Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/280. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Wissenschaft und Kultur. Hannover, den

Ähnliche Dokumente
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6374. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5469 neu *) Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8703. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/675. Beschlussempfehlung

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Satzung der Stiftung Technische Informationsbibliothek (TIB) Leibniz-Informationszentrum Technik und Naturwissenschaften Universitätsbibliothek

Bericht und Beschlussempfehlung

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/4276. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/3573. Beschlussempfehlung. Ausschuss Hannover, den 13. August 2002 für innere Verwaltung

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts "Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung" (AWI- Errichtungsgesetz)

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Landesentwicklung

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5464. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den

Vorlage zur Beschlussfassung

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3372. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/7425. Beschlussempfehlung

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Entwurf. G e s e t z zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

G Landesstiftung Natur und Umwelt. Gesetz. über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt 1. Vom 16.

Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Bericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2701. des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13.

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2017/2018 (HBG 2017/2018)

Fachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8029. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag Wahlperiode Drucksache 18/658. Beschlussempfehlung

Satzung der Stiftung Familie in Not vom 30. Januar 1979 in der geänderten und genehmigten Fassung vom 12. September 2007

Beschlussempfehlung. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 17/75

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/1222. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Haushalt und Finanzen. Hannover, den

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt

HESSISCHER LANDTAG. Beschlussempfehlung und Zweiter Bericht des Haushaltsausschusses

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/

Niedersächsischer Landtag Wahlperiode Drucksache 18/1042. Beschlussempfehlung

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:

Satzung. der. Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Thüringer Hochschulen (LaKoG) 1 Definition und Aufgaben

SATZUNG. für die KREISSPARKASSE KÖTHEN

S a t z u n g. der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz. vom 23. Januar Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung. Zweck der Stiftung

Gesetz über die Stiftung niedersächsische Gedenkstätten (GedenkStG) Vom 18. November 2004

Die staatliche Deputation für Inneres hat dem Gesetzentwurf am zugestimmt.

Satzung der Weser-Elbe Sparkasse in der Fassung vom 1. Juli 2015

Drucksache 18/ Wahlperiode. Wahl. Wahl von zwei Abgeordneten zu Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung Preußische Seehandlung

STIFTUNG PREUSSISCHE SEEHANDLUNG

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) vom 27. März 1972 (GVBl S. 85) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.April 2015 (GVBl S. 72) Art.

Niedersächsischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/362. Beschlussempfehlung

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen

Stiftung zur Förderung der Erforschung von Ersatzund Ergänzungsmethoden zur Einschränkung von Tierversuchen. Satzung

Gesetz über die Regierungspräsidien und Regierungsbezirke des Landes Hessen und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften. Vom 16.

Beschlussvorlage Der Verbandsdirektor

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas

Satzung des Studentenwerkes Schleswig-Holstein

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Stiftungsgeschäft. Satzung der Landesstiftung Opferschutz

Satzung. (Text der Satzung in der aktuellen Fassung, veröffentlicht im Niedersächsischen Ministerialblatt

Verfassung 1. 1 Name, Rechtsform, Sitz. 2 Stiftungszweck

S a t z u n g. der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz

Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) DGD-Förder-Stiftung

Gesetzentwurf. Drucksache 15/975. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode der Landesregierung

HESSISCHER LANDTAG. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/

Der Landtag Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Präsidentin des Landtags,

Deutscher Bundestag Drucksache 18/ Beschlussempfehlung und Bericht. 18. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

Ordnung zur Leitung und zum Betrieb des Zentrums für Internationale Studien (ZIS)/ School of International Studies der Technischen Universität Dresden

SATZUNG STIFTUNG HELFENDE HÄNDE DER. Präambel:

Beschlussempfehlung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode des Vermittlungsausschusses

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/3914. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1274. Beschlussempfehlung

Artikel 5 Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Gesetz- und Verordnungsblatt

Satzung. S Sparkasse. Osnabrück

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk

Satzung GEMEINNÜTZIGE STIFTUNG DER SPARKASSE BAD KISSINGEN. 1 Name, Rechtsstand und Sitz

Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode

Satzung des Zweckverbandes Musikschule Greven/Emsdetten/Saerbeck vom

Satzung der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine

Gesetz zur Änderung kommunalunternehmensrechtlicher Vorschriften

S a t z u n g. Fassung vom 18. Juni 2015

SATZUNG. der Deutsche Stiftung für Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung

Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz. Stiftungsurkunde

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

Kirchengesetz über die Bildung von Kirchenverbänden in der Evangelisch-reformierten Kirche (Kirchenverbandsgesetz KVG)

Als Anlage übersende ich 60 Exemplare des Verordnungsentwurfs mit Begründung.

Transkript:

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/280 Beschlussempfehlung Ausschuss für Wissenschaft und Hannover, den 12.06.2013 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gründung des Georg-Eckert- Instituts für internationale Berichterstatter: Abg. Bernd Lynack (SPD) (Es ist ein schriftlicher Bericht vorgesehen.) Der Ausschuss für Wissenschaft und empfiehlt dem Landtag, den Gesetzentwurf mit den aus der Anlage ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Matthias Möhle Vorsitzender 1

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gründung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gründung Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Gründung Änderung des Gesetzes über die Gründung Das Gesetz über die Gründung des Georg-Eckert- Instituts für internationale vom 26. Juni 1975 (Nds. GVBl. S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 415), wird wie folgt geändert: Das Gesetz über die Gründung des Georg-Eckert- Instituts für internationale vom 26. Juni 1975 (Nds. GVBl. S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 415), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: 1. Gesetz über das,georg-eckert-institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung. 2. 1 erhält folgende Fassung: 2. 1 Allgemeines (1) Die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts,Georg-Eckert-Institut für internationale Schulbuchforschung wird unter dem Namen,Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung weitergeführt. (2) Der Sitz des Instituts ist Braunschweig. (3) Das Institut führt ein Dienstsiegel. (4) Das Institut untersteht der Rechtsaufsicht des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums (Aufsichtsbehörde). 3. 2 wird wie folgt geändert: 3. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Das Institut hat die Aufgabe, 1. anwendungsbezogene, internationale und multidisziplinäre Schulbuch- und Bildungsmedienforschung mit kulturwissenschaftlich-historischem Schwerpunkt durchzuführen, 2

2. Schulbuch- und Bildungsmedienforschung durch Bereitstellung wissenschaftlicher Infrastrukturen zu fördern, 3. eine öffentliche Forschungsbibliothek mit einer international ausgerichteten Schulbuchsammlung zu unterhalten, 4. die Vernetzung der Schulbuch- und Bildungsmedienforschung im In- und Ausland sowie den wissenschaftlichen Austausch über die Schulbuch- und Bildungsmedienforschung zu fördern, 5. in Schulbuchangelegenheiten als Berater und Mediator tätig zu werden und 6. seine Arbeitsergebnisse zu veröffentlichen. b) In Absatz 2 werden die Worte den wissenschaftlichen Hochschulen durch die Worte wissenschaftlichen Einrichtungen ersetzt. 4. 3 wird wie folgt geändert: 4. a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort Beiräte angefügt. b) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1. c) Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt: (2) Das Institut hat einen Wissenschaftlichen Beirat, der die Organe des Instituts in allen Fragen berät, die für die wissenschaftliche Arbeit des Instituts von Bedeutung sind. (3) 1 Das Institut hat einen Nutzerbeirat, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern der unterschiedlichen Nutzergruppen des Instituts zusammensetzt. 2 Er berät die Organe des Instituts in allen Fragen, die für die wissenschaftlichen Infrastrukturen des Instituts und die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse von Bedeutung sind. 3

5. Die 4 bis 6 erhalten folgende Fassung: 5. Die 4 bis 6 erhalten folgende Fassung: 4 4 Kuratorium Kuratorium (1) 1 Das Kuratorium besteht aus zehn Mitgliedern: 1. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes, 2. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes, 3. der oder dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats, 4. fünf von der Aufsichtsbehörde berufenen Personen. 2 Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 werden im Einvernehmen mit dem Bund für die Dauer von vier Jahren berufen, Wiederberufungen sind zulässig. 3 Die Aufsichtsbehörde kann Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 im Einvernehmen mit dem Bund aus wichtigem Grund abberufen. (2) Das Kuratorium beschließt über die Satzung und überwacht die Leitung des Instituts durch die Direktorin oder den Direktor. (3) 1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Beschlüsse des Kuratoriums kommen mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder zustande. 3 Beschlüsse über die Satzung kommen mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums zustande. 4 Beschlüsse über Angelegenheiten von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, über Angelegenheiten mit erheblichen finanziellen Auswirkungen sowie Beschlüsse in Bezug auf das Leitungspersonal des Instituts können nur mit den Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes und des Landes gefasst werden. 5 5 Direktorin oder Direktor Direktorin oder Direktor (1) 1 Die Direktorin oder der Direktor wird vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2 Erneute Bestellungen sind zulässig. 4

(2) Die Direktorin oder der Direktor leitet das Institut und vertritt es gerichtlich und außergerichtlich. 6 6 Satzung Satzung (1) 1 Das Nähere über die Organisation des Instituts wird in der Satzung geregelt. 2 Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. (2) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen. (1) 1 Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, werden die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch die Satzung geregelt. 2 Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. (2) 6. Die 7 und 8 werden gestrichen. 6. Die 7, 8 und 10 werden gestrichen. Artikel 2 Artikel 2 Neubekanntmachung Neubekanntmachung Das Ministerium für Wissenschaft und wird ermächtigt, das Gesetz über die Gründung des Georg- Eckert-Instituts für internationale in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 3 Artikel 3 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 5 (Ausgegeben am 13.06.2013)