Erhöhung der. Forschungsprämie auf 14% Tax Short Cuts. Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von EY

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Transkript:

Ausgabe 14/2017 12. Juli 2017 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von EY Erhöhung der Forschungsprämie auf 14% Inhalt 01 Erhöhung der Forschungsprämie auf 14% 01 Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 02 EuGH: Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge 03 Weniger Mehrwehrsteuer auf E-Books? 03 Schweiz ändert Mehrwertsteuergesetz ab 1. Jänner 2018 03 Golfstaaten führen Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern ein ØDas Parlament hat die Erhöhung der Forschungsprämie von 12% auf 14% ab 2018 beschlossen (Beschluss durch den Bundesrat am 5. Juli 2017; siehe unsere Tax Short Cuts Nr. 11/2017 vom 30. Mai 2017). Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2017/2018 ist die Bemessungsgrundlage des gesamten Jahres zunächst linear den Kalendermonaten der Jahre 2017 und 2018 zuzuordnen. Auf den Anteil der Bemessungsgrundlage, der auf das Kalenderjahr 2018 entfällt, ist der erhöhte Prämiensatz von 14% anzuwenden. Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 Das Parlament (Beschluss durch den Bundesrat am 5. Juli 2017) hat das Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz beschlossen, mit dem eine neue Form der betrieblichen Privatstiftung, die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung, eingeführt wird und die steuerlichen Rahmenbedingungen geregelt werden. Die neue Form der Privatstiftung dient der Weitergabe von Aktien der Unternehmen an die eigenen Mitarbeiter. Die Errichtung von Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen wird erstmals ab 1. Jänner 2018 möglich sein. Sinn und Zweck der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung ist die Bildung eines Kernaktionärs und damit die Sicherung von Arbeitsplätzen. Die Stellung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung als Kernaktionär wird durch die treuhänderische Verwaltung der Aktien der Mitarbeiter und die einheitliche Stimmrechtsausübung gesichert. Die Dividenden aus den verwalteten Aktien werden an die Mitarbeiter weitergeleitet.

Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 Die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung kann auch selbst im Ausmaß von bis zu 10% der Stimmrechte am Unternehmen Aktien halten. Die von der Stiftung selbst gehaltenen Aktien sind aber sukzessive an die Mitarbeiter abzugeben und sodann von der Stiftung treuhändig zu verwahren. Das Unternehmen selbst kann der Stiftung Aktien zuwenden und diese als Betriebsausgaben geltend machen. Vom Unternehmen zugewendete Aktien sind von der Stiftungseingangssteuer befreit. Sämtliche Zuwendungen von Aktien oder Geldbeträgen zur Abdeckung von Verwaltungskosten sind bei der Stiftung von der Körperschaftsteuer befreit. Sofern die Aktien allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden, ist der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften bei den Mitarbeitern bis zu einem Freibetrag i.h.v. EUR 4.500 pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Übernahme der Verwaltungskosten durch die Stiftung stellt darüber hinaus keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis für den Arbeitnehmer dar. Der Arbeitnehmer muss die Aktien und die damit verbundenen Stimmrechte bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung übertragen. Die Aussonderung der Aktien an die Mitarbeiter nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt steuerneutral. EuGH: Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge Umsatzsteuergesetz Mit Urteil vom 14. Juni 2017 (Rs C 26/16, Santogal) hat der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen Portugals zur Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge entschieden. Der EuGH rief zunächst in Erinnerung, dass die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs von der Mehrwertsteuer anwendbar sei, wenn das Recht, über dieses Fahrzeug wie ein Eigentümer zu verfügen, auf den Erwerber übertragen wurde, der Verkäufer nachweist, dass dieses Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert wurde, und wenn derselbe Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Gebiet des Liefermitgliedstaats physisch verlassen hat. Hingegen ist es keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass der Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist. Auch die bloß vorübergehende Natur der Zulassung im Bestimmungsmitgliedstaat erachtete der EuGH für sich nicht als zulässige Kriterien für die Versagung der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 14/2017 2

EuGH: Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge Die Mehrwertsteuer kann nicht vom Verkäufer des neuen Fahrzeuges verlangt werden, auch wenn dieser nicht beweisen kann, dass das Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat endgültig zugelassen und die Mehrwertsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat entrichtet wurde. Die Entrichtung der Mehrwertsteuer könnte, so der EuGH, nur dann vom Verkäufer verlangt werden, sofern anhand objektiver Elemente bewiesen sei, dass der Verkäufer wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz mit einem Steuerbetrug des Erwerbers verknüpft war und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um seine Beteiligung an diesem Steuerbetrug zu verhindern. Weniger Mehrwehrsteuer auf E-Books? Umsatzsteuergesetz Kürzlich wurde ein Vorschlag der EU-Kommission im EU-Parlament angenommen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, einen verringerten Mehrwertsteuersatz auf elektronische Bücher zu erheben, um sie dem Mehrwertsteuersatz für gedruckte Inhalte anzugleichen. Ob eine entsprechende Umsetzung in Österreich erfolgt, bleibt abzuwarten. Schweiz ändert Mehrwertsteuergesetz ab 1. Jänner 2018 Schweiz: Umsatzsteuer Wie in unseren Tax Short Cuts Nr. 24 vom 29. November 2016 berichtet, treten die Änderungen des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Eine wesentliche Änderung ist, dass für die obligatorische mehrwertsteuerliche Registrierungspflicht eines Unternehmens in der Schweiz nicht mehr nur der Umsatz in der Schweiz, sondern der Umsatz in der Schweiz und im Ausland maßgebend ist. Unternehmen, die weltweit einen Umsatz von mindestens CHF 100.000 erzielen, werden sich ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz registrieren lassen müssen. Golfstaaten führen Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern ein Golfstaaten: Umsatzsteuer Ab 1. Jänner 2018 soll in den Golfstaaten (GCC) Bahrain, Kuwait, Oman, Katar, Saudi Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Mehrwertsteuersystem eingeführt werden. Der Normalsteuersatz soll gemäß dem bereits im Vorjahr angenommenen Mehrwertsteuer-Rahmenabkommen 5% betragen; es sollen zahlreiche Ausnahmen bzw. Befreiungen von der Mehrwertsteuer, insbesondere im Gesundheits-, Transport-, Finanz- und Bildungssektor sowie für die Erdöl- und Lebensmittelindustrie zur Anwendung kommen können. Der Vorsteuerabzug soll generell möglich sein. Für Lieferungen und Leistungen zwischen steuerpflichtigen Personen der Mitgliedstaaten der GCC soll ein Reverse-Charge-System zur Anwendung kommen und auch eine mehrwertsteuerliche Organschaft soll zulässig sein. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 14/2017 3

Golfstaaten führen Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern ein Während in einigen der GCC-Staaten noch keine konkreten Landesgesetze erlassen wurden, hat Katar bereits ein Mehrwertsteuergesetz ratifiziert. In Saudi Arabien wurden von den Steuerbehörden bereits mögliche Strafen bei Zuwiderhandlungen gegen das geplante Mehrwertsteuergesetz angekündigt. Zusätzlich zur Mehrwertsteuer sollen in den Golfstaaten auch Verbrauchsteuern eingeführt werden. Auch hier ist der Stand der gesetzlichen Entwicklung in den einzelnen Staaten unterschiedlich. Unternehmen, die im Raum der Golfstaaten tätig sind, unterstützen wir gerne dabei, sich im Detail über die sie betreffenden Neuerungen und durchzuführenden Maßnahmen zu informieren. Besonderes Augenmerk sollte auch auf bereits abgeschlossene, über 2017 hinaus in Kraft befindliche Verträge gelegt werden. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 14/2017 4

Feedback Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben, senden Sie bitte ein E-Mail an: Feedback Archiv Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Website Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website Abmeldung Wenn Sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine E-Mail unter Angabe Ihres Namens und Ihrer E-Mail- Adresse an: Abmeldung Ansprechpartner Business Tax Mag. Andreas Stefaner Telefon +43 1 211 70 1041 andreas.stefaner@at.ey.com International Tax Dr. Roland Rief Telefon +43 1 211 70 1257 roland.rief@at.ey.com Indirect Tax MMag. Ingrid Rattinger Telefon +43 1 211 70 1251 ingrid.rattinger@at.ey.com Medieninhaber und Herausgeber Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. ( EY ) Wagramer Straße 19, IZD-Tower 1220 Wien Verantwortlicher Partner Mag. Andreas Stefaner Telefon +43 1 211 70 1041 andreas.stefaner@at.ey.com EY Assurance Tax Transactions Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick EY ist einer der globalen Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer ausgeprägten Kundenorientierung und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer Welt zu verbessern für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere Kunden sowie die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Österreich ist EY an vier Standorten präsent. EY und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. Angaben zur Offenlegung gem. 25 MedG können hier abgerufen werden. 2017 Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. All Rights Reserved. Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. 1220 Wien, Wagramer Straße 19 4020 Linz, Blumauerstraße 46 5020 Salzburg, Sterneckstraße 33 9020 Klagenfurt, Eiskellerstraße 5 Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Bericht auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z. B. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen", verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. www.ey.com/at EY Tax Short Cuts, Ausgabe 14/2017 5