Beförderers, wenn Übernahmeort oder Ablieferungsort oder gewöhnlicher Aufenthalt des Absenders im selben Staat. Vereinbarter Ablieferungsort Ausweichklausel: offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat Art 5 Abs 3

44 Beförderung nach Art 5 Abs 2 Rom I (2) 1 Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. 2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes Recht können die Parteien im Einklang mit Artikel 3 nur das Recht des Staates wählen, a) in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder b) in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder c) in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat oder d) in dem sich der Abgangsort befindet oder e) in dem sich der Bestimmungsort befindet.

45 Personenbeförderungsverträge Voraussetzung: Personenbeförderungsvertrag Anknüpfung: Eingeschränkte Rechtswahl: Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderten Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderers Hauptverwaltung des Beförderers Abgangsort Bestimmungsort Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderten, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderers Ausweichklausel: offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat Art 5 Abs 3 Verständnisfrage: Verbrauchervertrag? Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO

46 Beförderungsverträge - Wiederholung Unterscheide, ob Güterbeförderung (Abs 1) oder Personenbeförderung (Abs 2) Beachte Rechtswahl zulässig, aber möglicherweise beschränkt (Personenbeförderung)! Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO

47 Verbrauchervertrag I Art 6 Rom I-VO Zielsetzung: Verbraucherschutz im Kollisionsrecht durch Anwendung des Heimatrechts durch Beschränkung der Rechtswahl Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO: Persönlicher Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich Situativer Anwendungsbereich

48 Verbrauchervertrag II Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO: Persönlicher Anwendungsbereich: Geschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern Verbraucher = jede natürlicher Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck abschließt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Vorbereitungsgeschäft umfasst? Sachlicher Anwendungsbereich Grundsätzlich alle Vertragstypen (auch über unkörperliche Sachen), ABER: Ausgenommen sind: Abs 4 lit a bis e Situativer Anwendungsbereich Unternehmer übt seine berufliche Tätigkeit im Verbraucherstaat aus ODER Unternehmer richtet seine berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat aus. Kausale Verbindung nunmehr unbeachtlich

49 Verbrauchervertrag III Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO Ausnahmen: Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; (zb ausländischer gewerblicher Ferienhaus-Anbieter erbringt im Ausland Reiseveranstaltungsleistungen) Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen (bei diesen wieder Art 6 anwendbar) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben; Gegenausnahme: Teilnutzungsverträge an Immobilien Bestimmte Rechte, Pflichten und Verträge im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument

50 Verbrauchervertrag IV Rechtswahl nach Art 6 Rom I-VO = zulässig, aber beschränkt! (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Günstigkeitsvergleich! Verständnisfrage: Sinnhaftigkeit des 13a KSchG?

51 Exkurs: 13a KSchG 13a. (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung 1. der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, 2. der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung, 3. des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( 5a) im Sinn der 5c bis 5i und 31a sowie der Bestimmungen des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004, 4. der Gewährleistung und der Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher Sachen im Sinne der 8 bis 9b sowie der 922 bis 924, 928, 932 und 933 ABGB und 5. des Schutzes bei Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung im Sinn der Richtlinie 2008/48/EG insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist. Prüfe: 1. Verbrauchervertrag? Grenzen des Art 6 Rom I VO beachtlich? NEIN! 2. Wahl des Rechts eines Drittstaates? 3. Bei objektiver Anknüpfung wäre das Recht eines Vertragsstaates des EWR anwendbar => GÜNSTIGKEITSVERGLEICH!

52 Verbrauchervertrag V Objektive Anknüpfung Dann eröffnet, wenn keine RW (zulässig) vereinbart wurde. => Vertrag unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

53 Die in Parndorf lebende Roswitha möchte die Außenwände ihres privaten Poolhauses neu streichen lassen. Sie ist sich sicher, dass ein ungarisches Unternehmen kostengünstiger ist und wird über das Internet sogleich fündig. Auf einer allein ungarisch sprachigen HP findet sie das für sie passende Angebot. Genau dieser ungarische Unternehmer hatte Werbeflyer in Österreich verteilen lassen, welche Roswitha jedoch nie gesehen hat. Schon nach wenigen Wochen nach Fertigstellung sind hässliche Risse erkennbar. Es stellt sich heraus, dass nicht wie vereinbart wetterfeste Außenfarbe, sondern Farbe für Innenräume verwendet wurde. Zeitgleich erreicht die Rechnung des ungarischen Unternehmers Roswitha. Welches Recht ist anwendbar? Persönlicher, sachlicher Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO erfüllt. Situativ?

54 Rom I-VO Zession Forderungsstatut zb Art 3, 4 Schuldner Verfügungsstatut (Art 14 Abs 2) => Forderungsstatut Zedent Zessionsgrundstatut Art 14 Abs 1 Zessionar Verhältnis Zedent Zessionar (Zessionsgrundstatut) Art 14 Abs 1 Forderungskauf, Schenkung Art 3, 4, 6 beachten! Rechtswahl? Verbrauchervertrag? Wenn nein: Zedent erbringt charakteristische Leistung (Art 4 Abs 2) Es sei denn Factoring => Factoringinstitut erbringt charakteristische Leistung Zessionsgrundstatut entscheidet ebenso über das Zustandekommen, Auslegung, Folgen der Nichterfüllung Form richtet sich nach Art 11 Verhältnis Schuldner und Zessionar (Verfügungsstatut) Art 14 Abs 2 => Verweis auf Forderungsstatut, also das Recht, dem die abgetretene Forderung unterliegt. => Bestimmt die Übertragbarkeit der Forderung, die Voraussetzungen der Übertragung und die schuldbefreiende Wirkung Art 14 Abs 3: Abs 1 und 2 auch bei Sicherungszession und Pfandrechten und anderen Sicherungsrechten an Forderungen anwendbar.

55 Rom I-VO Legalzession Artikel 15 Gesetzlicher Forderungsübergang Hat eine Person ( Gläubiger ) eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person ( Schuldner ) und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehung maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist. Übergang der Forderung unterliegt dem Recht, das die Zahlungspflicht des Dritten begründet. Prüfe Verpflichtung (siehe sogleich) Beispiel Bürgschaft ABGB (Legalzession) => Anknüpfung nach Bürgschaftsvertrag. Wie knüpfe ich Bürgschaft an?

56 Rom I-VO Legalzession Artikel 15 Gesetzlicher Forderungsübergang Hat eine Person ( Gläubiger ) eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person ( Schuldner ) und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehung maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist. Unabdingbare Voraussetzung für Art. 15 = eine Verpflichtung des Dritten. Auch in der 2. Alt. ( oder hat der Dritte den Gläubiger befriedigt )! Leistet der Dritte freiwillig, fehlt es für die Anwendung des Art. 15 an einem Zessionsgrundstatut, an das angeknüpft werden könnte.

57 Außervertragliche Schuldverhältnisse

58 Außervertragliche Schuldverhältnisse Rom II-VO Umfasst Alle außervertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Unerlaubte Handlung Ungerechtfertigte Bereicherung GoA culpa in contrahendo hm Verträge mit SW zugunsten Dritter Ausnahmen: Steuer- und Zollsachen Amtshaftung Familienverhältnisse Eheliche Güterstände, Testamente und Erbrecht Wechsel, Schecks etc Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht Trust Schäden aus Kernenergie Verletzung von Persönlichkeitsrechten

59 Umfang des Deliktsstatuts Art 15 Rom II-VO (demonstrative Aufzählung) Grund und Umfang der Haftung und Deliktsfähigkeit Haftungsausschlussgründe, -beschränkungen Vorliegen eines Schadens, Art und Bemessung Verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Vorbeugung, Beendigung der schädigenden Handlung, zum Ersatz des Schadens Übertragbarkeit und Vererbbarkeit des Anspruchs auf SE Personen, die Anspruch auf SE eines persönlich erlittenen Schadens haben Haftung für fremde Handlungen (Gehilfenhaftung) Erlöschen und Verjährung Art 22 Vermutungen und Beweislast (Art 22 Abs 1)

60 Rom II-VO Rechtswahl Artikel 14 Freie Rechtswahl (1) Die Parteien können das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll: a) durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses; oder b) wenn alle Parteien einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen, auch durch eine vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses frei ausgehandelte Vereinbarung. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergeben und lässt Rechte Dritter unberührt. AGB

61 Rom II-VO objektive Anknüpfung bei unerlaubter Handlung Sondertatbestände Produkthaftung => Art 5 Wettbewerbsrecht => Art 6 Umwelthaftung => Art 7 Immaterialgüterrecht => Art 8 Arbeitskampfbestimmungen => Art 9 Allgemeine objektive Anknüpfung: Art 4 Rom II-VO Gewöhnlicher Aufenthalt der Parteien in demselben Staat? Abs 2 => Recht des gew Aufenthalts, sonst Recht jenes Staates, in dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsortprinzip) Abs 1 (IPRG: Handlungsort) Aber! Ausweichklausel: Abs 3 engere Verbindung (zb wenn zwischen den Parteien ein Vertrag besteht, der mit der unerlaubten Handlung in Verbindung steht.) Verständnisfrage: Hier vertraglicher SEA gemeint?

62 Produkthaftung Art 5 1. Art 4 Abs 2? Gewöhnlicher Aufenthalt im selben Staat? Wenn nicht, dann: 2. Prüfleiter des Art 5 Abs 1 a) Gewöhnlicher Aufenthalt des Geschädigten, sofern das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfalls b) Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfalls c) Schadenseintritt, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Jedoch ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem Schädiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er das Inverkehrbringen des Produkts in dem Staat, dessen Recht nach den Buchstaben a, b oder c anzuwenden ist, vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. 3. Wieder Ausweichklausel (Art 5 Abs 2): Beim Bestehen vertraglicher Verbindungen => Anknüpfung nach Vertrag. ( Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - wie einem Vertrag - ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht. )

63 Ungerechtfertigte Bereicherung Art 10 Rom II-VO Akzessorisch zu Rechtsverhältnis zu dem eine enge Verbindung besteht (Kondiktionen - beachte Vorrang des Art 12 lit c bzw e Rom I-VO) 877, 931, ABGB => Rom I Vertragsakzessorische Anknüpfung Liegt keine solche Verbindung vor (zb 1041 ABGB; nach Lurger/Melcher auch 1042 ABGB): Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art 10 Abs 2) andernfalls: Ort des Eintritts der Bereicherung (Art 10 Abs 3)

64 Geschäftsführung ohne Auftrag Art Recht, das auf bestehende Rechtsverhältnisse anwendbar ist, die in enger Verbindung zu den Ansprüchen aus GoA stehen, andernfalls: 2. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt? Andernfalls: 3. Rechts des Staates in dem die Geschäftsführung erfolgt.

65 Culpa in Contrahendo Qualifikation lange strittig => Rom II-VO Unterscheide: Art 4 und 12 Rom II-VO Verletzung allg. Schutz- und Sorgfaltspflichten (hier Art 4) Verletzung unmittelbar vertragsbezogener Verpflichtungen (hier Art 12): Verletzung von Informations-, Aufklärungs- und Offenlegungspflichten Missbräuchliche Verhinderung der Vertragswirksamkeit durch Missachtung von Formerfordernissen Treuwidriger Abbruch der Vertragsverhandlungen

66 Culpa in Contrahendo Rom II-VO 1. Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten => Art 4 Rom II-VO 2. Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten => Art 12 Rom II-VO 1. Recht, das auf den Vertrag anzuwenden gewesen wäre (Voraussetzung: Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages), andernfalls: 2. gemeinsamer Aufenthalt (Abs 2 lit b = VO Text sprachlich ungenau; es soll nach hm jedoch Art 4 nachgebildet werden => Vorrang!) andernfalls 3. Erfolgsort (Abs 2 lit a) 4. oder offensichtlich engere Beziehung (lit c)

67 Nachtrag: falsus procurator Qualifikation der Haftung des falsus procurator in Österreich: Zwar nach österreichischem Sachrecht Frage der cic, aus kollisionsrechtlicher Sicht jedoch nicht als cic zu beurteilen! 49 IPRG anwendbar? Teile der L: Ja. Jedoch Schwind: Statut der Geschäftsführung ohne Auftrag.

68 Nachtrag: Allgemeines zur Rom II-VO Art 4 Abs 3, Art 5 Abs 2 Ausweichklauseln Prüfe Geltendmachung eines deliktischen Anspruches ( unerlaubte Handlung )! Unerlaubte Handlung = unionsrechtlich autonom auszulegen: strsp des EuGH zum europäischen Zivilprozessrecht: unerlaubte Handlung = jegliche Schadenshaftung, die nicht aus einem Vertrag herrührt. Rechtsfolge Schadenersatz unterscheidet die unerlaubte Handlung von der ungerechtfertigten Bereicherung (Art 10) und der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art 11). Deliktische Ansprüche aus Verkehrsunfall (Achtung: Österreich Vertragsstaat des HStVÜ!) Gefährdungshaftung Aufopferungshaftung Notstandshaftung Hauptanwendungsfall der Ausweichklausel: akzessorische Anknüpfung eines deliktischen Anspruches an Vertrag. Hiervon zu unterscheiden: Geltendmachung eines vertraglichen Schadenersatzanspruches (Rom I-VO)! Beispiel 1: Geltendmachung eines deliktischen Anspruches => Akzessorische Anknüpfung an den Gesellschaftsvertrag. Durch die vertragsakzessorische Anknüpfung kann die Tatortregel des Abs. 1 ausgehebelt werden. Wird jedoch der Deliktsanspruch nach Abs. 2 angeknüpft (mittels eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts), besteht meist kein Anlass zu einer akzessorischen Anknüpfung an den Gesellschaftsvertrag, da Vertragsstatut und Deliktsstatut ohnehin zusammenfallen. Beispiel 2: Ausweichende Anknüpfung an Beförderungsvertrag im Falle des deliktischen Anspruches bei Seilbahn- oder Skiliftunfällen. Dies auch im Falle eines Straßenverkehrsunfalles (wenn Rom II-VO zur Anwendung kommt, weil HStVÜ ausscheidet).

69 HStVÜ = völkerrechtliches IPR, enthält Sachnormverweisungen! = loi uniforme bestimmt das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht. unabhängig von der Art des Verfahrens, in dem darüber befunden wird. Straßenverkehrsunfall = Unfall, an dem ein oder mehrere Fahrzeuge, ob Motorfahrzeuge oder nicht, beteiligt sind und der mit dem Verkehr auf öffentlichen Straßen, auf öffentlich zugänglichem Gelände oder auf nichtöffentlichem, aber einer gewissen Anzahl befugter Personen zugänglichem Gelände zusammenhängt.

70 HStVÜ Ausgenommen: 1. Haftung von Fahrzeugherstellern, -verkäufern und - reparaturunternehmern; 2. Haftung des Eigentümers des Verkehrswegs oder jeder anderen Person, die für die Instandhaltung des Weges oder die Sicherheit der Benutzer zu sorgen hat; 3. Haftung für Dritte, ausgenommen die Haftung des Fahrzeugeigentümers oder des Geschäftsherrn; 4. Rückgriffsansprüche zwischen haftpflichtigen Personen; 5. Rückgriffsansprüche und den Übergang von Ansprüchen, soweit Versicherer betroffen sind; 6. Ansprüche und Rückgriffsansprüche, die von Einrichtungen der sozialen Sicherheit, Trägern der Sozialversicherung oder anderen ähnlichen Einrichtungen und öffentlichen Kraftfahrzeug-Garantiefonds oder gegen sie geltend gemacht werden sowie auf jeden Haftungsausschluß, der in dem für diese Einrichtungen maßgebenden Recht vorgesehen ist.

71 HStVÜ Allg. objektive Anknüpfung nach Art 3: Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Unfallort! JEDOCH (Art 4): Lit a: Ist nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und ist dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, so ist das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaates anzuwenden auf die Haftung gegenüber dem Fahrzeugführer, dem Halter, dem Eigentümer oder jeder anderen Person, die hinsichtlich des Fahrzeuges ein Recht hat, ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt; gegenüber einem Geschädigten, der Fahrgast war, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Staat hatte, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat; gegenüber einem Geschädigten, der sich am Unfallort außerhalb des Fahrzeuges befand, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatte. Im Falle mehrerer Geschädigter wird das anzuwendende Recht für jeden von ihnen gesondert bestimmt. Lit b: Sind mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt, ist lit a (siehe oben) nur anzuwenden, wenn alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind. Lit c: Sind Personen an dem Unfall beteiligt, die sich am Unfallort außerhalb der Fahrzeuge befanden, sind lit a und b nur anzuwenden, wenn alle diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatten. Dies gilt selbst dann, wenn diese Personen auch Geschädigte des Unfalls sind. Sonderfall: Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind oder in mehreren Staaten zugelassen sind => Recht des Staates des gewöhnlichen Standortes (Art 6).

72 HStVÜ Sonderregeln für Sachschäden (Art 5): Das Recht, das nach den Art 3 und 4 auf die Haftung gegenüber dem Fahrgast anzuwenden ist, regelt auch die Haftung für Schäden an den mit dem Fahrzeug beförderten Sachen, die dem Fahrgast gehören oder ihm anvertraut worden sind (Abs 1). Das Recht, das nach den Art 3 und 4 auf die Haftung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer anzuwenden ist, regelt die Haftung für Schäden an anderen als den in Abs 1 bezeichneten mit dem Fahrzeug beförderten Sachen (Abs 2). Das Recht, das auf die Haftung für Schäden an außerhalb des oder der Fahrzeuge befindlichen Sachen anzuwenden ist, ist das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Die Haftung für Schäden an der außerhalb der Fahrzeuge befindlichen persönlichen Habe des Geschädigten unterliegt jedoch dem innerstaatlichen Recht des Zulassungsstaates, wenn dieses Recht auf die Haftung gegenüber dem Geschädigten nach Art 4 anzuwenden ist (Abs 3).

73 HStVÜ Umfang des Haftungsstatuts: Voraussetzungen und den Umfang der Haftung; Haftungsausschlussgründe sowie jede Beschränkung und jede Aufteilung der Haftung Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden Art und den Umfang des Ersatzes Übertragbarkeit des Ersatzanspruchs Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben Haftung des Geschäftsherrn für seinen Gehilfen; Verjährung und den auf Zeitablauf beruhenden Rechtsverlust, einschließlich des Beginns, der Unterbrechung und der Hemmung der Fristen

74 Int. Sachenrecht

75 Int Sachenrecht - Grundlagen 31-33a IPRG RW ausgeschlossen! Begriff Sachenrecht Qualifikation: Alle Formen des Eigentums (Miteigentum, Teileigentum, Wohnungseigentum etc) Enteignung Sachenrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs-, Ausgleichsansprüche bei grenzüberschreitenden Immissionen Sachenrechtlich zu qualifizieren: Unterlassung + Beseitigung Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch strittig, ob sachenrechtlich/deliktisch zu qualifizieren Pfandrecht Sicherungseigentum Zurückbehaltungsrechte, wenn diese Drittwirkung entfalten Dienstbarkeiten Reallasten Drittwirkende Veräußerungs- und Belastungsverbote Baurecht Besitz (ausdrückliche Nennung in 31 Abs 1 IPRG)

76 Int Sachenrecht - 31 IPRG Belegenheitsort der Sache (lex rei sitae) Umfang des Sachenrechtsstatuts: Erwerb, Entstehung, Inhalt, Wirkung, Übertragung, Änderung, Untergang, Schutz dinglicher Rechte, dingliche Verfügungsgeschäfte, (hm Form!) Getrennt anzuknüpfen: schuldrechtliche Titelgeschäft, Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Vollmacht Registereintragungen: Recht am Ort, an dem sich das Register befindet.

77 Int. Sachenrecht Wechsel des Lageortes Grundsätzlich kein Statutenwechsel ( 7, 31 IPRG), wenn der fragliche Tatbestand vollendet ist (zb abgeschlossener Eigentumserwerb) Erworbene Rechte bleiben bestehen, nicht eingetretener Erwerb kann nachträglich nicht saniert werden. AUSNAHMEN SOGLEICH! Beachte auch: Wechsel des Lageorts führt zur Neubeurteilung d rechtlichen Gattung und d Inhalts des dinglichen Rechts (betrifft nicht die Existenz des Rechtes!). 31 Abs 2 IPRG Der gutgläubige Österreicher A ersteigert bei einer öffentlichen Versteigerung in Deutschland eine gestohlene Vase. (Dem dt Recht ist ein gutglee durch öffversteigerung unbekannt.) A übernimmt die Vase und reist mit dieser nach Österreich. Erwirbt A Eigentum? In Deutschland? In Österreich? Weder noch. Erwerbsvorgang war in BRD abgeschlossen (ist aber gescheitert) und kann nachträglich nicht geheilt werden.

78 Int. Sachenrecht Wechsel des Lageortes, Ausnahmen v 7 ivm 31 IPRG Ausnahmen von 7 ivm 31 IPRG Änderung des Lageortes führt zu Neubeurteilung nach neuem Lageort! Welche Ausnahmen sind zu beachten? Mobiliarsicherheiten Inhalt ( 31 Abs 2 IPRG) nach jeweiligem Lageort Aber auch: Bestand und Wirksamkeit nach jeweiligem Lageort! Neubeurteilung kann sowohl heilende als auch vernichtende Wirkung entfalten! Kritik: Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit! Kauflieferung über die Grenze Unproblematisch: Ursprungsland Käufer erwirbt bereits mit Abschluss Eigentum, Bestimmungsland fordert Übergabe. Festhalten an 31 Abs 1 IPRG Problematisch: Umgekehrter Fall! Ursprungsland fordert Übergabe, Bestimmungsland lässt Vertrag genügen! (Siehe sogleich) Sachen mit gleitendem Lageort: beachte 33 IPRG (sogleich)

79 Int. Sachenrecht Wechsel des Lageortes, Ausnahmen v 7 ivm 31 IPRG Ausnahmen von 7 ivm 31 IPRG Änderung des Lageortes führt zu Neubeurteilung nach neuem Lageort! Welche Ausnahmen sind zu beachten? Sachen mit gleitendem Lageort: beachte 33 IPRG Res in transitu = Sachen (Transportgüter), über die während des Transports durch mind ein Durchgangsland dinglich verfügt wird => RO des Bestimmungslandes anzuwenden (außer gesetzliche Pfand- und Retentionsrechte, hier jeweilige lex rei sitae!) Verkehrsmittel, die ständig grenzüberschreitend eingesetzt werden (Flugzeuge, Bahn, Schiffe): 33 Abs 1 IPRG: registrierte Wasser- und Luftfahrzeuge => Recht des Registerstaates; Eisenbahn => Recht am tatsächlichen Hauptverwaltungssitz des Eisenbahnunternehmens ABER!! 33 Abs 2 IPRG: gesetzlich oder zwangsweise begründete Pfandrechte u Zurückbehaltungsrechten, die zur Deckung von SEForderungen dienen, beurteilen sich nach 31 Abs 1 IPRG (lex rei sitae) Anwendbarkeit des 33 IPRG auf LKW? => NEIN! 1 Abs 1 IPRG => Registerstaat, sonst gew. Standort

80 Int. Sachenrecht Wechsel des Lageortes Beispiel Anton (Berlin) nimmt bei Bruno (Berlin) ein Darlehen ihv EUR auf. Zur Besicherung der Darlehensforderung übereignet Anton Bruno sein Auto im Wert von EUR 8.000, welches aber bei Anton verbleibt. Es kommt zu keiner Übergabe an Bruno. 2 Wochen später zieht Anton nach Wien. Das Auto nimmt er mit. 1 Jahr später wird über das Vermögen von Anton ein Exekutionsverfahren eröffnet, das Auto gepfändet. (Dt Recht: Sicherungsübereignung kein Erfordernis der Übergabe oder sonstiger Modus.) Kann Bruno gem 37 EO (Exzindierungsklage) vorgehen? Wo befindet sich die Sache im Zeitpunkt der Vollendung des dem Erwerb zugrundeliegenden Sachverhalts? BRD => kein Modus erforderlich. Sicherungseigentum auch besitzlos begründet! Wirkt sich der Wechsel des Lageortes aus? Auf Inhalt des Rechtes? Auf Bestand des Rechtes?

81 Beispiel Int. Sachenrecht Wechsel des Lageortes Viktor (Verbraucher, Paris) kauft bei einem österreichischen Versandhändler einen Laptop. Der Laptop wird als Standardlieferung (Auswahlmöglichkeit auf HP des österr. Händlers) nach Frankreich versendet. (Nach frz Recht erwirbt der Käufer einer Sache bereits mit Abschluss des KV inter partes Eigentum.) Erwirbt Viktor Eigentum? Nach österreichischem Recht? Nein, noch keine Übergabe (beachte 7b KSchG) Nach frz Recht? Vertrag reicht, der wurde aber geschlossen, als Sache noch in Österreich war (sodass österreichisches Recht anzuwenden gewesen wäre). Zwischenschritt: Weder nach ör noch nach frzr könnte Viktor Eigentum erwerben. => Auflösung: Eigentumserwerb durch Eintritt in Bestimmungsland! Variante: Viktor ist Unternehmer. Beachte 429 ABGB; Aushändigung an Transporteur = Übergabe, wenn vereinbarungsgemäß/der Verkehrsübung entsprechend versendet.

82 Int. Sachenrecht - 32 IPRG 32. Für dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache ist der 31 auch dann maßgebend, wenn diese Rechte in den Anwendungsbereich einer anderen inländischen Verweisungsnorm fallen. auch bei Liegenschaften: lex rei sitae

83 Int. Erbrecht

84 Erbrecht Rechtsquellen: Bis : IPRG (Personalstatut) Seit : EU-ErbVO über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Erbsachen Fragen der Form: Haager Testamentsformübereinkommen (sogleich) 14 WEG und 14 MRG sind Eingriffsnormen! Kärntner ErbhöfeG und Tiroler HöfeG und AnerbenG sind Eingriffsnormen!

85 Erbrecht Haager Testamentsformübereinkommen Fragen betreffend die Form einseitiger letztwilliger Verfügungen richten sich nach dem HTÜ (dies auch nach dem , keine Änderung durch EuErbVO) Alternative Anknüpfung nach Art 1 HTÜ: Formvorschriften des Errichtungsortes oder Heimatrecht im Zeitpunkt der Errichtung oder im Todeszeitpunkt oder Gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Errichtung oder im Todeszeitpunkt oder Bei unbeweglichem Vermögen: Belegenheitsort (lex rei sitae) Universelle Anwendung (Art 6 HTÜ) Ordre public Klausel (Art 7 HTÜ) Verständnishinweis: Art 27 EU-ErbVO wird durch HTÜ verdrängt (, entspricht diesem jedoch ohnehin).

86 EU-ErbVO Anwendungsbereich Sachlich Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Ausgenommen: Personenstand, Familienverhältnisse Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen»! Erb- und Testierfähigkeit sind jedoch umfasst! Verschollenheit oder Abwesenheit einer natürlichen Person oder die Todesvermutung; Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten (eingetragene Partnerschaften);»! Jedoch Eheverträge, wenn sie erbrechtliche Fragen regeln! Unterhaltspflichten außer derjenigen, die mit dem Tod entstehen; Formgültigkeit mündlicher Verfügungen von Todes wegen; Rechte und Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet oder übertragen werden, Fragen des Gesellschaftsrechts, des Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen, wie Klauseln im Errichtungsakt oder in der Satzung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person, die das Schicksal der Anteile verstorbener Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder regeln (= Vorrang des Gesellschaftsstatuts); Auflösung, Erlöschen und Verschmelzung von Gesellschaften, Vereinen oder juristischen Personen; Errichtung, Funktionsweise und Auflösung eines Trusts; Art der dinglichen Rechte und (vereinfacht: ) Registerrecht (Eintragung selbst, aber auch deren Voraussetzungen und Wirkungen)

87 Anwendungsbereich Räumlich: Alle MS der EU, außer: Zeitlich: Irland, UK und Dänemark EU-ErbVO Erbfälle, die am oder nach dem eintreten.

EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) RA Benedikt Kröger, Sendenhorst WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster www.kroeger-ra.de Inhaltsübersicht 1) A. Prüfungsfolge in Zivilrechtsfällen mit Auslandsberührung

Mehr

Aufbau einer IPR-/IZPR-Klausur

Aufbau einer IPR-/IZPR-Klausur A. Internationale Zuständigkeit I. EuGVO 1. Anwendbarkeit der EuGVO 2. Zuständigkeitsordnung eröffnet? 3. Maßgeblicher Gerichtsstand II. Staatsvertragliche Regelungen III. Autonomes Recht 1. Ausdrückliche

Mehr

Der Regress des Sozialversicherers auf den Haftpflichtversicherer in internationalen Verhältnissen

Der Regress des Sozialversicherers auf den Haftpflichtversicherer in internationalen Verhältnissen Der Regress des Sozialversicherers auf den Haftpflichtversicherer in internationalen Verhältnissen 1 Bernhard Pabst, DGUV / Thierry Décaillet, Suva Interlaken 2008 Inhalt 1. Fallbeispiel deutscher SVT

Mehr

Internationales Privat- und Zivilprozessrecht

Internationales Privat- und Zivilprozessrecht Pascal Grolimund Dr. iur., LL.M., Advokat, Privatdozent an der Universität Zürich Anton K. Schnyder Dr. iur., LL.M., o. Professor an der Universität Zürich Internationales Privat- und Zivilprozessrecht

Mehr

Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis

Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis Familien mit respektablem Vermögen haben meist mehrere grenzüberschreitende Bezüge. Seien es die Ferienwohnung, unterschiedliche Aufenthaltsorte

Mehr

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 5. Juni 007 (0.07) (OR. en) PUBLIC 50/07 Interinstitutionelles Dossier: 005/06 (COD) FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT TEILWEISE ZUGÄNGLICHES DOKUMENT LIMITE JUSTCIV

Mehr

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN zur rechtlichen Problematik internationales Familienrecht - u.a. anwendbares Recht für geltend gemachte Ansprüche erstellt im Auftrag

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 19. November 2007 (04.12) (OR. en) 15316/07 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261 (COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 19. November 2007 (04.12) (OR. en) 15316/07 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261 (COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 19. November 2007 (04.12) (OR. en) PUBLIC 15316/07 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261 (COD) LIMITE JUSTCIV 309 CODEC 1279 VERMERK des Vorsitzes

Mehr

Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht

Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht ÖSTERREICHISCHE AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN PHILOSOPHISCH-HISTORISCHE KLASSE SITZUNGSBERICHTE, 636. BAND VERÖFFENTLICHUNGEN DER KOMMISSION FÜR EUROPARECHT, INTERNATIONALES UND AUSLÄNDISCHES PRIVATRECHT

Mehr

KOLLOQUIUM ZUM IPR FS 2016

KOLLOQUIUM ZUM IPR FS 2016 KOLLOQUIUM ZUM IPR FS 2016 Prof. Dr. Joachim Frick, LL.M. / J.S.D. joachim.frick@bakermckenzie.com 19. April 2016: Frick 26. April 2016: Frick 17. Mai 2016: Frick jeweils 17.15 ca. 18.45 Uhr Fall 1 Eine

Mehr

Einführung in das neue IPR des Wirtschaftsverkehrs

Einführung in das neue IPR des Wirtschaftsverkehrs Einführung in das neue IPR des Wirtschaftsverkehrs Praxishandbuch von Prof. Dr. Peter Kindler Universität Augsburg Mit 9 Übersichten 'III Verlag Recht und Wirtschaft GmbH Frankfurt am Main Vorwort VII

Mehr

Die Scheidung im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach dem Inkrafttreten der Rom III-VO

Die Scheidung im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach dem Inkrafttreten der Rom III-VO Magisterarbeit Die Scheidung im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach dem Inkrafttreten der Rom III-VO von Thaís de Paula Leite Reganati Ruiz Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H.

Mehr

Vertragsrecht III. (1) Grundlagen

Vertragsrecht III. (1) Grundlagen (1) Grundlagen Materialien und Hinweise Folien zur Vorlesung stehen nach Beendigung des jeweiligen Abschnitts zum Download zur Verfügung www.marco-staake.de unter Lehre à Wintersemester 2015/16 à Vertragsrecht

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1.Teil Einführung und Überblick... 1 1. 2.Teil Allgemeiner Teil des IPR... 27 12. Vorwort... Codeseite... Literaturverzeichnis...

Inhaltsverzeichnis. 1.Teil Einführung und Überblick... 1 1. 2.Teil Allgemeiner Teil des IPR... 27 12. Vorwort... Codeseite... Literaturverzeichnis... Vorwort... Codeseite... Literaturverzeichnis... Rn. Seite V VII XIV 1.Teil Einführung und Überblick... 1 1 A. Prüfungsrelevanz... 1 1 B. Begriff, Bedeutung und Gegenstand des IPR... 2 2 C. Ziele des IPR...

Mehr

Brüssel I-VO Reformvorschlag Brüssel Ia-VO. ABl 2001 L 12, 1 KOM (2010) 748 endgültig ABl 2012 L 351 KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH

Brüssel I-VO Reformvorschlag Brüssel Ia-VO. ABl 2001 L 12, 1 KOM (2010) 748 endgültig ABl 2012 L 351 KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH ABl 2001 L 12, 1 KOM (2010) 748 endgültig ABl 2012 L 351 KAPITEL I KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH ANWENDUNGSBEREICH Art 1 (1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf

Mehr

STELLUNGNAHME ZUM GRÜNBUCH

STELLUNGNAHME ZUM GRÜNBUCH Ö S T E R R E I C H I S C H E N O T A R I A T S K A M M E R C O N S E I L N A T I O N A L D U N O T A R I A T A U T R I C H I E N A U S T R I A N C H A M B E R O F C I V I L L A W N O T A R I E S Wien,

Mehr

Repetitorium Schuldrecht AT

Repetitorium Schuldrecht AT Repetitorium Schuldrecht AT 19.-22. 8. 2014, 16-19.00 Sem 10 Mag. Teresa Maier teresa.maier@univie.ac.at Personelle Änderungen im Schuldverhältnis Zession Wechsel des Gläubigers Schuldübernahme Wechsel

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Die praktischen Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung Die praktischen Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung Wesentlicher Inhalt der EU-Erbrechtsverordnung Domizilprinzip: Anknüpfung

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung Vorbemerkungen 2 Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung

Mehr

10/23/2015. Die EU-Erbrechtsverordnung. Einleitung Die EU-Erbrechtsverordnung ("EuErbVO") Einleitung Relevanz

10/23/2015. Die EU-Erbrechtsverordnung. Einleitung Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Einleitung Relevanz Die EU-Erbrechtsverordnung Universität Bern / Verband bernischer Notare Weiterbildungstagung Bern, 21./22. Oktober 2015 Dr. Daniel Leu Einleitung Die EU-Erbrechtsverordnung ("EuErbVO") Harmonisierung internationales

Mehr

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip 5 Die Erfüllung des Kaufvertrags I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip (1) Die aus einem Kaufvertrag resultierenden Verpflichtungen bilden

Mehr

Der Titel "EU-Erbrechtsverordnung" ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend:

Der Titel EU-Erbrechtsverordnung ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend: Rechtsanwalt u. Notar Dr. Ansgar Sander Expertentipp 6.1 01/2016 D3/D8-16 Rechtsanwälte - Notar Sander & Neumann-Kuhn Kranzer Str. 6/7 14199 Berlin Tel. 030 / 890 690 0 Fax 030 / 890 690 612 sander@sander-recht.de

Mehr

Europäisches Insolvenzrecht

Europäisches Insolvenzrecht Europäisches Insolvenzrecht Sommersemester 2014 11. Juni 2014 Wolfgang Zenker Übersicht A. Einführung: grenzüberschreitende Insolvenzen I. Szenarien, Fragestellungen und Grundprinzipien II. UNCITRAL Modellgesetz

Mehr

Geltungsbereich GestG IPRG LugÜ/Staatsvertrag. Wohnsitz: physischer Aufenthalt (IPRG 20 I a) erkennbare Absicht dauernden Verbleibes

Geltungsbereich GestG IPRG LugÜ/Staatsvertrag. Wohnsitz: physischer Aufenthalt (IPRG 20 I a) erkennbare Absicht dauernden Verbleibes Direkte Zuständigkeiten (GestG/IPRG/LugÜ) Geltungsbereich GestG IPRG LugÜ/Staatsvertrag Sachlicher Geltungsbereich Zuständigkeit in Zivilsachen bzw. alles wofür es eine Regelung enthält, ohne Kindesschutz

Mehr

D. Forderungsabtretung (Zession) VO Schuldrecht AT - Lukas

D. Forderungsabtretung (Zession) VO Schuldrecht AT - Lukas D. Forderungsabtretung (Zession) 161 Allgemeines 162 Zession = Übertragung einer Forderung auf andere Person ( 1392 1399) Forderung als solche = Vermögenswert, über den der Berechtigte grds verfügen kann

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Sohatex GmbH Alszeile 105/7 1170 Wien Austria info@sohatex.com www.sohatex.com ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gültig für Verträge B2B ab 01.06.2014 A.) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.) GELTUNG DER ALLGEMEINEN

Mehr

Internationales Familienrecht III: Unterhalt Lösungsskizze

Internationales Familienrecht III: Unterhalt Lösungsskizze EXAMINATORIUM IPR/IZVR/CISG PROF. DR. HELGE GROßERICHTER / SUSANNE ZWIRLEIN Internationales Familienrecht III: Unterhalt Lösungsskizze A. Rechtslage aus Sicht eines deutschen Gerichts I. Qualifikation:

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin

Mehr

IPR-Aspekte bei Strassenverkehrsunfällen

IPR-Aspekte bei Strassenverkehrsunfällen IPR-Aspekte bei Strassenverkehrsunfällen Strassenverkehrsrechtstagung Universität Freiburg vom 24./25. Juni 2014 Prof. Dr. Andreas Furrer Professor für Privatrecht, Rechtsvergleichung, Internationales

Mehr

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB H 433 I 433 II 275 K 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB 421 I 2, 425 HGB F 611 U Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Der alte Schrank V kann gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 20.000 gemäß

Mehr

9. Fall (1) alternativer Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ? nicht in.at (Art. 5 Nr. 1 LugÜ nur bei Klage ausserhalb des WS-Staates) Slowenien?

9. Fall (1) alternativer Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ? nicht in.at (Art. 5 Nr. 1 LugÜ nur bei Klage ausserhalb des WS-Staates) Slowenien? 9. Fall (1) Räuml.- pers. Awb. LugÜ (Beklagter mit WS in VS); vgl. aber auch Art. 64 LugÜ! iz: Art. 2 I EuGVVO Österreich öz: nationales Recht [i.c.: 65, 66 I JN; 88 JN] 9. Fall (1) alternativer Gerichtsstand

Mehr

Die Europäische Erbrechtsverordnung

Die Europäische Erbrechtsverordnung Die Europäische Erbrechtsverordnung Ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-Erbrechtsverordnung bzw. EU-ErbVO) 1 in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs,

Mehr

WISSENSCHAFTLICHE BEITRÄGE

WISSENSCHAFTLICHE BEITRÄGE WISSENSCHAFTLICHE BEITRÄGE AUS DEM TECTUM VERLAG Reihe Rechtswissenschaften Band 34 Maria Bairlein Internationales Vertragsrecht für Freie Berufe Tectum Verlag Maria Bairlein Internationales Vertragsrecht

Mehr

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Stellvertretung

BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Stellvertretung BGB Allgemeiner Teil -Fortsetzung- Stellvertretung Fakultätsname XYZ Fachrichtung XYZ Institutsname XYZ, Professur XYZ Übungsfall zur Veranschaulichung: - juristische Falllösungstechnik - Finden der Anspruchsgrundlage

Mehr

Die Struktur des Rechtssatzes

Die Struktur des Rechtssatzes Folie 1 Die Struktur des Rechtssatzes Tatbestand (Voraussetzungen) Rechtsfolge Immer und nur dann, wenn alle Voraussetzungen des Tatbestandes vorliegen, tritt die Rechtsfolge der Norm ein. Beispiel (zu

Mehr

Internationales Erbrecht Italien

Internationales Erbrecht Italien Internationales Erbrecht Italien von Hans-Peter Schömmer, Dr. Jürgen Reiß 2., neu bearbeitete Auflage Internationales Erbrecht Italien Schömmer / Reiß wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung:

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Ermittlung des Vertragsstatuts/ Schranken der Rechtswahl

Ermittlung des Vertragsstatuts/ Schranken der Rechtswahl Ermittlung des Vertragsstatuts/ Schranken der Rechtswahl Schranken der Rechtswahl Zwingendes Inlandsrecht/Gemeinschaftsrecht (Art. 3 III, IV Rom I-VO) Soweit der Fall keine Auslandsberührung aufweist,

Mehr

96. Staatsangehörigkeit und Europarecht, insb. Art. 5 I 2 EGBGB

96. Staatsangehörigkeit und Europarecht, insb. Art. 5 I 2 EGBGB I. Allgemeiner Teil 139 Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt nach Art. 25 I EGBGB dem Personalstatut des Erblassers, also polnischem Recht. Dieses nimmt die Verweisung durch Art. 28 I seines

Mehr

Internationales Privatrecht

Internationales Privatrecht Referendarpraxis - Lernbücher für die Praxisausbildung Internationales Privatrecht von Dr. Florian Kienle 2. Auflage Internationales Privatrecht Kienle schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de

Mehr

IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Anwendbares Erbrecht: Art. 25 I, 5 II EGBGB schwedisches Recht Schwedisches IPR knüpft entsprechend an, also keine Rückverweisung. Nach schwedischem

Mehr

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele - Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) - Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) - Dienstleistungsverträge

Mehr

Insolvenzrecht. Lehrbeauftragter: Dr. Henning Mordhorst Rechtsanwalt/Fachanwalt für Insolvenzrecht

Insolvenzrecht. Lehrbeauftragter: Dr. Henning Mordhorst Rechtsanwalt/Fachanwalt für Insolvenzrecht Lehrbeauftragter: Rechtsanwalt/Fachanwalt für Vorlesung: Umwandlungs- und Freie Universität Berlin Wintersemester 2011/12-Teil 8 10.02.2012 Sonderinsolvenzverfahren Überblick 1. Verbraucherinsolvenzverfahren

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

Darlehen. EuZVR HS 2011

Darlehen. EuZVR HS 2011 13. Fall G Wohnsitz Kanada Darlehen A Wohnsitz Zürich B Wohnsitz Barcelona G will wissen, ob eine Möglichkeit besteht, A und alle Bürgen gemeinsam in Zürich zu verklagen. C Wohnsitz Chicago D Wohnsitz

Mehr

Die Rechtswahl in Reiseverträgen: Rom I Verordnung und Günstigkeitsabwägung

Die Rechtswahl in Reiseverträgen: Rom I Verordnung und Günstigkeitsabwägung 17. Reiserechtstag Münster 2009 Forschungsinstitut für Europafragen Die Rechtswahl in Reiseverträgen: Rom I Verordnung und Günstigkeitsabwägung Dr. LL.M. 1 Gliederung I. Allgemeiner Teil 1. Anwendungsbereich

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welches Gericht wäre für die Ehescheidung zuständig? 3. Welches Recht wäre für die Unterhaltsberechnung anwendbar?

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welches Gericht wäre für die Ehescheidung zuständig? 3. Welches Recht wäre für die Unterhaltsberechnung anwendbar? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14279 letzte Aktualisierung: 11.5.2007 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Chile: Ehescheidung eines deutsch-chilenischen Ehepaares (zuständiges Gericht, Güterstand,

Mehr

Europäische Erbrechtsverordnung

Europäische Erbrechtsverordnung Europäische Erbrechtsverordnung Erst am 17. August 2015 tritt die europäische Erbrechtsverordnung in Kraft. Doch schon heute sind die EU-weiten Regelungen in allen testamentarischen Verfügungen und besonders

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen Allgemeine Einkaufsbedingungen Payer International Technologies GmbH Geltungsbereich / Formerfordernisse / Anbote / AGB s der Vertragspartner /Prospekte 1 Wir schließen Verträge, mit denen wir Bestandteile

Mehr

Internationales Vertragsrecht

Internationales Vertragsrecht Internationales Vertragsrecht Das internationale Privatrecht der Schuldverträge herausgegeben von Dr. Christoph Reithmann Prof. Dr. Dieter Martiny bearbeitet von Dr. Carsten Dageförde Vorstandsmitglied,

Mehr

Die neue EU-Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen Ein Blick aus deutscher Perspektive. von Werner Fuchs und Dr.

Die neue EU-Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen Ein Blick aus deutscher Perspektive. von Werner Fuchs und Dr. Die neue EU-Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen Ein Blick aus deutscher Perspektive von Werner Fuchs und Dr. Alexander Wirich Fachanwälte für Erbrecht 1 Einleitung: Beispielsfälle 2 Einleitung: Beispielsfall

Mehr

Vertragsrecht II. (2) Begründung vertraglicher Schuldverhältnisse

Vertragsrecht II. (2) Begründung vertraglicher Schuldverhältnisse (2) Begründung vertraglicher Schuldverhältnisse Überblick Schuldverhältnisse können entstehen... durch Rechtsgeschäft insbesondere Vertrag Sonderfall: Auslobung ( 657 BGB) kraft Gesetzes z.b. Geschäftsführung

Mehr

hält an der nachfolgend bezeichneten Kommanditgesellschaft (Firma) [xxx KG] (nachfolgend "Fondsgesellschaft" genannt)

hält an der nachfolgend bezeichneten Kommanditgesellschaft (Firma) [xxx KG] (nachfolgend Fondsgesellschaft genannt) Präambel Vorname und Name Straße und Hausnr. PLZ und Wohnort (nachfolgend "Verkäufer" genannt) hält an der nachfolgend bezeichneten Kommanditgesellschaft (Firma) [xxx KG] (nachfolgend "Fondsgesellschaft"

Mehr

Auftrag I. Auftragnehmer verpflichtet sich, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen

Auftrag I. Auftragnehmer verpflichtet sich, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen Auftrag I Auftragnehmer verpflichtet sich, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen, nicht rein tatsächliche Verrichtungen Dann Werkvertrag oder Dienstvertrag

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 127809 letzte Aktualisierung: 25. November 2013

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 127809 letzte Aktualisierung: 25. November 2013 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 127809 letzte Aktualisierung: 25. November 2013 EGBGB Art. 26 Großbritannien: Beurkundung eines Erbvertrags

Mehr

Urheberrechtsverletzungen im Internet: Internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht und materielles Urheberrecht

Urheberrechtsverletzungen im Internet: Internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht und materielles Urheberrecht ALAI Deutschland Urheberrecht und internationales Privatrecht Humboldt-Universität Berlin, 30.10.2013 Urheberrechtsverletzungen im Internet: Internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht und materielles

Mehr

V. Die Abweichungen vom Sachenrecht

V. Die Abweichungen vom Sachenrecht V. Die Abweichungen vom Sachenrecht 1. Gutglaubensschutz nach 366 f. HGB a) Gutgläubiger Eigentumserwerb nach 929 ff. BGB (Schema) Einigung Übergabe/Übergabesurrogat Verfügungsbefugnis des Veräußerers:

Mehr

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG)

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) AnfG Ausfertigungsdatum: 05.10.1994 Vollzitat: "Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober

Mehr

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche BGBEG

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche BGBEG Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche BGBEG Ausfertigungsdatum: 18.08.1896 Vollzitat: "Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl.

Mehr

I. Sachverhalt. Keiner von beiden war früher verheiratet oder früher schon Partner einer Lebenspartnerschaft.

I. Sachverhalt. Keiner von beiden war früher verheiratet oder früher schon Partner einer Lebenspartnerschaft. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14277 letzte Aktualisierung: 17.8.2007 EGBGB Art. 17b, 10 Abs. 2 Niederlande/Luxemburg: Namensrecht und Anerkennung einer in Deutschland registrierten

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 4 Namensrecht

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 4 Namensrecht Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 4 Namensrecht Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5.

Mehr

Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern. (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz - VOEG)

Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern. (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz - VOEG) Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz - VOEG) 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Entschädigung

Mehr

1. Historische Entwicklung und Anwendungsbereich der Verordnung

1. Historische Entwicklung und Anwendungsbereich der Verordnung Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXIII 1. Historische Entwicklung und Anwendungsbereich der Verordnung Susanne Frodl und Friedrich Kieweler I. Einführung... 1 II. Die Kompetenzgrundlage

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 2: Lösung A. Anspruch der V gegen F auf Zahlung von 10.000 aus 433 II BGB V könnte gegen F einen Anspruch

Mehr

Weinhaus Sauer GbR Hauptstraße 44 76833 Böchingen

Weinhaus Sauer GbR Hauptstraße 44 76833 Böchingen 1 Allgemeines, Geltungsbereich der AGB 1.1 Alle Lieferungen und Leistungen der Weinhaus Sauer GbR, vertreten durch Heiner Sauer und Monika Sauer, Hauptstrasse 44, 76833 Böchingen, erfolgen ausschließlich

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 9. Frage 1

Lösungsskizze zu Fall 9. Frage 1 Lösungsskizze zu Fall 9 Frage 1 Anspruch des P gegen S auf Zinsen für den Zeitraum 1. September bis 30. November I. aus 288 I 1 1 Zu prüfen ist ein Anspruch des P gegen S auf die Zahlung von Verzugszinsen

Mehr

3. Einheit. Leistung Zug um Zug. Zurückbehaltungsrecht, Einrede. Einrede und Gewährleistung

3. Einheit. Leistung Zug um Zug. Zurückbehaltungsrecht, Einrede. Einrede und Gewährleistung Leistung Zug um Zug Leistungen sind Zug um Zug zu erbringen Dh gleichzeitiger Austausch von Leistung und Gegenleistung Vermeidung der Gefahr, dass ein Teil seine Leistung erbringt, ohne Gegenleistung dafür

Mehr

Vorwort 15. Bürgerliches Recht 17

Vorwort 15. Bürgerliches Recht 17 Vorwort 15 Bürgerliches Recht 17 1 Rechtsgeschäfte 19 Orientierungsfragen......................... 19 1.1 Einführung.......................... 19 1.2 Der Grundsatz der Privatautonomie.............. 20

Mehr

Newsletter Nr. 116. Internationale Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung des Internationalen Privatrechts. Dezember 2014

Newsletter Nr. 116. Internationale Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung des Internationalen Privatrechts. Dezember 2014 Newsletter Nr. 116 Internationale Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung des Internationalen Privatrechts Dezember 2014 All rights reserved Lorenz & Partners 2014 Newsletter Nr. 116 Obwohl Lorenz &

Mehr

Inhaltsübersicht. Abkürzungsverzeichnis...19

Inhaltsübersicht. Abkürzungsverzeichnis...19 Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis...19 A. Einleitung...25 B. Der Vorvertrag im deutschen Recht...40 C. Der Vorvertrag in anderen Rechtsordnungen...73 D. Der Vorvertrag beim Immobilienerwerb im portugiesischen

Mehr

Urteil des LG Linz betreffend Vertragsklauseln in einem Agenturvertrag bzw. Vermittlungsvertrag

Urteil des LG Linz betreffend Vertragsklauseln in einem Agenturvertrag bzw. Vermittlungsvertrag Urteil des LG Linz betreffend Vertragsklauseln in einem Agenturvertrag bzw. Vermittlungsvertrag Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des österreichischen Konsumentenschutzministeriums

Mehr

Stellungnahme. Deutscher Juristinnenbund e.v. Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen

Stellungnahme. Deutscher Juristinnenbund e.v. Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen Deutscher Juristinnenbund e.v. Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen Geschäftsstelle / Office: Anklamer Straße 38 D-10115 Berlin fon: ++49 (0)30 443270-0 fax: ++49 (0)30 443270-22

Mehr

L E R N Z I E L. - darüber hinaus die Grundzüge des Sachenrechts aufzeigen und typische Problemstellungen des Familienrechts beurteilen

L E R N Z I E L. - darüber hinaus die Grundzüge des Sachenrechts aufzeigen und typische Problemstellungen des Familienrechts beurteilen Fachbereiche: Kommunaler Verwaltungsdienst Staatlicher Verwaltungsdienst Fach: Bürgerliches Recht (BGB) Gesamtstunden: 19 + 0 ( Repetitorium wahlweise) L E R N Z I E L - die Systematik im Bürgerlichen

Mehr

Die Abdingbarkeit des Ausgleichsanspmchs des Handelsvertreters bei internationalen Handelsvertreterverträgen

Die Abdingbarkeit des Ausgleichsanspmchs des Handelsvertreters bei internationalen Handelsvertreterverträgen I Die Abdingbarkeit des Ausgleichsanspmchs des Handelsvertreters bei internationalen Handelsvertreterverträgen Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis I X Einleitung S.l A. Problemstellung und Untersuchungsziel

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbraucherinformationen von apart-webdesign.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbraucherinformationen von apart-webdesign.de Angelika Reisiger Irisstr. 10 42283 Wuppertal Telefon 0202 94692009 www.apart-webdesign.de info@apart-webdesign.de Ust-IdNr: DE277217967 Finanzamt Wuppertal Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbraucherinformationen

Mehr

Nr. 8: Lebenspartnerschaften

Nr. 8: Lebenspartnerschaften Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Erb- und Familienrecht Stand: 10/2008 Nr. 8: Lebenspartnerschaften Fall

Mehr

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann Wiederholungsfragen Worin besteht die ökonomische Funktion einer Kreditsicherheit? Wie verwirklicht sich diese Funktion bei Personalsicherheiten und wie bei Sicherheiten an Gegenständen? Eine praktische

Mehr

DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT

DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT 2002 '^@ül^^ Juristische Gesamtbibliothek Technische Universität Darmatadt Dr. Oliver Munte Rechtsanwalt in Wolfsburg ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges.

Mehr

Die Rechtsstellung des Geschädigten gegenüber HGB- und CMR-Verkehrshaftungsversicherer

Die Rechtsstellung des Geschädigten gegenüber HGB- und CMR-Verkehrshaftungsversicherer Die Rechtsstellung des Geschädigten gegenüber HGB- und CMR-Verkehrshaftungsversicherer Tagung der DGTR 2013 in Bremen RA Peter Hans Engelmann, Nürnberg Gliederung Einleitung Rechtslage ohne drittschützendes

Mehr

Das Schuldverhältnis (Entstehung)

Das Schuldverhältnis (Entstehung) Das Schuldverhältnis (Entstehung) durch Rechtsgeschäft kraft Gesetzes aufgrund einseitigen Rechtsgeschäfts Beispiel: Auslobung, 657 BGB aufgrund Vertrages Beispiel: 311 I BGB In Sonderfällen bei faktischen

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 6 f. Partnerschaft

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 6 f. Partnerschaft Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 6 f. Partnerschaft Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen Was gilt wirklich?

Allgemeine Geschäftsbedingungen Was gilt wirklich? Allgemeine Geschäftsbedingungen Was gilt wirklich? Praxistipps zur Aktualisierung und richtigen Verwendung von AGB Dr. Bernhard Huber / Mag. Elisabeth Nagel Rechtsanwälte Schillerstraße 12 4020 Linz Linz,

Mehr

Titel der Präsentation

Titel der Präsentation Titel der Präsentation Haftpflicht von Ärzten gegenüber den von ihnen behandelten Patienten im Rahmen der neuen EU-Richtlinie zur Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

Mehr

H. Abwicklung der Erbschaft

H. Abwicklung der Erbschaft H. Abwicklung der Erbschaft I. Annahme und Ausschlagung Beispiel 78: Erblasser E, verwitweter portugiesischer Staatsangehöriger, verstirbt ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung in Weimar, wo

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LUBW Dienstleistungs- und Verkaufsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LUBW Dienstleistungs- und Verkaufsbedingungen 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der LUBW Dienstleistungs- und Verkaufsbedingungen I. Allgemeine Regelungen 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge der

Mehr

Neues Internationales Vertragsrecht: Der Verordnungsentwurf ROM-I. Ein Vergleich zum EVÜ

Neues Internationales Vertragsrecht: Der Verordnungsentwurf ROM-I. Ein Vergleich zum EVÜ Datum / Data: 07/12/2006 Neues Internationales Vertragsrecht: Der Verordnungsentwurf ROM-I Ein Vergleich zum EVÜ Von Rechtsassessor Alexander Rathenau Nova Lei Aplicável às Obrigações Contratuais: A proposta

Mehr

a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB).

a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB). 8. Eheliches Unterhaltsrecht a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB). bb. Während intakter Ehe sind die Gatten einander zum Familienunterhalt

Mehr

POLYGAMIE. IN ÖSTERREICH UND DEUTSCHLAND Stephanie Berchtold

POLYGAMIE. IN ÖSTERREICH UND DEUTSCHLAND Stephanie Berchtold POLYGAMIE IN ÖSTERREICH UND DEUTSCHLAND Stephanie Berchtold Definition Mehrehe, Vielehe, Vielweiberei Geschlechtlicher Verkehr mit mehreren Partnern Meist in vaterrechtlichen Kulturen Formen der Polygamie

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Rechtsfallen für Erben

Rechtsfallen für Erben Rechtsfallen für Erben Rechtsanwälte Vaihinger & Kollegen Villingen-Schwenningen 28.04.2016 Folie 1 Inhalt 1. Tod am Kap Formentor auf Mallorca oder die EU- ErbVO lässt grüßen Vergleich Erbvertrag/gemeinschaftliches

Mehr

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen. AGB 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel Für die über diesen Internet-Shop begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber des Shops (go-to-smove) und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Februar 2006 (15.02) (OR. en) 5504/06. Interinstitutionelles Dossier: 2002/0222 (COD) LIMITE

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Februar 2006 (15.02) (OR. en) 5504/06. Interinstitutionelles Dossier: 2002/0222 (COD) LIMITE Conseil UE RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 6. Februar 2006 (15.02) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2002/0222 (COD) 5504/06 LIMITE JUSTCIV 12 CONSOM 6 COC 54 VERMERK des Generalsekretariats

Mehr

DGRI Fachausschuss Vertragsrecht

DGRI Fachausschuss Vertragsrecht DGRI Fachausschuss Vertragsrecht Neueste Entwicklungen im Recht der internationalen Gerichtszuständigkeiten und des anwendbaren Rechts Wettbewerbs- und Steuerrecht 1. Einführung Die Bedeutung des internationalen

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA BUILDDESK ÖSTERREICH GESELLSCHAFT M.B.H. & CO.KG. 1 Geltung. 2 Vertragsabschluss

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA BUILDDESK ÖSTERREICH GESELLSCHAFT M.B.H. & CO.KG. 1 Geltung. 2 Vertragsabschluss ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA BUILDDESK ÖSTERREICH GESELLSCHAFT M.B.H. & CO.KG 1 Geltung Die Lieferung, Leistungen und Angebote der BuildDesk Österreich Gesellschaft m.b.h. & Co.KG erfolgen

Mehr

AXA Corporate Solutions Assurance. Rechtliche Rahmenbedingungen internationaler Industrieversicherung. Martin Zölch

AXA Corporate Solutions Assurance. Rechtliche Rahmenbedingungen internationaler Industrieversicherung. Martin Zölch AXA Corporate Solutions Assurance Rechtliche Rahmenbedingungen internationaler Industrieversicherung Martin Zölch Fallbeispiel aus der Praxis In Österreich zugelassenes Luftfahrzeug kasko- und haftpflichtversichert

Mehr

Nichtige Verträge. Gesetzeswidrigkeit. 09. VO BR AT nichtige Verträge. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr.

Nichtige Verträge. Gesetzeswidrigkeit. 09. VO BR AT nichtige Verträge. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Nichtige Verträge 879 ABGB: Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig ha: Anwendung

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610)

Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Der Hamburger Student V verkauft seinen Computer an den Berliner K und lässt ihn auf dessen Wunsch nach Berlin versenden. Transporteur T verwechselt

Mehr

Wir beauftragen Sie mit der Einziehung der nachstehend aufgeführten ausgeklagten Forderung und erteilen Ihnen Inkassovollmacht.

Wir beauftragen Sie mit der Einziehung der nachstehend aufgeführten ausgeklagten Forderung und erteilen Ihnen Inkassovollmacht. An das Saarlouiser Inkassobüro GmbH Günter Florange Am Wackenberg 4 66740 Saarlouis Telefon: 0 68 31 94 47 0 Telefax: 0 68 31 94 47 10 Internet: www.sib-florange.de Email: inkasso@sib-florange.de Inkassoauftrag

Mehr