Strafprozessrecht

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1 Prof. Dr. A. Donatsch / Prof. Dr. D. Jositsch FS 2014 Strafprozessrecht Dauer: 60 Min. Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der Aufgabenblätter. Die Prüfung umfasst fünf Seiten, eine Textaufgabe und zehn Multiple- Choice-Aufgaben. Hinweise zur Aufgabenlösung Zu prüfen sind nur Tatbestände gemäss Modulbeschreibung. Die allfällige Anwendung anderer Strafbestimmungen wird nicht bewertet. Hinweise zur Bewertung Bei der Bewertung kommt den Aufgaben unterschiedliches Gewicht zu. Die Punkte verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Aufgaben: Textaufgabe Multiple-Choice 60 % des Totals 40 % des Totals Total 100 % Hinweise zu den Multiple-Choice-Fragen Bei jeder der zehn Multiple-Choice-Aufgaben folgen auf die jeweilige Frage oder unvollständige Aussage jeweils fünf Antworten oder Ergänzungen. Beurteilen Sie bei jeder Antwort/Ergänzung, ob sie richtig oder falsch ist. Die korrekte Beurteilung aller fünf Antworten oder Ergänzungen innerhalb jeder Frage wird mit einem ganzen Punkt honoriert, vier richtige Beurteilungen mit einem halben Punkt. Wir empfehlen Ihnen, die Lösungen erst vor dem Ende der Prüfung auf das Lösungsblatt zu übertragen (siehe unten). Dies ist deshalb ratsam, weil Ihnen möglicherweise die Lösung einer Aufgabe Anlass gibt, auf eine zuvor gelöste Aufgabe zurückzukommen und die betreffende Frage anders zu beantworten. Hinweise zum Multiple-Choice-Lösungsblatt Die Antworten zu den Multiple-Choice-Fragen sind zwingend auf dem Multiple- Choice-Lösungsblatt gemäss Vorgabe anzubringen. Es wird ausschliesslich dieses Lösungsblatt korrigiert. Weitergehende Ausführungen oder Bemerkungen zu den Antworten werden nicht bewertet. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

2 Textaufgabe (ca. 60 % der Gesamtprüfung) Der Ladendetektiv (L) hat beobachtet, wie sein Freund F im Ladenlokal ein elektronisches Gerät gestohlen hat. L hat trotz seiner Beobachtung nicht versucht, F aufzuhalten. F wird im Rahmen des Strafverfahrens vom Polizeibeamten P als Beschuldigter vorgeladen, zum betreffenden Tatvorwurf des Diebstahls anlässlich einer ersten Einvernahme auszusagen (delegierte Einvernahme). Der Anwalt von L stellt den Antrag, sein Mandant und er wollten bei dieser Befragung anwesend sein. Dazu sei er gemäss EMRK und IPBPR berechtigt. Die Strafbehörde, welche F zu Protokoll befragt, verweigert L und dessen Anwalt die Teilnahme. Wie ist die Rechtslage (EMRK, IPBPR, StPO)?

3 Multiple-Choice (ca. 40 % der Gesamtprüfung) 1. Staatsanwalt Albert (A) beschlagnahmt den Computer der Kreditkarten-AG (ein entsprechendes Editionsbegehren wurde nicht befolgt). Er will auf dem Datenträger alle Zahlungen im Betrag zwischen CHF und CHF im Jahr 2012 eruieren, welche von in der Schweiz wohnhaften Personen zu Gunsten von Konten auf den Philippinnen überwiesen wurden. A geht davon aus, dass ein Grossteil dieser Personen Pornografie konsumiert haben könnten. Ob dem so ist, will er anschliessend im Einzelfall abklären. A) Da der Staatsanwalt das Vorverfahren leitet, ist er in dieser Situation berechtigt, Datenträger zu beschlagnahmen. B) Obschon der Staatsanwalt das Vorverfahren leitet, ist sein Verhalten mit der StPO nicht vereinbar. C) Da der Staatsanwalt nicht schon aufgrund der Eruierung der entsprechende Geldbeträge überweisenden Personen Tatvorwürfe erhebt, sondern zuvor noch weitere Abklärungen trifft, ist sein Verhalten StPO-konform. D) Ein Computer darf nicht beschlagnahmt werden, weil von Computern in der StPO nicht die Rede ist. Da die Beschlagnahme gegen das Recht auf Eigentum verstösst, bräuchte es für die Beschlagnahme eines Computers in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 BV in der StPO eine gesetzliche Grundlage. E) Die Beschlagnahme wäre nur dann zulässig, wenn den Kreditkarteninhabern Gelegenheit geboten worden wäre, die Siegelung zu verlangen. 2. Ein amtlicher Verteidiger A) kann von der beschuldigten Person analog Auftragsrecht jederzeit entlassen werden. B) kann ein von seinem Mandanten eingereichtes Rechtsmittel ohne dessen Einverständnis zurückziehen, falls er erkennt, dass dieses offensichtlich aussichtslos ist. C) wird nie zum Plädoyer zugelassen, wenn die ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person nicht zur Hauptverhandlung erscheint. D) darf bei Einvernahmen seines Mandanten unter keinen Umständen angewiesen werden, den Raum zu verlassen (ev. Abbruch der Einvernahme). E) wird für seine Verteidigungsarbeit primär durch den Mandanten und subsidiär durch den Staat entlöhnt.

4 3. Haft darf bzw. muss (gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung) A) angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt und wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde die Sicherheit anderer Personen durch ein schweres Verbrechen oder Vergehen erheblich gefährden, sofern die beschuldigte Person wegen einer gleichartigen Straftat angeklagt, aber noch nicht verurteilt worden ist. B) im Falle der Annahme von Fortsetzungsgefahr nur dann angeordnet werden, falls die beschuldigte Person früher mindestens zwei gleichartige Straftaten begangen hat. C) im Sinne der vorläufigen Festnahme aufrechterhalten werden, falls das Zwangsmassnahmengericht den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft nicht gutheisst, mithin Untersuchungshaft nicht anordnet. D) nicht angeordnet werden, wenn das damit verfolgte Ziel durch eine Ersatzmassnahme erreicht werden könnte. E) mit Bezug auf ihre Dauer nicht in grosse zeitliche Nähe zur konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, wobei die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe im Sinne von StGB Art. 86 Abs. 1 gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu berücksichtigen ist. 4. Die beschuldigte Person A) ist zu Beginn der ersten Einvernahme zumindest über den ihr gegenüber erhobenen Tatvorwurf zu orientieren. Falls der Staatsanwalt es für denkbar hält, dass möglicherweise weitere Tatvorwürfe hinzukommen könnten, muss er dies zu Beginn der ersten Befragung nicht zwingend erwähnen. B) kann unter keinen Umständen als Auskunftsperson befragt werden. C) hat einen unbedingten Anspruch auf einen Frei- oder aber einen Schuldspruch. D) ist immer verpflichtet, ihre Identität bekannt zu geben. E) muss nachdem sie wegen Eisglätte mit ihrem Motorfahrzeug in einen Gartenzaun gerutscht ist sich in dem Sinne selbst belasten, dass sie die Polizei zu benachrichtigen hat, falls der geschädigte Eigentümer des Gartenzauns zufolge Abwesenheit nicht benachrichtigt werden kann (gemäss SVG besteht eine Benachrichtigungspflicht).

5 5. Der Sachverständige im Sinne der StPO A) kann bzw. darf nicht derjenige Psychiater sein, welcher die zu begutachtende Person zuvor behandelt hat. B) wird aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses tätig. C) ist berechtigt, Personen (nicht nur die zu begutachtende Person) zu befragen. D) erstattet sein Gutachten immer schriftlich. E) ist berechtigt, Teile der Arbeiten, welche zur Erstellung des Gutachtens erledigt werden müssen, an eine Drittperson zu delegieren, bleibt aber trotzdem für das Gutachten persönlich verantwortlich. 6. Eine Auskunftsperson A) wäre zum Beispiel der persönliche Assistent eines Mitgliedes der Geschäftsleitung, welches in einem laufenden Strafverfahren zur Vertretung des beschuldigten Unternehmens bestellt werden könnte. B) kann beispielsweise ein neunjähriges Kind sein. C) kann in einem anderen gleichzeitig laufenden Strafverfahren als beschuldigte Person einvernommen werden. D) kann in demselben Verfahren später nicht mehr als beschuldigte Person einvernommen werden. E) kann vorgeführt werden, wenn sie auf korrekte Vorladung hin nicht erschienen ist. 7. Das Beschleunigungsgebot A) richtet sich gleichermassen an alle in das Verfahren involvierten Parteien. B) beginnt mit der Einleitung des Vorverfahrens und endet mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts. C) ist als Motiv dafür erkennbar, dass Durchsuchungen oder Untersuchungen gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO in dringenden Fällen mündlich angeordnet werden können. D) kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wenn es verletzt wurde. E) ist disziplinarrechtlicher Natur.

6 8. Der Grundsatz «ne bis in idem» A) ist ein von Amtes wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis. B) gilt nur, sofern Täter, Tat und Strafbehörde identisch sind. C) gilt bei vorbestehenden ausländischen Urteilen nur eingeschränkt. D) steht nach einem erstinstanzlichen Urteil einer Berufungsverhandlung entgegen, sofern keine neuen Erkenntnisse vorgebracht werden können. E) liegt als Motiv der Bestimmung von Art. 300 Abs. 2 StPO (Anfechtbarkeit mit Bezug auf «ne bis in idem») zugrunde. 9. In den folgenden Fällen handelt die jeweils zuständige Behörde. A) Im Vorverfahren wird die sachverständige Person von der Staatsanwaltschaft ernannt. B) Die Staatsanwaltschaft führt eine Einvernahme durch: Dabei entscheidet die Staatsanwaltschaft darüber, ob diese Person als Zeuge, Auskunftsperson oder Beschuldigter einzuvernehmen ist. C) Über ein Entsiegelungsgesuch entscheidet im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht. D) Die Beschwerdeinstanz entscheidet auf Anfechtung darüber, ob die Einleitung eines Vorverfahrens gegen den Grundsatz «ne bis in idem» verstösst. E) Die Staatsanwaltschaft entscheidet im Strafbefehlsverfahren über die nicht anerkannten Zivilforderungen der Privatklägerschaft. 10. Welche der folgenden Aussagen sind richtig bzw. falsch? A) Das Immutabilitätsprinzip verlangt, dass derselbe Staatsanwalt, welcher die Verfahrensleitung im Vorverfahren ausübt, auch die Anklage erhebt. B) Das Anklageprinzip begrenzt die Untersuchungs- und Beurteilungskompetenz des Gerichts auf den angeklagten Sachverhalt. C) Die Einhaltung des Anklagegrundsatzes ist eine Prozessvoraussetzung. D) Die Akten aus dem Vorverfahren bilden den Inhalt der Anklageschrift. E) Die Anklageerhebung ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren mittels Strafbefehls abgeschlossen werden kann.

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