Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Solingen vom (in der Fassung der I. Änderungssatzung vom )

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Transkript:

Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Solingen vom 05.01.2010 (in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 14.04.2011) Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), des 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst (RettG NRW) vom 24. 11. 1992 (GV NRW S. 458) und der 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. 10. 1969 (GV NRW S. 712) in der jeweils z. Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Solingen am 17.12.2009 folgende Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Solingen beschlossen: 1 Träger des Rettungsdienstes (1) Die Stadt Solingen unterhält einen Rettungsdienst im Sinne des Gesetzes über den Rettungsdienst (RettG). (2) Der Rettungsdienst wird mit Unterstützung freiwilliger Hilfsorganisationen als öffentliche Einrichtung betrieben. 2 Gebührenpflicht (1) Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Als Inanspruchnahme gilt auch eine missbräuchliche Bestellung. (3) Rettungsdienstfahrzeuge im Sinne dieser Satzung sind Krankentransportwagen, Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeuge. 3 Entstehung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Abfahrt des Rettungsdienstfahrzeuges von seinem Standort. (2) Für einen Notarzteinsatz entsteht die Gebührenpflicht, wenn der Notarzt Leistungen durchführt. 1

4 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Rettungsdienstfahrzeuge. Benutzer im Sinne dieser Vorschrift ist, wer die Leistungen des Rettungsdienstes angefordert oder in Anspruch genommen hat. (2) Bei offensichtlich missbräuchlicher Anforderung eines Rettungsdienstfahrzeuges ist der Veranlasser gebührenpflichtig. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (2) Fahrten außerhalb des Stadtgebietes können von der Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr abhängig gemacht werden. 6 Freiwillige Hilfsorganisationen Soweit sich die Stadt zur Durchführung der Aufgaben nach dem Rettungsgesetz freiwilliger Hilfsorganisationen oder Dritter bedient, werden Gebühren von der Stadt nach den Bestimmungen dieser Satzung und des dazugehörigen Gebührentarifs erhoben. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt ab 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Solingen vom 19.12.2006 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Gebührensatzung der Stadt Solingen für den Rettungsdienst der Stadt Solingen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass nach 7 Abs. 6 GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 2

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Solingen, 05.01.2010 Feith Oberbürgermeister (Veröffentlicht im Amtsblatt DIE STADT Nr. 2 vom 14. Januar 2010) 3

Tarif zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Solingen in der jeweils geltenden Fassung 1. Grundgebühr 1.1 Inanspruchnahme eines Rettungstransportwagens innerhalb des Stadtgebietes sowie bis zu 3 km über die Stadtgrenze hinaus. Zur Durchführung lebensrettender Maßnahmen am Notfallort, Herstellung der Transport fähigkeit oder des Transportes von Notfallpatienten in ein geeignetes Krankenhaus unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden 1.2 Inanspruchnahme eines Krankentransportwagens innerhalb des Stadtgebietes sowie bis zu 3 km über die Stadtgrenze hinaus. Zum Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, unter sachgemäßer Betreuung 1.3 Inanspruchnahme eines Notarztfahrzeugs einschl. Notarzt 1.4 Inanspruchnahme eines Notarztes ohne Fahrzeug je angefangene Stunde 2. Mehrpersonenzuschlag 2.1 Bei zwei Personen anstelle der Grundgebühr je Person 2.2 Bei drei und mehr Personen anstelle der Grundgebühr je Person 334,00 134,00 489,00 Die Gebühren zu Tarifziffer 1.1 bzw. 1.2 werden zusätz lich erhoben. 108,00 Das 0,6 fache der Grundgebühr nach Tarifziffer 1.1, 1.2 und 1.3 Das 0,5 fache der Grundgebühr nach Tarifziffer 1.1, 1.2 und 1.3 4

3. Sonstige Gebühren 3.1 Infektionstransporte 3.1.1 Infektionstransporte mit anschließender Voll desinfektion 3.1.2 Transport, der eine Teil desinfektion oder besondere Reinigung erfordert 3.2 Fahrten außerhalb des Stadt gebietes je 1 km Fahrtstrecke ab Stadtgrenze, sofern 3 km überschritten werden, mit einem Rettungstransportwagen 3.3 Fahrten außerhalb des Stadt gebietes je 1 km Fahrtstrecke ab Stadtgrenze, sofern 3 km überschritten werden, mit einem Krankentransportwagen 3.4 Fahrten außerhalb des Stadtgebietes bei notwendiger Übernachtung des Transportpersonals 4. Gestellung von Zusatzkräften und / oder zusätzlichem Gerät durch die Feuerwehr als notwendige Ergänzung zur Durchführung des Krankentransport- oder rettungsdienstlichen Auftrags, soweit es sich dabei nicht um einen eigenständigen unentgeltlichen Feuerwehreinsatz im Sinne des 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) handelt 5. Offensichtlich missbräuchliche Anforderungen von Krankenkraftwagen 194,00 Die Gebühren zu Tarifziffer 1.1 bzw. 1.2 werden zusätz lich erhoben. 86,00 Die Gebühren zu Tarifziffer 1.1 bzw. 1.2 werden zusätz lich erhoben. 2,00 1,30 Die durch Belege nachgewiesenen und nach dem Landesreisekostenrecht NRW anrechenbaren Beträge Gebühren in Höhe der Tarife nach der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Feuerwehr Solingen in der jeweils gültigen Fassung Die jeweilige Grundgebühr 5

I. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Solingen vom 14.04.2011 Neufassung: Tarif zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Solingen (Veröffentlicht im Amtsblatt DIE STADT Nr. 17 vom 28. April 2011) 6