n Pa.Iv. Lüscher. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht. Änderung von Artikel 7

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Transkript:

Nationalrat Conseil national Consiglio nazionale Cussegl naziunal 08.417 n Pa.Iv. Lüscher. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht. Änderung von Artikel 7 Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 12. Mai 2016 Da die bereits zum zweiten Mal um zwei Jahre verlängerte Frist zur Ausarbeitung einer Vorlage in der Sommersession 2016 abläuft, hatte die Kommission über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Die Initiative sieht vor, Artikel 7 über die Schiedsvereinbarung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) um folgenden Absatz 2 zu ergänzen: "Bei internationalen Angelegenheiten fällt das angerufene schweizerische Gericht, unabhängig vom Sitz des Schiedsgerichtes, erst einen Entscheid, wenn das Schiedsgericht über die eigene Zuständigkeit entschieden hat, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung getroffen wurde." Antrag der Kommission Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die parlamentarische Initiative abzuschreiben. Berichterstattung: Im Namen der Kommission Der Präsident: Jean Christophe Schwaab Inhalt des Berichtes 1 Text und Begründung 2 Vorgängige Beschlüsse 3 Erwägungen der Kommission 101-04/08.417n/RK--CAJ

2 e-parl 26.05.2016 14:14

1 Text und Begründung 1.1 Text Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht wird wie folgt geändert: Art. 7... Abs. 2 Bei internationalen Angelegenheiten fällt das angerufene schweizerische Gericht, unabhängig vom Sitz des Schiedsgerichtes, erst einen Entscheid, wenn das Schiedsgericht über die eigene Zuständigkeit entschieden hat, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung getroffen wurde. 1.2 Begründung Das Schweizer Parlament hat kürzlich bekräftigt, dass ihm weiterhin viel an der Attraktivität und Konkurrenzfähigkeit des internationalen Schiedsplatzes Schweiz liegt. So gab es der parlamentarischen Initiative Frey Claude 02.415 Folge und änderte Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (IPRG). Diese Änderung ist in der Zwischenzeit in Kraft getreten und wurde besonders auch im Ausland einhellig begrüsst (vgl. beispielsweise das "New York Law Journal" vom 7. August 2006, S. 6-8). Mit dieser Gesetzesrevision wird die internationale Schiedsgerichtsbarkeit insofern begünstigt, als internationalen Schiedsinstanzen mit Sitz in der Schweiz ermöglicht wird, das Verfahren nicht auszusetzen, wenn ein Gericht in einem anderen Land angerufen wurde. Tatsächlich kann es vorkommen, dass eine der Parteien versucht, die Streitigkeit vor ein Gericht zu bringen, um das Schiedsverfahren zu blockieren. Wenn das Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz hat, muss es das Verfahren nicht aussetzen, kann es aber, wenn es dies als sinnvoll erachtet. Angesichts der bedeutenden Entwicklung der letzten zwanzig Jahre, in denen das internationale Schiedsgerichtswesen zur üblichen Form der Beilegung von internationalen Handelsstreitigkeiten geworden ist, schlage ich vor, einen Schritt weiter zu gehen, um die vorrangige Rolle der Schweiz im internationalen Schiedsgerichtswesen zu erhalten. Die Tradition, aber auch unsere Neutralität sind Gründe dafür, dass internationale Schiedsgerichte häufig ihren Sitz in der Schweiz haben und unser Land im internationalen Schiedsgerichtswesen eine wichtige Rolle spielt. Die beneidenswerte Stellung unseres Landes auf diesem Gebiet ist darauf zurückzuführen, dass unser Recht in mehreren Sprachen abgefasst ist und wir von jeher fachkompetente, mehrsprachige Juristinnen und Juristen haben, die mit internationalen Rechtsfragen vertraut sind. Mit der Inkraftsetzung von Kapitel 12 des IPRG wurde schon Ende 1987 ein wichtiger Schritt im schweizerischen Schiedsgerichtswesen getan. Unser Recht wurde zum Modell für verschiedene Länder; seine Qualität und sein Nutzen werden im Inland wie im Ausland von allen Fachleuten anerkannt. Allerdings gilt es zu bedenken, dass andere Schiedsplätze (z. B. London, Paris, Stockholm, Hongkong, Dubai und Wien) an Bedeutung gewinnen und dass es deshalb wichtig ist, dass die Schweiz auf diesem Gebiet weiterhin Rahmenbedingungen bietet, die weltweit zu den attraktivsten gehören. 3

So gesehen kann die Rechtslage in unserem Land verbessert werden, wenn das Prinzip der negativen Wirkung der Kompetenz-Kompetenz in das Schweizer Recht eingeführt wird. Dieses bereits in Artikel 186 Absatz 1 des IPRG festgehaltene Prinzip ("Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit") bedeutet jedoch nicht, dass die Gerichte verpflichtet sind, dem Schiedsgericht die Beilegung von Streitigkeiten zu überantworten, wenn sie zuerst angerufen werden. Nach geltender Regelung von Artikel 7 IPRG entscheidet das schweizerische Gericht über seine Zuständigkeit und damit auch über diejenige der Schiedsgerichte. Insbesondere gemäss Artikel 7 Buchstabe b des IPRG obliegt es dem Gericht festzustellen, ob die Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist. Die Anwendung dieses Artikels gab Anlass für einen Grundsatzentscheid des Bundesgerichtes (BGE 122 III 139). Daraus geht hervor, dass der Richter nur eine summarische Prüfung vornehmen muss. Die grundlegende Frage wird dadurch jedoch nicht vollständig geklärt, da das Schiedsgericht seinen Sitz nicht in der Schweiz, sondern im Ausland hat. Ich bin ebenso wie zahlreiche Spezialisten des internationalen Schiedsgerichtswesens (s. Fussnote) der Meinung, dass heute im IPRG eine Bestimmung einzuführen ist, die festlegt, dass der Richter zuerst die Schiedsgerichte über ihre Zuständigkeit entscheiden lässt. Zumindest bei internationalen Angelegenheiten würde eine solche Änderung zur Erhaltung der Rolle der Schweiz als Schiedsplatz beitragen. Aus diesen Gründen beantrage ich diese Änderung von Artikel 7 IPRG. Fussnote: Emmanuel Gaillard, "La reconnaissance en droit suisse, de la seconde moitié du principe d'effet négatif de la compétence-compétence", in: Global Reflections on International Law, Commerce and Dispute Resolution, publication CCI 2005. 2 Vorgängige Beschlüsse Der Nationalrat gab dieser Initiative am 21. September 2009 Folge, und der Ständerat stimmte diesem Beschluss am 10. Juni 2010 zu. Auf Antrag seiner Kommission für Rechtsfragen verlängerte der Nationalrat die Umsetzungsfrist für diese Initiative zweimal, nämlich am 1. Juni 2012 und am 20. Juni 2014. Da die letzte Frist in der Sommersession 2016 abläuft, hat die Kommission über das weitere Vorgehen zu entscheiden. 3 Erwägungen der Kommission Die Kommission holte zunächst Expertenmeinungen ein, indem sie den betroffenen Fachverbänden und den Rechtsfakultäten der Schweizer Universitäten einen umfassenden Fragebogen zustellte. Darauf setzte sie eine Subkommission für die Vorarbeiten zur Umsetzung der Initiative ein. Aus dieser Konsultation und den Arbeiten der Subkommission ging hervor, dass diese Thematik nicht über eine Revision von Artikel 7 IPRG, sondern umfassender angegangen werden sollte, indem die Bestimmungen des IPRG über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit als Ganzes nachgeführt werden. Die Kommission reichte deshalb eine Motion ein (12.3012, "Bundesgesetz über das internationale Privatrecht. Die Attraktivität der Schweiz als internationaler Schiedsplatz erhalten"). Die beiden Räte nahmen diese Motion an und beauftragten damit den Bundesrat, einen Entwurf zur Nachführung der IPRG-Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit vorzulegen mit dem Ziel, die Attraktivität der Schweiz als internationalen Schiedsplatz zu erhalten. Dabei soll die Beziehung zwischen staatsgerichtlicher und schiedsgerichtlicher Zuständigkeit welche Gegenstand von Artikel 7 IPRG ist in die Überlegungen einbezogen werden. Die Arbeiten zur Umsetzung der Motion sind im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement im Gange. Die 4

hierfür eingesetzte Expertengruppe hat bereits zweimal getagt und mit den Hauptinstitutionen auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit Kontakt aufgenommen. Im Rahmen dieser Arbeiten wird der in der parlamentarischen Initiative angesprochenen Thematik Rechnung getragen. Die Kommission ist angesichts dieser Entwicklung der Meinung, dass das Anliegen der parlamentarischen Initiative im Begriff ist, umgesetzt zu werden, und sie beantragt deshalb deren Abschreibung. 5