TECHNISCHES PFLICHTENHEFT



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Transkript:

BUNDESAMT FÜR ZIVILSCHUTZ TPH-10 TECHNISCHES PFLICHTENHEFT für Formteile und Halbzeug aus Thermoplasten, Duromeren und Elastomeren (Kunststoff und Gummi) für Vergussmassen für Klebstoffe 31.10.1996

2 by Bundesamt für Zivilschutz, Bern 1996

3 Alle Urheber- und Verlagsrechte vorbehalten. Ohne Einwilligung des Bundesamtes für Zivilschutz ist das Reproduzieren durch Druck, Photokopie, Mikrofilm oder irgendein anderes Verfahren, auch auszugsweise, untersagt. INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. GRUNDLAGEN 44 2. ERGÄNZENDE VORSCHRIFTEN 44 3. ELASTOMERE 55 3.1. Grundanforderungen 55 3.2. Zusatzanforderungen für den Einsatz in speziellen Bereichen 1010 3.3. Anforderungen an Formteile und Halbzeug 1111 3.4. Zusatzanforderungen für den Einsatz als Türdichtungsprofil 1313 3.5. Einsatz als Faltenschlauch / -balg 1414 4. VERGUSSMASSEN 1515 5. THERMOPLAST-, DUROMER- FORMTEILE UND -HALBZEUGE 1616 6. KLEBSTOFFE 1717 6.1. Scherfestigkeit 1818 7. KENNZEICHNUNG 1919 8. RECHTLICHE GRUNDLAGEN 2020 9. ANHANG 2121

4 1. Grundlagen Technische Weisungen für den Pflicht-Schutzraumbau (TWP) Technische Weisungen für die Schutzanlagen der Organisation und des Sanitätsdienstes (TWO) Technische Weisungen für spezielle Schutzräume (TWS) Technische Weisungen für die Schocksicherheit von Einbauteilen in Zivilschutzbauten (TW-Schock) Weisungen des BZS betreffend die Typenprüfung von prüfpflichtigem Material für Zivilschutzbauten Weisungen des BZS betreffend Qualitätssicherung von prüfpflichtigem Material für Zivilschutzbauten 2. Ergänzende Vorschriften Vorschrift L 363 016 des AC Laboratoriums Spiez: Prüfung von Faltenschläuchen NW 125 zu Kleinbelüftungsanlagen des Zivilschutzes Vorschrift L 363 117 des AC Laboratoriums Spiez: Prüfung von Faltenschläuchen NW 175 zu Ventilatoren VA 300 des Zivilschutzes Vorschrift L 363 037 des AC Laboratoriums Spiez: Funktionsprüfung an Türdichtungsprofilen für Schutzraumabschlüsse Vorschrift L 363 004 des AC Laboratoriums Spiez: Messung der Kampfstoffbeständikeit von flächigen Polymerwerkstoffen Qualitätsinspektions- und Abnahmevorschrift L 036 369 des AC Laboratorium Spiez

5 3. Elastomere 3.1. Grundanforderungen Zusammen mit dem Gesuch zur Erlangung einer Genehmigung sind folgende Angaben über die Mischung zu machen: Mischungsnummer; Elastomerbasis; Mischungshersteller mit genauer Adresse; Genaues Datum und Zeit der Vulkanisation der Musterplatten; Resultate der Mischungsprüfung durch den Hersteller und Nachweis dass nachfolgende Eigenschaften erfüllt werden; Vulkanisationskurve der Mischung. Im weiteren ist folgendes Material zur Verfügung zu stellen: 7 Musterplatten Dicke 2 mm Abmessungen min. 130x130 mm; 2 Musterplatten Dicke 6 mm Abmessungen min. 130x130 mm; 6 Normprüfkörper für Druckverformungsrest nach DIN 53517, Prüfkörper I. Elastomerwerkstoffe, welche in Form von Formteilen und Halbzeugen in Schutzanlagen angewendet werden, haben an Musterplatten im vulkanisierten Zustand folgende minimale Eigenschaften zu erfüllen:

6 3.1.1. Mechanisch-Physikalische Eigenschaften Die Prüfung der nachfolgend aufgeführten Eigenschaften darf nicht vor 72 h nach der Vulkanisation der Musterplatten und Normprüfkörper durchgeführt werden. Die Musterplatten sind vor der Prüfung mindestens 24 h im Normklima 23 C / 50 % rel. Feuchte (DIN 50014, Klasse 2) zu lagern. 3.1.1.1. Zugversuch DIN 53504 / ISO 37 Prüfkörper = Normstab S2 Prüfgeschwindigkeit 200 mm min -1 Materialzustand = Anlieferungszustand Mittelwerte aus je 6 Proben in beiden Richtungen je separat Minimale Reissfestigkeit = 6.0 Nmm -2 Minimale Reissdehnung = 200 % 3.1.1.2. Druckverformungsrest DIN 53517 / ISO 815 Prüfkörper = Probekörper I Prüftemperatur = * Prüfdauer = 24 +0-2 Stunden Verformung = 25 % Materialzustand = Anlieferungszustand * 70 C für Natur-, Styrolbutadien- und Chloroprenelastomere 150 C für Fluor- und Silikonelastomere 100 C für alle andern Elastomertypen Mittelwert aus 3 Proben Maximaler Druckverformungsrest = 25 % 3.1.1.3. Zugverformungsrest DIN 53518 Prüfkörper = Normstreifen mit Schultern Prüftemperatur = 23 C Prüfdauer = 24 +0-2 Stunden Dehnung = Normdehnung entspricht max. 30 % der Reissdehnung Materialzustand = Anlieferungszustand Mittelwert aus 3 Proben

7 Maximaler Zugverformungsrest 15 % 3.1.1.4. Weiterreissversuch Es werden unterschiedliche Weiterreissmethoden angewendet. Für die Genehmigungungsprüfung muss durch den Hersteller eine der nachfolgend aufgeführten Methoden angewendet werden. Im AC -Labor Spiez werden alle 3 Prüfmethoden angewendet. 3.1.1.5. Weiterreissversuch nach DIN 53507 / ISO 34 Methode A Prüfkörper = Probekörper A Prüfgeschwindigkeit = 500 mm min -1 Materialzustand = Anlieferungszustand Mittelwerte aus je 6 Proben in beiden Richtungen je separat Minimaler Weiterreisswiderstand = 2.0 Nmm -1 3.1.1.6. Weiterreissversuch nach ISO 816 (Delft) Prüfkörper = nach Norm Prüfgeschwindigkeit = 500 mm min -1 Materialzustand = Anlieferungszustand Mittelwerte aus je 6 Proben in beiden Richtungen je separat Minimaler Weiterreisskraft = 15 N 3.1.1.7. Weiterreissversuch nach DIN 53515 (Graves) / ISO 34 Methode B Prüfkörper = nach Norm Prüfgeschwindigkeit = 500 mm min -1 Materialzustand = Anlieferungszustand Mittelwerte aus je 6 Proben in beiden Richtungen je separat Minimaler Weiterreisswiderstand = 10 N mm -1 3.1.1.8. Härte DIN 53505 Prüfkörper = nach Norm Prüfmethode = Shore A Materialzustand = Anlieferungszustand Mittelwerte aus 10 Messungen

8 Härte = XX ± 5 Shore A XX bedeutet, dass der Wert an den Musterplatten ermittelt wird. 3.1.2. Alterungsverhalten der Elastomerwerkstoffe Die nachfolgenden Prüfungen dienen der Bestimmung des Alterungsverhaltens der zuzulassenden Elastomerwerkstoffe. Sie sollen gewährleisten, dass die daraus gefertigten Formteile oder Halbzeuge eine sehr lange Lebensdauer erreichen. Die Prüfung der nachfolgend aufgeführten Eigenschaften darf nicht vor 72 h nach der Vulkanisation der Musterplatten und Normprüfkörper durchgeführt werden. Die Musterplatten sind vor der Prüfung mindestens 24h im Normklima 23 C / 50 % rel. Feuchte (DIN 50014, Klasse 2) zu lagern. 3.1.2.1. Künstliche Alterung DIN 53508 / ISO 188 Lagerdauer = 7 und 28 Tage Lagertemperatur = * * 70 C für Natur-, Styrolbutadien- und Chloroprenelastomere 150 C für Fluor- und Silikonelastomere 100 C für alle andern Elastomertypen 3.1.2.1.1. Änderung der Daten aus dem Zugversuch DIN 53504 / ISO 37 Prüfkörper = Normstab S2 Prüfgeschwindigkeit = 200 mm min -1 Materialzustand = nach künstlicher Alterung Mittelwerte aus je 6 Proben in beiden Richtungen je separat Nach Lagerung 7 Tage: Änderung Reissfestigkeit = max. 30 % Änderung Reissdehnung = max. 30 % Nach Lagerung 28 Tage: Änderung Reissfestigkeit = max. 50 % Änderung Reissdehnung = max. 50 %

9 3.1.2.1.2. Änderung der Härte DIN 53505 Prüfkörper = Fertigteil Prüfmethode = Shore A Materialzustand = nach künstlicher Alterung Mittelwerte aus 10 Messungen Nach Lagerung 7 Tage: Änderung Härte = Max. ± 10 Shore A 3.1.2.2. Bestimmung der Beständigkeit gegen Rissbildung unter Ozoneinwirkung DIN 53509 / ISO 1431 1+2 Vorspanndauer = 72 Stunden Prüfdauer = 72 Stunden Prüftemperatur = 40 C Prüffeuchte = 55 % rel. Feuchte Ozonkonzentration = 50 pphm Probenform = Hantelprobe (nach Norm) 20 % gedehnt = keine Risse 3.1.3. Besondere Anforderungen an die Elastomerwerkstoffe Die Prüfung der nachfolgend aufgeführten Eigenschaften darf nicht vor 72 h nach der Vulkanisation der Musterplatten und Normprüfkörper durchgeführt werden. Die Musterplatten sind vor der Prüfung mindestens 24 h im Normklima 23 C / 50 % rel. Feuchte (DIN 50014, Klasse 2) zu lagern. 3.1.3.1. Kampfstoffbeständigkeit L 363 004 Prüfkörper = Rondelle Durchmesser = 68 mm Dicke = 2 mm

10 Materialzustand = Anlieferungszustand Mittelwerte aus 5 Proben Durchbruch = min. 6 Stunden 3.2. Zusatzanforderungen für den Einsatz in speziellen Bereichen 3.2.1. Einsatz als Dichtungsmaterial öl- und fettbeständig Muss der Werkstoff öl- und fettbeständig sein, so kommen nur die folgenden Elastomertypen in Frage: Acrylnitrilbutadienkautschuk NBR mit minimalem ACN-Gehalt von 28 %* Hydrierter Acrylnitrilbutadienkautschuk HNBR Epyclorhidrinkautschuk ECO Fluorkautschuk FPM Fluorsilikonkautschuk FVMQ * Ozonbeständikeit wird hier nicht gefordert. 3.2.2. Einsatz als getriebenes (geschäumtes) Formteil oder Halbzeug Getriebene (geschäumte) Elastomerwerkstoffe müssen folgende Punkte der Grundanforderung erfüllen: 3.1.1.1. Zugversuch jedoch Prüfung nach DIN 53571 / ISO 1798 (Probekörper A) 3.1.2.1. Künstliche Alterung 3.1.2.2. Ozonalterung Im speziellen sind folgende Anforderungen am getriebenen (geschäumten) Material zu erfüllen: 3.2.2.1. Druckverformungsrest DIN 53572 / ISO 1856 Prüfkörper = nach Norm Prüftemperatur = 23 C Prüfdauer = 72 +0-0.5 Stunden Verformung = 50 +-2 % Materialzustand = Anlieferungszustand

11 Mittelwert aus 3 Proben Maximaler Druckverformungsrest = 25 % 3.3. Anforderungen an Formteile und Halbzeug 3.3.1. Allgemeine Anforderungen Zusammen mit den Musterplatten ist folgendes Material zur Verfügung zu stellen: Formteile wie Dichtungsringe, Bälge, Manschetten etc. 20 Stück Bei grossen Abmessungen der Formteile kann die Menge auf 5 Stück rediziert werden Halbzeuge wie Rundschnüre, Profile etc. 5 lfm Formteile wie Dichtungsringe, Bälge, Manschetten etc. und Halbzeuge wie Rundschnüre, Profile etc. müssen am Fertigteil soweit prüfbar gemessen die gleichen Minimalanforderungen erreichen wie unter Punkt : 3.1.1.1. Zugversuch 3.1.1.2. Druckverformungsrest 3.1.1.3. Zugverformungsrest 3.1.1.4. Weiterreissversuch 3.1.2.1. Künstliche Alterung (jedoch nur 7 Tage) 3.1.2.2. Ozonalterung Bei getriebenen (geschäumten) Formteilen und Halbzeugen kommen nur die folgenden Punkte zur Anwendung: 3.1.1.1. Zugversuch 3.1.1.2. Druckverformungsrest 3.1.2.1. Künstliche Alterung 3.1.2.2. Ozonalterung Zusätzlich wird die Härte an einer auf der Zeichnung definierten Stelle, am Fertigteil gemessen und wie folgt festgehalten: 3.3.1.1. Härte DIN 53505 Sofern Materialdicke grösser 2 mm vorhanden Prüfkörper = Fertigteil Prüfmethode = Shore A

12 Materialzustand = Anlieferungszustand Mittelwerte aus 10 Messungen Härte = XX ± 5 Shore A 3.3.1.2. Härte DIN 53519 Blatt 2 / ISO 48 Sofern Materialdicke kleiner 2 mm Prüfkörper = Fertigteil Prüfmethode = Mikrohärte IRHD Materialzustand = Anlieferungszustand Mittelwerte aus 10 Messungen Mikrohärte = XX ± 5 IRHD 3.3.1.3. Stauchhärte DIN 53577 / ISO 3386 Sofern Material getrieben (geschäumt) Prüfkörper = nach Norm Prüfgeschwindigkeit = 100 mm min -1 Auswertung bei 40 % Verformung Mittelwert aus 3 Proben Stauchhärte = XX.X ± 3 Nmm -2 XX bedeutet, dass die Werte am Formteil oder Halbzeug ermittelt werden und als Grundlage dienen für die spätere Überwachung resp. Prüfung sowie als Ausgangswert für die Vorgabe der Toleranzen.

13 3.4. Zusatzanforderungen für den Einsatz als Türdichtungsprofil Es wird hier grundsätzlich unterschieden zwischen Panzertüren PT 1 (Türdichtungsprofil gross) und Drucktüre DT 1 (Türdichtungsprofil klein) gemäss Anhang 9 A. Dabei werden für die Genehmigungserteilung zusätzlich 10 m Profil benötigt, welche einer Praxisprüfung, Vorschrift L 363 037 standhalten müssen. Im weiteren sind folgende Prüfungen und Anforderungen zu erfüllen: 3.4.1.1. Flammhemmende Ausrüstung Der Elastomerwerkstoff ist grundsätzlich flammhemmend wie z. B. ein Chloroprenkautschuk CR oder ist flammhemmend auszurüsten. Er muss folgender Prüfung standhalten: Härte Shore A (DIN 53505) nach Lagerung bei 200 C während 2 Stunden max. 90 Shore A 3.4.1.2. Kälteverhalten Härtezunahme Shore A (DIN 53505) nach Lagerung bei -20 C während 48h, gemessen bei -20 C max. 20 Shore A. 3.4.1.3. Härte nach DIN 53505 Die allgemeinen Anforderungen bemäss Punkt 3.3.1.1 und 3.3.1.2 sind bei Türdichtungsprofilen durch nachfolgende Prüfung zu ersetzen. Prüfkörper gemäss nachfolgender Skizze: Härtemessung Rückenteil des Dichtungsgummi Metallstück ca. 3cm lang Prüfmethode = Shore A Materialzustand = Anlieferungszustand Mittelwert von 10 Messungen

14 Härte = 52 +- 5 Shore A 3.5. Einsatz als Faltenschlauch / -balg In den Weisungen des BZS betreffend die Typenprüfung von prüfpflichtigem Material für Zivilschutzbauten sind die Angaben über die Prüfmengen ersichtlich. Die Faltenschläuche / -bälge müssen aus einem stabilisierten, formbeständigen Werkstoff bestehen. Sie haben den Anforderungen bezüglich : - Hauptabmessungen - Strömungswiderstand - Flexibilitätsprüfung (nur für NW 125 mm) gemäss Anhang 9 B zu entsprechen.

15 4. Vergussmassen Zusammen mit dem Gesuch zur Erlangung einer Genehmigung sind folgende Angaben über die Vergussmasse zu machen: Werkstoffbezeichnung; Materialtyp (genaue Bezeichnung inkl. Handelsname); Allfällig Stabilisierungsart (Produkt und Menge); allfällig zugegebene Füllstoffe und Masterbatch etc.; Herstellerfirma der Vergussmasse; Attest zu entsprechendem Batch, aus welchem die vorgelegte Vergussmasse gefertigt ist (vom Hersteller des Werkstoffes). Im weiteren sind zur Prüfung 100 g Vergussmasse sowie 7 Musterplatten Dicke 2 mm Abmessungen min. 130x130 mm für die Prüfung zur Verfügung zu stellen. Es kommen nur kalt oder warm vernetzte Produkte (vulkanisierte) in Frage. Vergussmassen müssen grundsätzlich hydrolysebeständig sein, (d. h. es kommen keine Vergussmassen in Frage auf der Basis von reinem Polyesterpolyurethan) und den folgenden Punkten der Grundanforderung entsprechen: 3.1.1.1. Zugversuch 3.1.1.2. Druckverformungsrest 3.1.2.1. Künstliche Alterung 3.1.2.2. Ozonalterung Im weiteren muss die Haftung so sein, dass beim Abreissen auf den Klebflächen mindestens 50 % der Vergussmasse haften bleibt.

16 5. Thermoplast-, Duromer- Formteile und -Halbzeuge Für Formteile und Halbzeuge kommen nur Thermoplaste und Duromere in Frage, welche grundlegend oder zusätzlich für eine lange Lebensdauer stabilisiert worden sind. Es dürfen keine spannungsrissanfällige Werkstoffe verwendet werden. Zusammen mit dem Gesuch zur Erlangung einer Genehmigung sind folgende Angaben über den Werkstoff zu machen: Werkstoffbezeichnung; Materialtyp (genaue Bezeichnung inkl. Handelsname); Stabilisierungsart (Produkt und Menge); allfällig zugegebene Füllstoffe und Masterbatch etc.; Herstellerfirma des Thermoplastes und Duromeres; Attest zu entsprechendem Batch, aus welchem die vorgelegten Formteile gefertigt sind (vom Hersteller des Werkstoffes); Verarbeiter des Formteiles oder Halbzeuges; Werkzeugnummer und Angabe über Anzahl Formnester; Sofern möglich, Angabe über Medium, welches Spannungsrisse beim zu prüfenden Werkstoff auslöst. Im weiteren sind zur Prüfung 50 Formteile pro Formnest sowie 100 g Granulat aus dem gleichen Batch oder Los wie die Formteile für die Prüfung zur Verfügung zu stellen. Bei Formteilen und Halbzeugen wird nicht der Werkstoff genehmigt, sondern das entsprechende Formteil oder Halbzeug.

17 6. Klebstoffe Es kommen nur Klebstoffe in Frage, welche nicht hydrolyseanfällig sind und für eine lange Lebensdauer geeignet sind. Die Klebstoffe dürfen, wenn in Kontakt mit Kunststoffteilen, keine Spannungsrisse am Kunststoffteil auslösen. Zusammen mit dem Gesuch zur Erlangung einer Genehmigung sind folgende Angaben über den Werkstoff zu machen: Klebstoffbezeichnung; Materialtyp (genaue Bezeichnung inkl. Handelsname); Herstellerfirma des Klebstoffes; Datenblatt und Beschreibung der Hauptkomponenten des zu prüfenden Klebstoffes. Im weiteren sind zur Prüfung 10 Klebausführungen, 10 g Klebstoff sowie 30 Proben zur Prüfung der Scherfestigkeit wie folgt vorzulegen: An den 30 Scherfestigkeitsproben werden Prüfungen wie folgt durchgeführt: 10 Proben Scherfestigkeit im Anlieferungszustand 10 Proben Scherfestigkeit nach Lagerung bei 70 C während 28 Tagen 10 Proben Scherfestigkeit nach Lagerung bei 40 C und 90 % rel. Feuchte während 28 Tagen

18 6.1. Scherfestigkeit Probenform : wie vor abgebildet Prüfgeschwindigkeit : 500 mm min -1 Mittelwert aus je 10 Proben Scherfestigkeit Anlieferungszustand = XX.X Nmm -2 Änderung Scherfestigkeit nach Warmlagerung = max. - 20 % Änderung Scherfestigkeit nach Feuchtelagerung = max. - 20 % XX.X bedeutet, dass die Werte am Formteil oder Halbzeug ermittelt werden und als Grundlage dienen für die spätere Ueberwachung resp. Prüfung sowie als Ausgangswert für die Vorgabe der Toleranzen.

19 7. Kennzeichnung Halbzeuge und Formteile aus Elastomere sowie Thermoplaste und Duromere müssen gut sichtbar und dauerhaft wie folgt beschriftet werden: Werkstoffkurzzeichen; Herstellercode; Fabrikationsdatum. Bei Halbzeug wird die Kennzeichnung alle 5 lfm durch bedrucken aufgebracht, so das die Funktion nicht beeinträchtigt wird. Bei kleinen Abmessungen der Formteile muss die Kennzeichnung entsprechend angepasst oder weggelassen werden. Die Kennzeichnung der Faltenschläuche hat gemäss Anhang 9 B zu erfolgen.

20 8. Rechtliche Grundlagen Dieses technische Pflichtenheft tritt am 01. Januar 1997 in Kraft. Es ersetzt den Artikel 5 und Anhang B2 der Weisungen des BZS betreffend die technischen Anforderungen an die Kleinbelüftungseinrichtungen vom 15. April 1965. Ab 01. Juli 1997 werden nur noch Formteile und Halbzeug aus Thermoplasten, Duromeren und Elastomeren (Kunststoffen und Gummi), Vergussmassen und Klebstoffe genehmigt, die diesem Technischen Pflichtenheft entsprechen. Bei Abweichungen gegenüber den Weisungen gemäss TWP, TWO und TWS hat vorliegendes technisches Pflichtenheft Vorrang.

0,4 0,4 21 9. Anhang A) Türdichtungsprofile 0,4 0,3 0,3 0,3 Profil (klein) für Drucktüre 0,3 0,4 0,3 0,3 60 25 Profil (gross) für Panzertüren und Panzerdeckel

22 B) Faltenschläuche / -bälge B.1 HAUPTABMESSUNGEN Faltenschlauch NW 125 mm zusammengedr³ckt: ca.350 Faltenschlauch NW 175 mm zusammengedr³ckt: ca.240 Faltenbalg NW 150 mm Folgende gut sichtbare und dauerhafte Kennzeichnung ist auf dem Faltenschlauch / -balg anzubringen : BZS Nr. Herstellercode Fabrikationsdatum

23 B.2 MAXIMALER STRÖMUNGSWIDERSTAND Luftmenge NW 125 NW 175 A B A B m 3 /h in Pa in Pa in Pa in Pa 150 12 36 -- -- 300 55 165 4 8 600 -- -- 10 25 A = Zwei Faltenschläuche mit einer Kupplung, gerade ausgelegt, angeschlossen an Messrohre. (Strömungswiderstand der Messrohre abgezogen) B = Zwei Faltenschläuche mit einer Kupplung, in 180 Bogen ausgelegt, angeschlossen an Messrohre. (Strömungswiderstand der Messrohre abgezogen) C = Zwei Faltenschläuche mit einer Kupplung, in 90 Bogen ausgelegt, angeschlossen an Messrohre. (Strömungswiderstand der Messrohre abgezogen)

45 24 B.3 FLEXIBILITÄTSPRÜFUNG Der Faltenschlauch NW 125 muss die Pos. 1 bis 4 der Prüfkonzeption erfüllen.