FLURBEREINIGUNGSPLAN Teil 1: Textlicher Teil

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Transkript:

FLURBEREINIGUNGSPLAN Teil 1: Textlicher Teil B 09.01 Z - FLP 1 Textteil 12/2012-2 -

- 2 - Inhaltsverzeichnis des textlichen Teils 1. GRUNDLAGEN DER FLURBEREINIGUNG... 4 1.1 GESETZLICHE VORAUSSETZUNGEN, FLURBEREINIGUNGSBESCHLUSS... 4 1.2 FLURBEREINIGUNGSGEBIET... 4 2. DIE BETEILIGTEN UND IHRE RECHTE... 5 2.1 BETEILIGTE... 5 2.2 TEILNEHMERGEMEINSCHAFT... 5 2.3 WERTERMITTLUNGSVERFAHREN... 5 2.4 FESTSTELLUNG DER ERGEBNISSE DER WERTERMITTLUNG... 6 2.5 ERMITTLUNG DES ANSPRUCHS AUF LANDABFINDUNG... 7 3. NEUGESTALTUNG DER ALLGEMEINEN VERHÄLTNISSE... 8 3.1 ALLGEMEINES... 8 3.2 ÖFFENTLICHE STRAßEN... 8 3.3 BESCHRÄNKT ÖFFENTLICHE WEGE... 9 3.4 PRIVATE WEGE... 11 3.5 EISENBAHNEN... 12 3.6 GEWÄSSER... 12 3.7 SONSTIGE WASSERWIRTSCHAFTLICHE ANLAGEN UND BODENVERBESSERNDE MAßNAHMEN... 13 3.8 LANDSCHAFTSPFLEGERISCHE ANLAGEN UND ANLAGEN DER ERHOLUNGSVORSORGE 13 3.9 SONSTIGE ÖFFENTLICHE UND GEMEINSCHAFTLICHE ANLAGEN -ENTFÄLLT-... 14 4. LANDABFINDUNG... 15 4.1 ABFINDUNG DER BETEILIGTEN... 15 4.2 LANDWIRTSCHAFTLICHE SIEDLUNG, AUFSTOCKUNG UND ORTSGESTALTUNG... 16 4.3 SONDERKULTUREN -ENTFÄLLT-... 16 4.4 WALD... 16 5. REGELUNG DER RECHTLICHEN VERHÄLTNISSE... 17 5.1 EIGENTUMSBESCHRÄNKUNGEN IM ÖFFENTLICHEN UND GEMEINSCHAFTLICHEN INTERESSE... 17 5.2 RECHTE UND LASTEN AN DEN GRUNDSTÜCKEN NACH DEM GRUNDBUCH... 19 5.3 IM GRUNDBUCH NICHT GESICHERTE LEITUNGEN... 20 5.4 RECHTSVERHÄLTNISSE NACH DEM WASSERBUCH... 20 5.5 FISCHEREIRECHTE... 20 5.6 BAULASTEN... 20 5.7 SONSTIGE RECHTE UND LASTEN... 20 5.8 ÄNDERUNG VON GEMEINDE-, KREIS- UND LANDESGRENZEN... 21 5.9 FESTSETZUNGEN MIT WIRKUNG VON GEMEINDESATZUNGEN... 21 6. KOSTEN, BEITRÄGE, KAPITALBETRÄGE FÜR LANDBEREITSTELLUNG UND BEGRÜNDUNG VON RECHTEN... 22 6.1 VERFAHRENSKOSTEN... 22 6.2 AUSFÜHRUNGSKOSTEN... 22 FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 3 -

- 3-6.3 BEITRAGSMAßSTAB... 22 6.4 SONDERBEITRÄGE -ENTFÄLLT-... 22 6.5 BEITRAGSBEFREIUNGEN... 22 6.6 KAPITALBETRÄGE FÜR BEREITSTELLUNG VON LAND UND BEGRÜNDUNG VON RECHTEN 22 7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 23 7.1 VORBEHALTE... 23 7.2 BERICHTIGUNG DER ÖFFENTLICHEN BÜCHER... 23 7.3 AUFBEWAHRUNG VON FLURBEREINIGUNGSUNTERLAGEN... 23 8. ANLAGEN... 24 8.1 GESETZE, ABKÜRZUNGEN... 24 8.2 ANLAGEN ZUM TEXTLICHEN TEIL (TEIL 1 FLURBEREINIGUNGSPLAN)... 24 8.3 AKTENBELEGE AUS DEN FLURBEREINIGUNGSAKTEN (FLAK), AUF DIE IM TEXTLICHEN TEIL HINGEWIESEN WIRD... 24 FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 4 -

- 4-1. Grundlagen der Flurbereinigung 1.1 Gesetzliche Voraussetzungen, Flurbereinigungsbeschluss 1.1.1 Die Flurbereinigung Stühlingen-Eberfingen wird nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes durchgeführt. Das Verfahren dient der Neuordnung des ländlichen Raumes. 1.1.2 Die obere Flurbereinigungsbehörde hat die Flurbereinigung aufgrund von 4 FlurbG 1 nach 1 und 37 durch Beschluss vom 13.08.2001 angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet festgestellt (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). 1.1.3 Das Flurbereinigungsgebiet ist geändert worden durch Änderungsbeschluss Nr. 1 vom 05.04.2004 ( 8 Abs. 1) Änderungsbeschluss Nr. 2 vom 12.11.2007 ( 8 Abs.1) Änderungsbeschluss Nr. 3 vom 01.12.2008 ( 8 Abs.1) Änderungsbeschluss Nr. 4 vom 24.04.2014 ( 8 Abs.1) (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). 1.1.4 Dieser Flurbereinigungsplan fasst die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens zusammen. Teil 2 1.2 Flurbereinigungsgebiet 1.2.1 Die zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sind aus dem Flurstücksverzeichnis - Alter Bestand - und der Gebietskarte ersichtlich (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). Hiernach hat das Flurbereinigungsgebiet eine Größe von rd. 1.208 ha. 1.2.2 Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplans ist die Grenze des Flurbereinigungsgebiets nach den Vorschriften des VermG und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften festgestellt worden. Das Flurbereinigungsgebiet ist neu vermessen worden, soweit es die Bearbeitung des Verfahrens erforderte. 1 ohne nähere Bezeichnung sind im Folgenden immer solche des Flurbereinigungsgesetzes. Für weitere Abkürzungen siehe Nr. 8.1 FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 5 -

- 5-2. Die Beteiligten und ihre Rechte 2.1 Beteiligte Teil 3 2.1.1 Beteiligte des Flurbereinigungsverfahrens sind die im Flurbereinigungsnachweis - Alter Bestand - aufgeführten Grundstückseigentümer (Teilnehmer) und sonstigen Beteiligten (Nebenbeteiligte). 2.1.2 Beteiligte, die nach 12 und 13 nicht ermittelt werden konnten, sind nach 14 aufgefordert worden, ihre Rechte anzumelden. Rechte sind nicht angemeldet worden (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). 2.2 Teilnehmergemeinschaft 2.2.1 Die Teilnehmergemeinschaft führt die Bezeichnung Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Stühlingen-Eberfingen. Sie hat ihren Sitz in Stühlingen, Ortsteil Eberfingen. 2.2.2 Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft besteht aus 7 Mitgliedern (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). Vorsitzender des Vorstandes: Daniel Armbruster Stellvertreter des Vorsitzenden: Manfred Stoll 2.3 Wertermittlungsverfahren 2.3.1 Die Ermittlung des Wertes der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet ist nach den 27 ff vorgenommen worden. 2.3.2 Bei der Ermittlung des Bodenwertes der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke ist die nach dem BodSchätzG durchgeführte Bodenschätzung zugrunde gelegt, flächendeckend überprüft und den Erfordernissen der Flurbereinigung angepasst worden (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). Die Wertermittlung der von dieser Bodenschätzung nicht erfassten Flächen ist mit derjenigen der landwirtschaftlich genutzten Flächen verbunden worden. Hierbei wurde der Wert forstwirtschaftlicher Grundstücke nach den Ertragsbedingungen für Wald durch forstwirtschaftliche Sachverständige ermittelt (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). Bei Grundstücken, deren Wert durch besondere Anlagen (z.b. Leitungen) oder durch ihre Lage in Schutzgebieten wesentlich beeinträchtigt wird, ist der entsprechende Minderwert berücksichtigt worden. Ausnahmen siehe Nr. 2.3.5. 2.3.3 Für bebaute Flächen, Bauflächen und Bauland i. S. von 29 in der Ortslage wurde keine Wertermittlung durchgeführt. Diese Flächen werden in die Bodenklasse 11 eingestuft. Bei Grenzänderungen zwischen privaten Grundstückseigentümern wurden die Flächenverschiebungen individuell verhandelt und in Geld ausgeglichen. Bei Grenzänderungen entlang von Wegen und Straßen in der Ortslage wird der von der Stadt Stühlingen festgelegte Quadratmeterpreis (5,11 ) zugrunde gelegt. (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 6 -

- 6 - Teil 5.1 Teil 8.9 Teil 8.9 Teil 4 Teil 5.3 Teil 3 Teil 5.2 Teil 4 2.3.4 Der Wertermittlung der Grundstücke nach Nr. 2.3.2 und 2.3.3 liegt ein Wertrahmen zugrunde. Der Wertrahmen benennt die für die Bewertung maßgeblichen Bodenklassen und die diesen zugeordneten Wertverhältniszahlen. 2.3.5 Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte, die den Wert eines Grundstücks mindern sind bei Anspruch und Abfindung berücksichtigt worden und in der Anspruchsberechnung nachgewiesen. Bei den neu hergestellten besonderen Anlagen (Gasleitung, private Wasserleitungen) und bei Leitungen in der Ortslage (Wasser- und Abwasserleitungen der Stadt Stühlingen) wird der entsprechende Minderwert in Geld ausgeglichen. (Aktennachweis siehe Nr. 8.3) Für die bestehende 20 kv-leitung von Mauchen nach Eberfingen wird eine Dienstbarkeit neu begründet. Die Wertminderung der Grundstücke im Neuen Bestand ist bei der Abfindung berücksichtigt worden und in der Anspruchsberechnung nachgewiesen. 2.3.6 Der Wert der wesentlichen Grundstücksbestandteile (siehe Nachweis wesentlicher Grundstücksbestandteile) wie Obstbäume und Holzbestände, die den Eigentümer wechseln oder aus Gründen der Flurbereinigung entfernt werden müssen, ist von Sachverständigen besonders ermittelt worden (Aktennachweis siehe Nr. 8.3).Der Wert baulicher Anlagen, die den Eigentümer wechseln, ist in Absprache mit den jeweiligen Eigentümern festgelegt worden (Aktennachweis siehe Nr. 8.3) und wird hiermit bekannt gegeben. 2.3.7 Die Teilnehmergemeinschaft hat Teile des Flurbereinigungsgebiets verbessert. Die dadurch eingetretenen Wertänderungen (Aktennachweis siehe Nr. 8.3) wurden ermittelt und in der Bodenwertkarte 2 dargestellt. Der geänderte Wert wird der Bemessung der Abfindung der Teilnehmer zu Grunde gelegt. 2.4 Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung 2.4.1 Die Ergebnisse der Ermittlung des Bodenwertes der Grundstücke sind im Flurbereinigungsnachweis - Alter Bestand - und in der Bodenwertkarte 1, die Ergebnisse der Ermittlung des Wertes wesentlicher Grundstücksbestandteile sind im Nachweis wesentlicher Grundstücksbestandteile enthalten. 2.4.2 Die Ergebnisse der Ermittlung des Bodenwertes sowie der Holzbestandsbewertung sind den Beteiligten bekannt gegeben, erläutert und nach Behebung begründeter Einwendungen durch Beschluss vom 05.02.2008 und 17.09.2009 (Gebiet des Änderungsbeschlusses Nr. 3, Schlossberg) und für die Holzbestandsbewertung am 04.07.2011 festgestellt worden (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). 2.4.3 Die Feststellungsbeschlüsse sind unanfechtbar. FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 7 -

- 7 - Teil 5.2 Teil 5.3 Teil 3 Teil 8.2 Teil 8.2 Teil 10 2.4.4 Die Ergebnisse der Wertermittlung - der wesentlichen Grundstücksbestandteile (Obstbäume) - von Flächen, für die eine Wertänderung des alten Bestandes infolge Änderung der Bodenverhältnisse, sonstiger Umstände sowie Änderungen von Amtswegen eingetreten ist (Bodenwertkarte 1), - von Flächen, deren Wert sich aufgrund flurbereinigungsbedingter Maßnahmen geändert hat (Bodenwertkarte 2), - von Flächen, für die eine Wertänderung in der Folge durch dingliche Sicherung von Leitungen und ähnlichen Rechten berücksichtigt wurde - der baulichen Anlagen, die den Eigentümer wechseln werden hiermit bekannt gegeben. Sie liegen den Abfindungen der Teilnehmer zu Grunde (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). 2.5 Ermittlung des Anspruchs auf Landabfindung 2.5.1 Grundlage für die Ermittlung des Anspruchs auf Landabfindung ist der im Flurbereinigungsnachweis - Alter Bestand - enthaltene Wert der Grundstücke. 2.5.2 Der von den Teilnehmern nach 47 aufzubringende Landabzug an Grund und Boden wird auf 1,5 v. H. des Bodenwertes festgesetzt. 2.5.3 -entfällt- 2.5.4 Zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten werden nach 47 Abs. 3 einzelne Teilnehmer vom Landabzug ganz oder teilweise befreit. 2.5.5 Die Ermittlung der Abzugssätze, ferner die Teilnehmer, die nach Nr. 2.5.4 vom Landabzug befreit sind, sowie der Umfang und der Grund der Befreiung sind in der Anspruchsberechnung nachgewiesen. Der Anspruchsberechnung liegt auch eine Karte bei, aus der die nach Nr. 2.5.4 befreiten Grundstücke ersichtlich sind. 2.5.6 Der Abfindungsanspruch der einzelnen Teilnehmer ist aus der Anspruchsberechnung und dem Flurbereinigungsnachweis - Neuer Bestand - ersichtlich. FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 8 -

- 8-3. Neugestaltung der allgemeinen Verhältnisse 3.1 Allgemeines 3.1.1 Das Flurbereinigungsgebiet wird unter Berücksichtigung der für das Verfahren aufgestellten allgemeinen Grundsätze und der nachstehenden Planungen neu gestaltet: Flächennutzungsplan Stadt Stühlingen vom 16.12.1987 und seine geplante Fortschreibung mit Änderungen in allen Ortsteilen. Bebauungsplan Kreuzäcker, Gemarkung Eberfingen, Stadt Stühlingen vom 28.2.1980 Bebauungsplan Kreuzäcker, 2. Bauabschnitt, Gemarkung Eberfingen, Stadt Stühlingen vom 12.12.2012 Ergänzungssatzung Reibeäcker, Gemarkung Eberfingen, Stadt Stühlingen vom 12.06.2013 3.1.2 Die Neugestaltung beruht auf dem nach 41 aufgestellten Teil 7 Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach 41), der von der oberen Flurbereinigungsbehörde am 27.09.2004 nach 41 Abs. 4 genehmigt wurde. Er ersetzt im Rahmen des 41 Abs. 5 alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen. Alle nach bürgerlichem Recht in Betracht kommende Unterlassungs-, Änderungs- und Beseitigungsansprüche sind durch die Plangenehmigung ausgeschlossen. Teil 7 3.1.3 Der Plan nach 41 wird unter Berücksichtigung der seit der Genehmigung vorgenommenen Änderungen und Erweiterungen in den Flurbereinigungsplan aufgenommen. Die Änderungen sind in der Ergänzenden Wege- und Gewässerkarte mit Landschaftskarte vom 03.08.2004 mit Anlage 1 und 2 dargestellt. 3.2 Öffentliche Straßen Teil 10 3.2.1 Im Flurbereinigungsgebiet sind die im Flurbereinigungsnachweis - Neuer Bestand - unter Ord.Nr. 315 Stadt Stühlingen Ord.Nr. 195 Landkreis Waldshut Ord.Nr. 60 Bundesrepublik Deutschland -Straßenverwaltung aufgeführten öffentlichen Straßen vorhanden. Die öffentlichen Straßen werden neu aufgemessen. Die Neuvermessung dient dem Ziel der Bodenordnung. 3.2.2 Für den zusätzlichen Flächenbedarf der in Nr. 8.2 - Anlage 2 - aufgeführten Straßen wird Land nach 40 in verhältnismäßig geringem Umfang bereitgestellt und dem Träger der Straßenbaulast zu Eigentum zugeteilt. Dieser hat hierfür den unter Nr. 6.6.1 festgesetzten Kapitalbetrag zu leisten. FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 9 -

- 9 - Teil 7 Teil 10 3.2.3 Der Ausbau, die Unterhaltung und die Benutzung der öffentlichen Straßen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 3.2.4 Soweit die unter Nr. 3.2.2 genannten Maßnahmen eine Widmung, eine Änderung der Widmung oder eine Entwidmung erforderlich machen, bleibt diese den nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Straßengesetz zuständigen Stellen vorbehalten. 3.2.5 Durch die Neueinteilung des Flurbereinigungsgebiets ist es erforderlich, Einmündungen von Wegen und Zufahrten von anliegenden Grundstücken zu den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beizubehalten und neu auszuweisen. Die Einmündungen von Wegen sind im Plan nach 41 festgelegt. Die verbleibenden Zufahrten außerhalb der geschlossenen Ortslage sind ihrer Lage nach in der Neuordnungskarte festgelegt und in Nr. 8.2 - Anlage 3 - aufgeführt. Nicht mehr ausgewiesene Zufahrten außerhalb der geschlossenen Ortslage werden aufgehoben. Soweit erforderlich, erfolgt die Entfernung der aufgehobenen und der Bau der neuen Anlagen durch die Teilnehmergemeinschaft. Die Unterhaltung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften ( 8 Abs. 2 a, 8 a Abs. 2 FStrG und 18, 16 Abs. 3 StrG). 3.3 Beschränkt öffentliche Wege 3.3.1 Feld- und Waldwege (gemeinschaftliche Anlagen) Die im Flurbereinigungsnachweis - Neuer Bestand - unter Ord.Nr. 315 Stadt Stühlingen und Ord.Nr. 375 Gemeinde Eggingen aufgeführten Wege werden als gemeinschaftliche Anlagen ausgewiesen. Nach 42 Abs. 2 werden sie in Verbindung mit 2 a Abs. 1 AGFlurbG der Gemeinde, auf deren Gebiet sie liegen, zu Eigentum zugeteilt. Sie dienen der Bewirtschaftung der Feld-/Wald- und sonstigen Grundstücke. 3.3.1.1 Die von der Teilnehmergemeinschaft ausgebauten Wege sind für mittlere Beanspruchungen ausgelegt - maßgebende Achslast bis zu 5 t, gelegentlich 11,5 t- (siehe Nr. 3.3.1.2). Im Übrigen gelten die sonstigen gesetzlichen Vorschriften (siehe Nr. 5.9). 3.3.1.2 Mit Fahrzeugen mit einer Achslast von mehr als 5 t bzw. mit Fahrzeugen zur Holzabfuhr können gelegentlich alle Feld- und Waldwege, die von der Teilnehmergemeinschaft in Asphalt-, Rasenverbundstein (RVS)- und Schotterbauweise ausgebaut wurden, benutzt werden (seine Nr. 5.9). Die o.g. Wege sind in der Neuordnungskarte nicht explizit als Holzabfuhrwege dargestellt. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde hierzu gehört (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 10 -

- 10 - Teil 10 Teil 6.1 3.3.1.3 Folgende Wege dürfen mit Kraftfahrzeugen als Zufahrt zu den an ihnen liegenden Wanderparkplätzen benutzt werden: Weg Flurstück Nr. 2106, Gemarkung Eberfingen, von K 6509 (außerhalb des Verfahrensgebietes) Von der Kreisstraße 25 m entlang des angrenzenden Parkplatzes (siehe Nr. 5.9). 3.3.1.4 Die Teilnehmergemeinschaft hat die neuen Wege und die neuen Zufahrten der anliegenden Grundstücke zu den Wegen hergestellt. 3.3.1.5 Alle nicht wieder ausgewiesenen Wege werden eingezogen (siehe Nr. 5.9). 3.3.1.6 Die Wege werden als beschränkt öffentliche Wege mit der Ausführung des Flurbereinigungsplans dem Verkehr endgültig überlassen bzw. entzogen. Dieser Zeitpunkt und die vorstehenden Zweckbestimmungen sind außerdem von den betroffenen Gemeinden öffentlich bekannt zu machen ( 5 Abs. 6 bzw. 7 Abs. 5 StrG). 3.3.1.7 Die Straßenbaulast der befestigten Wege nach Nr. 3.3.1.1 und 3.3.1.2 einschließlich derer Nebenanlagen (z. B. Seitengräben, Entwässerungsanlagen) obliegt vom Zeitpunkt der Bauabnahme ab und die der nicht befestigten Wege (Grünwege) vom Eintritt des neuen Rechtszustands an, der Gemeinde, auf deren Gebiet sie liegen (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). 3.3.1.8 Zufahrten zu den Wegen sind von den Eigentümern der begünstigten Grundstücke zu unterhalten (siehe Nr. 5.9). 3.3.1.9 Soweit Böschungen die Standsicherheit von Wegen gewährleisten, sind sie Bestandteil der Wege. Sie werden der Gemeinde, auf deren Gebiet sie liegen, zu Eigentum zugeteilt. Sie sind ihrer Zweckwidmung entsprechend zu unterhalten und dürfen keiner anderen Zweckbestimmung zugeführt werden. Landwirtschaftliche Nutzung ist nicht gestattet (siehe Nr. 5.9). 3.3.2 Sonstige beschränkt öffentliche Wege (öffentliche Anlagen) Im Flurbereinigungsgebiet ist der im Flurbereinigungsnachweis - Neuer Bestand - unter Ord.Nr. 316 und 370 aufgeführte Wanderweg, der nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße ist, vorhanden. Für den Wanderweg auf den Grundstücken Flurstück Nrn.: 4304, 4307 und 4312 der Gemarkung Stühlingen wurde der Stadt Stühlingen das Recht zur Führung und Unterhaltung eines Wanderweges eingeräumt (siehe Lastenblatt). Er ist in der Neuordnungskarte dargestellt. FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 11 -

- 11 - Teil 10 3.4 Private Wege 3.4.1 Waldwege nach dem Landeswaldgesetz (LWaldG) 3.4.1.1 Die in der Neuordnungskarte dargestellten Fahrwege (FW) und Maschinenwege (MW) sind Waldwege im Sinne von 4 Nr. 3 LWaldG. Sie werden als gemeinschaftliche Anlagen ausgewiesen. Ihre Flächen bleiben als Nutzungsart Wald im Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers. An den in der Neuordnungskarte mit gelb dargestellten Waldwegen wird der Stadt Stühlingen eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingeräumt, mit dem Recht einen Waldweg zu führen und zu unterhalten. Die Stadt Stühlingen ist verpflichtet, die Benutzung der Wege zur Bewirtschaftung der durch sie erschlossenen Grundstücke bzw. als Zufahrt zu solchen Grundstücken freizugeben (siehe Nr. 5.9). Alle anderen in der Neuordnungskarte dargestellten Waldwege dürfen von den angrenzenden Grundstücksbesitzern zur Erreichung ihrer Grundstücke und zur Erreichung eines Fahrweges oder einer öffentlichen Straßen benutzt werden; die Unterhaltung der Fahrwege (FW) und der im Grundbuch gesicherten Wege obliegt der Stadt Stühlingen (siehe Nr. 5.9). Die Stadt Stühlingen und der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft haben dieser Regelung sowie der Benutzungsregelung unter 3.4.1.2 zugestimmt (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). 3.4.1.2 Benutzung von Waldwegen Bei Forstarbeiten sind die Wege möglichst offen zu halten. Gefährdete Wegstrecken sind ordnungsgemäß durch Warnschilder zu bezeichnen oder bei Bedarf zu sperren. Die Fahrbahnen, Gräben und Dolen sind vor Verlassen des Arbeitsplatzes von Hindernissen freizumachen. Das Schleifen von Holz auf autobefahrbaren Wegen ist nur auf kurze Entfernung und schonend erlaubt. Die bei Holzhauerei und bei Holztransport an den Wegen, Gräben und Dolen über eine normale Abnutzung hinausgehenden Schäden sind unverzüglich und sachgemäß durch den Verursacher zu beheben. Der Waldeigentümer gilt auch insoweit als Verursacher, als von ihm beauftragte Unternehmen oder Abfuhrunternehmer solche Schäden herbeigeführt haben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Stadt Stühlingen auf seine Kosten die Schäden beheben (siehe Nr. 5.9). 3.4.2 Sonstige private Wege Die im Flurbereinigungsnachweis - Neuer Bestand - unter der Ord. Nr. 421 und 427 aufgeführten Wege sind private Wege. Sie sind in der Neuordnungskarte dargestellt. Bestehende Vereinbarungen bezüglich der Benutzung dieser Wege durch Dritte bleiben unberührt. FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 12 -

- 12 - Teil 6.1 Für die folgenden Wege auf den Grundstücken Flurstück Nrn.: 1807, 1838, 1839, 1840, 1841, 1843, 1970, 1971, 1973, 1974, 1982, 1982/1, 1983, 1984, 1985, 2058, 2060, 2061, 2110, 2111, 2112, 2112/1, 2113, 2114 und 2115 der Gemarkung Eberfingen und die Flurstücke Nr. 4293 und 4294 der Gemarkung Stühlingen wurde der Stadt Stühlingen das Recht zur Führung und Unterhaltung eines Weges eingeräumt (siehe Lastenblätter). Sie sind in der Neuordnungskarte dargestellt. 3.5 Eisenbahnen Teil 10 3.5.1 Im Flurbereinigungsgebiet ist die im Flurbereinigungsnachweis - Neuer Bestand - unter Ord.Nr. 70 DB Netz AG aufgeführte Eisenbahn vorhanden. 3.5.2 -entfällt- 3.5.3 Die in Nr. 8.2 - Anlage 5 - aufgeführten Anlagen zur Verbindung von Straßen, Wegen und Gewässern in den Grundstücken der DB Netz AG sind vorhanden. Sie sind in der Neuordnungskarte dargestellt. Für diese Anlagen gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften für Eisenbahnen. 3.6 Gewässer 3.6.1 Öffentliche Gewässer Teil 10 3.6.1.1 Im Flurbereinigungsgebiet liegen die im Flurbereinigungsnachweis - Neuer Bestand - unter Ord.Nr. 194 und 315 aufgeführten Gewässer I. und II. Ordnung i. S. von 3 Abs. 2 Nr. 1-3 und 4 WG. Die Gewässergrundstücke enthalten in ihren Grenzen das Gewässerbett und die beiderseitigen Ufer (Böschungen). 3.6.1.2 Die Wutach wurde neu aufgemessen. Für den dadurch entstandenen Flächenbedarf wird Land nach 40 in verhältnismäßig geringem Umfang bereitgestellt und dem Eigentümer des Gewässers zu Eigentum zugeteilt (siehe Nr. 8.2 - Anlage 7). Dieser hat hierfür den unter Nr. 6.6.1 festgesetzten Kapitalbetrag zu leisten. Die Neuvermessung der Wutach dient dem Ziel der Bodenordnung. 3.6.1.3 Für die Unterhaltung und die Benutzung gelten die allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften. 3.6.2 Private Gewässer -entfällt- 3.6.3 Anlagen in, über und an Gewässern Der Neubau der Brücke über die Wutach (durch die Stadt Stühlingen), wurde von der Teilnehmergemeinschaft mit einem Interessenbeitrag unterstützt. Die Brücke ist für die Erschließung der landwirtschaftlichen Flurstücke unabdingbar. Der Neubau ist daher von gemeinschaftlichem Interesse. (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 13 -

- 13 - Die Unterhaltung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Durchlässe und Brücken, die land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke und sonstige Grundstücke untereinander oder mit Straßen und Wegen verbinden, haben die jeweils begünstigten Grundstückseigentümer zu unterhalten (siehe Nr. 5.9). 3.6.4 Benutzung der Gewässer 3.6.4.1 Allgemein richtet sich die Benutzung nach den wasserrechtlichen Vorschriften. 3.6.4.2 -entfällt- 3.6.4.3 Verdolte Gewässerstrecken sind in der Neuordnungskarte dargestellt. Die Gewässergrundstücke der öffentlichen Gewässer dürfen von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oberirdisch so genutzt werden, dass das Gewässer nicht beeinträchtigt wird (siehe Nr. 5.9). 3.7 Sonstige wasserwirtschaftliche Anlagen und bodenverbessernde Maßnahmen 3.7.1 Rohrleitungen -entfällt-. 3.7.2 Wasseraufnahme Die jeweiligen Eigentümer der in Nr. 8.2 - Anlage 9 - aufgeführten Grundstücke sind verpflichtet, das zugeführte Wasser in ihre Grundstücke aufzunehmen (siehe Nr. 5.9). Die Wasseraufnahme ist in der Neuordnungskarte dargestellt. 3.7.3 Dränungen Die bereits vor der Flurbereinigung vorhandenen Dränanlagen werden belassen. Die Unterhaltung dieser Dränanlagen obliegt weiterhin dem jeweiligen Grundstückseigentümer. 3.8 Landschaftspflegerische Anlagen und Anlagen der Erholungsvorsorge 3.8.1 Im Flurbereinigungsgebiet werden Anlagen, die der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge dienen, im gemeinschaftlichen Interesse der Teilnehmer und im öffentlichen Interesse ausgewiesen. Die Anlagen sind in der Neuordnungskarte dargestellt. 3.8.2 Die in Nr. 8.2 - Anlage 10 - aufgeführten Anlagen (Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen) werden als gemeinschaftliche Anlagen ausgewiesen, von der Teilnehmergemeinschaft hergestellt und den in Anlage 10 aufgeführten Eigentümern zugeteilt. Die Flächen werden nicht als selbstständige Flurstücke ausgewiesen. Die Pflege und Unterhaltung obliegt dem Eigentümer, teilweise sind Pflegeverträge mit den neuen Grundstückseigentümern geschlossen worden (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 14 -

- 14 - Bei diesen Anlagen handelt es sich um Maßnahmen, die in der Flurneuordnung auf ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen angelegt wurden. Entsprechend den Abstandsregelungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln können sich die Abstandsauflagen verändern oder je nach Pflanzenschutzmittelkategorie ganz entfallen. Nähere Auskunft erteilt das zuständige Amt für Landwirtschaft. Änderungen bedürfen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde (siehe Nr. 5.9). Die Stadt Stühlingen und der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft haben dieser Regelung zugestimmt (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). 3.8.3 -entfällt- 3.8.4 Die in Nr. 8.2 - Anlage 12 - aufgeführten Anlagen (Freizeit- und Erholungsmaßnahmen) wurden von der Teilnehmergemeinschaft hergestellt. Sie werden der Stadt Stühlingen zugeteilt. Die Unterhaltung obliegt der Stadt Stühlingen. Die Stadt Stühlingen und der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft haben dieser Regelung zugestimmt (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). 3.9 Sonstige öffentliche und gemeinschaftliche Anlagen -entfällt- FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 15 -

- 15-4. Landabfindung 4.1 Abfindung der Beteiligten 4.1.1 Die Beteiligten werden für ihre Grundstücke und Rechte nach den Vorschriften der 44-54 und 68-78 abgefunden. 4.1.2 Austausch von Abfindungen -entfällt- 4.1.3 Gemeinschaftliches Eigentum 4.1.3.1 -entfällt- 4.1.3.2 Nach 48 Abs. 2 wird mit Zustimmung der Eigentümer gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken geteilt oder in Form von Miteigentum neu gebildet. Die Teilung und Neubildung dient Teil 8.4 dem Zweck der Flurbereinigung und ist aus der Anspruchsberechnung ersichtlich. Teil 8.6 4.1.4 Für Grundstücke der Teilnehmer, die in der Anspruchsberechnung nachgewiesen sind, werden aufgrund notarieller Verträge die Abfindungen entsprechend dem späteren Eigentumsübergang unter dem Vorbehalt (Vorbehalt siehe Nr. 7.1.2) ausgewiesen, dass bis zum Eintritt des neuen Rechtszustands die Grundbucheintragungen erfolgt sind (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). Teil 8.7 4.1.5 Die in der Anspruchsberechnung aufgeführten Teilnehmer werden mit ihrer Zustimmung im nachgewiesenen Umfang nach 52 statt in Land in Geld abgefunden (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). Dadurch stehen der Teilnehmergemeinschaft 29,77ha Land mit 824,16 WE und zu Gunsten Dritter 26,04 ha Land mit 839,38 WE zur Verfügung. Teil 8.11.1 4.1.6 Für unvermeidbare Mehr- und Minderausweisungen, die in Geld auszugleichen sind, wird der Geldbetrag (kapitalisierter Bodenwert) durch Multiplikation der Werteinheiten (WE) mit dem Kapitalisierungsfaktor 160 /WE errechnet (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). Teil 10 Teil 10 Teil 4 4.1.7 Die Landabfindungen und ihre Empfänger sind im Flurbereinigungsnachweis - Neuer Bestand - nachgewiesen. Die Lage, die Grenzen und die Abmarkung der neuen Flurstücke sind in der Neuordnungskarte und den vermessungstechnischen Unterlagen dargestellt. Im Flurbereinigungsnachweis - Neuer Bestand - sind auch die Geldleistungen nach 44 Abs. 3 Satz 2 und 49-54 festgesetzt. Die einzelnen Abfindungs- und Erstattungsbeträge für wesentliche Bestandteile von Grundstücken sind aus dem Nachweis wesentlicher Grundstücksbestandteile zu ersehen. FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 16 -

- 16 - Teil 8.8 4.2 Landwirtschaftliche Siedlung, Aufstockung und Ortsgestaltung 4.2.1 Landwirtschaftliche Siedlung -entfällt- 4.2.2 Aufstockung Infolge von Geldabfindungen nach 52, von mäßiger Erhöhung des Landabzugs für unvorhergesehene Zwecke und zum Ausgleich nach 47 Abs. 1 ist Land angefallen. Sofern es nicht zur Senkung des Landabzugs verwendet wird, wird es den in der Anspruchsberechnung aufgeführten Beteiligten gem. 54 Abs. 2 zu Eigentum zugeteilt. Die Zuteilung des Landes nach 54 Abs. 2 erfolgt mit dem Vorbehalt, dass über diese Flächen nicht anderweitig verfügt werden muss (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). Soweit über dieses Land noch nicht verfügt ist, wird über seine Verwendung in einem Nachtrag zu diesem Plan entschieden werden (Vorbehalt siehe Nr. 7.1). 4.2.3 Ortsgestaltung -entfällt- 4.3 Sonderkulturen -entfällt- 4.4 Wald Im Flurbereinigungsgebiet befinden sich rund 527 ha Wald. FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 17 -

- 17-5. Regelung der rechtlichen Verhältnisse Teil 6.3 Teil 6.4 5.1 Eigentumsbeschränkungen im öffentlichen und gemeinschaftlichen Interesse 5.1.1 Grenzabstände 5.1.1.1 Am Stichtag der Wertgleichheit 01.09.2011 bereits vorhandene Bäume und Sträucher, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans durch die neue Feldeinteilung in den gesetzlichen Grenzabstand fallen, sind vom Eigentümer des Nachbargrundstücks zu dulden. Obstbäume jedoch nur bis zum 31.12.2014 (siehe Nr. 5.9). Die Nachbarn können einvernehmlich hiervon Abweichendes regeln. Andere behördliche Festsetzungen oder gesetzliche Bestimmungen bleiben von Vorstehendem unberührt (hingewiesen wird vor allem auf das Naturschutzgesetz). Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde hierzu gehört (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). Im Übrigen gelten die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen 5.1.1.2 Für die entlang von öffentlichen Straßen, Gewässern, Eisenbahnen, Feldwegen oder zum Ufer- und Böschungsschutz gepflanzten Bäume und Sträucher sind gegenüber den angrenzenden Grundstücken keine Grenzabstände zu wahren (vgl. 21 NRG). 5.1.2 Vermessungszeichen Die Grundstückseigentümer sind nach 18 Abs. 2 VermG verpflichtet, Vermessungszeichen ohne Entschädigung zu dulden und oberirdisch angebrachte Vermessungs- und Grenzzeichen erkennbar zu halten. Die trigonometrischen Punkte sind in der Neuordnungskarte dargestellt. 5.1.3 Leitungen Im Flurbereinigungsgebiet liegen die in Nr. 8.2 - Anlage 16 - aufgeführten Leitungen. Die lagemäßig bekannten Leitungen sind in der Neuordnungskarte eingetragen. Für die Lagerichtigkeit der unterirdischen Leitungen wird keine Gewähr übernommen. Die Eigentümer der neuen Grundstücke werden auf diese Leitungen und auf die Festsetzungen unter Nr. 5.2.2, 5.2.3 und 5.3 hingewiesen. 5.1.4 Naturschutz, Denkmalschutz 5.1.4.1 Im Flurbereinigungsgebiet befinden sich die im Lastennachweis aufgeführten geschützten Gebiete, Gegenstände und Biotope nach dem Naturschutzgesetz (einschließlich Waldbiotope nach dem Landeswaldgesetz), dem Denkmalschutzgesetz und der Liste der Kulturdenkmale. Sie sind in der Neuordnungskarte dargestellt. Für die Lagerichtigkeit wird keine Gewähr übernommen. FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 18 -

- 18 - Im Flurbereinigungsgebiet befinden sich Biotope gemäß 30 BNatSchG, 32 NatSchG. Diese wurden von der Naturschutzbzw. Forstbehörde erfasst und kartiert. Diese Kartierungen wurden in die Neuordnungskarte übertragen. Biotope unterliegen na- türlichen Veränderungen und sind kraft Gesetzes geschützt, unabhängig von der richtigen Erfassung in Verzeichnissen und Karten. Für die lagerichtige Darstellung in der Neuordnungskarte wird daher keine Gewähr übernommen. Auskunft über Biotope erteilt die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt bzw. für den Wald auch die Forstbehörde. 5.1.4.2 Die sich aus den geltenden Schutzvorschriften ergebenden Beschränkungen der alten Grundstücke gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über. 5.1.4.3 -entfällt- 5.1.4.4 -entfällt- 5.1.4.5 Die Änderungen, die sich aus Nr. 5.1.4.2 ergeben, sind in den Teil 6.3 Nachweisen zum Verzeichnis der geschützten Gebiete, Gegenstände und Biotope ( 32 Abs. 7 und 74 Abs. 8 NatSchG) und Teil 6.4 zum Denkmalbuch ( 12 DSchG) sowie zur Liste der Kulturdenkmale eingetragen. Sie werden - sofern erforderlich - von der Naturschutz- bzw. Denkmalschutzbehörde bekannt gegeben. 5.1.4.6 Die in Nr. 8.2 - Anlage 17 - aufgeführten und in der Neuordnungskarte dargestellten Landschaftsbestandteile sind vom Empfänger der Landabfindung nach 50 Abs. 1 FlurbG zu übernehmen und aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten. Ihre Änderung oder Beseitigung bedarf der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde (siehe Nr. 5.9). 5.1.5 Wasserschutzgebiete 5.1.5.1 Im Flurbereinigungsgebiet sind die in der Neuordnungskarte dargestellten Wasserschutzgebiete vorhanden: - Stellequelle 1-3 der Stadt Stühlingen, LfU-Nr. 256, RVO vom 07.12.1992 (Nitratsanierungsgebiet gem. 5 Abs. 4 SchALVO) - Gerstelsteig-, Buchenloh- und Heidelbachquelle der Gemeinde Eggingen, LfU-Nr. 371, RVO vom 15.12.1997 Teil 7 5.1.5.2 Die für die alten Grundstücke geltenden Beschränkungen gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über. 5.1.5.3 Die zuständige Wasserbehörde beabsichtigt, die Grenzen folgender Schutzgebiete der Neueinteilung des Flurbereinigungsgebiets anzupassen (Aktennachweis siehe Nr. 8.3): - Stellequelle 1-3 der Stadt Stühlingen, LfU-Nr. 256, RVO vom 07.12.1992 (Nitratsanierungsgebiet gem. 5 Abs. 4 SchALVO) - Gerstelsteig-, Buchenloh- und Heidelbachquelle der Gemeinde Eggingen, LfU-Nr. 371, RVO vom 15.12.1997 Die geplanten Grenzen sind in der Neuordnungskarte nachrichtlich dargestellt. FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 19 -

- 19 - Teil 6.2 Teil 6.7 Teil 7 5.1.5.4 Die Änderungen, die sich aus Nr. 5.1.5.2 ergeben, sind im Nachweis zum Wasserbuch eingetragen. Sie werden - sofern erforderlich - von der Wasserbehörde bekannt gegeben. 5.1.6 Wasser- und Bodenverbandsgebiete -entfällt- 5.1.7 Überschwemmungsgebiete -entfällt- 5.1.8 Altlastverdächtige Flächen Im Flurbereinigungsgebiet befinden sich die im Lastennachweis aufgeführten altlastverdächtigen Flächen. Sie sind in der Neuordnungskarte dargestellt. Die für die alten Grundstücke geltenden Beschränkungen gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über. 5.1.9 Dauergrünland Nach 27 a LLG ist der Umbruch von Dauergrünland untersagt. Die für die alten Grundstücke geltenden Beschränkungen gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über. Für die in Nr. 8.2 - Anlage 19 - aufgeführten Grundstücke wird die Nutzung aufgrund der Festlegung im Plan nach 41 entsprechend den Angaben in Spalte 4 und 5 dieser Anlage festgesetzt (siehe Nr. 5.9). Änderungen bedürfen der Zustimmung der Landwirtschafts-, Naturschutz- und Wasserbehörde (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). Teil 6.1 Teil 6.1 Teil 6.1 5.2 Rechte und Lasten an den Grundstücken nach dem Grundbuch 5.2.1 Aufhebung Die im Grundbuch eingetragenen Rechte bzw. Lasten werden aufgehoben, sofern a) die Rechte durch die Flurbereinigung entbehrlich werden, b) der Zweck der Flurbereinigung die Aufhebung erfordert, c) die Rechte beim Übergang auf die Landabfindung nicht mehr im bisherigen Umfang ausgeübt werden können. Die aufgehobenen Rechte bzw. Lasten sind aus Abschnitt B der Lastenblätter ersichtlich. 5.2.2 Übertragung Die übrigen im Grundbuch eingetragenen Rechte bzw. Lasten gehen - wie in Abschnitt B der Lastenblätter festgesetzt - auf die neuen Grundstücke über. 5.2.3 Begründung 5.2.3.1 Rechte werden begründet a) zur Abfindung für Rechte, die nach Nr. 5.2.1 Buchstabe b) und c) aufgehoben werden ( 49 Abs. 1 Satz 3), b) für Anlagen, die einem öffentlichen Interesse dienen ( 40 i. V. mit 37), c) zur Ergänzung der nach 39 zu schaffenden gemeinschaftlichen Anlagen ( 44 Abs. 3 Satz 3). 5.2.3.2 Die im Grundbuch neu einzutragenden Lasten werden mit dem Inhalt festgesetzt, der in Abschnitt A der Lastenblätter angegeben ist. Sie sind unter sich im gleichen Rang, jedoch im Rang vor FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 20 -

- 20 - Teil 6.1 allen in der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs bestehenden Lasten einzutragen. Die Lasten sind in der Neuordnungskarte - soweit darstellbar - eingezeichnet. 5.2.3.3 Bei Begründung von gleichartigen Rechten nach Nr. 5.2.3.1 Buchstabe a) werden bisherige schuldrechtliche Verpflichtungen durch Festsetzungen nach 37 und 49 ersetzt. Bei Begründung neuer Rechte nach Nr. 5.2.3.1 Buchstabe b) werden Festsetzungen nach 37 und 40 getroffen. Der Wortlaut der Festsetzungen ist aus den Beilagen zu Abschnitt A der Lastenblätter ersichtlich (siehe Nr. 5.9). 5.3 Im Grundbuch nicht gesicherte Leitungen Bei diesen Leitungen sind die zwischen den Eigentümern der alten Grundstücke und den Rechtsinhabern vereinbarten Verpflichtungen auch für die Eigentümer der in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke und die Rechtsinhaber bindend (Rechtsprechung zu 68 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Soweit nicht gesicherte Leitungen der Flurbereinigungsbehörde bekannt sind, sind sie unter Nr. 8.2 - Anlage 16 - aufgeführt und gekennzeichnet. Teil 6.2 Teil 6.6 Teil 6.5 Teil 6.8 5.4 Rechtsverhältnisse nach dem Wasserbuch Die im Wasserbuch vorhandenen Eintragungen sind im Nachweis zum Wasserbuch nachgewiesen. Die für die alten Grundstücke geltenden Beschränkungen und Rechte gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über, sofern sie nicht durch die Flurbereinigung entbehrlich werden. 5.5 Fischereirechte Die im Verzeichnis der Fischereirechte vorhandenen Eintragungen sind im Nachweis zum Verzeichnis der Fischereirechte nachgewiesen. Die bestehenden Fischereirechte an den Gewässern bleiben unberührt. 5.6 Baulasten Die im Baulastenverzeichnis vorhandenen Eintragungen sind im Nachweis zum Baulastenverzeichnis nachgewiesen. Die für die alten Grundstücke geltenden Beschränkungen gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über. 5.7 Sonstige Rechte und Lasten 5.7.1 Alle im Flurbereinigungsgebiet bisher bestehenden und im Grundbuch und in anderen öffentlichen Büchern nicht eingetragenen Dienstbarkeiten und Rechte, die durch die Flurbereinigung entbehrlich werden, werden aufgehoben. 5.7.2 Dienstbarkeiten und Rechte, die nach 14 angemeldet worden sind und durch die Flurbereinigung nicht entbehrlich werden, sind - soweit notwendig - im Lastennachweis geregelt. FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 21 -

- 21-5.8 Änderung von Gemeinde-, Kreis- und Landesgrenzen 5.8.1 Zwischen der Stadt Stühlingen und der Gemeinde Eggingen werden die Grenzen wie in Nr. 8.2 - Anlage 20 - beschrieben, geändert. 5.8.2 Der Verlauf der neuen Grenzen ist in der Neuordnungskarte dargestellt. Die beteiligten Gebietskörperschaften haben der Grenzänderung zugestimmt (Aktennachweis siehe Nr. 8.3). Ein Geldausgleich zwischen den beteiligten Gemeinden findet nicht statt. 5.9 Festsetzungen mit Wirkung von Gemeindesatzungen Die Festsetzungen unter Nr. 3.3.1.1, 3.3.1.2, 3.3.1.3, 3.3.1.5, 3.3.1.8, 3.3.1.9, 3.4.1.1, 3.4.1.2, 3.6.3, 3.6.4.3, 3.7.2, 3.8.2, 5.1.1.1, 5.1.4.6,, 5.1.9, 5.2.3.3 i. V. mit 5.2.3.1haben nach 58 Abs. 4 die Wirkung von Gemeindesatzungen. FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 22 -

- 22-6. Kosten, Beiträge, Kapitalbeträge für Landbereitstellung und Begründung von Rechten 6.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten ( 104) trägt das Land Baden- Württemberg. 6.2 Ausführungskosten Die Ausführungskosten ( 105) trägt die Teilnehmergemeinschaft. 6.3 Beitragsmaßstab Die Teilnehmer haben Beiträge zu den Ausführungskosten zu leisten, soweit die Aufwendungen ihren Interessen dienen und die Ausführungskosten nicht durch Sonderbeiträge, sonstige Einnahmen oder durch Zuschüsse der Europäischen Union, des Bundes und des Landes gedeckt sind. Die bisher geleisteten Beitragsvorschüsse mit dem dabei verwendeten Beitragsmaßstab werden unter Berücksichtigung der Befreiungen nach Nr. 6.5 als Beiträge festgesetzt ( 19 Abs. 1 Satz 2). Weitere Beiträge der Teilnehmer sind unter Berücksichtigung der Befreiungen nach Nr. 6.5 nach der Fläche der alten Grundstücke zu leisten. Rückzahlungen sind unter Berücksichtigung der Befreiungen nach Nr. 6.5 nach der Fläche der alten Grundstücke zu leisten. 6.4 Sonderbeiträge -entfällt- Teil 12.1 6.5 Beitragsbefreiungen Zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten werden einzelne Teilnehmer von der Aufbringung der Beiträge nach 19 Abs. 3 ganz oder teilweise befreit. Die Teilnehmer, der Umfang und der Grund der Befreiung ergeben sich aus dem Kostenverteilungsnachweis. 6.6 Kapitalbeträge für Bereitstellung von Land und Begründung von Rechten Teil 8.10 6.6.1 Die in Nr. 8.2 - Anlage 22 - aufgeführten Beteiligten haben nach 40 für die Bereitstellung von Land für Anlagen und für entstehende Schäden die in dieser Anlage festgesetzten Kapitalbeträge an die Teilnehmergemeinschaft zu leisten. Teil 8.10 6.6.2 Die in Nr. 8.2 - Anlage 23 - aufgeführten Beteiligten haben nach 40 für die Begründung neuer Rechte die in dieser Anlage festgesetzten Kapitalbeträge an die Teilnehmergemeinschaft zu leisten. FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 23 -

- 23-7. Schlussbestimmungen 7.1 Vorbehalte 7.1.1 Zuteilung des Landes nach 54 Abs. 2 (siehe Nr. 4.2.2): Ord.Nr. 354 7.1.2 Folgende Regelungen stehen noch aus: Eigentumsübergänge aufgrund notarieller Verträge (siehe Nr. 4.1.4): Ord.Nr. 8 Ord.Nr. 424 7.2 Berichtigung der öffentlichen Bücher Nach den Ergebnissen des Flurbereinigungsverfahrens werden Unterlagen zur Berichtigung der öffentlichen Bücher abgegeben. Diese sind im Einzelnen in Nr. 8.2 - Anlage 24 - aufgeführt. 7.3 Aufbewahrung von Flurbereinigungsunterlagen Nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens erhält die Stadt Stühlingen nach 150 zur Aufbewahrung: 1. Eine Mehrfertigung folgender Teile des Flurbereinigungsplans: - Titelblatt mit Verzeichnis der Bestandteile - Teil 1 - Textlicher Teil - Teil 9 - Flurstücksverzeichnis - Neuer Bestand - - Neuordnungskarte 2. Eine Abschrift der Schlussfeststellung Die übrigen an der Flurbereinigung beteiligten Gemeinden erhalten Abschriften der vorstehenden Unterlagen, soweit sie für diese dauernd von allgemeiner Bedeutung sind. Jeder Beteiligte und jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann die vorgenannten Unterlagen einsehen. FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc - 24 -

- 24-8. Anlagen 8.1 Gesetze, Abkürzungen 8.2 Anlagen zum textlichen Teil (Teil 1 Flurbereinigungsplan) 8.3 Aktenbelege aus den Flurbereinigungsakten (FlAK), auf die im textlichen Teil hingewiesen wird: Ordner Teil 1 Aktennachweis zu Nr. 1- Nr. 2 textl. Teil Ordner Teil 1 Aktennachweis zu Nr. 3- Nr. 5 textl. Teil Ordner Teil 1 Aktennachweis B 3.8 Niederschriften Vorstandsitzungen Ordner Teil 1 Aktennachweis B 8.22 Vereinbarungen FPlan Textl. Teil Entwurf neue Vorlage mit Korrekturen LGL Reinschrift.doc