Strafprozessrecht 2014 Prüfung vom 26.06.2014 RA Konrad Jeker, M.B.L.-HSG Seite 1 / 6 Vorname / Name:.. Regeln: - Grundlage: StPO (Artikel ohne Angabe des Gesetzes beziehen sich immer auf die StPO) - Einzelarbeit - Hilfsmittel: Open Book Prüfung (alle Hilfsmittel ausser EDV-Systeme sind erlaubt) - Bewertung: - A) Richtig oder Falsch: Richtige Auswahl: 1 / keine Auswahl: 0 / falsche Auswahl: -1; - B) Mehrfachauswahl: wie bei A) mit der Möglichkeit, die Frage auszulassen und 0 Punkte zu erhalten; - C) Aufzählung: Jedes gute Argument: 1 / jedes schwache oder falsche Argument: -1; - D) Text: freie Beurteilung / unlesbare Antworten: 0. A) Richtig oder Falsch: Bestimmen Sie, ob die folgenden Aussagen richtig (R) oder falsch (F) sind. 1 R F Die Strafverfolgung ist nur dann Aufgabe der Kantone, wenn Straftaten des kantonalen Rechts zu beurteilen sind. 2 Die Staatsanwaltschaft und die Polizei sind Strafbehörden. 3 Die Staatsanwaltschaft ist im Vorverfahren Partei. 4 Für die Strafverfolgung nach StPO sind immer die Behörden am Wohnsitz der beschuldigten Person zuständig. 5 Eine Zeugin gilt als andere Verfahrensbeteiligte und kann deshalb jedes Urteil anfechten. 6 Eine Aktiengesellschaft kann in einem Strafverfahren nicht Partei sein. 7 Eine Aktiengesellschaft kann in einem Strafverfahren nicht beschuldigte Person sein. 8 Beschuldigte Person und Auskunftsperson haben das Recht, die Aussage zu verweigern. 9 Eine Untersuchung muss eröffnet werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. 10 Art und Folgen der Tatausführung gehören nicht in die Anklageschrift. 11 12 Im polizeilichen Ermittlungsverfahren hat die beschuldigte Person noch kein Aussageverweigerungsrecht. Die Anklage hat auch die Funktion, die beschuldigte Person darüber zu informieren, was ihr vorgeworfen wird. 13 Die Hauptverhandlung ist nur öffentlich, wenn die beschuldigte Person dies beantragt. 14 Wenn eine beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl Einsprache erhebt, kann der Staatsanwalt einen neuen Strafbefehl mit einer tieferen Sanktion erlassen. 15 Ein erstinstanzlicher Freispruch kann von der Staatsanwaltschaft angefochten werden. (max 15 Punkte)
Seite 2 / 6 B) Mehrfachauswahl 16 Ein Strafbefehl nach Art. 352 ff. R F wird ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil. kann eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und zusätzlich eine Busse von 1,000.00 enthalten. kann dem Opfer auch Forderungen zusprechen, welche die beschuldigte Person nicht anerkennt. dient als Anklageschrift, wenn die Staatsanwaltschaft nach Einsprache am Strafbefehl festhält. kann auch gegen unbekannte Täterschaft erlassen werden. Ich lasse diese Frage aus und erhalte 0 Punkte. 17 Die beschuldigte Person (max. 5 Punkte) R F darf nie in Abwesenheit der Verteidigung einvernommen werden. muss der Staatsanwaltschaft auf deren Verlangen die Passwörter von beschlagnahmten Computern nennen. macht sich immer strafbar, wenn sie bei einer richterlichen Befragung lügt. muss über ihr Einkommen auch dann nicht Auskunft geben, wenn dies für die Bemessung der Geldstrafe wichtig wäre. kann sich nicht mehr auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen, wenn sie einmal eine Aussage gemacht hat. Ich lasse diese Frage aus und erhalte 0 Punkte. (max.5 Punkte)
Seite 3 / 6 C) Aufzählung 18 Nennen Sie stichwortartig fünf wesentliche Mängel der im Anhang abgedruckten Verfügung: A B C D E (max. 5 Punkte) 19 Nennen Sie zwei konkrete Beispiele für unerlaubte Beweismethodenverbote nach Art. 140: A B (max. 2 Punkte) 20 Nennen Sie zwei konkrete Beispiele für illegal erhobene Beweise, die in einem Strafverfahren wegen Diebstahls (Deliktssumme CHF 5,000.00) nicht verwertet werden dürfen (Art. 141 Abs. 2): A B (max. 2 Punkte)
Seite 4 / 6 21. Eine Kollegin erzählt Ihnen folgenden Vorfall, der sich vor wenigen Stunden zugetragen hat, und bittet Sie um Hilfe: Die Kollegin lebt zusammen mit ihrem Ehemann in einer gemeinsamen Wohnung in der Stadt Bern. Nachdem der Ehemann bereits zur Arbeit gefahren ist, wurde ihre Kollegin am 25. Juni 2014, 06.00 Uhr, von einer polizeilichen Einsatztruppe bestehend aus vier bewaffneten Polizisten zu Hause aufgesucht. Der Einsatzleiter legte ihr einen Durchsuchungsbefehl vor, dem sie entnehmen konnte, dass gegen ihren Ehemann ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz geführt werde. Er soll mit dem Porsche, der nicht ihm, sondern ihrer Kollegin gehört, am 1. Juni 2014, 23.05 Uhr, in Egerkingen, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 45 km/h überschritten haben. Obwohl der Ehemann ihrer Kollegin nach den Angaben des Einsatzleiters auf dem Radarfoto zweifelsfrei als Lenker des Porsches identifiziert werden könne, habe der Ehemann bei einer telefonischen Befragung hartnäckig bestritten, gefahren zu sein. Nun müsse die Wohnung nach Mobiltelefonen, Computern und schriftlichen Aufzeichnungen durchsucht werden, die auf den Lenker schliessen lassen. Zudem sei der Porsche als Beweismittel und zur Sicherstellung der Verfahrenskosten sicherzustellen. Die Polizei habe dann die ganze Wohnung durchsucht und drei Dinge sichergestellt, die alle im Eigentum ihrer Kollegin stehen: ein Mobiltelefon, einen Computer und einen Taschenkalender, der ihr auch als Tagebuch dient. Zudem hätten die Polizisten den Zündschlüssel für den Porsche verlangt. Nachdem die Kollegin ein Protokoll unterzeichnen musste, seien die Polizisten mit den sichergestellten Gegenständen wieder gegangen. Einer der Polizisten sei mit ihrem Porsche weggefahren. Seither habe sie nichts mehr gehört. Die Kollegin möchte sich gegen das Vorgehen der Polizei beschweren und insbesondere erreichen, dass ihr die sichergestellten Gegenstände zurückgegeben werden. Einen Anwalt möchte sie nicht einschalten, sondern einfach das tun, was Sie ihr empfehlen. Machen Sie sich nachfolgend schriftliche Notizen darüber, wie ihre Kollegin vorgehen könnte und welche Gründe gegen die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme des Eigentums ihrer Kollegin sprechen.
Seite 5 / 6 (max 16 Punkte) Total Punkte Note
Anhang Einstellungsverfügung (Art. 320 StPO) Zuständige Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Staatsanwalt X. Meier, Postfach 9717, 8036 Zürich Zuständiges Gericht: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal Beschuldigte Person / Verteidigung: Hans Muster, deutscher Staatsangehöriger, Königsallee 60, D-40213 Düsseldorf, nicht verteidigt Sachverhalt: Als Herr Muster noch in Liestal wohnte, hat er bei mehreren Banken in Zürich persönlich vorgesprochen und Kredite über total CHF 1,500,000.00 erhältlich gemacht. Dabei hat er den Banken gefälschte Urkunden vorgelegt und sie über seine Vermögensverhältnisse getäuscht. Das gegen Herrn Muster auf Strafanzeige mehrerer zürcherischer Banken geführte Verfahren hat folgende Erkenntnisse zu Tage gefördert: 1. Die unbestrittenen Täuschungen der Banken erfolgten wohl nicht arglistig. Es muss in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass es sich um einfache Täuschungen handelte. Es wäre fast nicht möglich, das Gegenteil zu beweisen. 2. Die Straftaten, welche Herrn Muster vorgeworfen wurden, sind mit einer Ausnahme bereits verjährt. 3. Das Verfahren hat bis heute derart hohe Kosten verursacht, dass es vor dem Steuerzahler nicht zu verantworten wäre, es weiterzuführen, zumal Herr Muster nach eigener Aussage nicht in der Lage wäre, Verfahrenskosten zu bezahlen, die CHF 50,000.00 überschreiten. 4. Herr Muster hat bereits vor Eröffnung des Verfahrens CHF 10,000.00 an das Schweizerische Rote Kreuz gespendet. Die Wiedergutmachung kann zur Einstellung des Verfahrens führen. 5. Herr Muster werden die Kosten des Verfahrens von CHF 30,500.00 auferlegt. Durch sein strafbares Verhalten hat er das Verfahren bewirkt (Art. 426 Abs. 2 StPO). Deshalb ist er auch nicht zu entschädigen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheid: 1. Das Strafverfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 30,500.00 werden Hans Muster zur Bezahlung auferlegt. 3. Eine Entschädigung an Hans Muster wird nicht ausgerichtet. 4. Die vorliegende Einstellungsverfügung ist Hans Muster mit normaler Post zuzustellen. Die geschädigten Banken erhalten je eine Fotokopie. Rechtsmittel: Gegen diese Einstellungsverfügung kann beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden (Art. 393 StPO). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Zürich, 9. Juni 2014 Der Staatsanwalt: [sig. X. Y.] X. Meier, Staatsanwalt