18. Frühjahrstagung. vom 20. bis 21. April 2018 in Nürnberg. Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht

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Transkript:

18. Frühjahrstagung vom 20. bis 21. April 2018 in Nürnberg Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht Die Rechtsprechung des BGH zur Haftung der Durchgangsärzte Rechtsanwalt Jörg Holzmeier Essen

Die Rechtsprechung des BGH zur Haftung der D-Ärzte 18. FRÜHJAHRSTAGUNG DER AG MEDIZINRECHT 20. / 21. APRIL NÜRNBERG

2 Diese beiden BGH-Urteile unterliegen der näheren Betrachtung: 29.11.2016: VI ZR 208/15 20.12.2016: VI ZR 395/15

3 griffige Überschriften / Kommentare: BGH befreit D-Ärzte von der Haftung oder Aufgabe der Rechtsprechung von der doppelten Zielrichtung

4 Der BGH selbst erklärt dazu folgendes: Soweit aus der Rechtsprechung des Senats zur doppelten Zielrichtung etwas anderes (als eine einheitliche Betrachtungsweise) abgeleitet werden kann, hält der Senat daran für die vorbereitenden Maßnahmen zur Diagnosestellung und die Diagnosestellung nicht fest.

5 (eine erste) Bewertung: Die aktuelle Rechtsprechung des BGH weitet die Haftung der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung aus und vereinfacht die rechtliche Beurteilung der Passivlegitimation und von einer Abkehr der bisherigen Rechtsprechung zur Haftung der D-Ärzte (bzw. der BG s) kann keine Rede sein. Tatsächlich war bisher höchstrichterlich nicht geklärt, ob Fehler bei der Diagnosestellung und bei den für die Diagnose erforderlichen Untersuchungen durch die D-Ärzte bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusiedeln sind. Mit beiden o. g. Entscheidungen hat der BGH nun Klarheit und weitgehende Rechtssicherheit geschaffen

6 Offene Fragen: 1) Was ist neu? Welche Grundsätze bleiben? 2) Haften D-Ärzte nun nicht mehr persönlich? und sicherlich die prozessual entscheidende Frage: 3) Wann ist die BG und wann sind die D-Ärzte passivlegitimiert?

7 Ein Blick auf die Grundlagen: 839 I BGB Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

8 Ein Blick auf die Grundlagen: Art. 34 GG Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

9 Rechtsfolge: Handelt der D-Arzt im Rahmen eines ihm anvertrauten Amtes und verletzt den gesetzlich Unfallversicherten, richtet sich die Haftung nach 839 BGB i. V. m. Art 34 GG.

10 Die sich aus dieser Anspruchsgrundlage ergebende, entscheidende Frage lautet: Wann handeln D-Ärzte privatrechtlich und wann in Ausübung eines öffentlichen Amtes?

11 Unverändert gilt der Grundsatz, dass die ärztliche Heilbehandlung privatrechtlich zu beurteilen ist, BGH v. 09.12.1974, III ZR 131/72 BGH v. 09.12.2008, VI ZR 277/07 und auch weiterhin: VI ZR 208/15 und VI ZR 395/15

12 Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt auch für die D-ärztliche Heilbehandlung als solche, denn diese stellt keine der Berufsgenossenschaft obliegende Pflicht dar so: BGH VI ZR 208/15. Die rein privatrechtliche Heilbehandlung der D-Ärzte endet jedoch dort, wo die besonderen D-ärztlichen Pflichten beginnen.

13 34 I, 1 SGB VII: Die Berufsgenossenschaften haben alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-Behandlung gewährleistet wird.

14 34 II SGB VII: Die Unfallversicherungsträger haben an der Durchführung der besonderen unfallmedizinischen Behandlung die Ärzte und Krankenhäuser zu beteiligen, die den nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.

15 Vertrag gemäß 34 III, 1 SGB VII ( Vertrag DGUV/KBV ) Nach diesem Vertrag werden die D-Ärzte bestellt und ermächtigt, ständige Vertreter zu benennen, die Pflichten der bestellten Ärztinnen und Ärzte bei der BG-lichen Behandlung beschrieben, nämlich die allgemeine Heilbehandlung nach 10 II des Vertrages und die besondere Heilbehandlung nach 11 III des Vertrages, die D-Ärzte zur Erstversorgung berechtigt/verpflichtet, sowie zur Nachschau gemäß 29 des Vertrages verpflichtet.

16 1) Def. allgemeine Heilbehandlung gemäß 10 II des Vertrages DGUV/KBV: Allgemeine Heilbehandlung ist die ärztliche Versorgung einer Unfallverletzung, die nach Art oder Schwere weder eines besonderen personellen, apparativ-technischen Aufwandes noch einer spezifischen unfallmedizinischen Qualifikation des Arztes bedarf. 2) Def. besondere Heilbehandlung gemäß 11 III des Vertrages DGUV/KBV: Besondere Heilbehandlung ist die fachärztliche Behandlung einer Unfallverletzung, die wegen Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Qualifikation verlangt.

17 3) Def. Erstversorgung gemäß 9 des Vertrages DGUV/KBV: Die Erstversorgung umfasst die ärztlichen Leistungen, die den Rahmen des sofort Notwendigen nicht überschreiten. 4) Def. Nachschau gemäß 29 des Vertrages DGUV/KBV Kontrolle des Heilerfolges

18 Ausübung eines öffentlichen Amtes Wenn und soweit die D-Ärzte im Rahmen des dargestellten Pflichtenkreises gemäß den Regelungen in den Absätzen 1 3 des 34 SGB VII handeln, sind sie hoheitlich tätig: Ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, entscheidet der D-Arzt nach Art und Schwere der Verletzung. Bei dieser Entscheidung erfüllt er eine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe und übt damit ein öffentliches Amt aus so: BGH VI ZR 153/93; 277/07; 131/09; 208/15).

19 Kern und Ausgangspunkt der aktuellen BGH- Rechtsprechung. BGH stellt darauf ab, dass auch die vorbereitenden Maßnahmen, die zur Entscheidung über die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung zwingend erforderlich sind, untrennbarer Bestandteil auch der D-ärztlichen Behandlung sind und somit hoheitliche ärztliche Tätigkeiten beinhalten. Somit sind Befunderhebung und Diagnose als Bestandteil des D-ärztlichen Handelns zu betrachten.

20 Rechtsprechung zur doppelten Zielrichtung des D-ärztlichen Handelns Danach war entscheidend, in welchem Bereich sich ein Fehler bei der Untersuchung ausgewirkt hat: Fehler in der Diagnostik -> falsche Entscheidung über das Ob und Wie der Heilbehandlung = Fehler bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes Fehler in der Diagnostik -> Fehler bei der anschließenden Heilbehandlung = Fehler beim privatrechtlichen Handeln des D-Arztes

21 Rechtsprechung zur einheitlichen Beurteilung des D-ärztlichen Handelns Danach handeln D-Ärzte öffentlich-rechtlich mit der Folge einer Haftung der BG, wenn ihr Fehler in der falschen Diagnose besteht und sich entweder bei der Entscheidung über die Art der BG-lichen Heilbehandlung oder in der weiteren Behandlung durch den D-Arzt fortsetzt

22 Begründung der einheitlichen Beurteilung die D-ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen (Befunderhebung) mit anschließender Diagnosestellung sind unabdingbar mit ihrer Entscheidung über Art und Ausmaß der Heilbehandlung verbunden; es bestehe so der BGH ein innerer Zusammenhang zwischen Befunderhebung und Diagnosestellung einerseits und der Entscheidung über das Ob und Wie der Heilbehandlung. Eine haftungsrechtliche Aufspaltung dieses einheitlichen Entscheidungsvorgangs sei weder interessengerecht noch rechtlich überzeugend

23 Folgen und Auswirkungen der BGH-Rechtsprechung Die BGH-Rechtsprechung beseitigt weitgehend die bis Ende 2016 bestehenden Unsicherheiten bei der Haftung für D-ärztliche Fehler bei der Eingangsuntersuchung (Befunderhebung) und bei der Diagnosestellung; dasselbe gilt auch für Fehler bei der Erstversorgung und bei der Nachschau. Nunmehr führen Fehler bei diesen D-ärztlichen Aufgaben und Tätigkeiten zur Haftung der BG s, unabhängig davon, wo sie sich auswirken

24 privatrechtliches D-ärztliches Handeln abschließende Frage: Wann haften D-Ärzte für Fehler persönlich? Antwort (anhand des Grundsatzes): Die Heilbehandlung als solche stellt keine der Berufsgenossenschaft obliegende Pflicht dar Die ärztliche Heilbehandlung ist regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes i. S. v. Art. 34 GG.

25 Privatrechtliche Haftung der D-Ärzte D-Ärzte haften immer dann persönlich, wenn sie die allgemeine oder besondere Heilbehandlung selbst übernehmen und ihnen dabei ein Behandlungsfehler i. e. Sinne unterläuft; typischerweise liegt dann ein Therapiefehler vor.

Die Rechtsprechung des BGH zur Haftung der D-Ärzte 18. FRÜHJAHRSTAGUNG DER AG MEDIZINRECHT 20. / 21. APRIL NÜRNBERG