Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV)

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Transkript:

Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage...1 2. Grundzüge der Neuregelung...1 2.1 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)...1 2.2. Umsetzung der IVHB ins kantonale und kommunale Recht...2 2.2.1 Kantonale Ebene...2 2.2.2 Kommunale Ebene...3 3. Erlassform...3 4. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln...4 5. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen...27 6. Finanzielle Auswirkungen...27 7. Personelle und organisatorische Auswirkungen...27 8. Auswirkungen auf die Gemeinden...27 9. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und den kantonalen Richtplan...27 10. Ergebnis der Konsultation...28 11. Antrag an den Regierungsrat...28

1 Vortrag der Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) 1. Ausgangslage Im Jahr 2008 hat der Regierungsrat des Kantons Bern den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen 1. Das Konkordat tritt mit dem Beitritt von sechs Kantonen in Kraft. Im November 2010 ist der Kanton Thurgau dem Konkordat als sechster Kanton beigetreten (neben den schon beigetretenen Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Freiburg und Graubünden). Die Gründungsversammlung fand am 26. November 2010 statt. Die IVHB gibt den beigetretenen Kantonen bis Ende 2012 Zeit, die Konkordatsbestimmungen ins kantonale Recht überzuführen und zusätzlich zu regeln, innert welcher Frist die kommunalen Nutzungsordnungen überprüft und allenfalls angepasst werden müssen. Mit der vorliegenden "Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV)" kommt der Kanton Bern diesen Vorgaben der IVHB nach. Mit der BMBV und den damit verbundenen Änderungen der kantonalen Bauverordnung 2 werden die Konkordatsbestimmungen ins kantonale bernische Baurecht überführt und zugleich wird den Gemeinden eine Übergangsfrist von rund 10 Jahren eingeräumt, ihre Bestimmungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die BMBV beinhaltet die notwendigen Begriffsbestimmungen sowie die Regelungen zur Messweise von Gebäudedimensionen und Abständen. Sie stellt den Gemeinden zudem mehrere Möglichkeiten zur Auswahl, eine Nutzungsziffer festzulegen, welche die bisherige Ausnützungsziffer ersetzt. Es steht den Gemeinden frei, sich für eine der Nutzungsziffern zu entscheiden, eine Kombination von Nutzungsziffern vorzusehen oder auf die Festlegung einer Nutzungsziffer zu verzichten. Im Übrigen können die Gemeinden die baupolizeilichen Masse in ihren Baureglementen weiterhin selbständig festlegen. 2. Grundzüge der Neuregelung 2.1 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Die Vereinheitlichung der Baubegriffe und Messweisen entspricht einem breiten Bedürfnis und ist von volkswirtschaftlichem Interesse. Sachliche Gründe für die unterschiedliche Definition von Begriffen, welche die gleichen Sachverhalte regeln, sind nicht ersichtlich. Die Regelung des Baupolizeirechts, d.h. alle Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Gesundheit bei Bauten und Anlagen, ist Sache der Kantone. Es drängte sich daher auf, die angestrebte Vereinheitlichung der Begriffe in den Kantonen über ein Konkordat zu erreichen. Nur dieses respektiert die geltende Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen und sichert im Fall des Beitritts sämtlicher Kantone die angestrebte Vereinheitlichung in der ganzen Schweiz. 1 RRB 444/08 vom 12. März 2008 2 Kantonale Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)

2 Verschiedene Vorstösse auf Bundesebene verlangen eine Bundesrahmengesetzgebung oder gar ein Bundesbaugesetz. Davon soll indessen Abstand genommen werden, wenn die Kantone selber in dieser Hinsicht aktiv werden und die gewünschte Harmonisierung herbeiführen. Deshalb hat die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) die Arbeiten zur IVHB vorangetrieben. Die erfolgreiche Ausarbeitung der IVHB zeigt, dass solche interkantonalen Bestrebungen von den Kantonen breit getragen werden. Neben den nötigen strukturellen Regelungen im Haupttext des Konkordats werden die Baubegriffe und Messweisen in einem Anhang definiert und mit den Arbeiten der Normenvereinigungen abgeglichen. Die Konkordatskantone und ihre Gemeinden sind nicht verpflichtet, sämtliche Begriffe der IVHB in ihre Rechtserlasse zu übernehmen. So steht es ihnen beispielsweise frei, eine Nutzungsziffer festzulegen oder nicht. Es ist den Gemeinden indessen verwehrt, Begriffe zu verwenden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen und damit der Zielsetzung der IVHB, einer umfassenden Harmonisierung, widersprechen. Das Konkordat kann unter der Voraussetzung des Einverständnisses alle beigetretenen Kantone in Zukunft mit weiteren Begriffen, zum Beispiel mit Planungsbegriffen, ergänzt werden. Mit der gesamtschweizerisch einheitlichen Definition von Begriffen und Messweisen im Bauwesen wird versucht, den bisherigen in den Kantonen üblichen Regelungen gerecht zu werden. Das Schwergewicht wird dabei auf jene Regelungsinhalte gelegt, die in den Rahmennutzungsplänen, d.h. in den Zonenplänen und Bauregelementen, zur Anwendung kommen. Es geht dabei insbesondere um die Gebäudedimensionen (Höhen, Längen), die Abstandsregelungen und deren Differenzierung nach Gebäudetypen sowie das Verhältnis von Gebäudegrössen zu Grundstücksflächen (Nutzungsziffern). Die Festlegungen in der BMBV betreffen alle bernischen Gemeinden, indem diese inskünftig keine eigenen kommunalen Baubegriffe oder Messweisen mehr festsetzen dürfen. Aus diesem Grund wurde gestützt auf Art. 5 Abs. 3 Bst. d VMV 3 vorgängig zum Beitritt zur IVHB von September bis November 2007 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. In der Folge beschloss der Regierungsrat des Kantons Bern am 12. März 2008 den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (RRB-Nr. 444/2008). 2.2. Umsetzung der IVHB ins kantonale und kommunale Recht 2.2.1 Kantonale Ebene Der Beitritt zur IVHB bedeutet nicht, dass die im Anhang aufgeführten Baubegriffe automatisch zum Bestandteil des kantonalen Rechts werden. Dies ist erst dann der Fall, wenn sie auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung ins kantonale Recht überführt worden sind. Dazu wird den Kantonen eine Frist bis spätestens Ende 2012 eingeräumt. Diese Frist sollte es allen Kantonen ermöglichen, ihre Gesetzgebung zeitgerecht anzupassen. Für den Fall eines Beitritts kurz vor Ablauf dieser Frist räumt die IVHB dem Interkantonalen Organ die Kompetenz ein, den betreffenden Kantonen die Frist für die Anpassung ihrer Gesetzgebung zu erstrecken (Art. 4 Abs. 2 Bst. b IVHB). Die Kantone haben ferner eine Frist festzulegen, innert derer die kommunalen Nutzungsordnungen (Zonenpläne und Baureglemente) überprüft und allenfalls angepasst werden müssen. Sie haben zudem zu regeln, ob und welche Sondernutzungspläne bzw. Überbauungsordnungen zu überprüfen und allenfalls anzupassen sind. Mit der vorliegenden BMBV kommt der Kanton Bern dieser Umsetzungspflicht nach. In den Schluss- und Übergangsbestimmungen wird bestimmt, dass die Gemeinden ihre Nutzungsordnungen bis zum 31. Dezember 2020, anzupassen haben. Mit einer Welle von Nutzungsplananpassungen ist dabei nicht zu rech- 3 Verordnung vom 26. Juni 1996 über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV; BSG 152.025)

3 nen, da die Ortsplanungsrevisionen in den Gemeinden ohnehin in einem Rhythmus von etwa 10 Jahren erfolgen. Dabei ist davon auszugehen, dass die neuen Definitionen und Messweisen in den meisten Fällen zu einer Anpassung der einzelnen Nutzungsziffern und Mindestbzw. Höchstmasse (Gebäudelänge, Höhenmasse, Mindestabstände) führen werden. Bezüglich der Sondernutzungspläne (im bernischen Planungsrecht "Überbauungsordnung [ÜO]" genannt) gilt diese Überprüfungs- und Anpassungspflicht nur für jene Planungen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BMBV noch nicht beschlossen worden sind. Die bestehenden Planungen "geniessen" eine Besitzstandsgarantie, welche sich auch auf deren Änderungen nach Inkrafttreten der BMBV erstrecken soll. Dieser Ansatz wurde vor allem zur Vermeidung einer Revisionswelle bei den ÜO's gewählt, gilt es doch zu berücksichtigen, dass grössere Gemeinden über eine Vielzahl von (bereits realisierten) ÜO's verfügen und so ein erhebliches Mass an zusätzlicher Arbeit (nebst der Anpassung der baurechtlichen Grundordnung) zu bewältigen hätten. Den Gemeinden steht es selbstverständlich frei, einzelne oder alle bestehenden ÜO's zu ü- berprüfen und allenfalls an die Bestimmungen der BMBV anzupassen. Die vorliegende Verordnung übernimmt die im Anhang 1 in den Ziff. 1 bis 8.5 der IVHB definierten Begriffe und Messweisen im Bauwesen vollständig. Gleichzeitig müssen die bau- und planungsrechtlichen Begriffe nach Art. 93 bis 98 BauV aufgehoben werden. Für die Gemeinden haben diese Bestimmungen der BauV bis zum Zeitpunkt der Anpassung ihrer Nutzungsordnung an die BMBV aber noch weiterhin Geltung (dazu soll der Wortlaut der fraglichen Bestimmungen auf der Homepage des AGR / Rubrik Bauen unter dem Titel altrechtliche Bestimmungen Artikel 93-98 BauV aufgeschalten werden). Im Übrigen werden einzelne Bestimmungen der Bauverordnung der neuen Terminologie der BMBV angepasst. Schliesslich wird auch das Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (NBRD) 4 den neuen Bestimmungen der IVHB bzw. der BMBV anzupassen sein. Diese Anpassungen sind geplant, sollen aber erst nach dem Inkrafttreten der BMBV dem Grossen Rat vorgelegt werden um sicherzustellen, dass auch künftig alle Regelungen des NBRD mit der BMBV vollständig kompatibel sind. 2.2.2 Kommunale Ebene Die Gemeinden werden ihre Bauvorschriften innerhalb der zeitlichen Vorgaben (vgl. Ziff. 2.2.1) auf die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der BMBV zu überprüfen haben; sie haben insbesondere unter den in der BMBV aufgeführten Varianten bezüglich der (Gebäude-)Höhen und der Nutzungsziffern eine Wahl (oder den Verzicht) zu treffen und müssen zudem die konkreten Masse (Höhe, Gebäudelängen und -breiten, Grenzabstände, usw.) festlegen, da sich die BMBV nur auf die Definition der Begriffe und Messweisen beschränkt. Einzige Ausnahme bildet die Bestimmung von Art. 28 Abs. 3, welche festlegt, dass Flächen unter einer lichten Höhe von 1,50 Metern bei der Berechnung der Geschossflächenziffer nicht angerechnet werden. Dieses Vorschrift entspricht der heutigen Regelung in Art. 93 Abs. 2 Bst. k BauV. Die Gemeinden werden bei ihren Anpassungsarbeiten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der BMBV hin, mittels einer aktualisierten Fassung des kantonalen Musterbaureglements (MBR 2006) sowie weiteren Hilfsmitteln wie zum Beispiel Umrechnungstabellen für die Nutzungsziffern unterstützt. 3. Erlassform Die allgemeinverbindliche Festlegung bau- und planungsrechtlicher Begriffe obliegt nach Art. 144 Abs. 2 Bst. g des Baugesetzes 5 dem Regierungsrat. Der Regelungsbereich des vorliegenden Konkordats liegt somit in der regierungsrätlichen (Verordnungs-)Kompetenz. 4 BSG 723.13 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)

4 4. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Artikel 1 Massgebendes Terrain Die Feststellung des massgebenden Terrains kann gelegentlich schwierig sein. In unklaren Situationen braucht es unter Umständen einen Feststellungsentscheid; die zuständige Behörde wird in der Regel einen auf das umgebende natürliche Terrain abgestimmten Geländeverlauf ermitteln und festlegen. Eine vom natürlich gewachsenen Geländeverlauf abweichende Festlegung des massgebenden Terrains kann insbesondere wegen der Hochwassergefahr oder einer Gefährdung des Grundwassers zweckmässig sein. Häufig wird ein Terrain im Hinblick auf (oder während der) Bauarbeiten abgegraben, so dass das Terrain tiefer liegt als das Terrain vor Beginn der Bauarbeiten. Wie unter bisherigem Recht (Art. 97 Abs. 3 BauV) soll in diesem Fall das tiefer liegende (fertige) Terrain als "massgebendes Terrain" gelten. Denn es kann auch nicht angehen, dass das für den Bau massgebende Terrain z.b. nach Bauabschluss und -abnahme noch weiter (allenfalls sogar baubewilligungsfrei) abgegraben wird. Artikel 2 Gebäude Die Gebäude weisen eine durch die Gemeinden festgelegte Mindestgrösse auf, die mit Höhenmassen, Längen- und allenfalls Breitenmassen und Gebäudeflächenmassen umschrieben werden kann (vgl. dazu auch die Bemerkungen zu Art. 3 und 4). Bei den "weiteren Abschlüssen" gemäss dieser Definition handelt es sich insbesondere um Wandabschlüsse (vgl. dazu auch Art. 29 Abs. 3). Artikel 3 Kleinbauten Kleinbauten sind unbewohnt, d.h. es handelt sich insbesondere um Garagen, Geräteschuppen, Garten- und Gewächshäuser, Pavillons und dergleichen. Solche Bauten dürfen die von den Gemeinden festgelegten Masse nicht überschreiten. Der Begriff der Kleinbaute wird im bernischen Baurecht heute bereits verwendet: Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD 6 : unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens 10 m 2 und einer Höhe von höchstens 2,50 m sind baubewilligungsfrei, wenn sie weder bewohnt sind noch gewerblich genutzt werden und funktionell zu einer Hauptbaute gehören; Art. 28 BauG: Der im Randtitel verwendete Begriff der Kleinbaute bezieht sich auf kleine und leicht entfernbare Bauten und Anlagen und entspricht somit nicht demjenigen von Art. 3 BMBV. Der bisherige Begriff der Nebenbaute, welche immer in einer Beziehung zu einer Hauptbaute stand, wird mit der BMBV aufgehoben. Es handelt sich dabei neu um Kleinbauten im Sinne der BMBV. Der Begriff der Nebennutzflächen (NNF) ist in der SIA-Norm 416 wie folgt definiert: "Die NNF ist der Teil der Nutzfläche (NF), welcher die Hauptnutzfläche (HNF) zur Nutzfläche ergänzt. Sie ist je nach Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes zu definieren. Zu den Nebennutzflächen gehören beispielsweise Waschküchen, Estrich- und Kellerräume, Abstellräume, Fahrzeugeinstellräume, Schutzräume und Kehrichträume." 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD; BSG 725.1)

5 Artikel 4 Anbauten Wie die Kleinbaute ist auch die Anbaute auf von der Gemeinde zu bestimmende Masse begrenzt und kann nur Nebennutzflächen enthalten. Auch Anbauten gelten somit als unbewohnt. Anbauten grenzen sich gegenüber den vorspringenden Gebäudeteilen dadurch ab, dass sie mindestens ein zulässiges Mass für vorspringende Gebäudeteile überschreiten. Artikel 5 Unterirdische Bauten (UIB) Unter Geländer und Brüstungen werden Konstruktionen verstanden, welche dem Schutz der Zugänge dienen. Artikel 6 Unterniveaubauten (UNB) Das von der Gemeinde festzulegende maximal zulässige Mass kann für den Fassadenteil, der am meisten über das Terrain hinausragt, festgelegt werden oder es kann alternativ ein Durchschnittsmass bestimmt werden. In den bernischen Gemeinden wurde dieses Mass im Baureglement bei sogenannten "unterirdischen" Bauten (nach bisherigem Recht) häufig auf 1,20 m festgelegt (unter Bezugnahme auf die nachbarrechtlichen Vorschriften von Art. 79 ff. des EG ZGB 7 ). Diesen Gemeinden wird empfohlen, dieses Mass beizubehalten. Die unterschiedlichen Definitionen für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten ermöglichen es, unterschiedliche Grenzabstandsvorschriften zu erlassen. 7 Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1)

6 Artikel 7 Fassadenflucht Die Fassadenflucht stellt zum Beispiel bei unbedeutend zurückversetzten Gebäudeteilen die imaginäre Weiterführung der Fassade dar. Die Fassadenflucht dient zur Bestimmung der Fassadenlinie sowie zur Definition des Attikageschosses. Die maximal zulässigen Masse (Tiefe, Breite) eines "unbedeutend" rückspringenden sowie der vorspringenden Gebäudeteile (vgl. dazu die Bemerkungen zu Art. 10 und 11) werden durch die Gemeinde definiert. Artikel 8 Fassadenlinie Die Fassadenlinie dient als Hilfsgrösse zur Bestimmung der Höhenmasse von Gebäuden und der Untergeschosse sowie zur Definition der Überbauungsziffer. Die Fassadenlinie besteht aus Fassadenabschnitten, insbesondere aus Geraden, Kreisbogen und dergleichen. Artikel 9 Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie dient als Hilfsgrösse zur Bestimmung der Abstände (Grenz- und Gebäudeabstand) sowie der Gebäudelänge und Gebäudebreite. Wird z.b. eine Absturzsicherung ausserhalb einer Brüstung montiert und ragt somit auf der ganzen Gebäudelänge um 15 cm über die restliche Fassade hinaus, so liegt die (projizierte) Fassadenlinie immer noch an der "Aussenkante" der Brüstung; mit andern Worten: die Absturzsicherung ist in einem solchen Fall nicht mit zu berücksichtigen (vgl. nachfolgende Skizzen).

7

8 Artikel 10 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile sind beispielsweise Erker, Vordächer, Aussentreppen oder Balkone. Ragen sie über das von den Gemeinden zu bestimmende zulässige Mass hinaus oder überschreiten sie das auf den zugehörigen Fassadenabschnitt bezogene Mass, dann gelten sie als Teile des Gebäudes (z.b. vorspringendes geschlossenes Treppenhaus, Wintergarten, grösserer Erker, Balkon) oder als Anbaute (z.b. Geräteschopf).

9 Artikel 11 Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind beispielsweise innen liegende Balkone, Arkaden, zurückversetzte Eingänge und dergleichen. Rückspringende Gebäudeteile gelten als unbedeutend, wenn sie nur bis zum zulässigen Mass für die Tiefe gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt sind und das zulässige Mass für die Breite beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten. Auch diese Masse sind durch die Gemeinden zu bestimmen.

10 Artikel 12 und 13 Gebäudelänge und Gebäudebreite Die Gebäudelänge und Gebäudebreite dienen der Dimensionierung von Gebäuden und werden für jedes Gebäude separat bestimmt, insbesondere auch für Anbauten. Die zulässigen Gebäudelängen und -breiten der verschiedenen Zonen sind durch die Gemeinden festzulegen. Die Gebäudetiefe hat nichts mit der Gebäudebreite zu tun; sie bezieht sich vielmehr auf eine Fassade und wird gelegentlich aus städtebaulichen Gründen begrenzt oder zur Definition von rückwärtigen Baulinien verwendet. Allfällige kommunal definierte Gebäudetiefen können die Gemeinden weiterhin beibehalten. Artikel 14 ff. Höhen Die Begriffe betreffend die Höhe von Punkten, Linien und Bauten dienen der Dimensionierung der Bauten in ihrer dritten Dimension bzw. als Hilfsgrösse zur Festlegung von Niveaus bestimmter Gebäudepunkte und Geschossen. Die Gemeinden können die Höhe von Gebäuden der verschiedenen Zonen in einer der durch die BMBV angebotenen drei Weisen bestimmen: Durch die Festlegung von Gesamthöhen (Art. 14 BMBV) oder von Fassadenhöhen (Art. 15 BMBV) oder über die Geschosszahl (Art. 19 bis 21 BMBV). Weiterhin beibehalten können die Gemeinden, dass Abgrabungen (nur) für Hauseingänge bis zu einer Breite von 5 Metern zugelassen sind. Eine solche Möglichkeit bedarf jedoch einer ausdrücklichen Regelung im kommunalen Recht. Artikel 14 Gesamthöhe Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion (ohne Dachhaut) 8 handelt es sich bei Giebeldächern um die Firsthöhe, bei Flachdächern um die Dachfläche, beziehungsweise um den Dachflächenbereich über dem tiefstgelegenen Teil des massgebenden Terrains. Somit gehören z.b Isolation und Konterlattung bei einem Giebeldach noch zur Dachkonstruktion und nur die reine Materialisierung der Dacheindeckung gilt als Dachhaut. 8 Dachkonstruktion bezeichnet in Architektur und Bauwesen das Traggerüst eines Dachs, d.h. die für seine Standsicherheit notwendige Konstruktion. Der Begriff grenzt sich insofern von der Dach(ein)- deckung/dachhaut ab, die von der Dachkonstruktion getragen wird. Als Dachhaut wir jener Teil des Daches bezeichnet, der vor der Witterung schützt und insofern das Gegenstück zur Dachkonstruktion, dem tragenden Teil, bildet.

11 Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen und dergleichen können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen, dürfen aber in ihren Abmessungen das durch die Gemeinden festgelegte zulässige Mass nicht überschreiten. Wird auf eine Regelung betreffend die Gesamthöhe verzichtet, sind in der Regel Bestimmungen über die Dachgestaltung erforderlich. Bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Gesamthöhe für jeden Gebäudeteil separat ermittelt.

12 Artikel 15 Fassadenhöhe Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der offenen oder geschlossenen Brüstung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um ein durch die Gemeinde festgelegtes Mass gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt. Als offene Brüstungen gelten insbesondere auch durchbrochene Abschlüsse, wie zum Beispiel Geländerkonstruktionen. Das zulässige Mass der Fassadenhöhe kann von den Gemeinden für trauf- und giebelseitige Fassaden sowie für berg- und talseitige Fassaden unterschiedlich festgelegt werden. Die Fassadenhöhe dient der Begrenzung des Masses, mit welchem Fassaden in Erscheinung treten dürfen und ist vor allem in stark geneigtem Gelände von Bedeutung. Wenn die talseitige Fassade bezüglich der Höhe, mit der sie in Erscheinung tritt, auch mit Berücksichtigung von Abgrabungen begrenzt werden soll, erfordert dies eine zusätzliche Regelung. Zur Definition der Höhe eines Gebäudes eignet sich die Fassadenhöhe in vielen Fällen weniger gut als die Gesamthöhe. Die Fassadenhöhe wird bis zur Oberkante der Dachkonstruktion ohne Dachhaut gemessen und darf deshalb nicht verwechselt werden mit der Profilierungshöhe nach Art. 16 Abs. 1 BewD. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen und dergleichen können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen, dürfen aber in ihren Abmessungen das durch die Gemeinden festgelegte zulässige Mass nicht überschreiten. Dachaufbauten sind Bauteile, welche die Dachfläche höchstens um das von den Gemeinden festgelegte Mass durchbrechen. Überschreiten sie dieses Mass, so handelt es sich um Giebelfassaden, Frontfassaden oder überbreite Dachdurchbrüche, die bei der Bemessung der Fassadenhöhe miteinbezogen werden müssen.

13 Artikel 16 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe (häufig auch als Kniewandhöhe bezeichnet) dient als Hilfsgrösse zur Definition des Dachgeschosses. Artikel 17 Lichte Höhe und Geschosshöhe Die lichte Höhe dient als Hilfsgrösse zur Definition von wohnhygienischen und arbeitsphysiologischen Mindestanforderungen. Einzelne sichtbare Balken mindern beispielsweise die Nutzbarkeit der Raumhöhe noch nicht. Die Geschosshöhe wird von Oberkante zu Oberkante der fertigen Böden gemessen.

14 Artikel 18 ff. Geschosse Begriffe und Festlegungen betreffend die Geschosse dienen der Differenzierung verschiedener Bauzonen und der Regelung in Überbauungsordnungen. Artikel 18 Vollgeschosse

15 Eine spezielle kommunale Regelung des Erdgeschosses als erstes Vollgeschoss in Bezug auf die Masse ist zulässig und könnte insbesondere in städtischen Verhältnissen zur Anwendung kommen. Artikel 19 Untergeschosse Das zulässige Mass muss durch die Gemeinden definiert werden (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 6). Der hier verwendete Begriff des "fertigen Bodens" entspricht nicht dem heute gebräuchlichen Begriff des abgegrabenen Terrains, sondern einem Gebäudeteil: Es handelt sich um den Boden des darüberliegenden untersten Vollgeschosses. Untergeschosse können höchstens bis zum zulässigen Mass für vorspringende Gebäudeteile über die Fassadenlinie hinausragen. Überschreiten sie dieses Mass, handelt es sich um Unterniveaubauten oder um unterirdische Bauten. Artikel 20 Dachgeschosse Die Gemeinden müssen das zulässige Mass der Kniestockhöhe festlegen. Wo asymmetrische Giebeldächer oder Pultdächer zulässig sind, können die Gemeinden für die Definition des Dachgeschosses kleine und grosse Kniestockhöhen festlegen.

16 Die Dachfläche darf nur bis zum durch die Gemeinde festgesetzten zulässigen Mass (für die Breite) durch Dachaufbauten durchbrochen werden. Wird dieses Mass überschritten, zählt das Geschoss als Vollgeschoss. Artikel 21 Attikageschosse Die Definition ermöglicht, dass Attikageschosse insbesondere in Hanglagen auf der Bergseite direkt auf die Fassadenfluchten des darunter liegenden Geschosses gebaut werden können.

17 Die Gemeinden müssen einerseits das Mass der Rückversetzung festlegen (in der Regel durch konkrete Masse; denkbar aber auch durch ein virtuelles Winkelprofil, wie dies in einigen grossen Berner Gemeinden bereits erfolgt) und zudem bestimmen, ob dieses Mass nur auf einer Seite der Attika oder auf mehreren oder allen Seiten gelten soll. Mit Letzterem ist es den Gemeinden also ausdrücklich gestattet, "schärfere" Vorschriften für Attikageschosse zu erlassen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist das Attikageschoss inskünftig bei der Messung der Gesamthöhe oder der Fassadenhöhe zu berücksichtigen. Artikel 22 ff. Abstände und Abstandsbereiche Die Abstände dienen insbesondere der gegenseitigen Anordnung von Bauten und Anlagen, der Wohn- und Arbeitshygiene sowie dem Schutz natürlicher Elemente und Gegebenheiten (Ufer, Waldränder).

18 Artikel 22 Grenzabstand Wie unter bisherigem Recht (Art. 98 Abs. 1 BauV) werden die Abstände bei Gebäuden bis zur Aussenfläche des Rohmauerwerks, bei Aussendämmungen bis zur Aussenfläche des Isoliermaterials gemessen (zur nachträglichen Aussendämmung vgl. Ausführungen zu Art. 26). Wo grosse und kleine Grenzabstände bestehen oder Mehrlängenzuschläge gelten, wird der grosse Grenzabstand rechtwinklig zur Fassade gemessen. Gegenüber Gebäudeecken gilt in jedem Fall der kleine Grenzabstand. Der Grenzabstand von Anbauten wird separat gemessen. Die Abstände für unterirdische und oberirdische Bauteile können unterschiedlich geregelt werden. Unter dem Mehrlängenzuschlag ist der Zuschlag zum ordentlichen Grenzabstand zu verstehen; er ist insbesondere bei Gebäudelängen, welche ein von der Gemeinde vorgegebenes Mass überschreiten, anwendbar. Die Bemessung des Zuschlags erfolgt als Verhältnismass zur Mehrlänge des Gebäudes. Die Mehrlänge bezeichnet dabei das Mass über jener Gebäudelänge, die noch keinen Zuschlag zur Folge hat. Für den Zuschlag kann ein Maximalmass festgelegt werden. Die Gemeinde muss die Grenzabstände und allfällige Mehrlängen-/Mehrbreitenzuschläge festlegen. Sie kann dazu die bisherige Regelung ihrer Baureglements übernehmen. Die bisherige bernische Lösung, sich bei unregelmässigen Fassadenlinien mit der sogenannten "mittlere Abstandslinie" zu behelfen, ist nach den Bestimmungen der IVHB nicht mehr zulässig. Hier dürfte sich eine Lösung mit der Festlegung von Baulinien aufdrängen. Artikel 23 Gebäudeabstand Wird ein Gebäudeabstand durch die Grenzabstände bestimmt, dürfen sich die Grenzabstandsbereiche nicht überschneiden. Vorspringende Gebäudeteile dürfen nur bis zu einem von der Gemeinde festgelegen Mass in den Abstandsbereich hineinragen.

19 Artikel 24 Baulinien Die Baulinien treten, in der Regel in Überbauungsordnungen, an Stelle der generellen Abstandsvorschriften und beziehen sich auf die projizierten Fassadenlinien. Baulinien liegen in der Regel im öffentlichen Interesse und können sich auf alle Bauten und Anlagen oder lediglich auf Gebäude oder Gebäudeteile mit bestimmten Nutzungen oder auf bestimmte Geschosse beziehen. Artikel 25 Baubereich Der bebaubare Bereich umfasst jenen Teil der Grundstücksfläche, auf welchem Gebäude erstellt werden dürfen. Es handelt sich beim neuen "Baubereich" um einen Begriff, welcher in den bernischen Baureglementen oder Überbauungsordnungen bisher als "Baufeld" bezeichnet wurde. Artikel 26 Nachträgliche Aussendämmung Bei nachträglicher Aussendämmung ist für die Messung der Bauabstände (inkl. Gebäudelänge und -breite) das bisherige Rohmauerwerk massgebend. Diese Regelung entspricht dem heutigen Art. 98 Abs. 2 BauV und soll weiterhin gelten. Gleiches soll auch - aus energiepolitischen Gründen - gelten für die Berechnung der Nutzungsziffern (wo die Mauerquerschnitte in der Regel mitgezählt werden). Wie bei der Messung der Abstände soll auch die nachträgliche Aussendämmung von Dächern insoweit privilegiert sein, als für die Messung der Gebäude- oder Fassadenhöhe die bisherige Dachgestaltung massgebend bleibt. Diese Regelung entspricht der heutigen Bestimmung von Art. 97 Abs. 4 BauV und wird aus Gründen der Praktikabilität und der Energiepolitik beibehalten. Artikel 27 Anrechenbare Grundstückfläche Es ist an dieser Stelle zu betonen, dass die BMBV die Gemeinden nicht verpflichtet, eine Nutzungsziffer einzuführen (vgl. dazu den Wortlaut von Art. 92 Abs. 1 BauV). Bei Art. 92 Abs. 2 92 BauV handelt es sich dementsprechend um eine Kann-Vorschrift. Es ist auch unter neuem Recht denkbar, dass die Gemeinden für ihre diversen Bauzonen unterschiedliche Nutzungsziffern festsetzen. Insbesondere kann sich eine Differenzierung zwischen den Wohnzonen einerseits und den reinen Gewerbe- oder Industriezonen andererseits als sinnvoll erweisen (zum Beispiel: in Wohnzonen gilt die Gebäudeflächenziffer und in der Gewerbezone die Baumassenziffer).

20 Das heutige bernische Baurecht kennt die Begriffe Grund-, Grob- und Feinerschliessung nicht, sondern unterscheidet in Art. 106 Abs. 2 BauG lediglich zwischen Basis- und Detailerschliessung. Da die IVHB die fraglichen Erschliessungsarten nicht im Sinn fester Baubegriffe näher definiert, ist es nicht erforderlich, diese zwingend in die BMBV zu übernehmen. Es gelten somit weiterhin die Begriffe Basis- und Detailerschliessung. Es ist indessen nicht auszuschliessen, dass die Erschliessungsarten der IVHB in einer späteren Revision des BauG ü- bernommen werden. * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind. Artikel 28 Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) setzt die Nutzflächen ins Verhältnis zur Grundstücksfläche und kann sowohl für Wohn- als auch für Industrie- oder Gewerbezonen verwendet werden. Die Geschossflächenziffer ersetzt die (bisherige) Ausnützungsziffer. Sie berechnet sich somit wie folgt: Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen anrechenbare Grundstücksfläche GFZ = GF agsf

21 Die Komponenten der Geschossfläche sind in der SIA-Norm 416 wie folgt definiert: Nettogeschossfläche NGF Nutzfläche NF Hauptnutzfläche HNF Nebennutzfläche NNF Verkehrsfläche VF Funktionsfläche FF Konstruktionsfläche KF Die Nettogeschossfläche NGF ist der Teil der Geschossfläche GF zwischen den umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteilen. Die Nettogeschossfläche NGF gliedert sich in - Nutzfläche NF, - Verkehrsfläche VF und - Funktionsfläche FF. Die Nutzfläche NF ist der Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im weiteren Sinne dient. Die Nutzfläche NF gliedert sich in - Hauptnutzfläche HNF und - Nebennutzfläche NNF Die Hauptnutzfläche HNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient. Die Nebennutzfläche NNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher die Hauptnutzfläche HNF zur Nutzfläche ergänzt. Sie ist je nach Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes zu definieren. Zu den Nebennutzflächen gehören z. B. im Wohnungsbau - Waschküchen - Estrich- und Kellerräume, - Abstellräume, - Fahrzeugeinstellräume, - Schutzräume und - Kehrichträume. Die Verkehrsfläche VF ist jener Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher ausschliesslich deren Erschliessung dient. Zur Verkehrsfläche gehören z. B. im Wohnungsbau die Flächen von ausserhalb der Wohnung liegenden Korridoren, Eingangshallen, Treppen, Rampen und Aufzugsschächten. Die Funktionsfläche FF ist jener Teil der Nettogeschossfläche NGF, der für haustechnische Anlagen zur Verfügung steht. Zur Funktionsfläche FF gehören Flächen wie - Räume für Haustechnikanlagen, - Motorenräume von Aufzugs- und Förderanlagen, - Ver- und Entsorgungsschächte, Installationsgeschosse sowie Verund Entsorgungskanäle und - Tankräume. Die Konstruktionsfläche KF ist die Grundrissfläche der innerhalb der Geschossfläche GF liegenden umschliessenden und innen liegenden Konstruktionsbauteile wie Aussen- und Innenwände, Stützen und Brüstungen. Einzuschliessen sind die lichten Querschnitte von Schächten und Kaminen sowie Tür- und Fensternischen, sofern sie nicht der Nettogeschossfläche NGF zugeordnet sind. Bauteile wie versetzbare Trennwände und Schrankwände sind keine umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteile im Sinne dieser Norm. Die Konstruktionsfläche KF gliedert sich in Konstruktionsfläche tragend KFT und Konstruktionsfläche nicht tragend KFN.

22 Artikel 29 Baumassenziffer Die Baumassenziffer (BMZ) berechnet sich wie folgt: Bauvolumen über massgebendem Terrain Baumassenziffer= anrechenbare Grundstücksfläche BMZ= BVm agsf

23 Die Baumassenziffer BMZ wird als Mass für die Volumendichte verwendet und dient als Element zur Festlegung der zonencharakteristischen Bauweise. Die BMZ wird primär für Industrie- und Gewerbe- bzw. Arbeitszonen verwendet, kann aber auch für gemischte Zonen und Wohnzonen eingesetzt werden. Das Volumen offener Gebäudeteile, die mehr als zur Hälfte durch Abschlüsse umgeben sind, wird voll an die BMZ angerechnet. Der Anteil der anzurechnenden offenen Gebäudeteile (die weniger als zur Hälfte von Abschlüsse umgrenzt sind) ist durch die Gemeinde festzusetzen. Artikel 30 Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer (ÜZ) berechnet sich wie folgt: Überbauungsziffer= anrechenbare Gebäudefläche anrechenbare Grundstücksfläche ÜZ= agbf agsf Die Überbauungsziffer ist eine Flächenanteilsziffer, welche den durch die Gebäude beanspruchten Teil eines Grundstücks beschreibt. Bei deren Festlegung spielen visuelle und damit gestalterische Zielsetzungen mit hinein. Zur anrechenbaren Gebäudefläche zählen die Flächen von Gebäuden, Kleinbauten, Anbauten sowie die Flächen der Teile von Unterniveaubauten, die das massgebende Terrain überragen. Von Vordächern, die über das zulässige Mass hinausragen, wird die gesamte Fläche zur anrechenbaren Gebäudefläche gezählt. Die anrechenbare Gebäudefläche darf nicht verwechselt werden mit der Gebäudegrundfläche nach SIA-Norm 416, welche jene Fläche des Grundstücks umfasst, die von Gebäuden oder Gebäudeteilen durchdrungen wird. Die Definition der Gebäudegrundfläche eignet sich wenig für die bau- und planungsrechtlichen Regelungen; es war deshalb notwendig, im Unterschied dazu die Begriffe der anrechenbaren Gebäudefläche, der Fassadenflucht beziehungsweise der projizieren Fassadenlinie einzuführen.

24 Artikel 31 Grünflächenziffer Die Grünflächenziffer (GZ) berechnet sich wie folgt: anrechenbare Grünfläche Grünflächenziffer= anrechenbare Grundstücksfläche GZ= agrf agsf Die Grünflächenziffer ist eine Flächenanteilsziffer, welche den Anteil der begrünten und/oder bepflanzten Bodenflächen eines Grundstücks beschreibt. Begrünte und/oder bepflanzte Bodenflächen sind Flächen mit einem natürlichen Bodenaufbau sowie Flächen auf Unterniveaubauten, die mit Humus überdeckt und bepflanzt sind. Es ist denkbar, dass eine Gemeinde die dafür notwendige minimale "Dicke" der Humusüberdeckung in ihren Vorschriften zusätzlich definiert. Damit können - entgegen der bisherigen bernischen Praxis - Parkplätze, welche mit Rasengittersteinen versehen sind, nicht mehr an die Grünfläche angerechnet werden. Artikel 32 Nutzungsübertragung Wenn sich eine Gemeinde entschliesst in ihrer baurechtlichen Grundordnung eine Nutzungsziffer nach Art. 28 bis 31 einzuführen, ist - wie unter bisherigem Recht - eine Nutzungsübertragung unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken derselben Zone - von kantonalem Recht wegen - möglich. Der Wortlaut der Bestimmung entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 94 BauV. Präzisiert wurde der Absatz 2, wonach eine Nutzungsübertragung nicht nur von Grundstücken ausserhalb einer Überbauungsordnung (ÜO) auf ein Grundstück innerhalb der ÜO und umgekehrt unzulässig ist, sondern auch unter zwei Baubereichen (Baufeldern) einer ÜO. Innerhalb eines Baubereichs (Baufeldes) einer ÜO soll eine Nutzungsübertragung aber weiterhin möglich bleiben.

25 Artikel 33 Nutzungskataster Entscheidend bei Nutzungsübertragungen bleibt wie bisher, dass die Gemeinde einen jederzeit öffentlich einsehbaren und auch nachgeführten Nutzungskataster (bisher "Ausnützungskataster" genannt) führt. Nur so lässt sich vermeiden, dass es später zu Fehlinterpretationen betreffend zurückliegende Nutzungsübertragungen kommt oder dass eine Nutzung doppelt "vergeben" wird. Der Wortlaut der Bestimmung entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 95 BauV. Artikel 34 Übergangsfrist für Gemeinden Den Berner Gemeinden wird für die Anpassung ihrer baurechtlichen Grundordnung an die BMBV eine Übergangsfirst von rund 10 Jahren eingeräumt 9. Diese Frist endet am 31. Dezember 2020. Diese Vorschrift verfolgt den Zweck, dass die Gemeinden anlässlich einer Überarbeitung ihrer baurechtlichen Grundordnung (dabei kann es sich um eine Teil- oder eine Totalrevision handeln) ihre Vorschriften gleichzeitig den Bestimmungen der BMBV anpassen. Dabei ist davon auszugehen, dass die neuen Definitionen und Messweisen in den meisten Fällen zu einer Anpassung der einzelnen Nutzungsziffern und (Neu-)Festsetzung von Mindest- bzw. Höchstmassen (Gebäudelänge, Höhenmasse, Mindestabstände) führen werden. Mit einer "Welle" von Nutzungsplananpassungen ist dabei nicht zu rechnen, da die Ortsplanungsrevisionen in den Gemeinden ohnehin in einem Rhythmus von etwa 10 bis 15 Jahren erfolgen. Die BMBV gilt in den Gemeinden ab dem Zeitpunkt der Anpassung ihrer baurechtlichen Grundordnung an diese Bestimmungen. In Gemeinden wo diese Anpassung noch nicht erfolgt ist, gelten - gemäss Absatz 2 der Bestimmung - weiterhin (aber längstens bis zum 31.12.2020) die bisherigen Bestimmungen von Art. 93 bis 98 BauV. Der Wortlaut der fraglichen Bestimmungen der BauV findet sich auf der Homepage des AGR / Rubrik Bauen unter dem Titel altrechtliche Bestimmungen Artikel 93-98 BauV. Spätestens ab dem 1. Januar 2021 gelten die Bestimmungen in allen Gemeinden, d.h. auf alle Baugesuche, welche ab diesem Zeitpunkt eingereicht werden, sind die Bestimmungen der BMBV auch dann uneingeschränkt anwendbar, wenn die Gemeinden ihre Vorschriften nicht angepasst haben (vgl. Absatz 3 der Bestimmung). Konkret bedeutet dies aber auch, dass Gemeinden die bis zum Ablauf der Frist zur Anpassung ihrer Vorschriften nichts unternommen haben, Massnahmen des Regierungsrates nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a und c BauG zu gewärtigen haben (wohl aber erst nach vorgängiger Mahnung durch die zuständige Stelle der JGK [das AGR]). In den Gemeinden ist eine Überprüfungs-/Anpassungs-"Welle" hingegen eher zu befürchten bezüglich der bereits bestehenden Überbauungsordnungen (ÜO). Aus diesem Grunde und da grössere Gemeinden meist über eine zweistellige Anzahl solcher ÜO's verfügen, soll hier eine grosszügige (Besitzstands-)Regelung gelten: für ÜO's die vor dem Inkrafttreten der BMBV durch die Gemeinden beschlossen worden sind, besteht die (Überprüfungs- und) Anpassungspflicht grundsätzlich nicht. Auch die Möglichkeit, dass eine solche ÜO später einmal abgeändert wird, soll diese Pflicht nicht gesondert auslösen (vgl. Absatz 4 der Bestimmung). Den Gemeinden steht es selbstverständlich frei, einzelne oder alle bestehenden ÜO's zu ü- berprüfen und allenfalls an die Bestimmungen der BMBV anzupassen. 9 Die JGK hielt in ihrer Botschaft an den Regierungsrat zum Beitrittsbeschluss zur IVHB (vgl. Fussnote 1 hiervor) vom 4. März 2008 fest, dass "die Gemeinden die neuen Bestimmungen im Rahmen ordentlicher Ortsplanungsrevisionen zu überführen haben, längstens aber innert 10 Jahren seit Inkrafttreten der neuen Verordnung" und dass "nach Ablauf dieser Frist die neuen Bestimmungen auf alle danach eingereichten Baugesuche für Neubauten anzuwenden sind."

26 Dies bedeutet somit aber auch, dass ÜO's, welche nach dem Inkrafttreten der BMBV beschlossen werden, den Bestimmungen (Begriffen und Messweisen) der BMBV zwingend zu entsprechen haben. Bei ÜO's die in einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) erarbeitet werden müssen gilt, dass solange die ZPP in der baurechtlichen Grundordnung noch nicht den neuen Vorschriften der BMBV angeglichen worden ist, auch die ÜO nicht an die BMBV-Begriffe und Messweisen anzupassen ist. Artikel 35 Änderung eines Erlasses Die BauV muss den neuen Bestimmungen des Konkordats angepasst werden. Entweder müssen Begriffe, die neu durch die IVHB definiert werden (wie z.b. die Gesamthöhe in Art. 23 Abs. 2 Bst. b), ersetzt werden oder Bestimmungen, die Begriffe verwenden, die neu keine Anwendung mehr finden (wie z.b. Bruttogeschossfläche) müssen neu formuliert bzw. die bisherigen Begriffe durch neue Begriffe bzw. Definitionen (der BMBV) ersetzt werden. Im Einzelnen gilt Folgendes: Art. 23: Der Begriff der "Gesamthöhe" - neu besetzt als Höhenmass für ein Gebäude - wird ersetzt durch Höhe der gesamten. Art. 24: Bei den Einkaufszentren bildet neu die "Hauptnutz-, Nebennutz- und Konstruktionsfläche" anstelle der bisherigen "Bruttogeschossfläche" die massgebende Verkaufsfläche. Art. 29: Bei Traglufthallen wird der Begriff "Gebäudehöhe" durch "Gesamthöhe oder Fassadenhöhe" ersetzt. Art. 45: Berechnungsgrundlage für die Mindestgrösse von Spielplätzen bilden neu die "Hauptnutz- und Konstruktionsflächen" der Familienwohnungen. Art. 49, 51, 52, 53, 54 und 54a: Berechnungsgrundlage für die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge bildet neu die "Geschossfläche (GF)" [enthaltend die Hauptnutz- und Konstruktionsflächen] anstelle der bisherigen "Bruttogeschossfläche (BGF)" der jeweiligen Wohnungen. Art. 52 Abs. 4: Die Erwähnung der VSS-Normen wird auf die neue Bezeichnung des Verbandes abgeändert: "Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS)". Art. 72: Aufenthaltsbaracken müssen neu eine minimale "lichte Höhe" (und nicht wie bisher "mittlere Höhe") von 2,2 Metern aufweisen. Art. 92: Das Mass der Nutzung wird immer noch, beim Fehlen besonderer Nutzungsziffern nach Absatz 2, durch die für das Baugrundstück geltenden baupolizeilichen Masse festgelegt. Die Gemeinden haben neu eine Auswahl aus vier Nutzungsziffern (Abs. 2). Art. 93 bis 98 werden aufgehoben. Sobald eine Gemeinde ihre Vorschriften aber der BMBV angepasst hat, gelten die neuen Messregeln und Begriffe; die Vorschriften von Art. 93 bis 98 bleiben somit für die Gemeinden bis zur Anpassung ihrer Vorschriften an die BMBV weiterhin anwendbar, längstens aber bis zum 31.12.2020 (= Ablauf der Anpassungsfrist für die baurechtliche Grundordnung der Gemeinden). Artikel 36 Inkrafttreten Die BMBV soll auf den 1. August 2011 in Kraft gesetzt werden.

27 5. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen Die BMBV ist im Rechtsetzungsprogramm der Richtlinien der Regierungspolitik 2011-2014 nicht enthalten, da es sich um einen Erlass auf Verordnungsebene handelt. Hingegen war und ist der Beitritt zur IVHB sowie die Umsetzung dieses Beitrittes immer in der rollenden Vorlagenplanung als gemeinderelevantes Regierungsratsgeschäft enthalten. 6. Finanzielle Auswirkungen Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Kanton. Den Gemeinden entstehen erhöhte Aufwendungen oder Kosten, primär für die Überprüfung ihrer Bestimmungen, welche aber im Zusammenhang einer Ortsplanungsrevision teilweise ohnehin anfallen würden. Eine genauere Schätzung dieser Mehrkosten ist schwierig. Es ist vorgesehen, dass das AGR den Gemeinden Hilfsmittel zur Verfügung stellt, um die Anpassungsarbeiten mit möglichst geringen Mehrkosten, im Rahmen einer Ortsplanungsrevision, vornehmen zu können (revidiertes Musterbaureglement, Umrechnungstabellen für die Nutzungsziffern im Sinne von Richtlinien, usw.). 7. Personelle und organisatorische Auswirkungen Die Vorlage hat weder personelle noch organisatorische Auswirkungen auf die kantonale Verwaltung. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion wird die Gemeinden bei der Anpassung ihrer Vorschriften an die BMBV im Rahmen des obligatorischen Vorprüfungsverfahrens bei Nutzungsplanungen fachlich begleiten. Diese Begleitung wird durch eine auf die BMBV abgestimmte und aktualisierte Fassung des kantonalen Musterbaureglements (MBR 2006) unterstützt. 8. Auswirkungen auf die Gemeinden Die Gemeinden müssen spätestens innert 10 Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2020, im Rahmen einer Revision der Ortsplanung die eigenen Bauvorschriften im Hinblick auf die harmonisierten Begriffe und Messweisen überprüfen und soweit nötig anpassen (vgl. Ausführungen zu Ziffer 6). 9. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und den kantonalen Richtplan Die Vorlage führt zur Einsparung (vermeidbarer) Kosten bei gesamtschweizerisch tätigen Investoren sowie Planungs- und Bauunternehmen, indem die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen kantonale "Spezialitäten" zumindest in den Konkordatskantonen beseitigt. Die Harmonisierung der Bauvorschriften war ein Anliegen im kantonalen Richtplan. Nachdem jedoch klar war, dass die Harmonisierungsarbeiten nicht im Rahmen des Espace Mittelland, sondern im Rahmen des interkantonalen Konkordats vorbereitet wurden, wurde das entsprechende Massnahmenblatt G_02 im Rahmen der Richtplananpassungen '06 aus dem Richtplan gestrichen.

28 Die harmonisierten Begriffe und Messweisen haben Auswirkungen auf den kantonalen Richtplan: In den Massnahmenblättern A_01 und A_06 müssen die Bestimmungen bezüglich der Ausnützungsziffer angepasst werden. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Wachstumsstrategie wird die im Handlungsfeld Verfahren und Vorschriften enthaltene Massnahme H_13, Angleichung der kommunalen Bauvorschriften, mit der Inkraftsetzung der BMBV realisiert. 10 10. Ergebnis der Konsultation Parallel zum ersten kantonsinternen Mitberichtsverfahren hat vom 17. November bis zum 17. Dezember 2010 eine Konsultation der Gemeinde- und Fachverbände, der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalter sowie der grossen Gemeinden (mit über 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern) stattgefunden. Der Verband Berner Gemeinden (VBG) hat mit dem Bernischen Gemeindekader (BGK) eine gemeinsame Eingabe gemacht. Nebst der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalter haben sich folgende Gemeinden vernehmen lassen: Lyss, Worb, Spiez, Thun, Biel, Burgdorf, Köniz, Bern, Ostermundigen und Langenthal. Im Grundsatz fand die Vereinheitlichung der Begriffe und Messweisen sowie deren Umsetzung in Form einer kantonalen Verordnung Zustimmung. Die Formulierung verschiedener Verordnungsbestimmungen wurde kritisiert und dazu oft Verbesserungen vorgeschlagen. Soweit diese nicht den unabänderlichen Text der Anhänge 1 und 2 zur IVHB betrafen, wurden sie in die BMBV übernommen. Eine Vielzahl von Einwendungen betraf aber die Regelungen der IVHB selber; diese Anliegen konnten nicht übernommen werden. Gleich verhält es sich für die Anliegen, bisherige Begriffe und Messweisen nach wie vor zuzulassen; dient doch die BMBV gerade der Umsetzung der Harmonisierung dieser beiden Bereiche. Für die weitere Verwendung bisheriger Begriffe oder Messweisen besteht demnach keinerlei Raum. Auf Vorschläge für zusätzliche Regelungen konnte nicht eingegangen werden, denn die BMBV beschränkt sich einerseits auf die Umsetzung der Bestimmungen der IVHB und andererseits ist den Gemeinden bei der kommunalen Umsetzung der Harmonisierung ein möglichst weiter Spielraum (Gemeindeautonomie) zu belassen. Gemeinden, die zusätzliche Regelungen wünschen, können diese - immer unter der Voraussetzung dass sie der IVHB nicht widersprechen - in ihrer baurechtlichen Grundordnung festsetzen. Sonstige Detailbemerkungen zum Verordnungstext, zum Vortrag und zur Umsetzung der IVHB wurden zur Kenntnis genommen und flossen - soweit zweckmässig und mit Blick auf die Gemeindeautonomie vertretbar - in die Vorlage ein. 11. Antrag an den Regierungsrat Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion beantragt dem Regierungsrat, der vorliegenden Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) zuzustimmen. Bern, 19. Mai 2011 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Christoph Neuhaus Regierungsrat 10 RRB 3864 vom 15.12.2004