Strafprozessrecht
|
|
- Moritz Koenig
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. A. Donatsch / Prof. Dr. D. Jositsch FS 2014 Strafprozessrecht Dauer: 60 Min. Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der Aufgabenblätter. Die Prüfung umfasst fünf Seiten, eine Textaufgabe und zehn Multiple- Choice-Aufgaben. Hinweise zur Aufgabenlösung Zu prüfen sind nur Tatbestände gemäss Modulbeschreibung. Die allfällige Anwendung anderer Strafbestimmungen wird nicht bewertet. Hinweise zur Bewertung Bei der Bewertung kommt den Aufgaben unterschiedliches Gewicht zu. Die Punkte verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Aufgaben: Textaufgabe Multiple-Choice 60 % des Totals 40 % des Totals Total 100 % Hinweise zu den Multiple-Choice-Fragen Bei jeder der zehn Multiple-Choice-Aufgaben folgen auf die jeweilige Frage oder unvollständige Aussage jeweils fünf Antworten oder Ergänzungen. Beurteilen Sie bei jeder Antwort/Ergänzung, ob sie richtig oder falsch ist. Die korrekte Beurteilung aller fünf Antworten oder Ergänzungen innerhalb jeder Frage wird mit einem ganzen Punkt honoriert, vier richtige Beurteilungen mit einem halben Punkt. Wir empfehlen Ihnen, die Lösungen erst vor dem Ende der Prüfung auf das Lösungsblatt zu übertragen (siehe unten). Dies ist deshalb ratsam, weil Ihnen möglicherweise die Lösung einer Aufgabe Anlass gibt, auf eine zuvor gelöste Aufgabe zurückzukommen und die betreffende Frage anders zu beantworten. Hinweise zum Multiple-Choice-Lösungsblatt Die Antworten zu den Multiple-Choice-Fragen sind zwingend auf dem Multiple- Choice-Lösungsblatt gemäss Vorgabe anzubringen. Es wird ausschliesslich dieses Lösungsblatt korrigiert. Weitergehende Ausführungen oder Bemerkungen zu den Antworten werden nicht bewertet. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!
2 Textaufgabe (ca. 60 % der Gesamtprüfung) Der Ladendetektiv (L) hat beobachtet, wie sein Freund F im Ladenlokal ein elektronisches Gerät gestohlen hat. L hat trotz seiner Beobachtung nicht versucht, F aufzuhalten. F wird im Rahmen des Strafverfahrens vom Polizeibeamten P als Beschuldigter vorgeladen, zum betreffenden Tatvorwurf des Diebstahls anlässlich einer ersten Einvernahme auszusagen (delegierte Einvernahme). Der Anwalt von L stellt den Antrag, sein Mandant und er wollten bei dieser Befragung anwesend sein. Dazu sei er gemäss EMRK und IPBPR berechtigt. Die Strafbehörde, welche F zu Protokoll befragt, verweigert L und dessen Anwalt die Teilnahme. Wie ist die Rechtslage (EMRK, IPBPR, StPO)?
3 Multiple-Choice (ca. 40 % der Gesamtprüfung) 1. Staatsanwalt Albert (A) beschlagnahmt den Computer der Kreditkarten-AG (ein entsprechendes Editionsbegehren wurde nicht befolgt). Er will auf dem Datenträger alle Zahlungen im Betrag zwischen CHF und CHF im Jahr 2012 eruieren, welche von in der Schweiz wohnhaften Personen zu Gunsten von Konten auf den Philippinnen überwiesen wurden. A geht davon aus, dass ein Grossteil dieser Personen Pornografie konsumiert haben könnten. Ob dem so ist, will er anschliessend im Einzelfall abklären. A) Da der Staatsanwalt das Vorverfahren leitet, ist er in dieser Situation berechtigt, Datenträger zu beschlagnahmen. B) Obschon der Staatsanwalt das Vorverfahren leitet, ist sein Verhalten mit der StPO nicht vereinbar. C) Da der Staatsanwalt nicht schon aufgrund der Eruierung der entsprechende Geldbeträge überweisenden Personen Tatvorwürfe erhebt, sondern zuvor noch weitere Abklärungen trifft, ist sein Verhalten StPO-konform. D) Ein Computer darf nicht beschlagnahmt werden, weil von Computern in der StPO nicht die Rede ist. Da die Beschlagnahme gegen das Recht auf Eigentum verstösst, bräuchte es für die Beschlagnahme eines Computers in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 BV in der StPO eine gesetzliche Grundlage. E) Die Beschlagnahme wäre nur dann zulässig, wenn den Kreditkarteninhabern Gelegenheit geboten worden wäre, die Siegelung zu verlangen. 2. Ein amtlicher Verteidiger A) kann von der beschuldigten Person analog Auftragsrecht jederzeit entlassen werden. B) kann ein von seinem Mandanten eingereichtes Rechtsmittel ohne dessen Einverständnis zurückziehen, falls er erkennt, dass dieses offensichtlich aussichtslos ist. C) wird nie zum Plädoyer zugelassen, wenn die ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person nicht zur Hauptverhandlung erscheint. D) darf bei Einvernahmen seines Mandanten unter keinen Umständen angewiesen werden, den Raum zu verlassen (ev. Abbruch der Einvernahme). E) wird für seine Verteidigungsarbeit primär durch den Mandanten und subsidiär durch den Staat entlöhnt.
4 3. Haft darf bzw. muss (gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung) A) angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt und wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde die Sicherheit anderer Personen durch ein schweres Verbrechen oder Vergehen erheblich gefährden, sofern die beschuldigte Person wegen einer gleichartigen Straftat angeklagt, aber noch nicht verurteilt worden ist. B) im Falle der Annahme von Fortsetzungsgefahr nur dann angeordnet werden, falls die beschuldigte Person früher mindestens zwei gleichartige Straftaten begangen hat. C) im Sinne der vorläufigen Festnahme aufrechterhalten werden, falls das Zwangsmassnahmengericht den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft nicht gutheisst, mithin Untersuchungshaft nicht anordnet. D) nicht angeordnet werden, wenn das damit verfolgte Ziel durch eine Ersatzmassnahme erreicht werden könnte. E) mit Bezug auf ihre Dauer nicht in grosse zeitliche Nähe zur konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, wobei die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe im Sinne von StGB Art. 86 Abs. 1 gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu berücksichtigen ist. 4. Die beschuldigte Person A) ist zu Beginn der ersten Einvernahme zumindest über den ihr gegenüber erhobenen Tatvorwurf zu orientieren. Falls der Staatsanwalt es für denkbar hält, dass möglicherweise weitere Tatvorwürfe hinzukommen könnten, muss er dies zu Beginn der ersten Befragung nicht zwingend erwähnen. B) kann unter keinen Umständen als Auskunftsperson befragt werden. C) hat einen unbedingten Anspruch auf einen Frei- oder aber einen Schuldspruch. D) ist immer verpflichtet, ihre Identität bekannt zu geben. E) muss nachdem sie wegen Eisglätte mit ihrem Motorfahrzeug in einen Gartenzaun gerutscht ist sich in dem Sinne selbst belasten, dass sie die Polizei zu benachrichtigen hat, falls der geschädigte Eigentümer des Gartenzauns zufolge Abwesenheit nicht benachrichtigt werden kann (gemäss SVG besteht eine Benachrichtigungspflicht).
5 5. Der Sachverständige im Sinne der StPO A) kann bzw. darf nicht derjenige Psychiater sein, welcher die zu begutachtende Person zuvor behandelt hat. B) wird aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses tätig. C) ist berechtigt, Personen (nicht nur die zu begutachtende Person) zu befragen. D) erstattet sein Gutachten immer schriftlich. E) ist berechtigt, Teile der Arbeiten, welche zur Erstellung des Gutachtens erledigt werden müssen, an eine Drittperson zu delegieren, bleibt aber trotzdem für das Gutachten persönlich verantwortlich. 6. Eine Auskunftsperson A) wäre zum Beispiel der persönliche Assistent eines Mitgliedes der Geschäftsleitung, welches in einem laufenden Strafverfahren zur Vertretung des beschuldigten Unternehmens bestellt werden könnte. B) kann beispielsweise ein neunjähriges Kind sein. C) kann in einem anderen gleichzeitig laufenden Strafverfahren als beschuldigte Person einvernommen werden. D) kann in demselben Verfahren später nicht mehr als beschuldigte Person einvernommen werden. E) kann vorgeführt werden, wenn sie auf korrekte Vorladung hin nicht erschienen ist. 7. Das Beschleunigungsgebot A) richtet sich gleichermassen an alle in das Verfahren involvierten Parteien. B) beginnt mit der Einleitung des Vorverfahrens und endet mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts. C) ist als Motiv dafür erkennbar, dass Durchsuchungen oder Untersuchungen gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO in dringenden Fällen mündlich angeordnet werden können. D) kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wenn es verletzt wurde. E) ist disziplinarrechtlicher Natur.
6 8. Der Grundsatz «ne bis in idem» A) ist ein von Amtes wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis. B) gilt nur, sofern Täter, Tat und Strafbehörde identisch sind. C) gilt bei vorbestehenden ausländischen Urteilen nur eingeschränkt. D) steht nach einem erstinstanzlichen Urteil einer Berufungsverhandlung entgegen, sofern keine neuen Erkenntnisse vorgebracht werden können. E) liegt als Motiv der Bestimmung von Art. 300 Abs. 2 StPO (Anfechtbarkeit mit Bezug auf «ne bis in idem») zugrunde. 9. In den folgenden Fällen handelt die jeweils zuständige Behörde. A) Im Vorverfahren wird die sachverständige Person von der Staatsanwaltschaft ernannt. B) Die Staatsanwaltschaft führt eine Einvernahme durch: Dabei entscheidet die Staatsanwaltschaft darüber, ob diese Person als Zeuge, Auskunftsperson oder Beschuldigter einzuvernehmen ist. C) Über ein Entsiegelungsgesuch entscheidet im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht. D) Die Beschwerdeinstanz entscheidet auf Anfechtung darüber, ob die Einleitung eines Vorverfahrens gegen den Grundsatz «ne bis in idem» verstösst. E) Die Staatsanwaltschaft entscheidet im Strafbefehlsverfahren über die nicht anerkannten Zivilforderungen der Privatklägerschaft. 10. Welche der folgenden Aussagen sind richtig bzw. falsch? A) Das Immutabilitätsprinzip verlangt, dass derselbe Staatsanwalt, welcher die Verfahrensleitung im Vorverfahren ausübt, auch die Anklage erhebt. B) Das Anklageprinzip begrenzt die Untersuchungs- und Beurteilungskompetenz des Gerichts auf den angeklagten Sachverhalt. C) Die Einhaltung des Anklagegrundsatzes ist eine Prozessvoraussetzung. D) Die Akten aus dem Vorverfahren bilden den Inhalt der Anklageschrift. E) Die Anklageerhebung ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren mittels Strafbefehls abgeschlossen werden kann.
Oberstaatsanwaltschaft
Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 4.4 Strafbefehl (Art. 9, 324 f., 352 ff. StPO) 1. Grundsatz Sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls gegeben, hat zwingend ein Strafbefehl zu ergehen.
MehrWeiterbildungsveranstaltung AAV 15. November 2011. Erste Erfahrungen eidg. StPO Praxis Beschwerdekammer Rechtsmittel in Haftsachen
Weiterbildungsveranstaltung AAV 15. November 2011 Erste Erfahrungen eidg. StPO Praxis Beschwerdekammer Rechtsmittel in Haftsachen Ausgangslage Bemerkenswerte Änderungen zum bisherigen Recht Ausweitung
Mehr1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu:
Arbeitsblatt 1 1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu: a. fahrlässige Tötung b. Mord c. Körperverletzung d. Schwangerschaftsabbruch e. Totschlag f. fahrlässige Körperverletzung
MehrOberstaatsanwaltschaft
Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 5.9 Akteneinsicht I. bei hängigem Verfahren 1. Grundsätzliches (Art. 101 f., Art. 149 Abs. 2 Bst. e StPO) Die Akteneinsicht bei hängigem Verfahren richtet sich nach den
MehrDas Zwischenverfahren. 199 211 StPO. Wiss. Mit. Ines Klein 1
Das Zwischenverfahren 199 211 StPO Wiss. Mit. Ines Klein 1 Sinn und Zweck Bevor eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet, soll von einer unabhängigen Instanz in einem nichtöffentlichen Verfahren geprüft
MehrBeschluss vom 21. Januar 2015 Beschwerdekammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2014.36 Beschluss vom
MehrKurzreferat gehalten an der Leuenbergtagung vom 14. Juni 2013
Die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren bzw. genauer gesagt: 1) Amtliche Verteidigung, 2) Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft Kurzreferat gehalten an der Leuenbergtagung vom
MehrBeschluss vom 24. August 2015 Strafkammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2015.37 Beschluss vom
MehrZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg. 10. Juli 2013. Verlängerung Untersuchungshaft. Wiederholungsgefahr
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 10. Juli 2013 Verlängerung Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr Definition Wiederholungsgefahr: Das Gesetz verlangt dabei, dass der Beschuldigte
Mehr685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
1 von 2 685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen:
MehrKeine Verpflichtung, auf Vorladungen der Polizei zu reagieren! Keine Verpflichtung zu erscheinen!
Strafrecht I. Einführung 1. Wie kommt es zu einem Strafverfahren? Strafanzeige, 160 I StPO: Staatsanwaltschaft (StA) hat Sachverhalt zu erforschen, sobald sie durch Strafanzeige oder auf anderem Weg Kenntnis
MehrStaatsanwaltliche Verfügungen und Zusatzanträge in der Assessor-Klausur
Staatsanwaltliche Verfügungen und Zusatzanträge in der Assessor-Klausur Dr. Christian Lucas Neben der Prüfung materiell-rechtlicher Straftatbestände ist es in der Staatsanwaltsklausur regelmäßig geboten,
MehrRechtsmittel im Strafrecht Staatsanwalt Alain Lässer
Rechtsmittel im Strafrecht Staatsanwalt Alain Lässer lic. iur., RA, MAS ECI Kein Abschreiben der Folien nötig! Die Folien werden Ihnen nachträglich zur Verfügung stehen. Die Folien sind zwecks Notizen
MehrAnwaltlicher Journaldienst
1 Strafprozessrecht in der Praxis Juridicum 27.05.2011 Anwaltlicher Journaldienst Der anwaltliche Journaldienst steht jeder Person zur Verfügung, die gem. 49 StPO beschuldigt wird und ist unter der Nummer
MehrSicherstellung der notwendigen Verteidigung
Strafprozessrecht II 1 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung Vorgelegt von Dominic Robert A. Erläuterungen 1 Im Strafprozess unterscheidet man zwischen materieller und formeller Verteidigung. Unter
MehrÜberblick über das Strafprozessrecht
Überblick über das Strafprozessrecht Für die Ausbildung zum Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Mai 2012 Unterscheidung materielles und formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann
Mehr2 in 1. Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de
2 in 1 Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de Opfer von Straftaten haben bereits im Strafverfahren die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung über Entschädigungsansprüche
MehrGrundlagen der Anwaltstätigkeit. Erfahrungen aus der Anwaltspraxis
Grundlagen der Anwaltstätigkeit Erfahrungen aus der Anwaltspraxis Übersicht: Der Anwalt und seine Aufgaben Die anwaltlichen Pflichten und Rechte Zu einzelnen wichtigen Berufsregeln Zum Verhalten von Anwälten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des
Mehr3. A. amtlich vertreten durch Fürsprecher W. Angeschuldigte/Appellanten
SK-Nr. 2007/229 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Weber (Präsident i.v.), Obergerichtssuppleantin Bratschi und Oberrichter Zihlmann sowie Kammerschreiberin
MehrDas Gesuch um neue Beurteilung und die Berufung. bei Abwesenheitsurteilen
Universität Zürich FS 15 Strafprozessrecht II bei Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Verfasst von Manuel Wunderlin Das Gesuch um neue Beurteilung und die Berufung 1. Das Gesuch um neue Beurteilung 1.1 Allgemeines
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 71407/10 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Carine Simons gg. Belgien, Entscheidung vom 28.8.2012, Bsw. 71407/10. Art. 5 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3
MehrVergleichen Sie die beiden Rechtsordnungen, indem Sie die Gemeinsamkeiten herausfinden.
Vergleichen Sie die beiden Rechtsordnungen, indem Sie die Gemeinsamkeiten herausfinden. Unterschiede bzw. Deutsches Recht: 12 StGB Verbrechen und Vergehen (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im
MehrGesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO)
EG StPO 57.100 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) Inhalt Geltungsbereich... Parlamentarische Immunität.......... Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörden.... Bezeichnung
MehrStrafprozessrechtliche Aspekte des Lawinenunfalls. Maria Auckenthaler, Staatsanwaltschaft Innsbruck
Strafprozessrechtliche Aspekte des Lawinenunfalls Maria Auckenthaler, Staatsanwaltschaft Innsbruck Allgemeines 9 Alpine Einsatzgruppen in Tirol (Bezirke) Polizeibeamte mit Alpinausbildung Alpinreferat
Mehr«Strafrechtliche Untersuchungen nach einem Arbeitsunfall» Strafrechtliche Untersuchungen nach einem Arbeitsunfall 1/25/2016
«Strafrechtliche Untersuchungen nach einem Arbeitsunfall» Strafrechtliche Untersuchungen nach einem Arbeitsunfall IPAF Trainertagung vom 20. Januar 2016 Dr.jur. Stephanie Eymann Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
MehrRichtlinie Nr. 1.3. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend den Anwalt der ersten Stunde (Stand am 09.11.2015)
Ministère public MP Staatsanwaltschaft StA Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg T +41 26 305 39 39, F +41 26 305 39 49 Ref. : FGS Richtlinie Nr. 1.3. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember
MehrD e r V e r t e i d i g e r i m S t r a f v e r f a h r e n
D e r V e r t e i d i g e r i m S t r a f v e r f a h r e n (verfaßt von Rechtsanwalt Joachim Müller) Der folgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über den Ablauf eines Strafverfahrens und die Einwirkungsmöglichkeiten
Mehrzu Punkt... der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
Bundesrat Drucksache 587/1/09 26.06.09 Empfehlungen der Ausschüsse R zu Punkt der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts Der Rechtsausschuss empfiehlt
MehrKLAUSUR NR. 887 FÜR GPA (STRAFRECHT)
SV 887 GPA / Seite 1 KLAUSUR NR. 887 FÜR GPA (STRAFRECHT) (Bearbeitungszeit 5 Std.) Amtsgericht Hamburg Altona - Strafrichter - Az.: 1 Ds 13 Js 134/10 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Schlosser
MehrPflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013
Pflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013 Zeit: Dienstag 15:15-16:15 und 16:30-17:30 Uhr Ort: Raum B 106 Hauptgebäude Ermittlungsverfahren II Beschuldigtenvernehmung Zwangsmittel
MehrUrteil vom 25. September 2012 Strafkammer
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale pénale fédérale Tribunal penal fédéral E3 Geschaftsnummer SK 2011.29 Urteil vom 25. September 2012 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich,
MehrDas Arbeitsgebiet des Staatsanwalts
AschendorfFs Juristische Handbücher Band 95 Herausgegeben von Dr. jur. Wolfgang- Harms, emer, Professor, Berlin Dr. jur. Dirk Ehlers, o. Professor, Münster Das Arbeitsgebiet des Staatsanwalts Von Dr. Michael
MehrVL Strafverfahrensrecht SS 2009. Rechtsmittel. Rechtsmittel. Hubert Hinterhofer
VL Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer Rechtsmittel Allgemeines Definition: Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel der Aufhebung oder Abänderung Insb gegen Urteile oder Beschlüsse
MehrJust & Partner Rechtsanwälte
Ratgeber Was tun bei einer polizeilichen Vorladung? Sie haben unter Umständen kürzlich von der Polizei ein Schreiben erhalten, in dem Sie als Zeuge oder als Beschuldigter vorgeladen werden und interessieren
MehrInhalt. 1. Teil: Einführung 7. I. Allgemeine Hinweise 7. 1. Einführung 7 2. Vortragsstil 9. II. Vorbereitung des Aktenvortrages 10
Inhalt 1. Teil: Einführung 7 I. Allgemeine Hinweise 7 1. Einführung 7 2. Vortragsstil 9 II. Vorbereitung des Aktenvortrages 10 III. Der Aufbau des Aktenvortrages 11 1. Die Einleitung 12 2. Der Sachbericht
MehrAktuell sind in den Anstalten Thorberg 165 Männer im Freiheitsentzug. Davon 41 mit einer stationären Massnahme, nach Art 59 und 63, d.h. ¼.
Leena Hässig Ramming Aktuell sind in den Anstalten Thorberg 165 Männer im Freiheitsentzug. Davon 41 mit einer stationären Massnahme, nach Art 59 und 63, d.h. ¼. Einer davon ist Ben. Er ist heute 20 jährig,
MehrStrafprozessrecht im Überblick Juniorprofessor Dr. Isfen
C. Subjekte des Ermittlungsverfahrens 3. Der Verteidiger I. Stellung des Verteidigers a) Der Verteidiger als Beistand des Beschuldigten, 137 StPO, Art. 6 IIIc EMRK Waffengleichheit zwischen den Strafverfolgungsorganen
MehrBeschluss vom 22. April 2015 Beschwerdekammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2015.8 Beschluss vom
MehrVortrag am 17.06.2015 / AG Strafrecht
Vortrag am 17.06.2015 / AG Strafrecht Fall 12: Ihr Mandant befindet sich in Untersuchungshaft. Als die am Vormittag begonnene Hauptverhandlung wie geplant um 13.30 Uhr fortgesetzt werden soll, wurde dem
MehrAggression und Gewalt im Arbeitsumfeld öffentlicher Verwaltungen
Aggression und Gewalt im Arbeitsumfeld öffentlicher Verwaltungen Juristische und administrative Massnahmen Referat von Johann-Christoph Rudin an der Tagung des VZGV vom 19.1.2012 Rudin Rechtsanwälte Mainaustrasse
MehrProf. Dr. Michael Jasch
Prof. Dr. Michael Jasch 1 ARD-Sender: Die Akte Zschäpe 2 Seit Mitte der 1980er Jahre verstärktes Bemühen um Opferinteressen Ziele: Ø Vermeidung Sekundärviktimisierung, Ø Bessere Position im Strafverfahren
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
9 Bs 181/149 REPUBLIK ÖSTERREICH OBERLANDESGERICHT GRAl EINGEGANGEN 24. JULI 2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten DI Dr.Luger als Vorsitzenden, die Richterin
MehrVL Strafverfahrensrecht SS 2009
VL Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer Anklageerhebung ( 210 Abs 1) Wenn Verurteilung des Beschuldigten nahe liegt Keine Einstellung bzw Diversion möglich Bei dem für das Hauptverfahren zuständigen
MehrVortrag gehalten an der Veranstaltung des Datenschutz-Forums Schweiz vom 21. Juni 2011 in Bern. RA Dr. Omar Abo Youssef
Smartphone-User zwischen unbegrenzten Möglichkeiten und Überwachung Gedanken eines Strafrechtlers zum strafrechtlichen und strafprozessualen Schutz der Privatsphäre Vortrag gehalten an der Veranstaltung
MehrDolmetschen für Gerichte und Behörden im Strafverfahren bei Anwesenheit der Verteidigung Einige rechtliche Überlegungen
Dolmetschen für Gerichte und Behörden im Strafverfahren bei Anwesenheit der Verteidigung Einige rechtliche Überlegungen Ein Aufsatz aus aktuellem Anlass, verfasst von lic. iur. Serap Hänggi, Swisstürk
MehrUnter Beobachtung. SIGINT 2009 Udo Vetter Fachanwalt für Strafrecht
Unter Beobachtung SIGINT 2009 Udo Vetter Fachanwalt für Strafrecht Das Internet ein rechtsfreier Raum? Anlassunabhängige Internetrecherche BKA Landeskriminalämter Strafanzeigen durch Internetnutzer Behörden
MehrEntschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Bsw 30804/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer 5, Beschwerdesache Neziraj gg. Deutschland, Urteil vom 8.11.2012, Bsw. 30804/07. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 EMRK - Verwerfung der
MehrB e s c h l u s s. vom 25.10.2004. erlässt das Amtsgericht - Strafgericht - Plauen durch Direktor des Amtsgerichts Klein den Beschluss:
B e s c h l u s s vom 25.10.2004 in der Strafsache gegen Dr. K. geboren am deutscher Staatsangehöriger; verheirateter Rechtsanwalt wegen Verteidiger: Rechtsanwalt Posner, Plauen unerlaubten Entfernens
MehrDurchsuchung beim Steuerberater - Dos and Don ts
- Dos and Don ts Update Steueroasen Düsseldorf, 12.11.2014 12.11.2014 2 1. Durchsuchungsorte Die Kanzleiräume Wenn niemand erreichbar: Es wird aufgebrochen! Die Wohnung in Deutschland Wenn Durchsuchung
MehrRechtschutz im Ermittlungsverfahren
Rechtschutz im Ermittlungsverfahren Übersicht 1. Der Einspruch wegen Rechtsverletzung ( 106 StPO) 2. Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens ( 108 StPO) 3. Die Beschwerde ( 87 StPO) Einspruch Jede Person,
Mehrkörperliche, geistige oder charakterliche Mängel (zum letzteren BGHSt 5, S. 165ff)
Ungeeignetheit Prognose Zu erwarten sind auch in Zukunft rechtswidrige, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigende Straftaten 69 II Regelbeispiele des Eignungsmangels» 315c, 316, 142, 323a (in
Mehro Bitte denken Sie auch an entsprechende Information der IT, damit diese sich im Fall von Serverdurchsuchungen richtig verhält.
Sonderrundschreiben Durchsuchung und Beschlagnahme Für den Fall einer Durchsuchung durch die Ermittlungsbehörden sollten Sie gut vorbereitet sein. Erfahren Sie hier, was Sie vor und während des Ernstfalls
MehrEntscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 03/04/07 ENTSCHEIDUNG über
Mehr1. Eingriffsmaßnahmen
1. Eingriffsmaßnahmen 1.1 Tatbestandsvoraussetzungen 1.1.1 Identitätsfeststellung 163b Abs. 1 StPO 163b Abs. 2 StPO Verdächtiger. Zweifelsfreie Feststellung der Personalien. Anhalten, Tatvorwurf mitteilen
MehrA n k l a g e s c h r i f t
Staatsanwaltschaft Gera Aktenzeichen: Gera, den 17.09.2014 A n k l a g e s c h r i f t in der Strafsache gegen Fritz A geboren am 04.05.1986 in St. Gangloff, Beruf: unbekannt, ledig, (US-amerikanischer
MehrDer Straftatbestand der Geldwäscherei schebekämpfung aus Sicht der Justiz Staatsanwalt Mag. Volkert Sackmann. 165 StGB)
Geldwäsche sche-tagung Der Straftatbestand der Geldwäscherei Geldwäschebek schebekämpfung aus Sicht der Justiz Staatsanwalt Mag. Volkert Sackmann 1 Norm: 165 StGB Deliktskatalog: Verbrechen: eine vorsätzliche
MehrRechtsschutzhilferichtlinien
Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat P 1 Recht Rechtsschutzhilferichtlinien für die Dienstkräfte der Landeshauptstadt München Rechtsschutzhilferichtlinien 1. Rechtsschutzhilfe in
MehrAz. 3 Ss 165/02 Leitsatz:
Az. 3 Ss 165/02 Leitsatz: Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug bei deliktischem "Einkauf" im Selbstbedienungsladen 2 Oberlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen: 3 Ss 165/02 7 Ns 801 Js 44357/00
MehrTat, Handlung, Straftat Axel Bendiek, LL.M.
Tat, Handlung, Straftat Axel Bendiek, LL.M. Erfahrungsgemäß bereitet es oft Schwierigkeiten, im Strafrecht die Tatbegriffe auseinanderzuhalten. Fehler in diesem Bereich wiegen im Assessorexamen besonders
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. November 2014 (470 14 212)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. November 2014 (470 14 212) Strafprozessrecht Gültigkeit der Einsprache Besetzung Präsident Dieter Eglin; Gerichtsschreiber i.v.
MehrAnlagen zu den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Die RiStBV sind hier zu finden: http://home.arcor.de/bastian-voelker/ristbv.pdf Anlagen zu den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Anlage D Gemeinsame Richtlinien der Justizminister/-senatoren
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2551 15. Wahlperiode 03-03-17
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2551 15. Wahlperiode 03-03-17 Kleine Anfrage des Abgeordneten Günter Neugebauer (SPD) und Antwort der Landesregierung Minister für Finanzen und Energie Strafsachenstatistik
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ws 97/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5413 Ws 46/04 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 23 A Ns 33/03 Landgericht Cottbus 1940 Js 33126/01 Staatsanwaltschaft Cottbus Brandenburgisches
MehrBeschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Oktober 2012 (470 12 158)
Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Oktober 2012 (470 12 158) Strafprozessrecht Anspruch der beschuldigten Person auf Übernahme der Kosten für die Strafverteidigung
MehrAntrag und Beschluss des Staatsanwalts 8 Bern Mittelland vom...
Mögliche Lösung des Falles A. Antrag und Beschluss des Staatsanwalts 8 Bern Mittelland vom... I. Der leitenden Staatsanwaltschaft Bern Mittelland wird beantragt, die Untersuchung gegen Aurelio ohne Ausrichtung
MehrSeite Vorwort... V Paragraphenverzeichnis... XIII Abkürzungsverzeichnis...XVIII Literaturverzeichnis... XXI
Inhalt Seite Vorwort... V Paragraphenverzeichnis...... XIII Abkürzungsverzeichnis......XVIII Literaturverzeichnis..... XXI Übersicht 1 zum Einstieg: Strafprozessuale Verfahrensstadien... 1 1. Kapitel:
MehrStrEG Stand 15. April 2012
Amtliche Abkürzung: StrEG Ausfertigungsdatum: 08.03.1971 Textnachweis ab: 01.01.1975 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1971, 157 FNA: FNA 313-4 Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
MehrPflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013. Zeit: Dienstag 15:15-16:15 und 16:30-17:30 Uhr Ort: Lehrturm V U107
Pflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013 Zeit: Dienstag 15:15-16:15 und 16:30-17:30 Uhr Ort: Lehrturm V U107 16.04.2013: Einführung I. Terminplan und Konzeption Terminplan
MehrGliederung und Programm der Vorlesung und Tutorien
Prof. Dr. Holger Matt Honorarprofessor an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Rechtsanwaltskanzlei Mainluststraße 12, 60329 Frankfurt am Main Telefon: 069/ 90 555 20 Telefax: 069/90 555 222 E-Mail:
Mehr173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 (Stand am 1. Januar 2011) Das Bundesstrafgericht, gestützt auf die Artikel
MehrVom 8. Juli 2010. Just II C 1. Telefon: 9013-3034 oder 9013-0, intern 913-3034. InnSportlllB 12. Telefon: 9027-2386 oder 9027-0, intern 927-2386
Richtlinien über die Inanspruchnahme von Publikationsorganen und die Nutzung des Internets sowie anderer elektronischer Kommunikationsmittel zur Öffentlichkeitsfahndung nach Personen im Rahmen von Strafverfahren
Mehr56. Sitzung des Rechtsausschusses am 13. April 2016
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Justizministerium Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Seite r von 1 Herrn Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen
MehrWirtschaftsstrafrecht 16.06.2015
Prof. Dr. iur. A. Donatsch / PD Dr. iur. M. Jean-Richard-dit-Bressel FS 2015 Wirtschaftsstrafrecht 16.06.2015 Dauer: 120 Min. Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 480/11 BESCHLUSS vom 22. November 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
2 Ws (Reha) 19/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 004 5410 Ws 23/06 Reha Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 41 BRH 60/05 Landgericht Frankfurt (Oder) 254 Js 18620/06 Staatsanwaltschaft
MehrA n k l a g e s c h r i f t
Aufbau Anklageschrift --------------------------------------------------------------- Staatsanwaltschaft Saarbrücken Aktenzeichen ( z.b. 33 Js 1223/05 ) Saarbrücken, den H a f t bzw. Unterbringung (falls
Mehr2 in 1. Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de
2 in 1 Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de Opfer von Straftaten haben bereits im Strafverfahren die Möglichkeit, vom Täter eine Entschädigung zum Beispiel Schadensersatz und
MehrSchiedsamtsZeitung 73. Jahrgang 2002, Heft 6 Online-Archiv Seite 121 128 Organ des BDS
Das Privatklageverfahren Verhandlungsstrategien in der Sühneverhandlung von Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster Hinlänglich bekannt ist, dass in bestimmten Fällen aus dem Bereich der Privatklagedelikte
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. April 2012 (470 12 25)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. April 2012 (470 12 25) Strafprozessrecht Anspruch auf Entschädigung bei Verfahrenseinstellung Besetzung Parteien Präsident
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 421/12 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214) Strafprozessrecht Eintreten bei verspäteter Berufungserklärung Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter
MehrRichtlinien für die Prüfung eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat Grundsätzliches
Richtlinien für die Prüfung eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat (Rundverfügung des Generalstaatsanwaltes des Landes Brandenburg vom 21. August 1998 411-40 -, in der Fassung vom 10. Dezember 2008)
MehrRechte und Pflichten des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren
Rechte und Pflichten des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren Rechtsanwalt Dirk Löber Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Löber & Sonneborn Rathausplatz
MehrEntscheid vom 10. August 2005 Beschwerdekammer
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2005.20 Entscheid vom 10. August 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel
MehrMerkblatt zur Stellung des Opfers im Strafverfahren
Merkblatt zur Stellung des Opfers im Strafverfahren Kantonale Opferhilfestelle Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Postfach, 8090 Zürich www.opferhilfe.zh.ch Januar 2011 (Stand: Juni
MehrENQUETE Das neue Bild der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 11. Dezember 2007, Justizpalast, Festsaal
ENQUETE Das neue Bild der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 11. Dezember 2007, Justizpalast, Festsaal Christian PILNACEK Das Ermittlungsverfahren (Textfassung idf BGBl. I Nr. 93/2007; Übergangsbestimmungen
MehrBGH, Urteil vom 10. April 2014 5 StR 37/14 LG Braunschweig
Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StGB 64 Satz 2 Therapiedauer und konkrete Erfolgsaussicht. BGH, Urteil vom 10. April 2014 5 StR 37/14 LG Braunschweig BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES
MehrKurztitel Strafprozeßordnung 1975 Fundstelle BGBl.Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006. Außerkrafttretedatum BG.
Bl.Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch Bl. I Nr. 102/2006 185 20070101 20071231 185. Der Untersuchungshäftling ist in dem Gefangenenhaus des für das Strafverfahren zuständigen Gerichtshofes anzuhalten.
MehrH i n w e i s e. Für die Tätigkeit des Abwicklers. Tätigkeit
H i n w e i s e Für die Tätigkeit des Abwicklers Die Bestellung eines Abwicklers erfolgt Zum Schutz des Mandanten und Zur Währung der Anwaltschaft. Tätigkeit Der Abwickler wird in eigener Verantwortung,
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2014
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2014 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 31/03 URTEIL vom 11. Juli 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
Mehr2. Entscheidung über die Einschaltung von Publikationsorganen und die Nutzung von öffentlich zugänglichen elektronischen Medien
Fahndung mithilfe der Medien Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 20.6.2005-4701-S.4.31, LPP 2.2-05202/1.9 (Nds.MBl. Nr.24/2005 S.530) - VORIS 34510 - Bezug: AV d. MJ v. 13.12.1993 (Nds.Rpfl. 1994 S.8) - VORIS
MehrWahre Geschichte Eigentlich kein Witz, aber witzig: Anwaltsgeschichte des Jahres 2003
Wahre Geschichte Eigentlich kein Witz, aber witzig: Anwaltsgeschichte des Jahres 2003 Das ist die beste Anwaltsgeschichte des Jahres und wohl auch des Jahrzehnts. Sie ist wahr und hat den 1. Platz im amerikanischen
MehrBeschluss vom 3. Juni 2014 Strafkammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SN.2014.8 (Hauptnummer:
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) Vom 2. November 2004 (Stand 1. Januar 201 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 14 und 34
MehrÜBERBLICK ÜBER DAS GERICHTLICHE STRAFVERFAHREN (Univ.-Prof. Dr. Andreas Scheil) Literatur: Bertel/Venier, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Manz 2010
ÜBERBLICK ÜBER DAS GERICHTLICHE STRAFVERFAHREN (Univ.-Prof. Dr. Andreas Scheil) Literatur: Bertel/Venier, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Manz 2010 Das gerichtliche Strafverfahren ist geregelt in der StPO
MehrSexuelle Gewalterfahrung in Kindheit und Jugend. Wichtige juristische Aspekte und Hintergrundinformationen für Psychotherapeutinnen und Beraterinnen
Sexuelle Gewalterfahrung in Kindheit und Jugend Wichtige juristische Aspekte und Hintergrundinformationen für Psychotherapeutinnen und Beraterinnen Gliederung Straftatbestände Strafrechtliche Verjährung
Mehr