31 Steuerliche Erfassung von Unternehmensverkäufen wird verbessert (Kapitel 6001 Titel )

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Transkript:

Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 31 Steuerliche Erfassung von Unternehmensverkäufen wird verbessert (Kapitel 6001 Titel 015 01) 31.0 Das BMF hat auf Empfehlung des Bundesrechnungshofes ab dem Jahr 2016 eine Erklärungspflicht für Unternehmensverkäufe eingeführt. Dies ermöglicht den Finanzämtern, derartige Veräußerungsvorgänge besser steuerlich zu erfassen. Daneben wird das BMF das Risikomanagement erweitern. Die Finanzämter verfügen dann über wirksame Instrumente zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens bei Unternehmensverkäufen. 31.1 Systematik der Umsatzsteuer Unternehmer müssen für ihre steuerpflichtigen Leistungen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Von dieser Steuerschuld können sie die Umsatzsteuer abziehen, die ihnen andere Unternehmer beim Kauf eines Wirtschaftsguts als sogenannte Vorsteuer berechnet haben. Dadurch mindert sich ihre Steuerschuld. Ändert sich die unternehmerische Nutzung des Wirtschaftsguts, müssen sie die Vorsteuerbeträge berichtigen und anteilig an das Finanzamt zurückzahlen. Steuerbegünstigung von Unternehmensverkäufen Für Unternehmensverkäufe, z. B. die Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines vermieteten Gebäudes, sieht das Umsatzsteuerrecht eine steuerliche Begünstigung vor. Danach muss der Veräußerer für den Verkauf des Unternehmens keine Umsatzsteuer zahlen. Voraussetzung ist, dass er das gesamte Unternehmen

2 verkauft und der Erwerber das Unternehmen fortführt. Verkauft der Unternehmer lediglich einzelne Wirtschaftsgüter oder führt der Erwerber das Unternehmen nicht fort, sind die Veräußerungsumsätze zu besteuern. Erwerber muss Rechtsfolgen beachten Der Erwerber tritt bei einem steuerbegünstigten Unternehmensverkauf in die Rechtsposition des Veräußerers. Dabei geht insbesondere die Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs auf ihn über. Ändert sich nach der Veräußerung die unternehmerische Nutzung, hat der Erwerber die Vorsteuern zu berichtigen. Grundlage hierfür sind die Nutzungsverhältnisse der Wirtschaftsgüter beim Veräußerer. Überwachung durch die Finanzämter Das Finanzamt des Veräußerers (Veräußerer-Finanzamt) muss bei einem Unternehmensverkauf prüfen, ob die Veräußerungsumsätze zu besteuern sind oder nicht. Dazu hat es geeignete Nachweise anzufordern, insbesondere die Kaufverträge. Stellt das Veräußerer-Finanzamt fest, dass es sich um einen steuerbegünstigten Verkauf handelt, muss es das Finanzamt des Erwerbers (Erwerber-Finanzamt) darüber informieren. Damit soll dieses in die Lage versetzt werden, notwendige Vorsteuerberichtigungen beim Erwerber zu überwachen (vgl. Abbildung 31.1).

3 Abbildung 31.1 Überwachung von Unternehmensverkäufen durch die Finanzämter Quelle: Bundesrechnungshof. Darüber hinaus steht den Finanzämtern ein Risikomanagement- System zur Verfügung. Es prüft die Angaben in den Steuererklärungen auf Plausibilität und bewertet, ob eine zusätzliche personelle Prüfung erforderlich ist. In diesen Fällen gibt es den Finanzämtern Prüfhinweise. Erhebliche Vollzugsmängel festgestellt Der Bundesrechnungshof untersuchte im Jahr 2015, wie die Finanzämter steuerbegünstigte Unternehmensverkäufe bearbeiteten. Er stellte mehrere Mängel fest. Fehlende Erklärungspflicht: Die Veräußerer mussten einen Unternehmensverkauf nicht in ihrer Umsatzsteuererklärung angeben. Das Formular sah hierfür keine spezielle Kennzahl vor. Dies erschwerte den Finanzämtern, die Sachverhalte zu ermitteln. Die Finanzämter erkannten derartige Sachverhalte meist nur, wenn der Veräußerer dies gesondert mitteilte oder Informationen von dritter Seite, z. B. Gewerbeabmeldungen oder notarielle Kaufverträge, als Kontrollmaterial vorlagen.

4 Unzureichende Prüfung: Die Veräußerer-Finanzämter prüften die Informationen oftmals nicht oder nicht ausreichend. Sie verließen sich auf die Angaben des Unternehmers, ohne zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für einen steuerbegünstigten Unternehmensverkauf vorlagen. Keine Weitergabe von Informationen: Die Finanzämter tauschten kaum Informationen über die Unternehmensverkäufe aus. Insbesondere versandten die Veräußerer- Finanzämter nur in wenigen Fällen Kontrollmaterial. Die Erwerber-Finanzämter wussten deshalb nichts von den steuerbegünstigten Verkäufen. Sie konnten nicht überwachen, ob Vorsteuern beim Erwerber zu berichtigen und zurückzufordern waren. Ungenügendes Risikomanagement-System: Das Risikomanagement-System sah für Unternehmensverkäufe lediglich einen Prüfhinweis vor. Dieser Hinweis ergab sich aus den Angaben des Unternehmers in der Umsatzsteuererklärung. Der Unternehmer konnte die Ausgabe des Hinweises gezielt verhindern, indem er bestimmte Angaben in der Umsatzsteuererklärung unterließ. 31.2 Der Bundesrechnungshof hat beanstandet, dass Steuern ausfallen, wenn die Veräußerer-Finanzämter Sachverhalte bei Unternehmensverkäufen, z. B. den Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter, nicht ermitteln. Darüber hinaus können die Erwerber-Finanzämter aufgrund der fehlenden Informationen notwendige Vorsteuerberichtigungen beim Erwerber nicht vornehmen. Steuerausfälle sind deshalb auch hier nicht auszuschließen. Der Bundesrechnungshof hat außerdem kritisiert, dass die Finanzämter kein funktionierendes Risikomanagement-System haben. Nur ein Prüfhinweis reicht nicht aus, um die Finanzämter angemessen zu unterstützen. In keinem Fall hinnehmbar ist es,

5 dass die Veräußerer den einzigen Prüfhinweis durch fehlende Angaben gezielt verhindern können. Der Bundesrechnungshof hat dem BMF empfohlen, die Mängel zu beseitigen. Er hat es insbesondere für notwendig erachtet, die Finanzämter stärker für solche Sachverhalte zu sensibilisieren. Das BMF sollte sicherstellen, dass die Veräußerer-Finanzämter Informationen an die Erwerber-Finanzämter weitergeben. Der Bundesrechnungshof hat angeregt, Unternehmensverkäufe steuerlich zu erfassen und dafür eine spezielle Kennzahl in die Steuererklärung aufzunehmen. Darüber hinaus sollte das BMF gemeinsam mit den Ländern ein wirksames Risikomanagement entwickeln, das die Kontrolle von Unternehmensverkäufen verbessert. Nur so ist es den Finanzämtern möglich, überwachungsbedürftige Vorgänge zu erkennen und notwendige Maßnahmen zu veranlassen. 31.3 Das BMF ist den Empfehlungen des Bundesrechnungshofes gefolgt. Steuerbegünstigte Unternehmensverkäufe sind ab dem Jahr 2016 in einer gesonderten Kennzahl zu erklären. Zudem hat das BMF die Finanzämter stärker für derartige Veräußerungsumsätze und ihre Folgewirkungen beim Erwerber sensibilisiert. Darüber hinaus hat das BMF angekündigt, weitere Hinweise für das Risikomanagement-System zu schaffen. Durch diese Maßnahmen können die Finanzämter Veräußerungsvorgänge künftig besser erkennen und notwendige Steuerrückforderungen beim Erwerber ermitteln. Sie verfügen dann über effektive Kontrollinstrumente, um das Steueraufkommen bei Unternehmensverkäufen hinreichend zu sichern. Der Bundesrechnungshof wird sich davon überzeugen, ob dies zu Verbesserungen in der Besteuerungspraxis führt.