Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 42 SGB II Auszahlung der Geldleistungen



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Fachliche Hinweise SGB II Gesetzestext 42 SGB II Auszahlung der Geldleistungen Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt. Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

Inhaltsverzeichnis 1. Überweisung auf ein Konto... 1 2. Zahlungsanweisung zur Verrechnung... 1 3. Barauszahlungen an Kunden... 2 3.1 BA-eigene Kassenautomaten... 2 3.2 ZzV-Bar-Verfahren... 3 3.3 Ausgabe von Bargeld... 3

1. Überweisung auf ein Konto Nach 42 sind Geldleistungen grundsätzlich unbar durch Überweisung auf ein vom Antragsteller benanntes Konto bei einem Geldinstitut zu zahlen. Unbare Zahlungsweise (42.1) Seit dem 09.04.2013 kann dies auch ein Konto im europäischen Ausland sein, auf das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro anwendbar sind (SEPA-fähiges Konto im EU-Ausland). Dabei entstehen dem Empfänger der Leistung keine Kosten. Der Antragsteller sollte Kontoinhaber oder zumindest Mitinhaber sein, weil Geldinstitute oftmals Gutschriften zurückweisen, wenn Empfänger und Kontoinhaber nicht identisch sind. Eine Verpflichtung zur Einrichtung eines eigenen Kontos ergibt sich aus 42 SGB II nicht. Der Leistungsberechtigte muss jedoch gegen sich gelten lassen, dass die Zahlungsverpflichtung des Leistungsträgers als erfüllt anzusehen ist, wenn er das Konto des Bevollmächtigten der Bedarfsgemeinschaft (BG) angibt, über das er ggf. für seinen individuellen Anspruch nicht verfügen kann. 2. Zahlungsanweisung zur Verrechnung (1) Verfügt der Antragsteller über kein Konto, sind die Leistungen per gebührenpflichtiger Zahlungsanweisung zur Verrechnung per Postscheck (PZzV) anzuweisen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen. Die Kosten können nur dann vom Träger übernommen werden, wenn er nachweist, dass ihm die Errichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. (2) Für Geldinstitute besteht keine gesetzliche Verpflichtung, für jedermann ein Konto zu führen. Durch eine Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses sind jedoch die Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, aufgefordert, zumindest ein Girokonto auf Guthabenbasis zu ermöglichen, damit jeder am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Zur Klärung der einzelnen Voraussetzungen sind die Antragsteller an die örtlichen Geldinstitute zu verweisen. Bei einer Verweigerung seitens der Geldinstitute sind die Antragsteller aufzufordern, diese Verweigerung durch die Kundenbeschwerdestelle der jeweiligen Kreditinstitutsgruppe überprüfen zu lassen. Fehlendes Konto (42.2) Schiedsverfahren beim Zentralen Kreditausschuss (42.3) Einzelheiten hierzu sowie die entsprechenden Kontaktadressen können den Internetseiten der Deutschen Kreditwirtschaft entnommen werden. Falls auch nach Durchführung dieses Verfahrens eine Kontoeröffnung ohne eigenes Verschulden verwehrt wird, sind die Leistungen

durch eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung kostenfrei zu übermitteln (Anweisungsart FZzV). Der Leistungsempfänger hat jedoch in regelmäßigen zumutbaren Abständen erneut Versuche einer Kontoeröffnung vorzunehmen. (3) Die Kosten einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung betragen 2,85 Euro als Grundentgelt sowie abhängig von der Höhe des Auszahlungsbetrages eine zusätzliche Gebühr. Das Grundentgelt wird sofort von der Geldleistung abgezogen. Die zusätzliche Gebühr wird bei der Einlösung einbehalten und staffelt sich: Kosten der PZzV (42.4) Zahlbetrag Gebühr 0,01 bis 50,00 3,50 über 50,00 bis 250,00 4,00 über 250,00 bis 500,00 5,00 über 500,00 bis 1.000,00 6,00 über 1.000,00 bis 1.500,00 7,50 (4) Einzelbeträge unter 10,00 Euro werden nicht ausbezahlt, sondern so lange angesammelt, bis dieser Betrag erreicht wird. Wenn allerdings schon länger als 6 Monate keine Zahlung mehr erfolgt ist, wird auch ein Betrag unter 10,00 Euro ausgezahlt. 3. Barauszahlungen an Kunden (1) Im Ausnahmefall bestehen folgende Möglichkeiten, Barauszahlungen vorzunehmen: Kleinbeträge (42.5) Barauszahlungen (42.6) Auszahlung über BA-eigene Kassenautomaten Auszahlung mittels ZzV-Bar-Verfahren Auszahlung mit Bargeld Für Auszahlungen über den Kassenautomaten ist - wie bei der ZzV- Bar - die Auszahlung auf einen Höchstbetrag von 1.500.00 Euro begrenzt. (2) Einschlägige Informationen finden sich in der HEGA 02/12-10 - Aktualisierung der Regelungen zur Sicherstellung der Kassensicherheit im SGB II einschließlich der Nutzung des IT-Verfahrens A2LL und im BA-Intranet unter Finanzen Kassenwesen und in den Bestimmungen zum Kassen- und Einzugswesen in der Bundesagentur für Arbeit (KEBest). 3.1 BA-eigene Kassenautomaten In vielen Jobcentern (ge) sind BA-eigene Kassenautomaten installiert. Barauszahlungen sollen aus Kostengründen vorrangig über diese Kassenautomaten erfolgen. Die auszahlende Stelle ordnet die Auszahlung über ERP an und übergibt, nach der Identitätsprüfung, Kassenautomaten (42.7) BA-Zentrale-PEG 21 Seite 2

eine Kassenkarte, welche vom Hilfebedürftigen am Kassenautomaten genutzt werden kann. 3.2 ZzV-Bar-Verfahren Sofern ein Kassenautomat nicht zur Verfügung steht, kann eine Auszahlung mittels eines Barschecks nach dem Verfahren ZzV-Bar erfolgen. ZzV-Bar, welche bis 14.00 Uhr ausgegeben wurden, können taggleich bei der Postbank eingelöst werden. 3.3 Ausgabe von Bargeld Bargeld darf nur zur Auszahlung kommen, wenn die beiden vorgenannten Möglichkeiten aus technischen Gründen längere Zeit nicht zur Verfügung stehen. ZzV-Bar (42.8) Bargeld (42.9) BA-Zentrale-PEG 21 Seite 3