Hausärztliche Versorgung in Löhne. Ansgar von der Osten Geschäftsbereich Zulassung & Sicherstellung

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Transkript:

Hausärztliche Versorgung in Löhne Ansgar von der Osten Geschäftsbereich Zulassung & Sicherstellung Seite: 1 1.3 von der Osten 21.10.2015

Übersicht 1. Ambulante Versorgung in Löhne 2. Löhne im Förderverzeichnis: Was bedeutet das? 3. Ärztliche Kooperationsformen Seite: 2 1.3 von der Osten

Quelle: Vorstandsbericht, Ärztekammer Westfalen-Lippe, 2014 Facharztanerkennungen Allgemeinmedizin Westfalen-Lippe Seite: 3 Marco Luzius

Hausärztliche Mittelbereiche im Kreis Herford Kreis Herford Kreis Gütersloh Werther Preuß. Oldendorf Spenge Bünde Enger Kreis Minden-Lübbecke Hüllhorst Hiddenhausen Kirchlengern Bad Oeynhausen Rödinghausen Herford Löhne Bad Salzuflen Vlotho Porta Westfalica Lemgo Kalletal Kreis Lippe DEFINITION Ein Mittelbereich ist der Verflechtungsbereich eines Mittel- oder Oberzentrums. Im Mittelbereich soll der gehobene Bedarf der Bevölkerung an Gütern und Dienstleistungen durch den jeweiligen zentralen Ort abgedeckt werden. Mittelbereiche werden beispielsweise in Landesentwicklungsplänen dargestellt. Der Kreis Herford wird zur Planung der hausärztlichen Versorgung in folgende Mittelbereiche unterteilt MB Bünde MB Herford MB Löhne MB Vlotho Bielefeld Seite: 4 Marco Luzius 21.

Hausärztliche Versorgung Versorgungsgrad Hausärzte Mittelbereiche Kreis Herford 100 96,0 90 85,5 86,1 80 74,3 70 Versorgungsgrad in % 60 50 40 30 20 10 0 Bünde MB Herford MB Löhne MB Vlotho MB Seite: 5 Marco Luzius

Hausärztliche Versorgung Altersstruktur absolut und in % Hausärzte Mittelbereiche Kreis Herford <35 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 60-64 65-69 >=70 100% 2,50 4,00 1,00 90% 3,00 5,50 2,00 80% 70% 10,50 9,00 4,00 2,00 60% 11,00 3,00 Anteil in % 50% 12,00 2,00 3,00 40% 17,00 30% 20% 10% 0% 5,00 5,00 4,25 3,00 6,00 8,25 2,00 1,00 1,00 3,00 0,75 Bünde MB Herford MB Löhne MB Vlotho MB Seite: 6 Marco Luzius

Arztzahl- und Bevölkerungsentwicklung in Löhne Hausärztliche Arztzahlund Bevölkerungsentwicklung Jahr 2003 - Heute Stichtag Ärzte Umfang-Ist Anteil an Umfang-Ist vom 31.12.2003 in % Einwohner Absoluter Anteil an Einwohner vom 31.12.2003 31.12.2003 20,00-41.651-31.12.2008 19,75 99 % 40.708-943 31.12.2013 18,50 93 % 39.521-2.130 Heute 17,75 89 % 39.521-2.130 Die Zahl der Hausärzte ist in Löhne seit 2003 stärker rückläufig als die Bevölkerungszahl. Seite: 7 1.3.0 vdo

Übersicht 1. Ambulante Versorgung in Löhne 2. Löhne im Förderverzeichnis: Was bedeutet das? 3. Ärztliche Kooperationsformen Seite: 8 1.3 von der Osten

Nachwuchswerbung: www.praxisstart.info Seite: 9 Marco Luzius

Instrumente und Maßnahmen der KVWL Reform des Notfalldienstes Nachwuchswerbung Imagekampagne (www.praxisstart.info; Doktor(in) Westfalen-Lippe ) Veranstaltungen für Niederlassungsinteressierte Finanzielle Förderung der Allgemeinmedizin Monatlicher Zuschuss für Weiterbildungsassistenten Allgemeinmedizin Förderung des PJ in einer Hausarztpraxis Förderung der Famulatur beim Hausarzt/fachärztlichem Grundversorger Beratung, Information und Unterstützung Niederlassungsseminare / Niederlassungsberatung Praxisbörse / Unterstützung bei Nachfolgersuche Patenschaften für Neu-Niedergelassene Rechtliche und betriebswirtschaftliche Beratung Vermittlungstätigkeit Fördermaßnahmen Seite: 10 1.3.0 vdo

Förderverzeichnis Seite: 11 1.3.0 vdo

Fördermaßnahme Praxisdarlehen Bei Übernahme eines vollen Versorgungsauftrages (auch in Form einer oder mehrerer Anstellungen): 50.000 Euro Tilgung von 1 Prozent ab dem 2. Jahr der vertragsärztlichen Tätigkeit (500 Euro pro Monat) Nach Ablauf von drei Jahren in der Versorgung wird die Restschuld erlassen (38.000 Euro) Seite: 12 1.3.0 vdo

Fördermaßnahme Umsatzgarantie Der geförderte Arzt erhält vom ersten Quartal mindestens an das Honorar, das dem Durchschnitt der Fachgruppe bezogen auf die morbiditätsbezogene Gesamtvergütung entspricht Maximale Förderdauer: 4 Quartale Auch in Gemeinschaftspraxen oder bei Anstellungsverhältnissen möglich Liquidität ist von Anfang an gesichert, finanzielle Risiken in der Anlaufphase werden gemindert Seite: 13 1.3.0 vdo

Wie kann eine Förderung beantragt werden? 1. Der Antrag ist an den Vorstand der KVWL zu richten. Ein Antragsformular gibt es bei der Abteilung Praxisberatung. 2. Gefördert wird die Übernahme voller oder teilzeitiger Versorgungsaufträge in einem Gebiet oder an einem Standort im Förderverzeichnis. 3. Gefördert werden kann auch die Anstellung von Ärztinnen und Ärzten. 4. Gefördert werden kann auch die Einrichtung einer Zweigpraxis. 5. Gefördert werden können auch zukunftsweisende Versorgungskonzepte, z. B. Kooperationsformen, die attraktiv für den Nachwuchs sind. 6. Der Vorstand prüft und entscheidet jeden Antrag im Einzelfall Seite: 14 1.3.0 vdo

Übersicht 1. Ambulante Versorgung in Löhne 2. Löhne im Förderverzeichnis: Was bedeutet das? 3. Ärztliche Kooperationsformen: Attraktiv für den Nachwuchs Seite: 15 1.3 von der Osten

Vorteile einer ärztlichen Kooperation Welche Vorteile habe ich durch eine Kooperation? gegenseitige Entlastung und Unterstützung, höhere Lebensqualität Synergieeffekte, Kosteneinsparungen Bessere Nachwuchsgewinnung Möglichkeit der gemeinsamen Anstellung von Ärzten Bessere Möglichkeit der Spezialisierung Seite: 16 1.3 von der Osten

Kooperationsformen Ärztliche Kooperationsformen Organisationsgemeinschaft Berufsausübungsgemeinschaft Sonstige Rund 50 % aller Haus- und Fachärzte in WL arbeiten in einer Einzelpraxis Praxisgemeinschaft Gemeinschaftspraxis Jobsharing Knapp 56 % aller Hausärzte in WL arbeiten in einer Einzelpraxis Apparategemeinschaft Anstellung von Ärzten MVZ Seite: 17 1.3 von der Osten

Organisationsgemeinschaften 1. Praxisgemeinschaft Ärztliche Kooperationsformen 2. Apparategemeinschaft Organisationsgemeinschaft Berufsausübungsgemeinschaft Sonstige Leistungserbringergemeinschaft ( 15 Abs. 3 BMV-Ä) Praxisgemeinschaft Gemeinschaftspraxis Jobsharing Apparategemeinschaft Anstellung von Ärzten MVZ Jede teilnehmende Praxis bleibt zulassungsrechtlich und abrechnungstechnisch eigenständig. Ziele: Nutzung von Synergien bei Wahrung größtmöglicher Unabhängigkeit Kosten sparen (Räume, Personal, Geräte, Investititionen) Angebotsvielfalt konzentrieren Seite: 18 1.3 von der Osten

Berufsausübungsgemeinschaften = Gemeinschaftspraxis Ärztliche Kooperationsformen Kennzeichen: Organisationsgemeinschaft Berufsausübungsgemeinschaft Sonstige Gemeinsame Berufsausübung in einer auf Dauer angelegten Kooperation Praxisgemeinschaft Gemeinschaftspraxis Jobsharing Schriftlicher Gesellschaftsvertrag Außenankündigung gem. 18a Abs. 1 MBO Behandlungsvertrag des Patienten mit der BAG Gemeinsamer Patientenstamm Apparategemeinschaft Rechte und Pflichten der Partner (Risiken/Chancen, Investitions- und Personalentscheidungen, Unternehmensentscheidungen) Anstellung von Ärzten MVZ Seite: 19 1.3 von der Osten

Berufsausübungsgemeinschaften 33 Abs. 2 Ärzte-ZV, 33 Abs. 3 Ärzte-ZV Unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern möglich (Ärzte, Psychotherapeuten, MVZ) fachgebietsgleich und fachgebietsübergreifend Örtlich und überörtlich, auch planungs- und KV-bereichsübergreifend Genehmigung durch den Zulassungsausschuss Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft: Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte in dem erforderlichen Umfang. Ärzte und ihre Angestellten dürfen in den Partnerpraxen in zeitlich begrenztem Umfang Leistungen erbringen. Seite: 20 1.3 von der Osten

Medizinische Versorgungszentren MVZ haben bezüglich der Bedarfsplanung oder der Abrechnung keine Vorteile gegenüber Vertragsarztpraxen. Sie können wie eine Praxis auch Teil einer (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft werden und sie können Filialen betreiben. Was unterscheidet sie also von der Arztpraxis? Gründungsberechtigung für Vertragsärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen oder gemeinnützige Träger, die an der GKV teilnehmen und Kommunen. Rechtsform: Personengesellschaft, eingetragene Genossenschaft oder GmbH möglich. Ein Vertragsarzt könnte ein MVZ unabhängig von seiner eigenen Praxis betreiben Versorgungsstärkungsgesetz 2015: MVZ-Gründung mit einer einzigen Fachgruppe möglich Kommunen als Träger von MVZ möglich 95 SGB V Seite: 21 1.3.0 vdo

Angestellter im ambulanten Sektor Anstellung bei Vertragsärzten und MVZ Nur auf Grundlage der Bedarfsplanung Ärztliche Kooperationsformen Freie Anstellungsmöglichkeit in offenen Planungsbereichen Organisationsgemeinschaft Berufsausübungsgemeinschaft Sonstige Umwandlung einer Zulassung in eine Anstellung Fachgebietsübergreifend möglich (Achtung: Steuerrecht) Praxisgemeinschaft Gemeinschaftspraxis Jobsharing Zeitliche Flexibilität Apparategemeinschaft Anstellung von Ärzten MVZ 0-10 Wochenstunden 25 % 11-20 Wochenstunden 50 % 21-30 Wochenstunden 75 % > 30 Wochenstunden 100 % Freies Nachbesetzungsrecht des Praxisinhabers 13,4 % aller Haus- und Fachärzte in WL arbeiten als angestellte Ärzte 9,3 % aller Hausärzte in WL arbeiten als angestellte Ärzte Seite: 22 1.3 von der Osten

Teilzulassung Ärzte können ihren Versorgungsauftrag halbieren. 1. Möglich bei Neuzulassung oder nachträglich (Reduktion) 2. Beschluss durch den Zulassungsausschuss 3. Zulassungsausschuss kann wieder auf vollen Versorgungsauftrag erhöhen (erneutes Zulassungsverfahren, erneuter Beschluss) Abhängig von Bedarfsplanung! 4. Halbierung vertragsärztlicher Pflichten (Präsenzpflicht; mehr Raum für Nebentätigkeiten) Die Ausschreibungs- oder Übertragungsfähigkeit eines halben verzichteten Arztsitzes ist möglich und erfolgt analog der Übergabe von Arztsitzen. Rund 3 % aller Haus- und Fachärzte in WL arbeiten in einer Teilzulassung Knapp 1 % aller Hausärzte in WL arbeiten in einer Teilzulassung 95 Abs. 3 SGB V, 19a Ärzte-ZV 50 % 50 % Seite: 23 1.3 von der Osten

Zweigpraxen 24 Abs. 3 Ärzte-ZV Die Zweigpraxis wird als Nebenbetriebsstätte der Praxis genehmigt, weil sie die Versorgung verbessert; der Arzt darf dort in einem zeitlich geringeren Umfang als an seinem Vertragsarztsitz tätig werden. Alternative: Versorgerfiliale 1. Vertragsarzt verzichtet zugunsten einer Anstellung unter Beibehaltung des Praxisstandortes 2. Der Vorstand der KVWL genehmigt die Filiale. 3. Der Zulassungsausschuss genehmigt die Anstellung am Filialstandort. In WL gibt es 518 haus- und fachärztliche Filialen Davon sind 119 hausärztliche Filialen (22%) Seite: 24 1.3 von der Osten

Nebentätigkeiten 20 Abs. 1 ÄZV: Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere, nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung als Vertragsarzt entgegen, wenn der Arzt wegen dieser Tätigkeit nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung steht und Sprechstunden zu üblichen Zeiten anbieten kann. Vertragsärzte dürfen auch in Krankenhäusern tätig sein: Anstellung oder Kooperation gilt für zugelassene Krankenhäuser nach 108 SGB V gilt auch für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach 111 SGB V Auch die gleichzeitige Anstellung in Krankenhaus und MVZ oder Krankenhaus u. Vertragsarztpraxis ausdrücklich erlaubt. Seite: 25 1.3.0 vdo

Beratungsangebot der KVWL: Praxisberatung 0231/9432-9400! Service-Center 0231/9432-1000 Honorarberatung 0231/9432-1420 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!