LANDKREIS BIBERACH UNTERE FLURBEREINIGUNGSBEHÖRDE ANHÖRUNGSTERMIN. Flurneuordnung Schwendi/Großschafhausen

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1 ANHÖRUNGSTERMIN Flurneuordnung Schwendi/Großschafhausen Merkblatt zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans Seite 1 von 8

2 I. Erläuterungen zum Flurbereinigungsplan und die Auszüge der Teilnehmer Der Flurbereinigungsplan (FlP) fasst die Ergebnisse des Flurneuordnungsverfahrens zusammen. Er bestimmt, wie das Flurneuordnungsgebiet tatsächlich und rechtlich neu gestaltet wird. Die Darstellung der alten Flurstücke und Berechtigungen der Beteiligten und die dafür ausgewiesenen Abfindungen sind Grundlage für die privatrechtliche Neuordnung des Flurneuordnungsgebietes. Diese Darstellung muss nach Inhalt und Form zur Kataster- und Grundbuchberichtigung geeignet sein. Zudem wird im Flurbereinigungsplan geregelt: Die Nutzung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen (Feldwegenetz, Wegseitengräben, landschaftspflegerische Anlagen) Die Aufhebung und Neubegründung von Rechten (z.b. Leitungssicherung für die Energieversorger) Beschränkungen des Eigentums (z.b. Duldung von vorhandenen Bäumen innerhalb des gesetzlichen Grenzabstandes ab Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes) Geldausgleiche für vorübergehender Nachteile nach 51 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Befreiungen von Kostenbeitrag und Landabzug Der endgültige Maßstab für die Kostenbeiträge Jeder Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan. Dieser Auszug besteht aus: 1. Flurbereinigungsnachweis Alter Bestand (FlP Teil 3) 2. Flurbereinigungsnachweis Neuer Bestand (FlP Teil 10) 3. Anlage 1 Gegenüberstellung von Anspruch und Abfindung 4. Anlage 2 Geldausgleich 5. Sofern der Sachverhalt zutreffend ist: Geldabrechnung für wesentliche Grundstücksbestandteile (FlP Teil 4) 1. Flurbereinigungsnachweis Alter Bestand (FlP Teil 3) In ihm sind die alten Flurstücke des Teilnehmers mit Fläche und Wertverhältnis aufgelistet. Seite 2 von 8

3 2. Flurbereinigungsnachweis Neuer Bestand (FlP Teil 10) In ihm sind die neuen Flurstücke des Teilnehmers mit Fläche und Wertverhältnis aufgelistet. Weiter sind hier Hinweise auf Festsetzungen im Flurbereinigungsplan Teil 1 aufgeführt. a) Hinweise auf Festsetzungen im Flurbereinigungsplan Teil 1 Textlicher Teil, sind durch die kursive Schriftweise erkennbar. Es wird zwischen teilnehmerbezogenen und flurstücksbezogenen Hinweisen unterschieden: Die Hinweise, die oberhalb der Gemarkung stehen, z. B.: 5.2 Siehe Lastenblatt beziehen sich auf den Beteiligten, die Hinweise unterhalb des Flurstücksbeschriebs, z. B.: Überschwemmungsgebiet beziehen sich direkt auf das neue Flurstück. b) Die Beteiligten können sich über diese Hinweise durch Einsichtnahme in den Flurbereinigungsplan während dessen Auslegung (vgl. Nr. III dieses Merkblatts) näher informieren. 3. Anlage 1 Gegenüberstellung von Anspruch und Abfindung Hier werden der Abfindungsanspruch sowie die tatsächliche Abfindung nach dem Flurbereinigungsplan nachgewiesen. a) Anspruch Der Anspruch ergibt sich aus dem Wert der Einlageflurstücke (siehe Flurbereinigungsnachweis Alter Bestand) abzüglich des Landabzugs. Er ist in Teil 8.2 des Flurbereinigungsplans nachgewiesen und kann von den Beteiligten während der Auslegung des Flurbereinigungsplans eingesehen werden (vgl. Nr. III dieses Merkblatts). Dieser Anspruch kann durch weitere Zu- und Abgänge, die in dieser Gegenüberstellung beschrieben sind, verändert sein und ergibt den Anspruch nach Flurbereinigungsplan. b) Abfindung Die Abfindung nach Teil 10 Flurbereinigungsplan entspricht dem Wert aus dem Flurbereinigungsnachweis Neuer Bestand. Dieser Wert ergibt unter Anrechnung der Zu- und Abgänge die Abfindung nach Flurbereinigungsplan. Sind Anspruch und Abfindung nach dem Flurbereinigungsplan identisch, so ist der Teilnehmer entsprechend seinem Anspruch wertgleich abgefunden. Unterschiede zwischen Anspruch und Abfindung nennt man Minder- oder Mehrausweisung. Unvermeidbare Minder- oder Mehrausweisungen werden in Geld ausgeglichen. Der Geldausgleich hierfür ergibt sich aus der Multiplikation der Werteinheiten (WE) der Minder- oder Mehrausweisung mit dem Kapitalisierungsfaktor 280,- /WE, der in der Anlage 2 Geldausgleich aufgeführt ist. (Beispiel: 0,80 WE Mehrausweisung x 280,- pro WE = 224,00 zu zahlender Betrag) Seite 3 von 8

4 4. Anlage 2 Geldausgleich Hier sind die Geldabfindungen, Geldausgleiche und Geldentschädigungen nach dem Flurbereinigungsplan nachgewiesen und detailliert dargestellt. Aus den letzten beiden Spalten sieht der Teilnehmer, was er noch zu bezahlen bzw. zu empfangen hat. Abrechnung des Flurbereinigungsplanes Wenn sich nach dem Geldausgleich zum Flurbereinigungsplan für den Teilnehmer noch ein zu bezahlender Betrag ergibt, ist dieser Betrag bis spätestens zum Ende der Zahlungsfrist am zu entrichten (siehe beiliegender Überweisungsvordruck). Erhält der Teilnehmer nach dem Geldausgleich zum Flurbereinigungsplan einen zu empfangenden Betrag, wird dieser Betrag nach Ablauf der Zahlungsfrist an den Teilnehmer überwiesen. In diesem Fall füllen Sie bitte den beiliegenden Vordruck zur Bankverbindung aus und senden ihn an den Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg; Heiner-Fleischmann-Str. 6; Neckarsulm zurück. Nachrichtliche Darstellung von Geldbeträgen In diesem Ausdruck werden die bereits vom Teilnehmer bezahlten bzw. empfangenen Geldbeträge nachgewiesen. 5. Geldabrechnung für wesentliche Grundstücksbestandteile (FlP Teil 4) In dieser Anlage werden die Abfindungs- bzw. Erstattungsbeträge (Abrechnung) für wesentliche Grundstücksbestandteile (z. B. Obstbäume, weitere bewertete Bäume, Waldbestände) nachgewiesen und zusammengefasst. (1) Unter der Überschrift Abgabe im Alten Bestand sind die Bäume und Holzbestände, die im Alten Bestand abgegeben werden, mit der jeweiligen Nummer und dem Abfindungsbetrag aufgeführt. (2) Unter der Überschrift Übernahme im Neuen Bestand sind die Bäume und Holzbestände, die im Neuen Bestand übernommen werden, mit der jeweiligen Nummer und dem Erstattungsbetrag, der hierfür zu leisten ist, aufgeführt. (3) Unter Saldo erfolgt die Abrechnung der Abfindungs- bzw. Erstattungsbeträge (siehe Anlage 2 Geldausgleich). Seite 4 von 8

5 II. Das Verhältnis der Abfindung zur Einlage 1. Bodenklassen (gemäß Wertrahmen, Teil 5.1 Flurbereinigungsplan) Landwirtschaftliche Nutzflächen Entstehung durch Abstufung Ertraglose Flächen Flächen ohne Anspruch Wald Verkehrswertflächen Bodenklasse Wertverhältniszahl (je Hektar Fläche) n.b Maßgebend für die Abfindung ist nicht die Fläche, sondern das Wertverhältnis der eingebrachten (alten) Flurstücke (Einlagewert). Aus dem Einlagewert ergibt sich der Abfindungsanspruch. Er ist in Werteinheiten angegeben. 3. Bei der Beurteilung der Abfindung ist zu berücksichtigen: a) Eine Abfindung in besseren Klassen hat eine Flächenverkleinerung, eine Abfindung in schlechteren Klassen eine Flächenvergrößerung zur Folge. b) Bei der Beurteilung der Abfindung ist der gesamte eingeworfene Besitz der Gesamtabfindung gegenüberzustellen. Die Vor- und Nachteile eines einzelnen Einlageflurstücks können nicht mit einem einzelnen Abfindungsflurstück verglichen werden. 4. Bäume, Holzbestände, bauliche Anlagen usw. hat der Empfänger der Landabfindung gegen angemessene Erstattung zu übernehmen. Seite 5 von 8

6 III. Auslegung und Erläuterung des Flurbereinigungsplans Der Flurbereinigungsplan liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten in der Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung der Landkreise Alb-Donau-Kreis und, Zimmer 3.15, Hauptstraße 25 in Ehingen vom bis während der üblichen Öffnungszeiten und im Rathaus in Schwendi im Dachgeschoss (Eingang Neubau); er Straße 1 am aus. Mittwoch :00 bis 12:00 Uhr 14:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag :00 bis 12:00 Uhr 14:00 bis 18:00 Uhr Am 25. und ist ein Beauftragter des Landratsamtes -untere Flurbereinigungsbehörde in Schwendi anwesend, um auf Wunsch den Flurbereinigungsplan und die neue Feldeinteilung zu erläutern, gegebenenfalls diese in der Örtlichkeit aufzuzeigen, sowie jede erforderliche Auskunft und Aufklärung zu geben. Während dieser Zeit kann jeder Beteiligte, der ein berechtigtes Interesse nachweist, im Beisein eines Beauftragten Einsicht in seine Lastenblätter und alle ihn betreffenden Unterlagen des Flurbereinigungsplans nehmen. Um eventuelle Wartezeiten zu vermeiden und um Ihnen die bestmögliche Beratung anzubieten, wird empfohlen einen Termin zu vereinbaren (Ansprechpartner siehe letzte Seite). An diesen Terminen kann kein Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan eingelegt werden. Hinweis zum Lastenblatt (Teil 6.1 FlP) Das Lastenblatt dient zur Begründung und Regelung dinglicher Rechte und Lasten im Grundbuch. Es ist in 3 Teile gegliedert: A Begründung von Lasten (zum Beispiel: Leitungsdienstbarkeit) B Regelung der im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten C Gegenüberstellung der Lastengruppen Seite 6 von 8

7 IV. Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan 1. Wenn Sie mit Ihrer Landabfindung, mit dem Geldausgleich oder einer sonstigen Festsetzung des Flurbereinigungsplans, durch die Ihre Rechte berührt werden, nicht einverstanden sind und deshalb Widerspruch einlegen wollen, können Sie diesen Widerspruch zur Vermeidung des Ausschlusses nur im Anhörungstermin vorbringen. Der Anhörungstermin findet am Dienstag, 8. Mai 2018 um 10:00 Uhr im Rathaus (Sitzungssaal), er Straße 1, Schwendi statt. Im Anschluss an diesen Sammeltermin beginnt die Terminvergabe für die einzelne Widerspruchsaufnahme. 2. Sollten Sie am Anhörungstermin verhindert sein, kann der Widerspruch durch eine am Termin anwesende Person erklärt werden. Diese Person muss von Ihnen nachweislich bevollmächtigt sein. Sie können auch Ihren schriftlich formulierten und von Ihnen unterschriebenen Widerspruch im Termin durch einen Boten übergeben. 3. Nach dem Anhörungstermin wird die untere Flurbereinigungsbehörde die vorgebrachten Widersprüche überprüfen und begründeten Widersprüchen abhelfen. 4. Sieht die untere Flurbereinigungsbehörde einen Widerspruch für unbegründet an und hält der Widerspruchsführer ihn weiterhin aufrecht, so wird der Widerspruch dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg obere Flurbereinigungsbehörde, zur Entscheidung vorgelegt. Gegen die Entscheidung der oberen Flurbereinigungsbehörde kann Anfechtungsklage beim Flurbereinigungsgericht erhoben werden. Die Entscheidungen und Urteile sind, soweit die Widersprüche bzw. Klagen abgewiesen werden, kosten- und gebührenpflichtig. 5. Der Rechtsweg im Flurbereinigungsverfahren ist gesetzlich eindeutig festgelegt. Er kann durch Anschreiben höherer Instanzen und anderer Stellen nicht umgangen werden. V. Allgemeines zum Verfahren 1. Das Flurneuordnungsverfahren wurde am angeordnet. 2. Zweck der Flurneuordnung ist es, die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft zu verbessern. Vor der Anordnung des Flurneuordnungsverfahrens lagen die von den landwirtschaftlichen Betrieben bewirtschafteten Flächen (Eigentum und Pacht) häufig über das ganze Flurbereinigungsgebiet verstreut. Die meisten Flurstücke waren für eine rentable Nutzung zu klein, schmal und oft ungünstig geformt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Erschließung der Grundstücke durch Wege vereinzelt fehlte und teilweise Seite 7 von 8

8 nur durch Überfahrtsrechte gegeben war. Die Grundstücke wurden meist bis unmittelbar an die Gewässer bewirtschaftet. Durch die Rotkorrektur vor ca. 50 Jahren wurde die Rot in veränderter Linienführung ausgebaut. Die Vermessung erfolgte nur teilweise, wurde aber im Grundbuch nicht vollzogen. Dafür wurde ein umfangreicher Tausch der Besitzstücke durchgeführt. Mehrere Feldwege wurden gebaut, ohne dass das Eigentum geregelt wurde. Ziel der Flurneuordnung war es, möglichst große und gut zu bewirtschaftende Grundstücke zu bilden und dafür das bestehende Wegenetz zur Erschließung der landwirtschaftlichen Grundstücke zu ergänzen und zu verbessern. Insbesondere im Rottal werden die rechtlichen Verhältnisse geregelt. Entlang von Gewässern werden neue Gewässerrandstreifen ausgewiesen. 3. Folgende Arbeitsschritte wurden in den vergangenen Jahren erledigt: Ermittlung der beteiligten Grundstückseigentümer Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Bewertung der Flurstücke (Wertermittlung) Aufstellung und Ausbau des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspfleg. Begleitplan Vermessung des neuen Wege- und Gewässernetzes Wunschtermin Zuteilung und Abmarkung der neuen Flurstücke Erstellen der Ausgleichsmaßnahmen Aufstellung des Flurbereinigungsplans 4. Folgende Arbeitsschritte sind noch zu erledigen: Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans Behandlung der Widersprüche Berichtigung der öffentlichen Bücher Finanzielle Abwicklung des Flurneuordnungsverfahrens Schlussfeststellung Aktuelle Informationen zum Verfahren gibt es auch im Internet: auf der Internetseite des Landkreises : auf der Internetseite des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung (LGL): Haben Sie noch Fragen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Ausführender Ingenieur Stefan Vonier Tel stefan.vonier@alb-donau-kreis.de Technischer Sachbearbeiter Roland Biberstein Tel roland.biberstein@alb-donau-kreis.de Postanschrift Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung der Landkreise Alb-Donau-Kreis und Hauptstraße Ehingen Seite 8 von 8

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