LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

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Seite 381 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2014 Ausgegeben und versendet am 31. Oktober 2014 80. Stück Nr. 80 Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014 Nr. 80 Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Mietwohnungen für junge Menschen (Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014) Auf Grund des 33 Abs. 1 Z 1, 2, 3, und 4 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2014, wird verordnet: 1 Art der Förderung (1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnhäusern mit Mietwohnungen für junge Menschen. (2) Die Förderung kann gemeinnützigen Bauvereinigungen, gewerblichen Bauträgern und Gemeinden gewährt werden. 2 Förderungsauflagen (1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn: 1. das zu verbauende Grundstück hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten zum Zeitpunkt der Zusicherung geldlastenfrei ist; 2. ein eigenes Bankkonto für das jeweilige Bauvorhaben geführt wird, in welches das Land und die künftige Wohnungsbenützerin oder der künftige Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben; 3. das zu errichtende Wohnhaus mindestens 12 Wohnungen aufweist. (2) Die Errichtung von Mietwohnungen für junge Menschen erfolgt vorzugsweise auf Baurechtsgrundstücken oder kostengünstigen Baugründen. (3) Der Förderungswerber unterstützt möglichst günstiges Wohnen für junge Menschen weiters dadurch, indem er im Bauverfahren darauf hinwirkt, dass von der Baubehörde Stellplätze für Kraftfahrzeuge nicht über dem laut Oö. Baurecht erforderlichen Mindestausmaß vorgeschrieben werden. (4) Der Mietvertrag darf auf maximal acht Jahre abgeschlossen werden. Eine Verlängerung des Mietvertrags ist nicht zulässig. (5) Der Mietvertrag ist so zu gestalten, dass er jedenfalls mit Vollendung des 35. Lebensjahres der Mieterin oder des Mieters endet. (6) Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben. (7) Gewerbliche Bauträger und Gemeinden erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Mietwohnungen für junge Menschen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) verlangte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird. 3 Ausmaß des Förderungsdarlehens und der Nutzfläche (1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens kann bis maximal 66 % der Gesamtbaukosten betragen. (2) Für die Wohnungsgrößen gelten folgende Vorgaben:

Seite 382 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2014, 80. Stück, Nr. 80 1. a) Einraumwohnung max. 30 m² b) Zweiraumwohnung max. 45 m² c) Dreiraumwohnung max. 65 m² 2. Die unter Ziffer 1 genannten Vorgaben gelten nicht unter Einbeziehung von Balkonen und Terrassen im Erdgeschoß. Balkone und Terrassen im Erdgeschoß können bis 6 m² errichtet und im Ausmaß von maximal 50 % der auf sie entfallenden Fläche mit dem Fördersatz für die Wohnnutzfläche gefördert werden. 3. Zwei Drittel der im Wohnhaus errichteten Wohnungen müssen Einraum- bzw. Zweiraumwohnungen sein. (3) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens erhöht sich wie folgt im Ausmaß der nachgewiesenen tatsächlichen Errichtungskosten, maximal jedoch: 1. um 6.600 Euro für einen Abstellplatz je Wohnung bei der Errichtung einer von der Baubehörde zwingend vorgeschriebenen Tiefgarage; 2. um 20 Euro je m² Wohnnutzfläche, wenn ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden - ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind zb Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss 0,06 W/mK sein (Lambda-Wert). (4) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Förderungsdarlehen abwicklungstechnisch und verrechnungsseitig durch ein gleich hohes Hypothekardarlehen dergestalt fördern, dass die Annuitätenbelastung aus diesem Hypothekardarlehen für den Mieter exakt der Belastung des substituierten Förderungsdarlehens entspricht. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung. 4 Bedingungen des Förderungsdarlehens (1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 45 Jahre. (2) Förderzuschläge für die Verwendung ökologischer Dämmstoffe gemäß 3 Abs. 3 erhöhen die maximalen Baukosten und aliquot die Anfangsannuität. (3) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten. (4) Das Förderungsdarlehen ist mit 0,5 % p.a. verzinst. (5) Die Annuitäten betragen anfänglich 0,5 % des ursprünglichen Darlehensbetrags. Die Annuitäten steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend dem in Anlage 1 dargestellten Annuitätenplan. (6) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen wesentlichen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Mieterin oder des Mieters zu Grunde zu legen. 5 Einsatz von Eigenmitteln (1) Die Höhe der einzusetzenden Eigenmittel beträgt für den Förderungswerber mindestens 10 % der anerkannten Gesamtbaukosten, wobei die Verzinsung und Tilgung der Bestimmung des 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 90 Basispunkte entsprechen muss. (2) Ein Eigenmitteleinsatz der Mieterin oder des Mieters ist nicht vorzusehen. 6 Gesamtbaukosten (1) Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die Finanzierungsbelastungen aus den Baukosten (ohne Zuschläge gemäß 4 Abs. 2 und ohne Anteil für die Garage), bestehend aus der Summe der Annuitäten für das Landesdarlehen, für das Hypothekardarlehen (abzüglich allfälliger Annuitätenzuschüsse) sowie für die Eigenmittel des Bauträgers (= Belastungsobergrenze), den Wert von 2,60 Euro pro m² und Monat nicht übersteigen darf. (2) Übersteigt während der Rückzahlungsdauer einer Förderung nach 1 Abs. 1 die Finanzierungsbelastung aus den Baukosten die in Abs. 1 festgelegte Belastungsobergrenze, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belastungsobergrenze nicht überschritten wird. Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird die Belastungsobergrenze mit 1,5 % pro Jahr in den ersten 15 Jahren und mit 2 % pro Jahr danach dynamisiert werden.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2014, 80. Stück, Nr. 80 Seite 383 (3) Förderungszuschläge und Baukostenobergrenzen können nach dem Baukostenindex (Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau) jährlich indexiert werden. (4) Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf die Obergrenze 6 Monats-Euribor zuzüglich 150 Basispunkte für die gesamte Dauer der Förderung nicht übersteigen. Alternativ kann der Zinssatz als Fixzinssatz, der für die gesamte Dauer der Förderung zu gelten hat, vereinbart werden. Ein Wechsel der Zinsart ist während der Dauer der Förderung nicht möglich. Vom Förderungswerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote für die aufzunehmenden Hypothekardarlehen zur Genehmigung vorzulegen. (5) Die Laufzeit des Hypothekardarlehens hat längstens 25 Jahre zu betragen. 7 Energietechnische Mindeststandards (1) In energetischer Hinsicht sind diese Wohnhäuser dem Niedrigstenergiestandard entsprechend auszuführen, wobei die folgenden Werte einzuhalten sind: Der maximale spezifische brutto-grundflächenbezogene Heizwärmebedarf (HWB) bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Richtlinie 6, Ausgabe 2011, darf bei einem A B/V B größer gleich 0,8 den Wert von 36 kwh/m 2 a, bei einem A B/V B kleiner gleich 0,2 den Wert von 20 kwh/m 2 a nicht überschreiten. Bei A B/V B zwischen 0,2 und 0,8 gelten linear ansteigend Werte von 20 bis 36 kwh/m²a. (2) Alternativ zu Abs. 1 kann zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Wohnhauses der Gesamtenergieeffizienzfaktor f GEE gemäß OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2011, für das Referenzklima herangezogen werden. Der Gesamtenergieeffizienzfaktor des geplanten Wohnhauses darf dabei nachweislich nicht höher sein als der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Wohnhauses gleicher Geometrie, das in Bezug auf die Gebäudehülle die Anforderung des Abs. 1 erfüllt und in Bezug auf die haustechnische Ausstattung die Vorgaben gemäß 8 Abs. 2 Ziffer 6 berücksichtigt. Ist eine dezentrale Warmwasserbereitung geplant, ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors f GEE als Referenzausstattung für die Warmwasserbereitung ein dezentraler elektrischer Warmwasserspeicher zu berücksichtigen. (3) Unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 1 bis 2 darf zur Sicherstellung einer energieeffizienten Gebäudehülle der Heizwärmebedarf ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen bei einem A B/V B größer gleich 0,8 den Wert von 45 kwh/m²a, bei einem A B/V B kleiner gleich 0,2 den Wert von 22,5 kwh/m²a nicht überschreiten. Bei A B/V B zwischen 0,2 und 0,8 gelten linear ansteigend Werte von 22,5 bis 45 kwh/m²a. 8 Ausstattung (1) Als normale Ausstattung im Sinn des 2 Z 7 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwands bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den Wohnbedürfnissen junger Menschen als auch den Bestimmungen des oberösterreichischen Baurechts entspricht. (2) Als Ausstattung für Wohnungen ist anzusehen: 1. Wohnungen sind grundsätzlich mit Oberflächenendausführung und bezugsfertig, das heißt auch mit funktionstüchtigem Bad und WC sowie mit verlegten Fußböden zu erstellen; 2. die erforderlichen Anschlussmöglichkeiten für E-Herd, Spülbecken und Kühlschrank sind herzustellen. Bei Wohnungen mit mehr als zwei Räumen ist eine bauliche Trennung von Bad und WC vorzunehmen; dies gilt nicht bei einer behindertengerechten Ausführung. Im Bad ist Platz für eine Waschmaschine und deren Anschluss vorzusehen; 3. ein der Größe der Wohnung entsprechender Bereich für Abstellzwecke (Abstellschrank) ist innerhalb der Wohnung vorzusehen; 4. ein Wasch- und Trockenraum, der in seiner Größe auf das Wohnhaus abgestimmt ist, ist zu errichten und mit einer Industriewaschmaschine und einem Industriewäschetrockner, die den Mietern und Mieterinnen zur gemeinsamen entgeltlichen Nutzung zur Verfügung stehen, auszustatten; 5. ein leicht zugänglicher funktionaler Mehrzweckraum (ua. für Kinderwagen und dergleichen), der in seiner Größe auf das Wohnhaus abgestimmt ist, ist zu errichten; 6. eine wassergeführte Solaranlage mit einer Kollektormindestgröße (Aperturfläche) von 1,2 m² pro Wohnung ist verpflichtend vorzusehen. Vom Einbau einer Solaranlage kann abgesehen werden, wenn a) eine ganzjährige Nah- bzw. Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Biomasse, Prozess- oder Abwärme oder Geothermie gewonnen wird, gegeben ist; b) Heizsysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe eingesetzt werden; c) Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem überwiegenden Anteil des Gases aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden; d) eine Wärmepumpe, die mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) betrieben wird;

Seite 384 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2014, 80. Stück, Nr. 80 e) der Einbau einer Solaranlage aus klimatischen Gründen wirtschaftlich nicht vertretbar ist. 7. Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden; 8. die ökologischen Mindestkriterien sind entsprechend der Anlage 2 einzuhalten. 9 Grundsätzliche Regelungen für die Leistbarkeit des Wohnens (1) Um die für die Zielgruppe junge Menschen besonders wichtige Leistbarkeit des Wohnens sicherzustellen, gelten neben der Belastungsobergrenze gemäß 6 Abs. 1 die folgenden Kostenbegrenzungen: 1. Der Anteil der gesamten aktivierten Anschaffungskosten für das Grundstück ("Grundkostenanteil") darf max. 30 % der Belastungsobergrenze gemäß 6 Abs. 1 betragen, 2. die hausbezogenen Betriebskosten dürfen max. 50 % der Belastungsobergrenze betragen. 3. der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag und die Verwaltungskosten sind den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes entsprechend zu verrechnen. (2) Der Förderungswerber ermöglicht und unterstützt eine günstige Gesamtbelastung für die Mieter und Mieterinnen, indem er - jedenfalls zum Zeitpunkt des Erstbezugs der Wohnungen - folgende Vereinbarungen und Maßnahmen setzt: 1. Hinsichtlich der Energieversorgung des Wohnhauses wird der günstigste Anbieter ausgewählt und den Mietern und Mieterinnen als Vertragspartner vorgeschlagen; 2. im Hinblick auf die Versorgung des Wohnhauses mit Leistungen der Informationstechnologie werden ebenfalls Rahmenverträge mit dem günstigsten Anbieter den Mietern und Mieterinnen vorgelegt; 3. allfällige weitere zusätzliche Rahmenvereinbarungen für spezifische Dienstleistungen, die für die Zielgruppe junge Menschen besonders geeignet sind und die bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme Kostenvorteile bieten, zu verhandeln und zum individuellen Abschluss den Mietern und Mieterinnen anzubieten. 10 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Für die Oö. Landesregierung: Dr. Haimbuchner Landesrat Anlagen

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2014, 80. Stück, Nr. 80 Seite 385 Anlage 1

Seite 386 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2014, 80. Stück, Nr. 80 Ökologische Mindestkriterien Anlage 2 Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden. - HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe, - Brennwerttechnik bei Gaskessel, - selbsttätig wirkende Vorrichtungen zur raum- bzw. zonenweisen Regelung der Raumtemperatur (zb Thermostatventil), - Niedertemperaturverteilsystem (Vorlauf-/Rücklauftemperatur max. 60/35 C), - bei Umwälzpumpen gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) sind nur Pumpen mit einem Energieeffizienzindex (EEI) von kleiner gleich 0,4 auszuführen; werden für bestimmte Pumpen niedrigere EEI Werte auf Grund von EU-Richtlinien oder anderen nationalen Vorgaben vorgegeben, so gelten diese, - ein wassergetragenes Heizsystem ist vorzusehen, - elektrische Durchlauferhitzer zur Warmwasserbereitung sind nicht zulässig, - ein Nachweis über die einzuhaltende Vermeidung der sommerlichen Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110 Teil 3 ist auf Verlangen vorzulegen, - luftdichte Gebäudehülle mit n 50-Wert kleiner oder gleich 1,5 h -1 bei Niedrigstenergiehäusern, - fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs/abgabe-Systeme, - kein Einsatz von Tropenholz; Ausnahme: Hölzer mit FSC Nachweis (Forest Stewardship Council). Dieser Nachweis ist seitens des Auftragnehmers zu erbringen, - Einsatz emissionsarmer Bauchemikalien, dh. - formaldehydarme bzw. formaldehydfreie Holzwerkstoffe, - Einsatz von Verlegewerkstoffen für Boden- und Parkettlegearbeiten gemäß dem Emissionsstandard "sehr emissionsarm" (EC1) des international etablierten Codierungssystems EMICODE oder gleichwertigen Nachweis, - lösemittel-, biozid- und weichmacherfreie Wand- und Deckenanstriche, Tapetenkleber, - Lacke, Lasuren, Holzversiegelungen dürfen max. 5 % Lösemittel enthalten und müssen aromatenfrei sein; bei Fußbodenoberflächenbehandlung sind max. 8 % Lösemittelanteil erlaubt, - lösemittelfreie Vorstriche und bituminöse Spachtelmassen. Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung: 4021 Linz, Landhausplatz 1.